Protocol of the Session on June 24, 2009

Zulassung des Verkaufs von Klonfleisch in der EU

Am gestrigen Montag haben die EU-Agrarminister beschlossen, durch eine Änderung der Verordnung für neuartige Lebensmittel den Verkauf des Fleischs von geklonten Tieren zulassen. Die deutsche Agrarministerin Aigner (CSU) hat diese Entscheidung öffentlich verteidigt. Das EU-Parlament muss dem Beschluss allerdings noch zustimmen.

Mit der Zulassung des Verkaufs von Klonfleisch wird eine neue Stufe der Industrialisierung der Landwirtschaft eingeläutet. Darüber hinaus gibt es erhebliche ethische Bedenken im Hinblick auf den Einsatz der Klontechnik in der Landwirtschaft. Außerdem ist das Klonen von Tieren unter Tierschutzaspekten aus vielen Gründen mehr als fragwürdig. Nicht geklärt scheint die Frage, ob Klonfleisch für VerbraucherInnen eindeutig erkennbar gekennzeichnet werden soll.

Die gesellschaftliche Debatte über die Verwendung von Klontieren als Nahrungsmittel ist bisher nicht geführt. Angesichts der erfolgten Entscheidung der Agrarminister auf EU-Ebene muss die Landesregierung darlegen, wie sie sich zu diesen Fragen positioniert, und welche Maßnahmen sie im weiteren politischen Prozess gegebenenfalls ergreifen will.

Wie bewertet die Landesregierung die Zulassung des Verkaufs von Klonfleisch in der EU?

Ich darf Herrn Minister Uhlenberg die Gelegenheit geben, die Frage zu beantworten. Bitte schön, Herr Minister.

Frau Präsidentin! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Verehrter Herr Abgeordneter Remmel, Ihre Dringliche Anfrage bezieht sich auf den Beschluss des EU-Agrarministerrates vom 22. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung über neuartige Lebensmittel.

Mit der Entscheidung des Rates wird verdeutlicht, dass sich die bisherige Regelung der Verordnung über neuartige Lebensmittel nur auf die Lebensmittel bezieht, die von geklonten Tieren gewonnen worden sind. Nun soll auch eine klare rechtliche

Regelung für die Lebensmittel von Nachkommen geklonter Tiere geschaffen werden. Diese beinhaltet sowohl die Fragen des Lebensmittelrechts als auch eine eindeutige Kennzeichnung der möglichen Produkte.

Der Rat hat die Kommission gebeten, sämtliche Aspekte von Lebensmitteln geklonter Tiere und deren Nachkommen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung zu prüfen und, wenn angezeigt, einen Vorschlag für eine spezifische Regelung zu dieser Fragestellung zu erarbeiten.

Die Feststellung des Abgeordneten Remmel, dass Lebensmittel geklonter Tiere bzw. deren Nachkommen zugelassen werden, ist falsch. Ansonsten könnten diese Lebensmittel vollkommen ungeregelt auf den Markt kommen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat darauf hingewiesen, dass es sich mit dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung über neuartige Lebensmittel um eine deutliche Verschärfung gegenüber dem gegenwärtig geltenden Recht handelt.

Frau Bundesministerin Aigner hat im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass sie den Einsatz des Klonens in der Lebensmittelproduktion äußerst kritisch sieht und vor allem die Aspekte der Ethik, des Tierschutzes und der Tiergesundheit zu berücksichtigen und eingehend zu prüfen sind. Dem schließe ich mich voll an.

Durch die jetzt vorgeschlagene Regelung wird sichergestellt, dass keine Lebensmittel von Nachkommen geklonter Tiere in den Verkehr kommen. Das ist der entscheidende Satz, glaube ich. Deswegen wiederhole ich ihn noch einmal: Durch die jetzt vorgeschlagene Regelung wird sichergestellt, dass keine Lebensmittel von Nachkommen geklonter Tiere in den Verkehr kommen.

