Protocol of the Session on April 14, 2016

(Unruhe)

- Meine Damen und Herren, ich darf Sie jetzt um Aufmerksamkeit bitten.

Herr Kollege Adasch, Sie haben das Wort - Sekunde! -, wenn es ruhiger wird. - Bitte schön!

Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Möhlmann und sehr geehrter Herr Dr. Schädler! In der Nacht des 4. November 1981 wurde die damals 17-jährige Frederike von Möhlmann auf dem Heimweg von einer Chorprobe entführt, anschließend vergewaltigt und umgebracht.

Der Verdacht fiel auf einen 22-jährigen türkischen Einwanderer, der 1982 vom Landgericht Lüneburg zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Doch nach einer erfolgreichen Revision sprach das Landgericht Stade den Mann 1983 frei, da es Zweifel an der Schuld des Angeklagten hegte.

In den Jahren 2011/2012 sichtete die Polizei erneut die vorliegenden Asservate und führte mit dem LKA eine sogenannte Spurenkonferenz mit neuesten wissenschaftlichen Methoden durch. Dabei konnten Spuren an der Unterwäsche des

Opfers Frederike von Möhlmann dem 1983 freigesprochenen Angeklagten eindeutig zugewiesen werden.

Es spricht alles dafür, dass der damals Freigesprochene doch der Täter ist. Die Frage nach dem Täter von Frederike von Möhlmann ist geklärt. Doch der rechtskräftige Freispruch des Landgerichts Stade verhindert eine neue Anklage. Ein neuer Prozess könnte nur dann eröffnet werden, wenn der damals wie heute Tatverdächtige ein Geständnis ablegen würde, was er auf Anraten seines Anwalts natürlich nicht tut.

Der Grund hierfür ist der Grundsatz „ne bis in idem“. Teilweise wird dies auch als Verbot der Doppelstrafe bezeichnet. Das ist in diesem Fall aber gerade nicht einschlägig, weil es noch gar keine Strafe gab. Vielmehr bedeutet dies, dass es in derselben Sache nicht zwei Verfahren geben darf. Dieser Grundsatz ist auch in Artikel 103 Abs. 3 unseres Grundgesetzes abgesichert. Darin heißt es:

„Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“

Auch hier wird zunächst nur auf die Strafe abgezielt. Der Schutz geht aber tatsächlich weiter und soll die Doppelbefassung der Gerichte verhindern.

Es ist ja auch richtig, dass jemand, der von einem Tatvorwurf freigesprochen wurde, nicht damit rechnen muss, wieder wegen derselben Tat angeklagt zu werden.

Meine Damen und Herren, dieses Prinzip hat aber auch Durchbrechungen, und zwar sind Einschränkungen des Grundrechts des gleichen Rechtes erlaubt, wenn sonst die materielle Gerechtigkeit unerträglich beeinträchtigt wäre. Daher regelt § 362 der Strafprozessordnung, wann zuungunsten eines Verurteilten ein Strafverfahren wieder aufgenommen werden darf. Das sind deutlich weniger Gründe als zugunsten eines Verurteilten.

Ein Wiederaufnahmegrund liegt vor, wenn der Freigesprochene die Tat später gesteht. Es wäre schwer erträglich, wenn sich ein freigesprochener Mörder später der Tat rühmen würde und nicht mehr bestraft werden könnte.

Daneben gibt es auch die Wiederaufnahmegründe, dass eine zugunsten des Freigesprochenen vorgebrachte Urkunde falsch war, dass Zeugen falsch ausgesagt haben oder dass Amtspflichten verletzt wurden. Es kommt dabei nicht einmal darauf an,

dass der Freigesprochene dies wusste oder verursachte.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Frage ist nun, ob in solchen Fällen die Gerechtigkeit unerträglich verletzt wird. Wir sind der Meinung, dass dies der Fall ist und dass daher auch der § 362 der Strafprozessordnung an die Entwicklung angepasst werden muss.

(Beifall bei der CDU und Zustimmung bei der FDP)

Die Landesregierung ist ausweislich der Antwort anderer Ansicht, und darüber, meine Damen und Herren, diskutieren wir heute. Wir werden auch in Zukunft über dieses Thema diskutieren, weil sich die CDU-Fraktion weiterhin dafür einsetzen wird.

