Meine Damen und Herren, die Einführung dieses Konzessionsmodells war auch der ausdrückliche Wunsch der im Rettungsdienst tätigen Hilfsorganisationen und einiger Träger des Rettungsdienstes; hier nenne ich insbesondere die Region Hannover.
Der Vorteil des Konzessionsmodells liegt darin, dass - anders als beim Submissionsmodell - bei der Auswahl des Konzessionärs nicht die strengen Regeln des Vergaberechts anzuwenden sind. Es entfallen auch die strengen Formalien der VOL/A. Bei der Vergabe der Konzession ist eine angemessene und mindestens gleichwertige Berücksichtigung - das ist wichtig - nicht fiskalischer Kriterien bei der Auswahl möglich. Die Wirtschaftlichkeit ist dann eben nicht wie bei einer typischen Vergabe das entscheidende Kriterium.
Vereinfacht gesagt: Bei der Vergabe nach dem Submissionsmodell entscheidet allein der Preis. Bei der Vergabe nach dem Konzessionsmodell entscheidet in erste Linie die Qualität. Dabei geht es um den am besten geeigneten Anbieter. Dies kann den Hilfsorganisationen helfen. Dies kann auch dabei helfen, dass die bewährten Strukturen erhalten bleiben.
Aber eines sei an dieser Stelle auch deutlich gesagt: Das Konzessionsmodell kann kein Allheilmittel sein, ist aber vielleicht auch nicht das Haifischbecken, von dem Herr Bachmann im Ausschuss gesprochen hat. Die Vergabe einer Konzession muss jedoch auch in einem transparenten und willkürfreien Verfahren erfolgen und nicht im rechtsfreien Raum. Das muss man denjenigen sehr deutlich sagen, die das Konzessionsmodell wählen wollen.
Im Ausschuss ist diskutiert worden, ob man ein Konzessionsmodell auch deshalb verfolgen sollte, weil ein Entwurf einer EU-Richtlinie über die Konzessionsvergabe strengere Anforderungen an eine solche Vergabe beinhaltet. Wir haben das Konzessionsmodell jedoch in der vorliegenden Form favorisiert, weil es sich nur um einen Entwurf der Richtlinie handelt. So wissen wir derzeit nicht, ob der Gesundheitsbereich überhaupt unter diese Richtlinie subsumiert werden kann. Ferner wissen wir nicht, wann diese Richtlinie umgesetzt wird. Derzeit wird von 2014 gesprochen. Von daher hätten wir es für unverantwortlich gehalten, die Chance nicht zu nutzen, das Konzessionsmodell
nun in der vorliegenden Form umzusetzen. Wie gesagt: Das Modell an sich ist sowieso zulässig. Die Frage ist nur, wie wir es umsetzen. Nach den derzeit geltenden Kautelen handelt es sich um eine Chance, die wir unbedingt nutzen sollten, meine Damen und Herren.
Zusammenfassend können wir feststellen: Dieser Gesetzentwurf schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, er schafft mehr Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume für die Träger des Rettungsdienstes und verbessert die Möglichkeit, die gewachsenen und guten Strukturen im Rettungsdienst in Niedersachsen zu erhalten.
Dieser Gesetzentwurf - das muss ich ausdrücklich sagen - hat während des gesamten Beratungsprozesses Verbesserungen erfahren. Dafür möchte ich dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst, aber auch der Fachebene im Innenministerium danken, die sehr konstruktiv mitgearbeitet hat.
Der Dank geht aber auch an die Kollegen der anderen Fraktion, die sich bei der Termingestaltung sehr flexibel gezeigt haben, sodass wir heute in der Lage sind, diesen Gesetzentwurf zu verabschieden. Ich meine, dieses Ergebnis kann sich sehen lassen und verdient eigentlich die Zustimmung des ganzen Hauses.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Güntzler hat schon zu Recht gesagt, dass es eine breit getragene Beschlussempfehlung des Innenausschusses gibt. Das halten auch wir für gerechtfertigt.