Überdies haben sich auch die Wirtschaftsverbände ablehnend zur Nutzung von Fleisch von geklonten Tieren oder deren Nachkommen geäußert. Ich erwarte daher nicht, dass in den nächsten Jahren Fleisch geklonter Tiere in Deutschland auf den Markt kommt. Bislang wird noch nicht einmal innerhalb der Europäischen Union Fleisch geklonter Tiere angeboten. Schon allein die Kosten des Klonens sind einfach zu hoch und werden es sicherlich auch bleiben. Nach dem derzeitigen Stand ist nicht zu erwarten, dass sich dies in den nächsten Jahren ändern wird.

Ich möchte meine Position hier sehr deutlich machen. Ich bin grundsätzlich gegen das Klonen, weil es auch einen Eingriff in die Schöpfung bedeutet.

Darüber hinaus werde ich Gespräche mit der USamerikanischen Handelsvertretung über die Frage führen, ob oder in welchem Maße geplant ist, Fleisch geklonter Tiere oder deren Nachkommen von dort nach Europa zu verkaufen.

Über die Bundesratsvertretung werde ich die NRWPosition auch mit in die Beratungen der EUKommission einbringen.

Vielen Dank, Herr Minister. – Herr Abgeordneter Remmel hat eine Nachfrage. Bitte schön.

Schönen Dank für die Beantwortung. – Ich würde gerne eine Nachfrage stellen: Ist Ihnen bekannt oder hat das Ministerium Kenntnis davon, dass es in Nordrhein-Westfalen Bestrebungen gibt, Fleisch von geklonten Tieren oder deren Nachfahren zu verarbeiten?

Herr Abgeordneter, ich habe eben darauf hingewiesen, dass auch die Wirtschaft diesem Fleisch sehr distanziert gegenübersteht. Es gibt in unserem Haus keine Erkenntnisse, dass es Bemühungen gibt, solches Fleisch in Nordrhein-Westfalen oder in Deutschland einzuführen.

Vielen Dank, Herr Minister. – Meine sehr verehrten Damen und Herren, weitere Fragen liegen mir hierzu nicht vor, sodass wir mit einem Dank an Minister Uhlenberg die Behandlung der Dringlichen Anfrage 312 beenden können.

Dann rufe ich auf die

Dringliche Anfrage 313

des Abgeordneten Dieter Hilser von der Fraktion der SPD:

Weder geheim noch Verschlusssache?

Die „Westdeutsche Allgemeine Zeitung“ berichtet in ihrer Ausgabe vom 23. Juni 2009 über Einzelheiten aus dem Vertrag über den Verkauf der LEG. Unter anderem wird in dem Artikel berichtet, dass der Vertrag eine Regelung enthält, die es der Landesregierung ermöglicht, auf parlamentarische Anfragen zum Inhalt des Vertrages umfassend zu antworten.

Dementgegen hat die Landesregierung seit dem Vertragsabschluss immer behauptet, sie sei auch dem Landtag gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Finanzminister und der Minister für Bauen und Verkehr haben in der Vorlage 14/2093 sogar mitgeteilt, dass der Vertrag als „geheime Verschlusssache“ gemäß § 4 Abs. 1 der Verschlusssachenordnung behandelt werden müsse.

Welche Regelungen enthält der Vertrag über den Verkauf der LEG dem Wortlaut nach in Bezug auf Geheimhaltungspflichten bei parlamentarischen Anfragen?

Herr Minister Dr. Linssen, ich darf Ihnen die Gelegenheit geben, diese Anfrage zu beantworten. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Frage lautet: Welche Regelungen enthält der Vertrag über den Verkauf der LEG dem Wortlaut nach in Bezug auf Geheimhaltungspflichten bei parlamentarischen Anfragen?

Der Kaufvertrag zur Veräußerung der Anteile an der LEG enthält in Ziffer 23 eine Regelung zur Vertraulichkeit. Nach dieser sind grundsätzlich alle Informationen über den Vertrag, die jeweils andere Partei und die ihr verbundenen Unternehmen geheim zu halten. Ausgenommen sind Informationen, die zum Beispiel Gegenstand von parlamentarischen Anfragen sind.

