Protocol of the Session on April 14, 2016

Ein neues Verfahren gegen den früheren Tatverdächtigen konnte nicht eingeleitet werden. Die nach der Strafprozessordnung zwingenden Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des im Jahr 1983 durch den rechtskräftigen Freispruch abgeschlossenen Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten gemäß § 362 ZPO sind unstreitig nicht gegeben. Insbesondere hat der Tatverdächtige auch angesichts der neuen DNA-Erkenntnisse die furchtbare Tat nicht gestanden.

Das ist die juristische Seite des Geschehens.

Auf der anderen Seite steht die menschliche Tragödie, die damit verbunden ist und die die Angehörigen von Frederike auch heute noch nicht zur Ruhe kommen lässt. Niemand, der nicht selbst

eine solche Situation erlebt hat, wird die Gefühle der Angehörigen wirklich erfassen können. Wie unsagbar schrecklich muss es sein, wenn ein Angehöriger - insbesondere das eigene Kind - Opfer eines tödlichen Gewaltverbrechens wird! Völlig unvorstellbar und furchtbar muss es für die Angehörigen der getöteten Frederike von Möhlmann sein, dass der Tatverdächtige trotz des gegen ihn durch die DNA-Ergebnisse bestehenden ganz konkreten Tatverdachts aufgrund der Rechtslage nicht erneut strafrechtlich verfolgt wird.

Ich habe größtes Verständnis dafür, dass die konkrete Situation aufgrund der Rechtslage von den Hinterbliebenen, insbesondere von dem Vater von Frederike von Möhlmann, als zutiefst ungerecht, ja, als schimpflich empfunden wird. Ihr Vater und auch viele nicht unmittelbar Betroffene des an ihr begangenen schrecklichen Verbrechens fordern, dass die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafprozesses auch dann möglich sein soll, wenn auf der Grundlage neuer wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die bei Erlass des Urteils nicht zur Verfügung standen, neue Beweismittel beigebracht werden.

Ich habe diese Möglichkeit unmittelbar, nachdem der Fall an mich herangetragen wurde, prüfen lassen. Gerechtigkeit für den jeweiligen Einzelfall - oder besser: die Sühne für die Tat - könnte nur auf diesem Weg erreicht werden. Das Recht muss allerdings den Blick vom Einzelfall auf das ganze Rechtsgefüge richten. Sehr sorgfältige und ausführliche Prüfungen meines Hauses, hinter denen ich mich keinesfalls verstecke, führen zu dem schmerzlichen Ergebnis, dass einer Erweiterung des bereits in der Strafprozessordnung vorgesehenen Katalogs von Wiederaufnahmegründen zuungunsten des Angeklagten das Grundgesetz entgegensteht. Der Verfassungsgrundsatz des „ne bis in idem“, das sogenannte Verbot der Doppelbestrafung, lässt die Schaffung eines Wiederaufnahmegrundes zulasten des Angeklagten bei neuen Beweismitteln nicht zu - so das Ergebnis der Prüfung.

Aufgrund dieser Unvereinbarkeit sind daher in der Vergangenheit bereits mehrere entsprechende gesetzgeberische Initiativen gescheitert - auch zur Zeit meines sehr geschätzten Amtsvorgängers.

Der in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Verfassungsgrundsatz reicht über das bloße Verbot der Doppelbestrafung hinaus. Er verbietet grundsätzlich auch schon eine neue Strafverfolgung. Ausnahmen davon sind nur in

äußerst eng begrenzten Fällen möglich. Diese sind bereits in § 362 der Strafprozessordnung abschließend geregelt.

Für den Bereich des Strafrechts ist das Ne-bis-inidem-Prinzip ein mit Verfassungsrang ausgestatteter fundamentaler Grundsatz eines jeden fairen Strafprozesses. Es muss demnach bei jedem Strafverfahren bereits am Anfang geprüft werden, ob ein Strafklageverbrauch im Sinne von Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz - das „ne bis in idem“ - vorliegt. Im Fall von Fredrike von Möhlmann hat der rechtskräftige Freispruch des Tatverdächtigen im Jahr 1983 zu einem entsprechenden Strafklageverbrauch geführt.

