(Sigrid Leuschner [SPD]: Das stimmt gar nicht! - Klaus-Peter Bachmann [SPD]: Das ist alles abgehakt!)
- Das stimmt sehr wohl, liebe Frau Leuschner. - Mit dieser Entscheidung - Frau Leuschner, Sie haben das gerade infrage gestellt - haben die Richter ganz klare Argumente verknüpft, nämlich dass die Staatsgewalt allein vom deutschen Volk ausgehe. Die Ausdehnung der Staatsgewalt mittels eines Ausländerwahlrechts auf Nichtdeutsche sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Dann kann man darüber nachdenken, ob man das Grundgesetz an dieser Stelle ändern möchte - was wir ablehnen.
Man muss auch sehen, dass dies hoch problematisch und sehr schwierig ist; denn es gibt die sogenannte Ewigkeitsgarantie. Diese steht einer Grundgesetzänderung an dieser Stelle entgegen. Nach dieser Bestimmung ist eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig, wenn dabei die in Artikel 1 bis 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden. Der Begriff des Staatsvolkes dürfte damit zu den unveränderlichen Begriffen und Inhalten des Artikels 20 zählen und somit einer Grundgesetzänderung entzogen sein. Ich finde, dass wir uns dies immer wieder vergegenwärtigen müssen, damit man an dieser Stelle wirklich erkennt, dass ein Grundgesetz nicht einfach mal so zu ändern ist, weil man glaubt, dass man eine bestimmte ideologische Richtung einschlagen muss.
Meine Damen und Herren, Sie führen immer wieder an, dass es eine Ungleichbehandlung zwischen EU-Bürgern und den übrigen Ausländern gibt. Dabei dürfen Sie jedoch nicht außer Acht lassen, dass das Grundgesetz für EU-Bürger von vornherein einen anderen Status vorsieht. Durch die Entwicklung der Unionsbürgerschaft und dem damit verbundenen kommunalen Wahlrecht für alle EU-Bürger ist insoweit eine sehr weitgehende Angleichung an den Inländerstatus vorgenommen worden. Genau das ist Sinn und Zweck unserer EU. Der Unterschied zwischen Unionsbürgern und
Drittstaatenangehörigen ist aus europäischer Sicht dementsprechend gewollt; dies ist sinnvoll. Das Zusammengehörigkeitsgefühl der Unionsbürger wird auf diese Weise gestärkt, indem ihnen besondere politische und nicht nur wirtschaftliche Rechte verliehen werden, die über die der Drittstaatenangehörigen hinausgehen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich auf das Argument der besseren Integration durch das Kommunalwahlrecht eingehen. Das Wahlrecht ist eines der stärksten Mitwirkungsrechte im Staat. An dieser Stelle, Herr Bachmann, ist es für mich völlig inakzeptabel, wenn Sie andere Wahlmöglichkeiten von Drittstaatenangehörigen anführen, wie beispielweise an Schulwahlen oder Krankenkassenwahlen teilzunehmen.
Ich finde, es ist wirklich sehr schwierig, wenn Sie das als Vergleich heranziehen, Herr Bachmann. Dies kann nicht als Mittel zur besseren Integration verstanden werden. Das Wahlrecht kann nach unserer Ansicht nur derjenige erhalten, der in das politische, wirtschaftliche und soziale Gefüge der Bundesrepublik eingegliedert ist und Staatsbürger der Bundesrepublik ist oder geworden ist. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und des damit verbundenen Wahlrechts kann immer nur am Ende eines erfolgreichen Integrationsprozesses stehen. Genau das hat Herr McAllister sehr häufig ausgeführt.
