Protocol of the Session on March 10, 2016

Mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns war noch keine Entscheidung über die Bewilligung der beantragten Zuwendung getroffen worden. Diese erfolgte nach gründlicher Prüfung durch die Landwirtschaftskammer am 10. Februar 2014 durch einen Zuwendungsbescheid in Höhe von 828 000 Euro auf eine förderungsfähige Investition in Höhe von 3,3 Millionen Euro. Das entspricht einem Fördersatz von 25 %.

Im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise und der erforderlichen Vorortkontrolle erging am 20. November 2014 dann ein Änderungsbescheid, durch den die Höhe der förderungsfähigen Investition auf 2,668 Millionen Euro und die Höhe der Zuwendung auf 667 000 Euro abgesenkt wurden.

Ein Hinweis zur Förderhöhe: Der Gesamtzuschuss betrug, wie bereits erwähnt, 25 % der nachgewiesenen Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung von fischereirechtlichen Erzeugnissen, in diesem Fall Kaviar.

Dieser Subventionssatz ergibt sich aus den BMELGrundsätzen des Bundes zum GAK-Rahmenplan für die Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft. Die Zuschussmittel in Höhe von 667 000 Euro setzen sich zu 75 % aus EU-Mitteln aus dem Europäischen Fischereifonds sowie zu 25 % aus dem Land Niedersachsen zugeteilten GAK-Mitteln zusammen.

Ein paar Sätze zu den Voraussetzungen für die Förderung. Wie Staatssekretär Schörshusen bei der Unterrichtung des Haushaltsausschusses am 27. Januar 2016 bereits umfassend dargestellt hat, wird die Verwendung von Mitteln des Fischereifonds in Verbindung mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe durch die Niedersächsische Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft sowie zur Förderung der Verbesserung der Ausrüstung von Fischereihäfen vom 26. August 2008 - also auch aus Ihrer Regierungszeit - geregelt.

Die Voraussetzung für die Bewilligung und Auszahlung der Förderung waren im Einzelnen:

Erstens. Die Förderung ist für Betriebe der Fischverarbeitung und -vermarktung vorgesehen. Die Vivace Loxstedt GmbH war ein derartiger Betrieb und damit antragsberechtigt.

Zweites. Das Vorhaben muss der Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei dienen. Dies erfüllte die Firma Vivace Loxstedt GmbH ebenfalls, indem sie Störrogen vom lebenden Tier zu Kaviar verarbeiten ließ.

Drittens. Die Vorgabe der Verbesserung der niedersächsischen Fischereistruktur wurde durch die Ansiedlung des Unternehmens in Niedersachsen, nämlich in Loxstedt, erfüllt.

Viertens. Zuwendungsfähig sind u. a. Maßnahmen für den Neubau von Be- und Verarbeitungskapazitäten für Fische einschließlich der technischen Einrichtungen sowie für die Einrichtung von Kühllagern. Der Förderantrag bezog sich auf die bauliche Herstellung der Räume für die Rogenentnahme, die Produktion von Kaviar und seine Kühllagerung. Teile der Filtertechnik der Aquakulturanlage wurden in diesem Förderantrag berücksichtigt, weil die Störe auch in den Räumen der Kaviarproduktion in Wasserbecken zu halten sind.

Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Aquakulturanlage mit ihren Becken, Rohrleitungen und Pumpen, der Klimaführung und der Reinigung nicht Fördergegenstand geworden ist. Diese Investition hat Vivace mit Eigen- oder Fremdmitteln dargestellt.

Das Vorhaben zur Verarbeitung von Fischereiprodukten entsprach damit dem Zweck und Ziel der Förderrichtlinie. Und da können wir - weil uns Kaviar nicht schmeckt - nicht sagen, dass wir nicht fördern wollen.