Völlig zu Recht wird die Frage formuliert, ob dies auch so sein kann, wenn aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, dass die frühere Entscheidung des Gerichts unzutreffend war. In diesem Fall erscheint das frühere Urteil kaum erträglich. Der Rückgriff auf eine Unerträglichkeitsgrenze ist aber nicht geeignet, einen Eingriff in Artikel 103 Abs. 3 des Grundgesetzes in Form eines neu zu schaffenden Wiederaufnahmegrundes zulasten des Angeklagten bei neuen Beweismitteln zu rechtfertigen. Das liegt daran, dass ein Rückgriff auf eine Unerträglichkeitsgrenze allgemein nicht hinreichend konkretisierbar und damit nicht rechtssicher ist. Das, was für unerträglich gehalten wird, ist von einer Vielzahl von Wertentscheidungen abhängig. Einer eindeutigen Definition ist dieser Begriff nicht zugänglich. Nur unter dieser Voraussetzung wäre die Einschränkung eines grundgesetzlich geschützten Bereichs aber möglich.

Meine Damen und Herren, wir sollten uns darüber hinaus vor Augen führen, aus welchem Grund die Väter und Mütter des Grundgesetzes das Verfahrenshindernis der Rechtskraft in den Rang eines Prozessgrundrechts erhoben haben. Als allgemeines Prozessrecht war der Grundsatz „ne bis in idem“, wie seine Fassung in lateinischer Sprache zeigt, eine jahrhundertealte Entscheidung für die Rechtssicherheit, ein Schutzrecht für Unschuldige - nicht für den Täter -, damit sie nach einem durchgestandenen Prozess neu anfangen können, ohne mit erneuter Strafverfolgung rechnen zu müssen. Dieser Grundsatz nimmt in Kauf, dass davon auch Schuldige profitieren können.

Die Aufnahme in die Verfassung beruht auf den Erfahrungen mit der Rechtspraxis des nationalsozialistischen Unrechtsregimes, das vor erneuter Verfolgung schon abgeurteilter Taten nicht zurück

schreckte und die uferlose Durchbrechung der Rechtskraft zum Zwecke härterer Bestrafung ermöglichte. Die Ergänzungen von rechtskräftigen Urteilen, in denen die Strafe nicht dem sogenannten gesunden Volksempfinden entsprach, führten zu der Entscheidung, diesen bis dato nur allgemein anerkannten Grundsatz mit Verfassungsrang auszustatten und ihn so vor Einschränkungen zu schützen. Die Herausforderungen für die Gerechtigkeit im einzelnen Fall waren von Anfang an mitbedachte Folge dieser Entscheidung.

Der Blick der Justiz auf das Ganze erlaubt es der Justiz, Grundsätze zu entwickeln, die weit über den Einzelfall hinausgehen und unser Rechtssystem in seiner Gesamtheit zu einem Stützpfeiler der Gesellschaft machen. Einzelfälle wie der Fall der Frederike von Möhlmann sind immer wieder zwingende Prüfaufträge, ob Recht neu geschrieben werden muss. Sie können aber auch aufzeigen, dass in Ansehung der Verfassung Grenzen für eine neue Rechtssetzung bestehen.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der deutschen Geschichte wurde dem Rechtsfrieden durch Artikel 103 Abs. 3 Grundgesetz Vorrang vor einer möglichen Gerechtigkeitslücke eingeräumt. Die Entscheidung ist nach sorgfältiger Prüfung eindeutig. Das Prozessgrundrecht des Grundgesetzes erlaubt eine nachträgliche Bestrafung nach Freispruch nicht.

Meine Damen und Herren, die Ermordung von Frederike von Möhlmann war eine wahrhaft abscheuliche Tat. Viele Tausende Menschen sind hiervon berührt, wie sich aus der Onlinepetition von Herrn von Möhlmann ergibt. Unsere Gerichte sind vor die Aufgabe gestellt, Recht zu sprechen. Nicht jede Entscheidung kann auch Gerechtigkeit schaffen.

Ich kann verstehen, dass die Regelungen des Gesetzgebers zur Wiederaufnahme von Strafverfahren in dem Fall der ermordeten Frederike von Möhlmann schwer erträglich sind. Die Rechtsordnung des Grundgesetzes mutet uns dies aus guten Gründen zu.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Jetzt hat sich Kathrin Wahlmann, SPD-Fraktion, zu Wort gemeldet. Frau Wahlmann, bitte schön!