Die von der Niedersächsischen Landesregierung vorangebrachten Maßnahmen für eine gelingende Integration müssen an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich erwähnt werden. Das Ziel, den seit Langem hier lebenden und gut integrierten Ausländern die Möglichkeit zum Erlangen der deutschen Staatsbürgerschaft einzuräumen, sehen wir als eine besonders große Aufgabe in der Integrationspolitik. Für die Einbürgerung wäre es eher kontraproduktiv, würde man das Wahlrecht auf Drittstaatenangehörige ausdehnen. Ich kann nicht nachvollziehen, dass gerade bei den hier lebenden Migrantinnen und Migranten ein erhöhtes Interesse an der politischen Teilhabe durch das Wahlrecht entstehen würde.
Meine Damen und Herren, das Interesse an der gesellschaftlichen und politischen Teilhabe wird dadurch gestärkt, dass man darauf hinarbeitet, die Staatsbürgerschaft eines Tages zu erlangen. Mehr Teilhabe an gesellschaftlichem Leben bedeutet
auch, sich zu öffnen und für eine Auseinandersetzung mit den demokratischen Prozessen unseres Landes bereit zu sein. Hier sehe ich unsere Herausforderungen in besonderem Maße. Wir wollen die Teilhabe der Menschen, die sich für ein dauerhaftes Leben bei uns entschieden haben. Wir wollen das, aber wir wollen es dem Grundgesetz entsprechend.
Ich würde mir auch wünschen, dass die bereits eingebürgerten Migrantinnen und Migranten viel öfter zu den Wahlen gehen, zu denen sie berechtigt sind; denn da liegt noch sehr viel im Argen. Es ist richtig, dass sich die Parteien bemühen, diese Menschen mit ins Boot zu nehmen und unser demokratisches Prinzip weiterzugeben.
In diesem Sinne und unter dem klaren Bekenntnis zu unserem Grundgesetz lehnen wir den Antrag der Linken ab.
Meine Damen und Herren, jetzt liegen zwei Wortmeldungen für Kurzinterventionen vor, und zwar von Herrn Adler von der Fraktion DIE LINKE und von Frau Helmhold und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Herr Adler, bitte!
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Frau Kollegin Lorberg, zunächst eine Richtigstellung: Die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes bezieht sich nicht auf die Artikel 1 bis 20, sondern auf die Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes. Dies können Sie in Artikel 79 Abs. 3 nachlesen.
Aber deswegen bin ich nicht nach vorne gekommen. Vielleicht war das ja nur ein Versprecher von Ihnen.
Das Entscheidende ist - der Kollege von der SPDFraktion hat Sie darauf hingewiesen -: Bei den Kommunalwahlen geht es um Selbstverwaltungsorgane. Bei den Wahlen zum Bundestag und zum Landtag geht es um Parlamente. Dabei gibt es einen qualitativen Unterschied. Dieser Unterschied kommt darin zum Ausdruck, dass EU-Angehörige bei den Kommunalwahlen wählen dürfen.
Sie müssen mir einmal Folgendes erklären: Was ist der prinzipielle Unterschied zwischen einem Ausländer aus einem Drittstaat, der hier über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, der also sehr lange hier lebt und sehr lange hier leben darf, und seinem Nachbarn, der zufällig aus Portugal oder einem anderen Land kommt, das der EU angehört? - Da gibt es keinen Unterschied.
Beide sind von dem, was sich in der Kommune abspielt, und von deren Belangen genauso betroffen wie jeder andere.
Deshalb haben sie nach demokratischen Prinzipien ein Recht, diese eigene kommunale Selbstverwaltung mitzugestalten und in ihr mitzubestimmen. Um nicht mehr und nicht weniger geht es.
Wenn Sie immer dagegen polemisieren und solche Vorwände hervorbringen, dann habe ich das Gefühl, bei Ihnen gibt es andere Motive, und das ist Fremdenfeindlichkeit.
(Beifall bei der LINKEN - Jens Nacke [CDU]: Das ist eine Unverschämtheit! Sie legen sich das immer so zurecht, wie Sie es haben wollen! - Hans- Christian Biallas [CDU]: Rechtsver- dreher! - David McAllister [CDU]: Lasst doch die Kommunisten! - Weite- re Zurufe - Unruhe)
Meine Damen und Herren, ich würde Sie herzlich darum bitten, sich die Ausdrucksweise, die Sie an den Tag legen, sehr zu überlegen; denn wir müssten sonst darauf reagieren.