Was wir hier heute beschließen, ist das, was im Rahmen der engen Rechtsetzung des Europäischen Gerichtshofs möglich ist. Wir nutzen alle Chancen, die der EuGH zulässt, um erstens den Kommunen Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und um zweitens den berechtigten Interessen der Hilfsorganisationen zu entsprechen, die ich genauso mit Dank würdigen möchte, wie das der Kollege Güntzler getan hat, ohne alle noch einmal
namentlich aufzuzählen. Den dort tätigen Hauptamtlichen und Ehrenamtlichen gilt unser uneingeschränkter Dank für ihre hervorragende Arbeit.
Ich möchte aber auch deutlich machen, dass wir auch deren Interessenlagen zu vertreten haben. Wir hätten es gern gesehen, wenn der Europäische Gerichtshof die gewachsenen Strukturen in der Bundesrepublik Deutschland als Besonderheit der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und eben nicht vorgesehen hätte, dass man das als Auftragsvergabe an Private versteht. Es geht hierbei nicht um private Organisationen, sondern es geht um freie gemeinnützige Träger im Bereich des Katastrophenschutzes, der Bewältigung von Großschadenslagen und des Rettungsdienst.
Es wäre nur konsequent gewesen, meine Damen und Herren, wenn unsere Landesregierung auf der Bundesebene dafür gestritten hätte und auch die Mehrheit des Deutschen Bundestages eine gesetzliche Regelung herbeiführen würde, den Rettungsdienst als gewachsenen Teil des Katastrophenschutzes zu bezeichnen und damit sozusagen den Rettungsdienst mit seinen ergänzenden Bereichen für die Bewältigung von Großschadenslagen - im Terminus Technicus: Massenanfall verletzter Personen und zu betreuender Personen -, aber auch als Teil des Katastrophenschutzes und als hoheitliche Aufgabe zu definieren. Wenn das geschehen wäre, hätte das nämlich bedeutet, dass eine Ausschreibungspflicht nicht bestehen würde. In anderen europäischen Ländern, wo es diese Strukturen gibt, stellt sich diese Frage nicht.
Meine Damen und Herren, das ist im Wesentlichen - mit Verlaub, Kollege Oetjen; wir haben ja Kompromisse erzielt - aber auch auf die FDP und ihre Privatisierungsgläubigkeit zurückzuführen. Im Innersten begrüßen Sie dieses Urteil des EuGH natürlich herzlich. Aber Sie werden ja allesamt die Chance haben, sich in weniger als einem Jahr mit Ihrer vielen freien Zeit dann auch als ehrenamtliche Helfer im Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen.
Es ist nun nicht möglich, die gewachsenen Strukturen weiterhin zu schützen. Also müssen wir die Spielräume nutzen, die der Kollege Güntzler eben erwähnt hat. Das sind die beiden Vergabemodi.
Ausdrücklich sagt der EuGH, dass eine Vergabe oder Auftragsweitergabe nach dem Konzessionsmodell möglich ist, ohne dass eine abschließende Richtlinie nun schon vorliegt. Auch da können wir ja über den Bundesrat sowie die Rechtsetzung des Bundes Einfluss nehmen.
Aber was wollte ich mit dem Ausdruck „Haifischbecken“ - weil Sie das eben kritisch gewürdigt haben - zum Ausdruck bringen? - Es ist und bleibt ein wenig ein Haifischbecken, Herr Güntzler. Die Kommunen geben bei der Konzessionsvergabe auch Gestaltungsspielräume aus der Hand, weil sie als Träger des Rettungsdienstes für die Zeit der Konzessionserteilung delegieren. Und die Hilfsorganisationen - wenn sie denn die Konzession für Rettungsdienstbereiche oder einzelne Rettungswachen bekommen; das entscheiden die Träger des Rettungsdienstes in ihren Vertretungen: in den Kreistagen, in den Räten der kreisfreien Städte oder in der Regionsversammlung - wissen, dass sie allein auf weiter Flur sind, wenn es um die Kostenverhandlungen geht. Sie haben nicht mehr die Kommunen sozusagen als Helfer und Interessenwahrnehmer dabei. Und das ist ein Stück weit ein Haifischbecken.