Fünftens. Die Vivace Loxstedt GmbH stellt nach Nr. 3 der Förderrichtlinie einen zulässigen Zuwendungsempfänger dar, indem sie als neu zu schaffendes Unternehmen der Be- und Verarbeitung fischereirechtlicher Erzeugnisse zu verstehen war. Nach dem Marktordnungsrecht - Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, Anhang I - sind Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen, mit dem KNCode 1604 Erzeugnisse der von der Gemeinsamen Marktorganisation erfassten Fischerei.

Sechstens. Nach Nr. 4.1.2 der Förderrichtlinie muss die betriebswirtschaftliche Rentabilität des

Vorhabens gesichert sein. Hierfür legte die Vivace Loxstedt GmbH am 6. Mai 2013 ein Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BWS Buchal GmbH vor. Der Nachweis der Erfolgsaussicht des Vorhabens war mit dem geplanten Ergebnis eines betriebswirtschaftlichen Erfolgs bereits ab dem zweiten Jahr nach Durchführung der Maßnahme erfüllt.

Siebtens. Die Vivace Loxstedt GmbH hatte nach Nr. 6.2 der Förderrichtlinie die Zweckbindung und Rückzahlungsverpflichtung im Grundbuch zu sichern. Das betrifft Ihre Frage, ob das Geld zurückgezahlt werden kann. Die Eintragung der Grundschuld erfolgte am 10. Dezember 2014. Das Grundpfandrecht des Landes Niedersachsen ist mit einem Betrag in Höhe von 670 000 Euro - also der Förderbetrag - in dem beim Amtsgericht Langen geführten Grundbuch von Loxstedt auf Blatt 2297 in der Abteilung III als laufende Nr. 11 im zweiten Rang eingetragen. Die laufenden Nrn. 1 bis 9 sind gelöscht. Unter der laufenden Nr. 10 befindet sich im ersten Rang die Sparkasse Bremerhaven, inzwischen unbenannt in Weser-Elbe Sparkasse, mit einem Betrag in Höhe von 3 Millionen Euro.

Nach dieser Eintragung der Grundschuld kam es jedoch noch nicht zur Auszahlung der Fördersumme. Die Prüfung und Bewertung des vorgelegten Verkehrswertgutachtens durch die Landwirtschaftskammer hatte ergeben, dass die Firma Vivace zusätzliche Sicherheiten in Höhe von rund 360 000 Euro zu beschaffen habe. Diese Aufgabe löste die Hausbank Weser-Elbe Sparkasse nach einiger Zeit, indem sie mit Schreiben vom 8. Juni 2015 eine Teilabtretung aus der erstrangigen Absicherung erklärte. Mit der Auszahlung der Fördersumme am 29. Juni 2015 endet vorerst der Förderfall.

Sie haben gesehen, dass diese Förderangelegenheit umfassend geprüft worden ist, bevor es zu der Auszahlung der Fördersumme gekommen ist, und dass es bei der Förderung lediglich um die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung eines fischereiwirtschaftlichen Produktes ging. Es war keine Innovationsförderung. Das Unternehmen hätte Störe auch herkömmlich halten und töten können. Es hätte auch eine Forellenzucht aufmachen können. Es hätte auch etwas nur mit Fischen machen können. Das Verfahren hatte nichts mit dem Förderantrag zu tun.

Trotzdem möchte ich, weil danach gefragt wird, auch auf den Tierversuch sowie auf die vermeintli

chen, von Ihnen behaupteten tierschutzrechtlichen Verstöße und andere Anschuldigungen aus den in der Dringlichen Anfrage zitierten Zeitungsartikeln eingehen.

Genehmigung und Durchführung eines Tierversuchs: Der bereits in den beiden Kleinen Anfragen thematisierte Tierversuch wurde unabhängig vom Fördervorhaben erst nach der Bewilligung beantragt.

(Helmut Dammann-Tamke [CDU]: Das ist ja komisch! Wenn dahinter mal nicht Methode steckt!)

