Gut, Sie wünschen das also. Deshalb frage ich noch einmal, wieso Sie als Landesregierung es für angemessen halten, Nachtarbeit in einer Branche zu ermöglichen, die weder der Daseinsfürsorge zuzurechnen noch einem internationalen Wettbewerbsdruck ausgesetzt ist.
Ich könnte jetzt sehr praktisch antworten: Im Moment findet die ganze Versorgung in den Bereichen an den Tankstellen statt, die sich zu modernen Tante-Emma-Läden entwickelt haben, und der andere Facheinzelhandel guckt in die Röhre. Das wird weder administriert, noch wird darauf geachtet. Das möchte ich nicht weiter so haben. Ich möchte, dass die anderen auch eine Chance haben.
Wenn Sie am Ladenschlussgesetz die Werte der jüdisch-christlichen Tradition festmachen wollen, haben Sie einen falschen Ankerpunkt gewählt.
Mir liegen keine weiteren Fragen mehr vor, meine Damen und Herren. Damit schließe ich die Mündliche Frage 79.
Beträge aus den Kapitalrücklagen der Beteiligungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH an der Koelnmesse GmbH
Die Koelnmesse GmbH befindet sich zu 99,02 % im Besitz der öffentlichen Hand; ein Anteilseigner ist die Beteiligungsgesellschaft des Landes NRW.
Nach den Regelungen des § 22 des Gesellschaftsvertrages der Koelnmesse GmbH werden Verluste der Messegesellschaft aus den von der Stadt Köln und der Beteiligungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH eingebrachten Rücklagen im Verhältnis 80:20 abgedeckt. Eine weitergehende Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH am Verlust ist ausgeschlossen.
Des Weiteren soll gelten: Sofern der Rücklageanteil der Stadt aufgebraucht ist, wird sie ihren Anteil am Verlustausgleich im Verhältnis 80:20 auf andere Weise sicherstellen, solange die Beteiligungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH aus ihrem Rücklagenanteil noch am Verlustausgleich teilnimmt.
Welche Beträge aus den Kapitalrücklagen der Beteiligungsgesellschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mbH an der Koelnmesse GmbH wurden in den letzten fünf Jahren zur Abdeckung von Verlusten der Kölner Messegesellschaft aufgebracht?
Die Kapitalrücklage der Koelnmesse GmbH wurde in den Jahren 2001 bis 2005 nicht durch Gewinne beziehungsweise Verluste beeinflusst. Somit wurden keine Beträge aus der der Beteiligungsgesellschaft des Landes NRW zuzurechnenden Kapitalrücklage zur Deckung von Verlusten der Koelnmesse GmbH verwendet.
Die Jahresergebnisse der Koelnmesse GmbH wurden jeweils mit dem bestehenden Gewinn-/Verlustvortrag verrechnet. Einzelheiten zur Gewinnsituation der Koelnmesse GmbH ergeben sich aus den von der Landesregierung jährlich veröffentlichten Beteiligungsberichten.
Bevor ich die Frage stelle, will ich kurz auf einen Sachverhalt hinweisen: Neben der garantierten Übernahme der operativen Verluste der Koelnmesse durch die öffentliche Hand hat sich die Stadt Köln in einem Letter of Intent im Jahre 2003 bereit erklärt, eine mögliche Gefährdung der Koelnmesse GmbH durch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wegen der zu leistenden Mietzahlungen für die Nordhallen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten mit allen verfügbaren Mitteln abzuwenden. Diese bürgschaftsähnliche Zusage wurde am 20. Juli 2004 hinsichtlich des Mietvertrages über das Konferenzzentrum der Messe noch erweitert.
… hat sich das Land Nordrhein-Westfalen zudem bereit erklärt, Verluste, die aus diesen Mietverpflichtungen entstehen, in Höhe von maximal 20 % des anteiligen Bestandes mitzutragen.
Jetzt kommt die Frage, Herr Präsident: Sind betreffend dieser Erklärung die zuständigen Gremien des Landtags informiert worden, und hat es hierzu einen Beschluss des Landtags oder seiner Gremien gegeben?
Dazu bedurfte es nach Einschätzung der Landesregierung keiner zusätzlichen Unterrichtung, weil es keine zusätzlichen Belastungsrisiken gab.
Ich möchte noch einmal fragen, obwohl dies in meiner ersten Frage als Zusatz enthalten war: Hat es eine solche Zusage des Landes gegeben?
Am Montag, den 16. Oktober 2006, hat der Hauptpersonalrat der Hochschulen unseres Landes dem Landtag über 11.000 unterschriebene Ankündigungen von Widersprüchen von Angestellten und Arbeitern, die an den Hochschulen unseres Landes tätig sind, übergeben. Derzeit werden an den Hochschulen weitere gesammelt und die Zahl steigt täglich an.
Auf der Pressekonferenz am selben Tag hat der Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie auf Nachfrage eingeräumt, dass es dieses Widerspruchsrecht seiner Ansicht nach durchaus gäbe und er deshalb mit den Betroffenen ins Gespräch kommen wolle, um sie davon zu überzeugen, dieses nicht auszuüben.
Können sich die Angestellten und Arbeiter der Hochschulen im Land auf die Aussage des Ministers verlassen?
Vielen Dank, Herr Präsident. – Sehr geehrter Herr Schultheis! Meine Damen und Herren! Die Fragestellung des Abgeordneten Schultheis bezieht sich auf eine Äußerung, die ich in der Pressekonferenz zu den Widerspruchsmöglichkeiten der unterschiedlichen Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen gemacht habe.
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben kein Widerspruchsrecht im rechtstechnischen Sinn. Entgegen der durch Gewerkschaft und Opposition immer wieder vorgetragenen Ansicht steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein solches Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall auch nicht zu.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 2. März 2006 im Zusammenhang mit der „Stiftung Oper“ in Berlin genau dies festgestellt. Danach ist § 613 a BGB nur beim rechtsgeschäftlichen Übergang des Arbeitsverhältnisses anwendbar, nicht aber beim Übergang kraft Gesetzes, wie wir ihn hier vorliegen haben.
Weil es im parlamentarischen Umfeld gegenteilige Äußerungen gab, wurde trotzdem zur Klarstellung – insbesondere auf einen entsprechenden Hinweis des Hauptpersonalrates in der Anhörung – ein ausdrücklicher, allerdings nur deklaratorischer Ausschluss des § 613 a BGB in den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen eingearbeitet.
Natürlich kann dies niemanden daran hindern, einen Widerspruch einzulegen und auch eine darauf aufbauende Feststellungsklage beim Arbeitsgericht zu erheben. Vor dem Hintergrund der erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestehen nach meiner Auffassung allerdings keinerlei Erfolgsaussichten.
Darüber hinaus wäre ein Widerspruchsrecht im rechtstechnischen Sinne aus sachlichen Gründen nicht erforderlich, da das Schutzniveau des Arbeitsrechts niedriger ist als der Schutz, den das Hochschulfreiheitsgesetz bietet. In der gestrigen Debatte hatte ich Gelegenheit, darauf einzugehen.
Das Schutzniveau des Hochschulfreiheitsgesetzes ist insofern höher, als betriebsbedingte Kündigungen der derzeit bei den Hochschulen Beschäftigten nach der Verselbstständigung nur ausgesprochen werden können, wenn die Betreffenden ein Angebot auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung bei einer anderen Hochschule