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zunächst ist es mir ein Anliegen, den Angehörigen der getöteten Frederike von Möhlmann unser tiefes Mitgefühl auszudrücken - auch heute noch, gut 34 Jahre nach ihrem Tod. Wohl niemand, der nicht bereits in einer ähnlichen Lage war, kann sich vorstellen, wie es ist, wenn das eigene Kind oder auch die Schwester, das Enkelkind ermordet wird. Wir können uns aber vorstellen, dass es eines der furchtbarsten Dinge ist, die einem Menschen widerfahren können, und wir nehmen daran Anteil.

Es muss für die Angehörigen unerträglich sein, wenn sich dann, wie im Fall von Frederike von Möhlmann, herausstellt, dass ein Angeklagter, der rechtskräftig freigesprochen wird, eventuell doch der Täter war, weil eine DNA-Analyse auf seine Täterschaft hindeutet. Dass dieser Tatverdächtige jetzt trotzdem nicht erneut angeklagt werden kann, muss den Angehörigen zutiefst ungerecht erscheinen. Das können wir gut nachvollziehen, und jedem von uns würde es ähnlich ergehen.

Sie wissen aber genauso wie wir, dass unser Rechtssystem eine nochmalige Anklage in dieser Sache nicht zulässt, solange kein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Genauso wissen das auch der Rechtsanwalt des Vaters, und das wissen auch die Medien. Sie wissen, dass das selbst dann, wenn man die Gesetze jetzt entsprechend ändern würde, für diesen speziellen Fall zu spät käme. Wenn nun der Vater Gerechtigkeit für seine Tochter fordert, hat er dafür jedes Verständnis von uns allen. Er weiß aber auch, dass durch eine etwaige Gesetzesänderung jetzt keine erneute Anklage des damals rechtskräftig Freigesprochenen erfolgen wird.

Nun steht die Frage im Raum, ob man die Strafprozessordnung ändern sollte, und zwar dahin gehend, dass ein rechtskräftig Freigesprochener noch einmal angeklagt werden kann, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf seine Täterschaft hindeuten. Es gab schon einmal entsprechende Bundesratsinitiativen. Die Angelegenheit ist dann aber nicht weiterverfolgt worden.

Das Niedersächsische Justizministerium hat im Sommer letzten Jahres intensive Überlegungen zur Reform des Wiederaufnahmerechts angestellt - wir haben es eben gehört -, ist aber zu der Erkenntnis gekommen, dass es bei den vier bisherigen Wiederaufnahmegründen bleiben soll. Wir haben das in der SPD-Fraktion ausführlich disku

tiert. Ich kann Ihnen sagen, dass das Für und das Wider sehr sorgsam abgewogen wurden. Im Ergebnis teilen wir die Auffassung des Justizministeriums. Ich will Ihnen auch sagen, warum.

Einer der Grundpfeiler unseres demokratischen Rechtsstaates beruht auf dem Grundsatz „ne bis in idem“, auf Deutsch „nicht zweimal in derselben Sache“. Das bedeutet, dass jemand, der von einem deutschen Gericht rechtskräftig entweder verurteilt oder freigesprochen wurde, nicht noch einmal wegen derselben Tat verfolgt und bestraft werden darf - auch nicht verfolgt. Das ist ein Verfassungsrechtssatz, der nicht ohne Grund im Grundgesetz steht. Er führt im Übrigen auch dazu, dass man jemanden, der schon einmal verurteilt wurde, im Nachhinein nicht härter bestrafen kann, wenn sich die Strafandrohung durch neue Gesetze erhöht. Dass das so in unserem Grundgesetz steht und vom Bundesverfassungsgericht auch mehrfach bestätigt wurde, hat seine Gründe in den Erfahrungen der Deutschen mit dem Unrechtsregime der Nationalsozialisten. Damals wurden nämlich - die Justizministerin hat es gerade ausgeführt - bereits abgeurteilte Taten erneut verfolgt. Die Rechtskraft wurde zum Zwecke härterer Bestrafung uferlos durchbrochen.

