Protocol of the Session on December 19, 2007

Gesetzentwurf

der Landesregierung

Drucksache 14/4837

Änderungsantrag

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 14/5844

Änderungsantrag

der Fraktion der SPD

Drucksache 14/5846

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses

für Innovation, Wissenschaft,

Forschung und Technologie Drucksache 14/5594

Entschließungsantrag

der Fraktion der SPD

Drucksache 14/5847

dritte Lesung

Da eine Rücküberweisung an den Ausschuss nicht erfolgte, ist die Beschlussempfehlung zur zweiten Lesung die Beratungsgrundlage auch zur dritten Lesung.

Ich eröffne die Beratung und erteile für die CDUFraktion Herrn Abgeordneten Henke das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Verehrte Damen! Meine Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Präsident hat auf die Beratungsgrundlagen hingewiesen. Der Antrag von Bündnis 90/Die Grünen ist bereits im Ausschuss behandelt und dort abschlägig beschieden worden. In dem Entschließungsantrag der Fraktion der SPD wird ausführlich dargelegt, warum die SPD dem Entwurf des Hochschulmedizingesetzes im Gesamtergebnis nicht zustimmt.

Das eigentlich Neue an dieser dritten Lesung ist der Änderungsantrag zu den Patientenschutz

rechten. In der zweiten Lesung war dies der Punkt, mit dem Herr Eumann für die SPD-Fraktion die Notwendigkeit der dritten Lesung begründet hat.

Bei allem Respekt vor der guten Absicht des Katholischen Büros und bei aller Toleranz, die wir gegenüber jeder Oppositionsfraktion an den Tag zu legen haben, halte ich Ihren Änderungsantrag zu dieser dritten Lesung für ein ausgesprochen unbegründetes, schlecht recherchiertes und fast ohne Sachverstand in die Beratung eingebrachtes Dokument ziemlicher gesetzgeberischer Ahnungslosigkeit.

Ich will ausdrücklich sagen, dass ich mir das Anliegen des Katholischen Büros vollständig zu eigen mache. Der Punkt ist nur der, dass wache und an der parlamentarischen Arbeit teilnehmende Abgeordnete dem Katholischen Büro hätten antworten müssen, dass das Anliegen bereits von der Mehrheit des Landtags aufgegriffen und als gültige Gesetzesbestimmung verabschiedet worden ist, ehe man sich hier mit vermeintlicher Unterstützung eines bereits gesetzlich geregelten Anliegens spreizt und produziert.

Das Katholische Büro hat seine Zuschrift vom 29. November 2007 bereits zurückgenommen und anerkannt, dass die Bestimmungen des Krankenhausgestaltungsgesetzes zu den Patientenschutzrechten auch in den Universitätskliniken gelten. Die SPD-Fraktion will aber immer noch, dass in das Hochschulmedizingesetz ein Verweis auf die Regelungen der §§ 3 bis 5 des Krankenhausgestaltungsgesetzes aufgenommen wird.

Wie Sie wissen, hat der Landtag das Krankenhausgestaltungsgesetz mit den Stimmen der Koalition in der vorigen Plenarwoche verabschiedet. Das KHGG enthält den § 36 zu Ausbildungsstätten, nicht öffentlich geförderten Krankenhäusern und Universitätskliniken. Darin ist als Abs. 4 die Formulierung enthalten: „Auf Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG sind die Abschnitte I und II, Abschnitt IV mit Ausnahme des § 29 Abs. 1, des § 30 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 31, 32 sowie Abschnitt V mit Ausnahme des § 37 anzuwenden.“ – Sie können die Bestimmung auf Seite 32 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Krankenhausgestaltungsgesetz nachlesen.