Der Zuwendungsbescheid datierte, wie bereits erwähnt, vom 10. Februar 2014. Erst mit Datum vom 20. März 2014 wurde ein Tierversuchsantrag beim LAVES als zuständiger Behörde eingereicht. Wie bereits bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage in Drucksache 17/5038 ausgeführt, diente der Tierversuch dem Ziel, im Rahmen einer klinischen Studie die wirksame Dosis des Hormons LHRHa zur Ovulationsinduktion bei Stören zu ermitteln. Der Tierversuch wurde damit begründet, dass keine fundierten Daten über die zur Ovulationsauslösung optimale Dosis des HormonAnalogons beim Stör vorliegen.

LHRHa ist ein synthetisches Analogon zu dem im Hypothalamus gebildeten Gonadotropin-releasingHormon (GnrH). Es stimuliert in der Hypophyse die Ausschüttung von follikelstimulierendem Hormon und luteinisierendem Hormon und wirkt sich damit allgemein fördernd auf die Ovulation von Eiern aus; darum geht es.

(Zurufe)

- Ich kann auch nichts dafür, dass die so heißen!

(Zustimmung bei den GRÜNEN)

Sie wollen es ja immer genau wissen.

(Jens Nacke [CDU]: Wenn Sie das vielleicht mal der Kultusministerin sa- gen könnten, wie genau wir es wissen wollen!)

Laut dem Antrag auf Genehmigung des in Rede stehenden Versuchsvorhabens dient die Ovulationsauslösung mit LHRHa von Stören, deren 27 Arten weltweit bedroht sind, der kontrollierten Erzeugung von Setzlingen für Besatzmaßnahmen in Gewässern - das ist, glaube ich, wichtig -, der Nachzucht für die Aquakultur und der nachhaltigen Produktion von gesalzenem Rogen, ohne dass die Fische getötet werden. Der Tierversuch sollte da

mit laut Antrag nicht in erster Linie der Produktion von Kaviar dienen.

(Vizepräsident Klaus-Peter Bachmann übernimmt den Vorsitz)

LHRHa ist derzeit in Deutschland und in der EU nicht für die Tierart Fisch zugelassen. Ein Arzneimittel mit entsprechender ovulationsauslösender Wirkung ist aber unter dem Namen Ovogest auf dem deutschen Markt erhältlich. Die Zulassung beschränkt sich allerdings auf die Tierarten Rind, Schwein, Pferd, Hund und Katze. Nach unserer Einschätzung wäre eine Ausweitung der Zulassung auf Fische durchaus denkbar; zur Einschätzung des Bundes komme ich gleich noch.

(Helmut Dammann-Tamke [CDU]: Katzen isst doch niemand!)

- Ich weiß nicht, ob das Medikament angewendet wird. Ich sage nur, dass es eben auch für Katzen zugelassen ist.

Meine Damen und Herren, im aktuellen Tierversuch wurde das Präparat einer kanadischen Firma eingesetzt, das beispielsweise in Irland und Australien auch für Fische zugelassen ist. Die Etablierung eines Arzneimittels auf dem deutschen oder europäischen Markt ist nur über ein umfangreiches Zulassungsverfahren möglich. In diesem Zusammenhang ist die Durchführung einer klinischen Studie erforderlich.

Der in Rede stehende Tierversuch wurde als klinische Studie eingestuft und entsprechend genehmigt. Ein Zulassungsverfahren hätte folgen können. Die mögliche Zulassung eines Arzneimittels zur Ovulationsinduktion bei Fischen wurde - das ist wichtig - im Hinblick sowohl auf den Artenschutz als auch auf den Tierschutz befürwortet.

(Helmut Dammann-Tamke [CDU]: Der Artenschutz spielt in diesem Zusam- menhang überhaupt keine Rolle! Das ist nur vorgeschützt!)

Nicht jeder Tierversuch dient dazu, Tiere zu schädigen, sondern er kann auch dazu dienen, den Tierschutz zu verbessern; denn es ist logisch, dass man einen Vorteil hat, wenn die Störe nicht getötet werden müssen, sondern der Rogen mehrfach entnommen werden kann. Dieses Arzneimittel hätte dann nicht nur Vivace zur Verfügung gestanden. Eine Zulassung für die Tierart Fisch hätte auch bei anderen in Aquakultur gehaltenen Fischen, aber auch bei Auswilderungs- und Erhaltungsprojekten eingesetzt werden können.

