Protocol of the Session on May 14, 2019

Bereits bei der Verabschiedung des Fischereigesetzes im Jahre 1978 entschied der Gesetzgeber weitsichtig im Sinne des Tierschutzes, die Altersgrenze für unbeaufsichtigtes Fischen mit dem Strafmündigkeitsalter von 14 Jahren zu verbinden; denn wir müssen vergegenwärtigen, dass jeder Angelfischer bereits beim Fang eines Fisches und auf jeden Fall beim Töten des Fisches tierschutzrechtliche Vorschriften zu beachten hat.

An dem eigenverantwortlichen Handeln eines Angelfischers wollen wir unter gesellschaftlichen und tierethischen Grundsätzen nichts verändern. Deshalb darf die Rechtsvorschrift für die Ausstellung des Fischereischeins in § 59 des Gesetzes keine andere Altersgrenze erhalten.

Meine Damen und Herren, wir müssen aber auch in Bezug auf den § 15 des Gesetzes nichts ändern; denn diese Vorschrift lässt es ja bereits zu, dass ein Jugendlicher unter 14 Jahren, der sich in der Vorbereitung auf die Fischerprüfung befindet und unter Aufsicht einer geeigneten Person angelt, eine Fischereierlaubnis erhalten kann.

Die anerkannten Landesanglerverbände nehmen, wie gesetzlich aufgetragen, die Fischerprüfung ab. Die in diesen Verbänden organisierten Fischereivereine übernehmen sogar ohne gesetzliche Vorschrift die Ausbildung für die Fischerprüfung. In diesen Vereinen findet also eine wünschens- und lobenswerte Kinder- und Jugendarbeit statt, indem die jungen Mitglieder an das praktische Angeln, aber auch an das theoretische fischereiliche Wissen sowie an die Verantwortung für Natur und Kreatur herangeführt werden. Eine andere Altersgrenze würde diesen Bildungsvorgang überhaupt nicht verbessern.

Die in diesem Zusammenhang gerne aufgezeigten Beispiele aus anderen Bundesländern muss man sich genau ansehen. So sind häufig für die jungen Menschen die Zahl der Angelgeräte oder die Zielfischarten beschränkt. Andernorts muss die Begleitperson volljährig oder selbst im Besitz des Fischereischeins sein.

Der Verweis auf strengere Rahmenbedingungen überzeugt mich in diesem Fall also nicht. Die niedersächsische Vorschrift hingegen lässt Gestaltungsmöglichkeiten zu, die wir in die Verantwortung unserer Vereine, der Fischereirechtsinhaber oder der Fischereipächter geben können.

Ich würde es also begrüßen, wenn Sie im Sinne der Beschlussempfehlung abstimmten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung.

Zunächst die Abstimmung zur Nr. 1 der Beschlussempfehlung: Wer der Beschlussempfehlung des

Ausschusses folgen und damit den Gesetzentwurf der Fraktion der AfD in der Drucksache 18/2904 ablehnen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Sehe ich nicht. Der Gesetzentwurf ist also bei Gegenstimmen der AfD abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung zur Nr. 2 der Beschlussempfehlung. Wer der Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses folgen und die damit dort aufgeführte, in die Beratung einbezogene Eingabe 00906 für erledigt erklären will und den Einsender über die Sach- und Rechtslage unterrichten möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Sehe ich nicht. Enthaltungen? - Auch nicht. Somit ist auch die Eingabe erledigt.

Damit kommen wir jetzt zum

Tagesordnungspunkt 9: Abschließende Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 18/3014 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz - Drs. 18/3678 - Schriftlicher Bericht - Drs. 18/3721

Der Ausschuss empfiehlt Ihnen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen.

Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, auf eine allgemeine Aussprache zu verzichten und stattdessen eine ergänzende mündliche Berichterstattung vorzusehen. - Ich höre und sehe keinen Widerspruch und erteile der Abgeordneten Laura Rebuschat für die Berichterstattung das Wort. Bitte schön!

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz empfiehlt Ihnen in der Drucksache 18/3678, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen. Für diese Beschlussempfehlung stimmten sowohl im federführenden Ausschuss als auch im mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen alle Ausschussmitglieder.

Gegenstand des Gesetzentwurfs ist zum einen die Anpassung der Zuständigkeitsregelung an das Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes des Bun

des. Zum anderen soll aus Gründen der Rechtssicherheit im Abfallgesetz eine Verordnungsermächtigung für die Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer eingefügt werden. Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer werden dadurch nicht verändert.

Der Gesetzentwurf war in den Ausschussberatungen zwischen den Fraktionen unstreitig. Die empfohlenen Änderungen beruhen zum Teil auf der vom federführenden Ausschuss durchgeführten Anhörung und sehen zwei wesentliche Ergänzungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs vor.

Erstens soll die Zuständigkeit der kommunalen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für bestimmte Abfälle nach dem Strahlenschutzgesetz ausgeschlossen werden, nämlich für solche, die infolge eines Notfalls stark kontaminiert sind.

Zweitens soll eine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten zwischen den Abfallbehörden und den Düngebehörden eingeführt werden.

Wegen der Einzelheiten der vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs verweise ich schließlich auf den schriftlichen Bericht und bitte Sie im Namen des federführenden Ausschusses, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.

Vielen Dank fürs Zuhören.

(Beifall bei der CDU und bei den GRÜNEN sowie Zustimmung bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin.