Die von der SPD angesprochenen §§ 3 bis 5 befassen sich mit der Pflege und Betreuung der Patientinnen und Patienten, den Belangen kranker Kinder im Krankenhaus sowie mit den Themen Patientenbeschwerdestellen, Sozialer Dienst, Patientenberatung und Patientenseelsorge. Diese

Paragrafen sind wie die Paragrafen zur Zusammenarbeit der Krankenhäuser, zur Qualitätssicherung, zur Organspende, zum zentralen Bettennachweis und zu Großschadensereignissen, aber auch wie die Paragrafen des Abschnittes II zum Krankenhausplan, zu regionalen Planungskonzepten oder zu den Beteiligten einer Krankenhausversorgung und zur Feststellung im Krankenhausplan Teil der Abschnitte I und II des Krankenhausgestaltungsgesetzes.

Auf welche Krankenhäuser verweist nun § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG? Beim KHG handelt es sich um das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes, also das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 werden Krankenhäuser benannt, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden. Dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen.

Mit dieser Bestimmung ist klar, dass wir von den Universitätskliniken sprechen, wenn wir die Krankenhäuser nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG im Krankenhausgestaltungsgesetz nennen. Deswegen bedarf es keiner Regelung mehr, wie die SPD sie beantragt. Im Übrigen müssten Sie mir auch mal erläutern, warum nur die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 Erwähnung finden sollen, wenn doch das Krankenhausgestaltungsgesetz selbst seine viel weitergehende Anwendung auf die Universitätskliniken vorsieht.

Wie gesagt, das Katholische Büro ist inzwischen beruhigt, dass sein Anliegen bereits beschlossen ist. Die SPD-Fraktion hätte, bevor sie einen Antrag stellt und eine dritte Lesung beantragt, um ihn zu beraten, wissen müssen, dass bereits ein entsprechender Beschluss gefasst ist. Insofern wäre es jetzt ein Zeichen von Größe, wenn Sie Ihren unnötigen Antrag zumindest zur Abkürzung des Verfahrens zurückziehen würden. Ansonsten werden wir ihn ablehnen. Das gilt im Übrigen auch aus den bereits im Ausschuss und in der zweiten Lesung erörterten Erwägungen für den von Bündnis 90/Die Grünen gestellten Antrag sowie den Entschließungsantrag der SPD-Fraktion. – Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von CDU und FDP)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Henke. – Für die SPD-Fraktion erhält Frau Abgeordnete Gebhard das Wort.

Herr Präsident! Werte Kollegen und Kolleginnen! Ich bedaure, dass wir es bei der letzten Plenarsitzung nicht geschafft haben, zusätzlich zur dritten Lesung auch die Rücküberweisung an die Ausschüsse hinzubekommen.

(Beifall von SPD und GRÜNEN)

Unsere Parlamentarische Geschäftsführerin hatte in der zweiten Lesung darauf hingewiesen, dass dieses nicht zu einer Verfahrensverzögerung geführt hätte. Vielmehr hätten wir die Möglichkeit gehabt – in der letzten Woche sind beide Ausschüsse zu normalen Sitzungen zusammengekommen –, dieses gemeinsam inhaltlich zu klären. Ich bedaure das außerordentlich.

Dabei hätte es auch die Gelegenheit gegeben – das kann ich aber jetzt in der dritten Lesung nachholen –, ein paar Dinge geradezurücken, die in der zweiten Lesung durch den Kollegen Henke und insbesondere durch Herrn Minister Pinkwart ins falsche Licht gestellt worden sind. Ich bin daher sehr dankbar über die dritte Lesung, damit dem widersprochen werden kann, dem widersprochen werden muss.

