Protocol of the Session on August 27, 2008

(Beifall von SPD und CDU)

Vielen Dank, Frau Kollegin Gottschlich. – Für die FDP-Fraktion spricht Herr Ellerbrock.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das OVG hat gesprochen. Es muss eine Änderung erfolgen, dass man die Abwassergebühr nicht auf die Frischwassergebühr

bezieht. Das wird vor Ort umgesetzt. Das Gesetz zu ändern ist überflüssig. Wir wollen einen Bürokratieabbau. Deshalb lohnt es das Papier nicht, ein neues Gesetz zu verfassen.

Das war eine Übung, die Sie gemacht haben, Herr Kollege Remmel. Danke schön. Wir stimmen dem nicht zu.

(Beifall von der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege, das waren genau 26 Sekunden. – Als Nächster spricht Herr Kollege Remmel.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich hatte zumindest die leise Hoffnung, dass die Fraktionen dieses Hauses außer unserer Fraktion, die an dieser Stelle schon immer diese Forderung erhoben hat, ihre Verstocktheit und ihren Trotz endlich aufgeben würden.

Diese Auseinandersetzung läuft nun schon seit über 20 Jahren. Und seit über 20 Jahren haben Sie sich dagegen gewehrt, den getrennten Gebührenmaßstab, der sowohl ökologischer als auch sozial gerechter ist, einzuführen. Dieser Kampf musste bis zum Letzten vor den Gerichten dieses Landes ausgefochten werden.

Nun hat das oberste Gericht dieses Landes eine Entscheidung getroffen. Das Parlament dieses Landes muss dann doch in der Lage sein, diese Entscheidung zu akzeptieren und in das Gesetz zu überführen, auch wenn man es politisch vielleicht nicht will. Aber nein, Sie lassen es zu, dass in diesem Land mit dieser Frage weiter die Gerichte beschäftigt werden, nämlich dann, wenn die Kommunen das nicht umsetzen, was jetzt höchstrichterlich festgestellt worden ist, sodass nach wie vor jeder Bürger/jede Bürgerin das festgestellte Recht einklagen muss. Sie schicken also die Bürgerinnen und Bürger vor die Gerichte. Sie produzieren Gerichtsverfahren. Sie produzieren für die Bürgerinnen und Bürger Kosten und Ärger. Das könnten Sie einfach dadurch lösen, dass Sie unserem Gesetzentwurf folgen.

Wir werden uns in dieser Frage wiedertreffen und an der Stelle wieder zu dem Punkt kommen, dass Rechtsicherheit endgültig nur dadurch geschaffen werden kann, dass der Landtag das endlich in einem solchen Gesetz verankert. – Vielen Dank.

(Beifall von den GRÜNEN)

Vielen Dank, Kollege Remmel. – Für die Landesregierung spricht Herr Minister Dr. Wolf.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist Ausfluss grüner staatlicher Regelungswut. Es gibt eine rechtskräftige Entscheidung, die alle Fragen regelt. Der Städte- und Gemeindebund hat Umsetzungshinweise gegeben. Deswegen ist der Gesetzentwurf überflüssig. – Vielen Dank.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Dr. Wolf. Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ausschuss für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 14/7332 den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 14/6155 abzulehnen. Wer will dieser Empfehlung folgen? – CDU, FDP und SPD. – Wer will ihr nicht folgen? – Das ist die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Enthält sich jemand? – Das ist nicht der Fall. Damit ist mit großer Mehrheit in diesem Haus die Beschlussempfehlung angenommen und der Gesetzentwurf in zweiter Lesung abgelehnt.

Wir kommen zu Tagesordnungspunkt

10 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

Gesetzentwurf

der Landesregierung

Drucksache 14/7075

erste Lesung

Zur Einbringung des Gesetzentwurfs erteile ich für die Landesregierung Herr Minister Dr. Linssen das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Änderungsgesetz zum Kirchensteuergesetz ist erforderlich, um der mit Wirkung ab 01.01.2009 eingeführten Abgeltungsteuer Rechnung zu tragen. Die Abgeltungsteuer hat zur Folge, dass Kapitalerträge wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne mit dem von den Banken und anderen Kapitalertragsschuldnern vorzu

legenden Kapitalertragsteuerabzug abgeltend besteuert sind. Die Kapitalerträge müssen dann nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.

