Protocol of the Session on April 21, 2016

der jeweiligen Kommune sowie am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszurichten.

Dazu sei aber gesagt, dass eine bloße anstandslose Übernahme des Bedarfsplanentwurfs nicht zulässig ist. Bezüglich der Anpassung der Gebührensatzung nach § 14 Rettungsgesetz NRW steht der Bezirksregierung demgegenüber hierzu keine vergleichbare Kompetenz einer Festlegung zu. Soweit die Gebührensatzung im Zweifel auch ohne ein vorausgegangenes Einvernehmen mit den Kostenträgern nach den einschlägigen Maßnahmen der Gemeindeordnung bzw. Kreisordnung NRW zustande gekommen ist, ist dies sodann zu vollziehen. Die auf Grundlage der Gebührensatzung erlassenen Gebührenbescheide sind kassenseitig zu bedienen.

Auch Ihre Forderung nach einer Fristverlängerung zur Abnahme von Ergänzungsprüfungen, die Sie gerade vorgebracht haben, entbehrt einer Grundlage. Erstens gibt es keinerlei Anzeichen dafür, dass die Zielvorgaben nicht erreicht werden. Zweitens haben bereits 1.200 Rettungsassistentinnen und -assistenten von der Weiterbildungsqualifizierung Gebrauch gemacht. Zusätzlich zu den Weiterbildungsqualifikationen konnten in diesem Jahr schon über 450 Ausbildungsplätze geschaffen werden.

Damit ist Ihre Forderung schon längst von der Realität überholt worden. Es besteht mit der Frist zum 31. Dezember 2020 noch genug Zeit, um gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen.

Ich bin auf die weitere gemeinsame Beratung im Ausschuss gespannt, möchte aber deutlich betonen, dass von Anlaufschwierigkeiten keinerlei Rede sein kann. Die Landesregierung jedenfalls hat alle erforderlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung zu Notfallsanitätern auf den Weg gebracht. – Danke sehr.

(Beifall von der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Yüksel. – Für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht der Kollege Ünal

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wie Sie wissen, ist das Gesetz über den Rettungsdienst und die Notfallrettung in NordrheinWestfalen nach längeren Diskussion im März 2015 in Kraft getreten.

In den Beratungen über das Rettungsgesetz haben die Kosten der Ausbildung der Notfallassistentinnen und -assistenten eine sehr große Rolle gespielt. Wir haben mit der Verabschiedung des Gesetzes in § 14 festgeschrieben, dass die Kosten der Ausbildung im Rahmen der Rettungsgesetze festgeschrieben werden. Die gesetzliche Grundlage ist dafür da.

Der Runderlass vom 19. Mai 2015 gibt ein Verfahren für die Regelungen zur Finanzierung der Ausbildung zu Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vor. Voraussetzung hierzu waren auch eine längere Beratung und Diskussion mit den Kostenträgern und mit den kommunalen Spitzenverbänden. In diesem Erlass sind auch Grundwerte für die Finanzierung der Ausbildung formuliert und wird ausgeführt, welche Kosten in welcher Höhe anerkannt werden. Dabei handelt es sich aufgrund fehlender Erfahrungen in der Notfallsanitäterausbildung nur um Richtwerte, die gegebenenfalls korrigiert werden müssen. Das ist selbstverständlich. Die wurde mit einem neuen Erlass vom 5. April 2016 noch einmal konkretisiert und dargestellt.

Herr Kollege, würden Sie eine Zwischenfrage der Frau Kollegin Scharrenbach zulassen?

Natürlich gern. Bitte schön.

Vielen Dank, Herr Kollege. – Sie haben gerade abgehoben auf den ersten Erlass vom Mai 2015, mit dem Eckwerte und Grundwerte veröffentlicht wurden. Kommen wir denn darin überein, dass mit diesem Erlass festzustellen ist, dass dadurch mit den Kostenträgern eine einvernehmliche und bis auf weiteres abschließende Regelung in Bezug auf die Übernahme der Kosten erzielt wurde?