Bezüglich des genauen Verfahrens zur Genehmigung des Tierversuchs, wobei es keine Einflussnahme durch den Minister und auch nicht von anderen gab, möchte ich auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Antwort in Drucksache 17/5038 verweisen. Ich zitiere:

„Der Tierversuchsantrag wurde als eigenständiges entsprechend dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Versuchstierverordnung genehmigungspflichtiges Verfahren zuständigkeitshalber vom Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat 33 (Tierschutzdienst), abschließend bearbeitet.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Prüfungsumfang ergeben sich aus dem Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Versuchstierverordnung; das Bearbeitungsverfahren wird entsprechend dem Verwaltungsrecht durchgeführt. Generell wird bei jedem Tierversuchsantrag von der zuständigen Behörde geprüft, ob vorhabenbezogene, personenbezogene und anlagenbezogene Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind in die Entscheidungsfindung der zuständigen Behörden Stellungnahmen sowohl des/der Tierschutzbeauftragten der Tierversuchseinrichtung als auch von der beratenden Kommission nach § 15 des Tierschutzgesetzes einzubeziehen. Entsprechend dem beschriebenen Bearbeitungsverfahren wurde auch dieser Tierversuchsantrag bearbeitet.

Der Tierversuchsantrag wurde entsprechend der generellen Vorgehensweise bei Tierversuchen unter Einbindung der beratenden Kommission nach § 15 des Tierschutzgesetzes eingehend durch das LAVES, Dezernat 33 (Tierschutzdienst), geprüft. Nachdem alle gesetzlich geforderten Voraus-setzungen für die Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung erfüllt waren, hatte der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigungserteilung; diese wurde anschließend erteilt.“

Zu dem Thema „angebliche Tierschutzverstöße“: In der Berichterstattung des Nachrichtenmagazins Der Spiegel wurde von angeblich vom Landkreis festgestellten Tierschutzverstößen gesprochen. Diese Aussage ist so nicht haltbar. Eine amtliche Vorortüberprüfung des Betriebs am 24. September 2015 ergab keine Hinweise auf Verstöße gegen

tierschutzrechtliche oder lebensmittelrechtliche Vorgaben. In diesem Zusammenhang - - -

(Zuruf von Helmut Dammann-Tamke [CDU])

- Ich war nicht dabei. Das waren unsere Fachleute zusammen mit dem Landkreis.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass mit Ausnahme der Europaratsempfehlung für die Haltung von Fischen in Aquakultur keine speziellen rechtsverbindlichen Vorgaben existieren, die für die Haltung von Stören anwendbar sind. Diese Europaratsempfehlung enthält im Übrigen keine konkreten Anforderungen z. B. zur Besatzdichte oder Wasserqualität.

Am 28. Oktober 2014 fand eine weitere tierschutzfachliche Prüfung durch den zuständigen Landkreis zusammen mit Sachverständigen des LAVES statt. Im Rahmen der Betriebsbesichtigung wurden keine Verstöße aus tierschutzfachlicher Sicht festgestellt. Es wurde behördlicherseits darauf hingewirkt, den Zeitraum der Ausnüchterung vor dem Abstreifen zu verkürzen - das hat nichts mit Alkohol zu tun, das ist eben der Bescheid -,

(Jörg Bode [FDP]: War da Glyphosat bei? - Johanne Modder [SPD]: Wer hat diese Anfrage eigentlich gestellt?)

sodass die abstreifbedingte Mortalität z. B. durch eine optimierte Konditionierung - Sie haben ja gleich noch fünf Nachfragen - der Fische gesenkt werden kann. - Sie haben nach den angeblichen Verstößen gefragt. - Ansonsten waren weder die Besatzdichte noch die Haltungsbedingungen, z. B. Einrichtungen, Wasserqualität, zu beanstanden.