Entsprechend dieser Ausnahmeregelung hat die Landesregierung parlamentarische Anfragen zu einzelnen Vertragsgegenständen beantwortet.

Von der Ausnahmeregelung nicht umfasst sind selbstverständlich die Herausgabe und Bekanntgabe des gesamten Vertrages. Dieser unterliegt der Vertraulichkeit. Im Einzelnen lautet die gesamte Ziffer 23 des Kaufvertrags vom 10./11. Juni 2008 wie folgt:

Vertraulichkeit: Vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 23.2 – das sind Pressemitteilungen – verpflichten sich die Parteien gegenseitig, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Verhandlungen, dem Abschluss dieses Vertrages, über den Vertrag, die jeweils andere Partei und die mit ihr verbundenen Unternehmen erhalten haben, geheim zu halten.

Dies gilt nicht, soweit solche Informationen

1. öffentlich bekannt sind, Gegenstand von Anfragen aus dem parlamentarischen Raum sind oder deren Offenlegung gesetzlich bzw. aufgrund behördlicher Anordnung verlangt werden kann oder durch kapitalmarktrechtliche Regeln vorgeschrieben ist,

2. Beratern bekanntgegeben werden, die hinsichtlich dieser Informationen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und von ihren jeweiligen Auftraggebern nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden,

3. an Banken im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes einschließlich Refinanzierung weitergegeben werden,

4. an verbundene Unternehmen der Käufer sowie an die Investoren der Fonds, die an den Käufern mittelbar beteiligt sind, weitergegeben werden oder

5. im Rahmen eines möglichen Börsenganges oder ähnlicher Kapitalmaßnahmen einschließlich Refinanzierung der Käufer oder der mit ihr verbundenen Unternehmen weitergegeben werden.

Soweit ein Ausnahmefall gemäß 1 vorliegt, sind die Parteien verpflichtet, die jeweils andere Partei vor der Offenlegung über den Inhalt und den Offenlegungsempfänger zu informieren und die Offenlegung auf das jeweils erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

Sofern im Falle der vorstehenden Ziffer 23.1.1.3 – Weitergabe an Banken – sowie der Ziffer 23.1.1.4 – verbundene Unternehmen, Investoren – nicht öffentlich erhältliche Informationen über eine andere Partei bzw. über die mit dieser Partei verbundenen Unternehmen weitergegeben werden, sind diese Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

23.1.2 lautet: Die Verpflichtungen in Ziffer 23.1.1 gelten auch, wenn dieser Vertrag durch Rücktritt oder anderweitig beendet wird. In diesem Falle haben die Käufer sämtliche verkörperten oder elektronischen Informationen, die sie von den Verkäufern oder den LEG-Konzerngesellschaften erhalten haben, an diese zurückzugeben oder auf Verlangen der Verkäufer, vertreten durch den Verkäufervertreter, zu vernichten.

23.1.3: Soweit Informationen den Bestimmungen der zwischen den Parteien mit Datum vom 21. Dezember 2007 abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarungen unterliegen, gehen diese Bestimmungen bis zum Vertragsvollzug den Regelungen dieser Ziffer 23.1 vor.

23.2 – Pressemitteilung –: Die Parteien haben Form und Inhalt jeder Pressemitteilung oder ähnlicher freiwilliger Verlautbarungen zu diesem Vertrag, seinem Zustandekommen und seiner Durchführung vor deren Veröffentlichung abzustimmen.

Das gilt nicht hinsichtlich solcher Verlautbarungen, die lediglich

1. Name und Geschäftsgegenstand der Parteien,

2. die bloße Tatsache des Abschlusses und Vollzuges dieses Vertrages und

3. solche Informationen betreffen, bezüglich der der Verkäufervertreter ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor Veröffentlichung schriftlich gegenüber dem Käufervertreter bejaht hat.

Diese Informationen können auch ohne Abstimmung mit den anderen Parteien veröffentlicht werden.

So weit meine Ausführungen zu Ihrer Frage, Herr Kollege Hilser.