Bitte schön, Herr Kollege.

Vielen Dank für die Frage. – Es ist tatsächlich so: In diesem Runderlass ist genau definiert, wie diese Kosten übernommen werden müssen. Auch in dem Erlass vom 5. April 2016 wird es noch einmal konkretisiert. So gesehen ist auf der gesetzlichen Ebene geregelt, wie die Kostenübernahme passieren soll. Was die Gesetzeslage angeht, gibt es im Moment keinen Korrekturbedarf, was Sie hier behaupten.

Zu den Prüfungen: Sie haben in Ihrem Antrag ein paar Punkte genannt. Zum einen wird die Möglichkeit eingeräumt, dass die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch Ärztinnen und Ärzte sein können, wenn die Kommunen überhaupt keine Möglichkeiten haben, diese selber zu stellen. Das ist in diesem Erlass genau definiert.

Zum anderen wird den Kommunen die Möglichkeit gegeben, die interkommunale Zusammenarbeit zu gestalten, wenn sie selber nicht dazu in der Lage sind. Das ist alles in diesem Erlasswege geregelt.

Sie fordern in Ihrem Antrag, auf Bundesebene für eine Verlängerung der Frist zur Abnahme von Ergänzungsprüfungen bis Ende 2020 einzutreten. Im Moment sehe ich keinen Anlass dafür, dass wir diese Bundesratsinitiative starten sollen. In dieser Anlage zum Runderlass vom 19. Mai 2015 ist vorgegeben: 1. Januar 2019 müssen alle Beteiligten gemeinsam eine Bedarfs- und Kostenplanung vorlegen. Nach dieser Planung werden Mehr- oder Minderausgaben über 3 % noch einmal abgerechnet.

Wenn diese Bedarfs- und Kostenplanung vorliegt und Bedarf besteht, kann man über eine Verlängerung reden. Aber zum jetzigen Zeitpunkt gibt es überhaupt keinen Anlass dafür, dass wir diesen Zeitpunkt nach hinten verschieben.

Bis jetzt haben in NRW 1.200 Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten an dieser Ausbildung teilgenommen. Das heißt, sie haben von diesem Recht Gebrauch gemacht. In NRW gibt es 13.400 Rettungsassistentinnen und -assistenten. 36 % dieser Rettungsassistentinnen und -assistenten arbeiten mehr als fünf Jahre in diesem Beruf. Das heißt, sie haben eine verkürzte Ausbildung bzw. Nachqualifizierung durchlaufen.

Aus diesem Grund bin ich sehr optimistisch, dass wir diese Nachprüfung bzw. Nachqualifizierung bis 2020 hinbekommen. Deshalb sehe keinen Anlass dafür, diesen Zeitrahmen jetzt schon nach hinten zu verschieben.

Trotzdem stimmen wir der Überweisung in den AGS zu. Ich bin sehr gespannt, wie wir im AGS darüber diskutieren werden. Ich glaube, alle Punkte, die Sie in Ihrem Antrag anführen, werden auf dem Erlassweg geregelt. Über die Umsetzung können wir uns dann im Ausschuss austauschen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von den GRÜNEN und der SPD)

Vielen Dank, Herr Kollege Ünal. – Für die FDP-Fraktion spricht Frau Kollegin Schneider.

Herr Präsident! Sehr geehrter Damen und Herren! Der Ausbildungsberuf des Notfallsanitäters wurde noch unter der Federführung des liberalen Gesundheitsministers Daniel Bahr eingeführt.

Die mit dem neuen Berufsbild verbundene Aufwertung der Ausbildung ist ein Baustein für mehr Qualität im Rettungswesen. Sie hilft dabei, dass der Rettungsdienst für die gestiegenen Anforderungen gewappnet ist. So können wir in den letzten zehn Jahren 30 %, in manchen ländlichen Regionen sogar bis zu 50 % mehr Einsätze verzeichnen. Zudem sind weitere Herausforderungen wie der medizinischtechnische Fortschritt oder der Transport von schwer

adipösen oder hoch ansteckenden Patienten zu bewältigen. Die Einführung des Notfallsanitäters sollte also auch in der praktischen Umsetzung vorangebracht werden.