Angesichts dieser Erfahrungen haben die Väter und Mütter unseres Grundgesetzes das Verfahrenshindernis der Rechtskraft in den Rang eines Prozessgrundrechts erhoben. Das hat im Übrigen auch inhaltliche Gründe. „Ne bis in idem“ ist ein fundamentalter Grundsatz des fairen Verfahrens. Er ist einer der Eckpfeiler unseres Rechtsstaates. Aus diesem Grund findet er sich auch in den Rechtsordnungen aller anderen Länder der modernen westlichen Welt. Denn es ist für eine Gesellschaft unabdingbar, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrschen. Im Idealfall herrscht zu diesem Zeitpunkt auch materielle Gerechtigkeit. Aber selbst in den Fällen, in denen ein Beteiligter mit einer Gerichtsentscheidung nicht einverstanden ist, muss ein Verfahren in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat einmal einen endgültigen Abschluss finden. Rechtssicherheit, also ein Zustand der Klarheit und Verlässlichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger, ist ein wesentliches Strukturelement unseres Rechtsstaates.

Gleichzeitig muss man sehen: Jemanden als Angeklagten einem Strafverfahren, zumal einem Mordprozess, auszusetzen, ist eine der einschneidendsten Maßnahmen, die ein Staat gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern hat. Da sind nicht

nur die drohende womöglich lebenslängliche Freiheitsstrafe und der drohende Verlust bürgerlicher Rechte, da sind auch die beruflichen Beeinträchtigungen, die durch ein monatelanges oder jahrelanges Strafverfahren bis zum Verlust des Arbeitsplatzes führen können. Nicht zu unterschätzen ist auch die soziale Ächtung, die der Betroffene aus seinem Umfeld erfährt. Wer will schon mit einem potenziellen Mörder zu tun haben, auch wenn er hinterher freigesprochen wird?

Einen rechtskräftig Freigesprochenen noch einmal einer solchen Situation auszusetzen, ist daher nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ eigentlich nicht vorgesehen. In sehr engen Grenzen erlaubt die Strafprozessordnung aber die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zuungunsten des Betroffenen. Genau vier Wiederaufnahmegründe sieht § 362 StPO vor.

Die ersten drei Gründe haben gemeinsam, dass sie sich auf Umstände beziehen, die im ersten Prozess fehlerhaft gelaufen sind. Entweder hat im ersten Prozess eine falsche Urkunde vorgelegen, es hat ein Zeuge oder Sachverständiger falsch ausgesagt, oder es hat bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt, der seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat.

Der vierte Wiederaufnahmegrund ist das Geständnis des Freigesprochenen. In diesem Fall hat es der Freigesprochene durch sein Geständnis selbst in der Hand, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird. Die anderen drei Gründe beziehen sich auf Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Freigesprochenen liegen.

Keiner der drei äußeren Wiederaufnahmegründe bezieht sich aber auf neue Beweise oder Erkenntnisse. Ich halte das auch für schwierig. Dann müsste man nämlich auch darüber nachdenken, ob man das Verfahren wieder eröffnet, wenn plötzlich eine neue Person auftaucht, die als Zeuge gegen den Angeklagten aussagen will, wenn plötzlich eine neue Urkunde oder ein Gegenstand auftauchen, die als Beweismittel dienen könnten. Man könnte sich gegebenenfalls auch vorstellen, ein neues Gutachten über den psychischen Zustand des Angeklagten einzuholen.

Bestimmt gibt es Menschen, die all das befürworten; das will ich wohl zugestehen. Aber dann muss man sich auch fragen, wie weit man das ausdehnen will. Man stelle sich einmal vor, jemand wird wegen einer Tat rechtskräftig freigesprochen. Dann taucht plötzlich ein Zeuge auf, der sich bislang nicht gemeldet hat; es gibt also einen neuen

Prozess. Auch die neue Zeugenaussage führt zum Freispruch des Angeklagten. Das Urteil wird wieder rechtskräftig. Dann taucht wieder ein neuer Zeuge auf, und es gibt wieder einen neuen Prozess. Der Angeklagte wird zum dritten Mal freigesprochen. Und wieder wird die Sache rechtskräftig usw. usf. Das kann man endlos so weiterführen. So etwas kann das Leben eines unbescholtenen Bürgers zerstören. Das kann aus bösem Willen geschehen, es kann aber natürlich auch tatsächlich neue Erkenntnisse geben.

Unser Rechtsstaat hat sich aber aus guten Gründen dafür entschieden, dass es einen bestimmten Zeitpunkt gibt, der für die Sache maßgeblich ist, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt wissen alle Beteiligten: Es ist alles ermittelt worden, was es zu ermitteln gab. Es gab ein faires Verfahren, das nach allen rechtsstaatlichen Vorgaben geführt wurde. Wenn es rechtskräftig abgeschlossen ist, dann ist es abgeschlossen, außer im Falle eines Geständnisses des Angeklagten. Es ist allein das maßgeblich, was zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden konnte. Danach muss Schluss sein; sonst kann es in einer Gesellschaft keine Rechtssicherheit und keinen Rechtsfrieden geben.