Herr Pinkwart, Sie hatten in der zweiten Lesung mehr oder weniger genüsslich zitiert, dass bei dem Begriff des Dienens eine Formulierung übernommen worden sei, die Sie aus der alten Fassung von Rot-Grün übernommen hätten. Sie haben gesagt:

„Das haben wir übernommen. Das haben wir nicht besser schreiben können.“

Damit haben Sie eine kurze Effekthascherei begangen. Denn Sie haben damit so getan, als ob nicht allen Beteiligten im Verfahren klar gewesen wäre, dass diese Formulierung in der Tat in der alten Errichtungsverordnung 2001 gestanden hätte. Das Problem ist nur: In welchem Kontext hat es damals gestanden? Und wie musste es verstanden werden? Wenn Sie Interesse an der Anhörung gehabt hätten, hätten Sie zur Kenntnis nehmen können – man kann sich berichten lassen, wenn man nicht selbst teilnehmen kann –, dass dieses in der Anhörung ganz ausführlich erörtert worden ist. Beispielsweise ist von Herrn Prof. Dr. Saß gesagt worden:

„Als im Jahr 2001 die Verselbstständigung der Universitätsklinika als Anstalten des öffentlichen Rechts kam, haben wir die Formulierung „dienen“ im Sinne einer Zeckbestimmung aufgefasst. Das heißt, das Universitätsklinikum stellt die Möglichkeiten zur Verfügung und versucht, das so gut, wie es geht, zu machen, da

mit die Aufgaben der Fakultät in Forschung und Lehre optimal erfüllt werden können.“

So weit, so gut, aber jetzt kommt der wichtige Hinweis von Prof. Saß:

„Ich habe den Eindruck, dass an verschiedenen Stellen der jetzigen Formulierung und auch in der Begründung eine gewisse Änderung der Akzentsetzung erfolgt: weg von der reinen Zweckbestimmung, hin zur Über- und Unterordnung.“

Kollege Henke, Sie waren im Gegensatz zum Minister bei der Anhörung da und haben das mitbekommen. Infolgedessen war diese Diskussion von uns überhaupt nicht an den Haaren herbeigezogen. Es gab an der Stelle ganz konkrete Änderungswünsche. Ich zitiere aus der Stellungnahme der Ärztlichen Direktoren der Uniklinika:

„Wir möchten gerne, dass man versucht, die Gemeinsamkeit von Krankenhaus und von Forschung und Lehre zu betonen und eine solche Formulierung zu finden.“

Diesen Kontext, auf den ich gerade hingewiesen habe, habe ich Ihnen in der zweiten Lesung genannt, ohne es zu zitieren, aber ich habe gesagt, wo es steht und wo die Probleme liegen, nämlich in der Begründung zu Ziffer 2. Dort heißt es zu § 31 Hochschulmedizingesetz und dem Verhältnis von Fachbereich Medizin und dem Universitätsklinikum:

„Mit der Auffangzuständigkeit des Dekanats wird dieses in seiner Handlungsfähigkeit insbesondere gegenüber dem Universitätsklinikum gestärkt.“

Genau dieser Punkt ist der Hinweis darauf, dass die Beteiligten verunsichert waren und sind und gesagt haben: Nein, das ist eine Verschiebung des Dienens. Hier wird Dienen anders interpretiert als 2001. Darum wollen und brauchen wir eine Klarstellung. Das wollten wir noch mal deutlich machen.

Zu dem zweiten Punkt, warum wir die dritte Lesung beantragt haben, und zu dem Schreiben des Katholischen Büros vom 29. November, nicht vom 19. November: Sie haben gefragt, Herr Henke, warum wir den Änderungsantrag nur auf diese drei Paragrafen bezogen haben. Im Prinzip haben Sie die Grundlage dafür schon selbst geliefert. Man kann den Beteiligten – den Ärztlichen Direktoren, den Kaufmännischen Direktoren, den Dekanen – zumuten, drei Gesetze nebeneinander zu legen: das Hochschulmedizingesetz, das Krankenhausgestaltungsgesetz und das Krankenhausfinanzierungsgesetz des Bundes. Aber kann ich

das bei den Punkten, in denen es um Patientenschutzrechte geht, von einem normalen Patienten verlangen?

(Rudolf Henke [CDU]: Wer macht das denn?)