Doch da hinkt Nordrhein-Westfalen hinterher. Zuerst fehlte die landesrechtliche Grundlage. Dabei zog sich das Gesetzgebungsverfahren zum Rettungsgesetz NRW vom ersten Referentenentwurf lange hin. Es wurde immer wieder verschleppt, vertröstet und vertagt. Erst im März vor einem Jahr konnte das Gesetz verabschiedet werden.

Jetzt gilt es, die Ausbildung für Notfallsanitäter auch vor Ort in den Bedarfsplänen und daraus berechneten Gebühren der Rettungsdienste zu verankern. Wir haben bei der Beratung des Rettungsgesetzes auch die Frage der Kostentragung intensiv erörtert. Die Bestimmung in § 14 Abs. 3 zeigt eindeutig den Willen des Landtags, dass die Ausbildungs- und Prüfungskosten von den Krankenkassen zu refinanzieren sind. Das ist aber nur die eine Seite.

Auf der anderen Seite verweigern die Krankenkassen ihr Einvernehmen zur Gebührensatzung, die eine Übernahme der entsprechenden Kosten vorsehen. Sie bestreiten die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die entsprechende Regelung im Rettungsgesetz.

Dieser Konflikt lässt sich auch nicht durch weitere Erlasse, Rundschreiben oder andere Feststellungen des Ministeriums lösen. Hier würde ich mir vielmehr wünschen, dass die Ministerin durch Gespräche auf Spitzenebene noch einmal versucht, einen Konsens zu erzielen.

(Beifall von der FDP)

Die Folgen des Konfliktes sind offensichtlich. Bei den Rettungsdiensten und ihren Trägern herrscht eine große Verunsicherung. Es fehlt an Ausbildungsangeboten. So konnten – Stand: 1. März 2016 – erst in sieben Kreisen bzw. kreisfreien Städten Bewerber eine Vollausbildung beginnen. Auch die Ergänzungsprüfungen für die bisherigen Rettungsassistenten müssen in weit größerem Umfang anlaufen, damit die Betroffenen innerhalb der vorgesehenen Fristen die neue Berufsbezeichnung erlangen können.

So laufen wir sehenden Auges in die Gefahr, dass wir das geforderte Fachpersonal im Rettungsdienst nicht besetzen können, weil uns Bewerber mit der Berufsqualifikation eines Notfallsanitäters fehlen.

Die Landesregierung wäre also noch viel stärker gefordert, sich für eine Lösung zu engagieren. Zwar besteht die Möglichkeit einer Ersatzvornahme durch die Bezirksregierungen bei fehlendem Einvernehmen zu den Gebührensatzungen. Doch dann werden von verschiedenen Ebenen widersprüchliche Signale gesendet.

Einerseits schreibt die Ministerin am 8. April 2016, dass § 14 Abs. 3 des Rettungsgesetzes geltendes Recht und damit anzuwenden sei. Verfassungsrechtliche Vorbehalte hätten keine aufschiebende Wirkung.

Andererseits stellt die Fachebene des Ministeriums gegenüber der Stadt Bonn fest, dass zwar Kosten für Regelausbildung und Prüfungen von den Kassen zu übernehmen seien, aber nicht für die Vorbereitungslehrgänge zur Ergänzungsprüfung der Fallgruppe EP 1, die zwar nicht im Notfallsanitätergesetz des Bundes, aber nach den Ausführungsbestimmungen des Landes gefordert sind. Kennt die Fachebene etwa nicht die politischen Intentionen, alle erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungskosten zu refinanzieren?