Das betrifft nach unserer Auffassung auch neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse. Solche sind wichtig, auch für Strafprozesse. Gutachten in Strafprozessen werden stets und ständig nach den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen erstellt. Schwierig ist es aber, wenn man Urteile zukünftig nur noch unter dem Vorbehalt spricht, dass es später einmal neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse geben könnte und man in diesem Fall dann wieder alles aufrollen würde.

Ein Freispruch vorbehaltlich einer Entwicklung, die es irgendwann gegebenenfalls in 30 Jahren geben würde, würde bedeuten, dass es ein Freispruch ist, der eigentlich nur schwebt, der schwebend unwirksam ist, also ein Freispruch, über dem stets die Drohung schwebt, dass das Urteil irgendwann kippt und das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das würde im Klartext heißen: Rechtskräftige Freisprüche gäbe es dann de facto nicht mehr, jedenfalls nicht zu Lebzeiten des Freigesprochenen. Die tatsächliche Rechtskraft würde dann erst mit dem Tod des Freigesprochenen eintreten. Das kann in keinem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat so gewollt sein.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Ich weiß, dass das im Fall von Frederike von Möhlmann unbefriedigend, frustrierend und ungerecht ist. Mein erster Impuls, auch der Impuls fast aller, mit denen ich darüber gesprochen habe, war: Das kann doch nicht sein, dass das nicht geht! Wenn es vier Wiederaufnahmegründe gibt, dann muss man doch auch einen fünften einführen können! - Aber man muss dieses Thema zu Ende denken und vor allem auch die Auswirkungen über den Einzelfall hinaus bedenken. Dann kommt man unter Abwägung aller verfassungsrechtlich relevanten Umstände dazu, dass der Rechtsfrieden, der eines der höchsten Güter ist, die wir in unserem Rechtsstaat haben, überwiegen muss.

Herr Adasch, das, was die CDU-Fraktion nun eigentlich so wirklich mit der Anfrage will, ist leider immer noch nicht klar geworden. Sie fragen nach Gerechtigkeit, ohne klar zu sagen, wie Sie diese Gerechtigkeit eigentlich verwirklichen wollen. Sie fordern die Justizministerin hier in einer Großen Anfrage auf, eine Bundesratsinitiative zu starten. Wenn es Ihnen wirklich ernst damit wäre, dann hätten Sie einen Antrag gestellt und klar dargelegt, wie Sie das, was Sie hier gegenüber der Presse und uns verkündet haben, verfassungsrechtlich begründen wollen.

Abschließend möchte ich eindringlich dafür werben, kein Verbrechen, so furchtbar es auch sei, zu instrumentalisieren, um an den Eckpfeilern unseres Rechtssystems zu rühren.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Wahlmann. - Jetzt hat sich Kollege Adasch zu einer Kurzintervention gemeldet. Bitte schön!

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin, ich glaube, Sie haben mich bewusst falsch verstanden. Sie haben in meine Ausführungen Dinge hineininterpretiert, die ich gar nicht gesagt habe. Es geht hier nicht um irgendwelche konstruierten Fälle, sondern wir fordern einen fünften Grund, nämlich die DNA-Spuren. Wir wissen, dass wir heute ganz andere technische Möglichkeiten haben, als wir sie früher hatten. Das sind ja

eindeutige Beweise. Sie haben Zeugen und andere Dinge konstruiert; das ist aber nicht das Thema, über das wir sprechen wollen.

Sie haben gefragt: Warum kommt kein Initiativantrag? - Es wird von uns noch ein Antrag kommen. Wir haben jetzt eine Große Anfrage vorweggeschaltet. Möglicherweise werden wir da unterschiedlicher Rechtsauffassung sein.

Aber was wir vermissen und was wir von der Justizministerin vermissen: Man stellt sich hier hin, bedauert und bekundet seine Anteilnahme. Das ist alles gut und schön. Aber ich erwarte, dass wir uns politisch dieses Themas annehmen, dass wir damit in den Bundesrat gehen und dass das auf der Juni-Justizministerkonferenz zum Thema gemacht und überlegt wird, ob es da Möglichkeiten gibt.