(Beifall bei der CDU)

Das, meine Damen und Herren, ist die rechtliche Seite. Diese haben Sie, Frau Ministerin NiewischLennartz, ausführlich dargestellt. Sie behaupten, dass eine Änderung nicht möglich wäre. Sie wägen aber gar nicht ab, sondern Sie ziehen Vergleiche heran, die in diesem Fall nicht passen. Sie schreiben von den Erfahrungen mit Unrechtsregimen, also mit dem Nationalsozialismus. Vor diesem Hintergrund sei allen Versuchen entgegenzutreten, den Tatbegriff zu verändern, um nachträglich eine gerechte Strafe zu ermöglichen.

Ich bin mir darin ziemlich sicher, dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes in einem Fall wie dem Mord an Frederike von Möhlmann anders entschieden hätten, als Sie es behaupten. Man wusste damals eben nicht, was die Wissenschaft noch für Beweismittel bringen wird.

Ich bin ferner auch der Ansicht, dass sich die hier angesprochenen DNA-Untersuchungen gerade nicht zum politischen Missbrauch eignen. Wenn wegen falscher Urkunden das Strafverfahren wieder aufgenommen werden darf, warum nicht, wenn so eindeutige Beweise wie DNA-Spuren an der Bekleidung eines vergewaltigten Mordopfers zu finden sind?

Das Strafrecht wurde auch mehrfach geändert, um gerade die Verbrechen des Nationalsozialismus verfolgen zu können. Die Verjährung von Mord wurde gerade deswegen aufgehoben.

Es gibt aber noch eine andere Seite, und das ist die menschliche. Diese, Frau Ministerin, ignorieren Sie leider vollkommen.

(Johanne Modder [SPD]: Unglaub- lich!)

Denn was wir seit Monaten fordern und was sich auch Herr von Möhlmann wünscht, ist nämlich endlich und vor allem die politische Unterstützung durch diese Landesregierung, um das bestehende Recht zu ändern.

(Beifall bei der CDU - Zuruf von Petra Tiemann [SPD])

- Ich wundere mich, dass Sie bei so einem wirklich bedeutenden Thema dazwischenschreien. Ich würde mich ein bisschen mäßigen, Frau Kollegin.

(Petra Tiemann [SPD]: Ich schreie nicht!)

Herrn von Möhlmann und seinem Anwalt, Herrn Dr. Schädler, geht es eben nicht nur um die Sühnung des Mordes an Frederike, wie Sie es in Ihrer Antwort erneut suggerieren, sondern es geht auch darum, für zukünftige ähnlich gelagerte Fälle eine Veränderung herbeizuführen. Dass es ähnlich gelagerte Fälle gibt, geht aus Ihrer Antwort auf unsere Große Anfrage ja hervor.

Von 311 ungeklärten Morden, die länger als ein Jahr zurückliegen, kam es bereits zu 9 Freisprüchen, bei denen noch nutzbare Spuren vorhanden sind. Leider enthält Ihre Antwort keine Angabe darüber, ob es sich hierbei um Spuren der Freigesprochenen handelt.

Diesen Tatsachen verweigern Sie sich, Frau Ministerin. Genau das werfen wir Ihnen vor.

Auch einem direkten Gespräch mit Herrn von Möhlmann und seinem Anwalt haben Sie sich bisher nicht gestellt und stattdessen ein Fachgespräch auf Staatssekretärsebene mit Referenten angeboten. Dieses Gespräch haben Herr von Möhlmann und sein Anwalt richtigerweise abgelehnt; denn die rechtlichen Argumente sind längst ausgetauscht. Es geht um die politische Unterstützung, und dieser Unterstützung verweigern Sie sich, Frau Ministerin.

(Beifall bei der CDU)

Sie verstecken sich in Ihrer Antwort hinter geltendem Recht und Ihrer Auslegung der verfassungsrechtlichen Fragen. Während der Fall Frederike von Möhlmann im ganzen Land diskutiert wird und mittlerweile über 100 000 Menschen die Onlinepetition zu einer entsprechenden Änderung des Strafrechts unterstützen, haben Sie sich nicht einmal dazu bereitgefunden, das Thema bei der Justizmi

nisterkonferenz der Länder anzusprechen, obwohl Sie darum im Rechtsausschuss des Niedersächsischen Landtages - übrigens parteiübergreifend - gebeten wurden. Stattdessen führen Sie in Ihrer Antwort auf unsere Große Anfrage allen Ernstes aus, dass es ja auch für den einzelnen Täter mitunter eine schwere Belastung bedeuten könne, sich wegen desselben Vorwurfs zweimal vor Gericht verantworten zu müssen. Für mich als zweifachen Familienvater ist das unfassbar; ich darf das an dieser Stelle einfügen.