Der vorliegende Antrag zielt grundsätzlich in die richtige Richtung, lässt aber offen, wie das zugrunde liegende Problem gelöst werden soll, dass die Krankenkassen die Gesetzgebungskompetenz des Landes bestreiten. Ebenso erscheint mir fraglich, ob eine Fristverlängerung für Ergänzungsprüfungen nicht eher die gewünschte Implementierung des neuen Berufsbildes verzögert.

Insofern ist es sicher sinnvoll, diese Fragen im Ausschuss weiter zu beraten. – Ich freue mich darauf und danke für das Zuhören.

(Beifall von der FDP)

Vielen Dank, Frau Schneider. – Für die Fraktion der Piraten spricht Herr Kollege Düngel.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist schon einiges gesagt worden. Ich möchte mit einem Zitat beginnen:

„Ständig kursieren neue Gerüchte und widersprüchliche Informationen. Statt verlässliche Informationen zu liefern, werden im Ministerium ständig neue und widersprüchliche Informationen veröffentlicht, ständig werden Fristen verlängert. Es herrscht eine allgegenwärtige Unsicherheit auf den Feuer- und Rettungswachen in NRW, wenn es um die Frage der Zukunft des eigenen Berufes geht.“

Das, meine Damen und Herren, sagte mein geschätzter Kollege Lukas Lamla am 28. Januar 2015 in diesem Haus.

Die Situation des Rettungsdienstes hat sich seitdem noch immer nicht verbessert. Wir haben hier schon einige Male gehört, dass selbst die Verabschiedung des Rettungsgesetzes sehr viel Zeit in Anspruch genommen hat. Auch die Umsetzung der dort getroffenen Vorschriften nimmt weiterhin sehr viel Zeit in Anspruch.

Worum geht es hier? Wir haben – Frau Kollegin Schneider hat das gerade sehr gut ausgeführt – in § 14 Rettungsgesetz NRW festgeschrieben, dass die Kosten der Ausbildung und die Kosten der Fortbildung als Kosten des Rettungsdienstes anzusehen sind und diese von den Krankenkassen übernommen werden.

Streitpunkt ist nun offenbar, welche Kosten zu einer Ausbildung zählen. Sind es Prüfungskosten für Ergänzungsprüfungen, Vorbereitungslehrgänge auf Ergänzungsprüfungen, Fahr- und Übernachtungskosten? Es sind viele offene Fragen, die sich in der Praxis dann ergeben.

Dann haben wir den besagten, hier schon mehrfach angesprochenen Erlass aus dem Ministerium vom 5. April dieses Jahres. Solch ein freiwilliger, also gesetzlich nicht vorgesehener Vorbereitungslehrgang – so steht es dort – im Vorfeld einer Ergänzungsprüfung nach § 32 zählt nicht zu Kosten einer Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz, sodass die damit einhergehenden Kosten auch nicht im Sinne des § 14 als Kosten des Rettungsdienstes gelten können.

Im Schreiben von Frau Ministerin Steffens vom 8. April – das war drei Tage später – teilt sie mit, dass nach Gesetzeslage ein Einverständnis herzustellen ist. Ich möchte Sie, Frau Ministern, nachdrücklich bitten, zu den Finanzierungsfragen in den Verhandlungen mit den Trägern vor Ort Einvernehmen zu erzielen, damit die Notfallsanitäterausbildung flächendeckend starten kann.

Sie sagen, dass Sie dort keinen Widerspruch sehen, Frau Ministerin Steffens. Hier gibt es offensichtlich einen Widerspruch; denn mindestens drei Fraktionen in diesem Haus haben diesen Widerspruch erkannt. Damit könnten wir alle vielleicht noch leben. Fakt ist aber, dass auch die Menschen vor Ort, die im Rettungsdienst tätig sind, diesen Widerspruch erkennen und weiterhin offene Fragen sehen.

Ich frage mich, ob die Ministerin nicht weiß, was in ihrem Ministerium vorgeht. Weiß sie nicht, dass drei Tage vorher das eine gesagt wird und dass sie drei Tage später etwas ganz anderes sagt?