(Ulf Thiele [CDU]: Aber wenn uns hier Fremdenfeindlichkeit vorgeworfen wird! - Hans-Christian Biallas [CDU]: Das war beim letzten Plenum genau- so! Es sind immer dieselben! - Weite- re Zurufe)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Lorberg, ich habe Ihnen aufmerksam zugehört. Ich habe versucht, Ihrer Argumentation zu folgen. Ich habe eine Frage, die mit dieser Argumentation zusammenhängt. Sie haben gesagt, dass ein Dritt
staatenangehöriger nicht zum Staatsvolk gehören und deswegen nicht an Wahlen teilnehmen kann. In einem späteren Teil Ihrer Rede haben Sie dann aber gesagt - das ist ja auch so -, dass EU-Bürger bei Kommunalwahlen selbstverständlich wählen dürfen. Meine Frage ist: Ist der EU-Bürger Teil unseres Staatsvolks? - Wenn Sie diese Frage verneinen: Warum entspricht das dann der Verfassung und bei den Drittstaatenangehörigen nicht? - Diese einfachen Fragen möchte ich jetzt gerne beantwortet haben.
(Heiner Bartling [SPD]: Weil Sie selbst nicht begriffen haben, was Sie erzählt haben! - Gegenruf von Hans-Christian Biallas [CDU]: Wenn Sie Fragen ha- ben, sind wir noch lange nicht dazu verpflichtet, darauf zu antworten! - Un- ruhe)
(Ursula Helmhold [GRÜNE]: Aber Sie hat ja argumentiert! Man kann ja nicht eine tautologische Argumentation auf- machen und dann nicht antworten!)
- Meine Damen und Herren, jetzt geht es im Plenum weiter. Wenn Sie sich weiterhin unterhalten möchten, dann machen Sie das bitte draußen in der Lobby.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte an meine Kollegin Helmhold anschließen. Frau Lorberg, Sie haben versucht, auf das Homogenitätsprinzip einzugehen, das in der Anhörung des Innenausschusses auf Bundesebene durchaus eine Rolle gespielt hat. Dabei geht es um die Frage: Wie ist das deutsche Staatsvolk definiert? Ist dies mit der deutschen Staatsbürgerschaft gleichzusetzen? - Dies stünde ja dann im Widerspruch zu dem Wahlrecht der EUBürger.
Ich möchte einmal aus einer Abhandlung zum Thema Kommunalwahlrecht für Staatsangehörige zitieren, und zwar Professor Dr. Klaus Sieveking:
„Dass ausländische Einwohner dem ethnischen Homogenitätsgedanken nicht entsprechen, muss ihrer Einbeziehung in die Wahlberechtigung auf kommunaler Ebene nicht entgegenstehen. Das Homogenitätsprinzip ist insofern der nicht überzeugende Anknüpfungspunkt zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Bürgern mit Ausländerstaatsangehörigkeit.“
Ich möchte weiter aus diesem Artikel zitieren, weil die historische Genese dieses Homogenitätsprinzips sehr interessant ist:
„Homogenität wurde z. B. Ende der 20er-Jahre des letzten Jahrhunderts von Carl Schmitt im Sinne ‚substanzieller Gleichheit’ postuliert und später dann im Sinne rassistischer Substanz gedeutet.“
Meine Damen und Herren, von daher finde ich es sehr überzeugend, dass die Mehrheit der Verfassungsrichter, die als Anzuhörende zu unserem Gesetzentwurf auf Bundesebene gerufen worden sind, gesagt hat, dass der Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Einklang mit der Änderung der Verfassung steht. Im Übrigen - darauf wurde hingewiesen - gilt bereits in anderen europäischen Staaten ein umfassendes kommunales Wahlrecht für Drittstaatenangehörige.