(Beifall bei der CDU)

Ich denke, die lebenslange Belastung der Angehörigen, der Opfer hat hier Vorrang vor einem völlig verqueren Täterschutz für eine im Übrigen sehr kleine und rechtlich gut abgrenzbare Gruppe von üblen Gewaltverbrechern.

(Beifall bei der CDU)

Und mit dieser Einschätzung sind wir nicht allein. Eine aktuelle repräsentative Umfrage von infratest dimap, in der vom 4. bis zum 6. April 1 025 Wahlberechtigte zu genau dieser Frage interviewt wurden, hat ergeben, dass 91 % der Befragten der Meinung sind, dass rechtskräftig freigesprochenen Personen erneut der Prozess gemacht werden können soll, sofern neue Beweise den damaligen Freispruch als falsch entlarven. Auch die Anhänger von SPD und Grünen stimmen dem zu 91 % bzw. 90 % zu. Eine überwältigende Mehrheit der Bürger ist also offensichtlich der Meinung, dass als falsch identifizierte Urteile den Rechtsfrieden gefährden und nicht, wie Sie es behaupten, wahren.

Was wir von Ihnen fordern, Frau Ministerin, ist eine politische Initiative, damit bei neuen erdrückenden Beweisen, wie z. B. eindeutigen DNA-Spuren, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung aufgrund der damaligen wissenschaftlichen Methoden noch nicht ausgewertet werden konnten, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens in einem sehr engen Rahmen auch bei einem bereits erfolgten rechtskräftigen Freispruch möglich ist. Darum geht es.

Verstecken Sie sich nicht länger hinter den rechtlichen Ausführungen Ihrer Referenten, sondern sorgen Sie dafür, dass in ähnlich gelagerten Fällen wie dem von Frederike von Möhlmann den Familien der Opfer Gerechtigkeit wiederfährt!

Setzen Sie sich in der Justizministerkonferenz endlich dafür ein, dass eindeutige neue Beweise, die sich durch neue wissenschaftliche Methoden ergeben, zu einer Wiederaufnahme des Prozesses bei Kapitalverbrechen auch bei bereits erfolgtem

Freispruch führen können! Unterstützen Sie die Forderung von Hans von Möhlmann!

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Starker, anhaltender Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Danke, Kollege Adasch. - Jetzt hat vereinbarungsgemäß Frau Ministerin Niewisch-Lennartz das Wort. Bitte schön!

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Möhlmann! Im Jahr 1981 ereignete sich in Niedersachsen ein furchtbares und abscheuliches Verbrechen. Die damals 17-jährige Frederike von Möhlmann wurde im Landkreis Celle vergewaltigt und getötet aufgefunden. Das Landgericht Lüneburg verurteilte einen Angeklagten im Jahr 1982 wegen dieses Verbrechens zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Stade. In dem Verfahren sprach das Landgericht Stade den Angeklagten schließlich im Jahr 1983 frei. Seinerzeit konnte das Landgericht Stade Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht überwinden. Der Freispruch wurde rechtskräftig.

Wie wir alle wissen, führte im Jahr 2012 aufgrund der über die Jahre stark fortentwickelten DNAUntersuchungsmethodik die Prüfung einer an der Kleidung von Frederike von Möhlmann gesicherten Spur zu einem neuen konkreten Tatverdacht gegen den im Jahr 1983 rechtskräftig freigesprochenen Tatverdächtigen.

Ein neues Verfahren gegen den früheren Tatverdächtigen konnte nicht eingeleitet werden. Die nach der Strafprozessordnung zwingenden Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des im Jahr 1983 durch den rechtskräftigen Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten gemäß § 362 ZPO sind unstreitig nicht gegeben. Insbesondere hat der Tatverdächtige auch angesichts der neuen DNA-Erkenntnisse die furchtbare Tat nicht gestanden.