Die Höhe der Kirchensteuer richtet sich nach der Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage. In Bayern und Baden-Württemberg gilt ein Kirchensteuersatz von 8 %, in Nordrhein-Westfalen und in den übrigen Bundesländern beträgt die Kirchensteuer 9 % der Einkommensteuer.

Da die Kapitalerträge und auch die darauf entfallende Steuer zukünftig nicht mehr Bestandteil der Einkommensteuerveranlagung sind, bedarf es eines Verfahrens, um auch auf diese Einkommensteuer weiter Kirchensteuer erheben zu können.

Eine Möglichkeit zur Sicherung des Kirchensteueraufkommens wäre, die Kapitalerträge allein für Zwecke der Kirchensteuererhebung wieder in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Damit würden sich die Vorteile der abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer allerdings weitgehend verflüchtigen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich allein die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer als angemessener Weg dar. Der Bundesgesetzgeber hat den für die Kirchensteuergesetzgebung zuständigen Ländern in § 51a des Einkommensteuergesetzes einen Vorschlag für ein solches Verfahren unterbreitet, das ich Ihnen jetzt vorstellen möchte.

Auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen bei der Bank hat diese neben der Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer einzubehalten. Dabei ist die Kirchensteuer mit dem Satz zu erheben, der am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen gilt. Folglich hat zum Beispiel eine Bank aus Nordrhein-Westfalen für die Kapitalerträge eines kirchensteuerpflichtigen Anlegers aus Essen 9 % und für die eines kirchensteuerpflichtigen Anlegers aus Bayern 8 % Kirchensteuer bezogen auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das für die Bank zuständige Finanzamt abzuführen.

Das von den Banken angemeldete und bei den Finanzämtern eingehende Kirchensteueraufkommen wird an die jeweilige Religionsgemeinschaft weitergeleitet. In seinen Grundzügen ist dieses Verfahren mit dem Kirchenlohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vergleichbar.

Stellt der Kirchensteuerpflichtige keinen Antrag bei seiner Bank, kann die Bank den Abzug nicht vornehmen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer muss dann in der Steuererklärung angegeben

werden. Die Kirchensteuerfestsetzung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Da beim Kirchensteuereinbehalt durch die Banken – wie das obige Beispiel zeigt – viele die Ländergrenzen überschreitende Fälle auftreten werden, haben sich die Länder darauf verständigt, den Vorschlag des Bundes einheitlich in ihre Kirchensteuergesetze zu übernehmen. Darüber hinaus haben Verständigungen über in § 51a des Einkommensteuergesetzes nicht abschließend geregelte Zweifelsfragen stattgefunden.

Die Religionsgemeinschaften sind ebenso wie die Bankenverbände am Gesetzgebungsverfahren zu § 51a des Einkommensteuergesetzes beteiligt worden. Darüber hinaus waren die Religionsgemeinschaften in die Verständigungsgespräche zwischen den Ländern eingebunden. Das vorliegende Änderungsgesetz transferiert die bundesgesetzlichen Vorschläge in Landesrecht.

Ich glaube, das war nicht zu kompliziert für 20:24 Uhr. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Dr. Linssen. – Wir haben eine weitere Beratung heute nicht vorgesehen.

Damit kommen wir zur Abstimmung. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Gesetzentwurfs Drucksache 14/7075 an den Haushalts- und Finanzausschuss. Wer stimmt dem zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist einstimmig so überwiesen.

Nachdem wir nun zehn Tagesordnungspunkte gemeinsam abgearbeitet haben, werde ich die nächsten 19 Tagesordnungspunkte allein abarbeiten. Aber ich brauche natürlich Ihre Hilfe und Unterstützung, weil wir gemeinsame Entscheidungen zu fällen haben.

Wir kommen zu Tagesordnungspunkt

11 Zukunftschance Wasser nutzen – NRW zum Wasserland Nr. 1 machen!

Antrag

der Fraktion der SPD

Drucksache 14/7357

Wir haben heute keine Beratung vorgesehen. Beratung und Abstimmung sollen nach Vorlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses erfolgen.

Also stimmen wir unmittelbar ab. Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung des Antrags Drucksache 14/7357 an den Ausschuss für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – federführend –, an den Ausschuss für Wirtschaft, Mittelstand und Energie sowie an den Ausschuss für Kommunalpolitik und Verwaltungsstrukturreform. Wer stimmt dieser Überweisung zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Einstimmig so entschieden.

Ich rufe auf:

12 Die Besten für die Jüngsten – Qualität der Elementarbildung durch weitere Professionalisierung der Fachkräfte verbessern

Antrag