Wir steigen jetzt in die Einzelberatung ein. Ich rufe auf:

Artikel 1. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wir kommen zur Abstimmung. Wer der Änderungsempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Die sehe ich nicht.

Artikel 2. - Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wir kommen somit zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf mit diesen Änderungen zustimmen möchte, den bitte ich um Zustimmung, indem er von seinem Platz aufsteht. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Sehe ich auch nicht. Damit ist das einstimmig so beschlossen.

Wir kommen somit zum

Tagesordnungspunkt 10: Abschließende Beratung: Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP - Drs. 18/2426 - Beschlussempfehlung des Ältestenrates - Drs. 18/3680

Der Ältestenrat empfiehlt Ihnen, den Antrag mit Änderungen anzunehmen.

Die mündliche Berichterstattung hat der Abgeordnete Helge Limburg übernommen. Bitte, Herr Kollege Limburg!

Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Ältestenrat empfiehlt Ihnen einstimmig, § 17 a der Geschäftsordnung, also die Vorschrift über den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, zu ändern. Der mitberatende Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen hat sich ebenfalls einstimmig für die empfohlenen Änderungen ausgesprochen. Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat seine Mitberatung ohne förmliche Abstimmung beendet.

Die empfohlenen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Rechtsstellung der stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses, die in drei Punkten, abweichend von den für sonstige Ausschüsse geltenden Vorschriften, geregelt werden soll.

Erstens. Der empfohlene neu gefasste Absatz 4 sieht in Satz 1 vor, dass stellvertretende Mitglieder im Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nun auch dann an vertraulichen Sitzungen teilnehmen dürfen, wenn kein Vertretungsfall vorliegt. Anders als noch im Antrag vorgesehen und vom Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes empfohlen, sollen diese allerdings grundsätzlich nur als Zuhörerinnen bzw. Zuhörer an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen dürfen, sofern nicht der Vertretungsfall vorliegt bzw. eintritt. Für die Teilnahme mit beratender Stimme bleibt es zudem bei der allgemeinen Regelung der Geschäftsordnung, wonach der Ausschuss eine solche in besonderen Fällen zulassen kann.

Zweitens. Der auf Anregung des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Absatz 4 neu aufgenommene Satz 2/1 stellt klar, dass den stellvertretenden Mitgliedern Mitteilungen über Inhalte vertraulicher Sitzungen auch dann gemacht werden dürfen, wenn sie gar nicht an der Sitzung teilgenommen haben. Diese Regelung ermöglicht eine umfassende Kommunikation und Information zwischen Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern und erleichtert so die Kontrolltätigkeit erheblich, wenn sich Sachverhalte über mehrere Sitzungen hinziehen.

Drittens. In Absatz 4 Satz 3 soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach die stellvertretende Mitglieder vertrauliche Unterlagen während der Verhandlungen des Ausschusses nicht nur im Vertretungsfall einsehen dürfen, sondern auch dann, wenn sie als Zuhörerin oder Zuhörer an der Sitzung teilnehmen. Daneben bleiben die weiteren Regelungen zur Einsichtnahme in vertrauliche Niederschriften und Unterlagen anwendbar. Die stellvertretenden Mitglieder haben daher nun ein umfassendes Einsichtsrecht in solche Niederschriften und Unterlagen.

Infolge dieser Neuerungen wird zudem empfohlen, die Regelung über die Benennung der stellvertretenden Mitglieder ohne Verweisung auf die Vorschrift über den Ältestenrat nunmehr unmittelbar in der Vorschrift über den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zu regeln.

Die Aufnahme der im Antrag noch enthaltenen Absätze 5 und 6, also die Regelung der Rechte der Fraktionsmitarbeiterinnen und Fraktionsmitarbeiter und die teilweise Regelung des Umgangs mit Verschlusssachen, soll demgegenüber erst einmal zurückgestellt werden. Nachdem der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zu Absatz 5, der auf die letzte Verfassungsschutzgesetznovelle zurückgeht, noch empfohlen hatte, in der weiteren Beratung dieser Geschäftsordnungsänderung den damals im Verfahren erreichten Beratungsstand zugrunde zu legen, haben sich die Mitglieder des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen und des Ältestenrates für eine vollständige Streichung des Absatzes ausgesprochen. Die Regelungen, die in den Absätzen 5 und 6 des Antrages vorgeschlagen worden waren, sollen noch einmal genau überdacht werden.

Ich bitte darum, nun entsprechend der Empfehlung zu beschließen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, für diesen mündlichen Bericht habe ich ein Versprechen gebrochen, das ich dem Kollegen Nacke bei der letzten einvernehmlichen Änderung der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages gegeben habe. Herr Kollege, ich habe in Aussicht gestellt, dass Sie beim nächsten Mal mit dem mündlichen Bericht dran wären. Ich verspreche Ihnen: Beim nächsten Mal ist es dann wirklich so weit. Sie können sich schon einmal darauf freuen.

(Beifall bei den GRÜNEN - Jörg Hill- mer [CDU]: Sie wollten das freiwillig machen!)

Im Ältestenrat waren sich auch hier die Fraktionen einig, dass dieser Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden soll. - Ich sehe keinen Widerspruch.

Dann kommen wir gleich zur Einzelberatung. Ich rufe auf:

§ 17 a. - Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Hierüber müssen wir abstimmen. Ich bitte um Zustimmung durch Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Die sehe ich nicht.