Ich habe eben dem hier anwesenden Vizepräsidenten unseres Staatsgerichtshofs, der in seinem Hauptamt Präsident des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg ist, gesagt: Mit diesem Gesetz schaffen wir der Verwaltungsgerichtsbarkeit in unserem Lande möglicherweise mehr Arbeit, weil alle Streitfälle im Falle dieser Vergaben dann in der Verwaltungsgerichtsbarkeit enden. - Wir wissen also noch nicht, wie sich das in der Praxis bewährt.
Trotzdem sind beide Modelle, die Auftragsvergabe nach Submissionsmodell und die Vergabe von Konzessionen, die zwei Möglichkeiten, die die Kommunen als Träger des Rettungsdienstes noch als Gestaltungsspielräume haben. Wir wollen ihnen die Chance geben, auch beide zu nutzen. Es gibt Kommunen, die das eine oder andere Modell bevorzugen. Das ist eine echte Stärkung der kommunalen Entscheidungskompetenz. Mehr lässt die EuGH-Rechtsprechung im Augenblick nicht zu.
Wir haben bereits am 28. September 2010 einen Gesetzentwurf eingebracht, dessen Regelungen auch zulässig sind, weil der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof ausdrücklich erklärt hat, eine Bindung der Auftragsvergaben an mit zu gewährleistende Komponenten der Großschadenbewältigung oder des Katastrophenschutzes sei aus seiner Sicht zulässig. Es wäre keine Drangsalie
rung der Kommunen, wenn wir das als Muss- oder Sollvorschrift formuliert hätten. Dafür haben wir auch gestritten. Wir haben uns aber dann, nachdem Sie das nicht wollten - insbesondere ist es wohl auch an der FDP gescheitert; ihre ideologische Einstellung hat in dieser Frage für Sie sicherlich eine Rolle gespielt -, auf die Kann-Vorschrift verständigt. Okay, wir tragen diese beiden Korrekturen aus voller Überzeugung mit, weil damit die Ultima Ratio verbunden ist, dass die Hilfsorganisationen dann, wenn die Kommune so ausschreibt, die Chance haben, auch ihre vorhandenen Komponenten in das Angebot einzubringen, womit die Chance besteht, die gewachsenen Strukturen ein Stück weit zu wahren.
Zwei Dinge fehlen aber, die ich deutlich machen will. Das ist zukünftiger Novellierungsbedarf am Rettungsdienstgesetz.
Ich hatte eben ein Gespräch mit einem der leitenden Herren unserer Hilfsorganisationen, der sich das Brandschutzgesetz angeguckt hat und darauf hinweist, dass dort die Rechtsstellung der Ehrenamtlichen aus den Feuerwehren - Freistellungsanspruch, Gehaltsfortzahlungsanspruch - erhalten bleibt. Sie haben sich in der Ausschussberatung verweigert, die gleiche Rechtsstellung für die Ehrenamtlichen im Rettungsdienst zu schaffen, sodass diese Ehrenamtlichen Gefahr laufen - - -
- Wir haben gefragt, ob Sie bereit sind, diesen Punkt aufzunehmen, Herr Güntzler. Sie haben es abgelehnt und gesagt: Wir wollen das auf das Katastrophenschutzgesetz vertagen. - Gucken wir mal, ob Sie das noch vorlegen! Ansonsten sichere ich Ihnen zu: In der nächsten Wahlperiode des Landtags werden wir das beim Rettungsdienstgesetz korrigieren und den Status der Ehrenamtlichen im Rettungsdienst mit dem der Ehrenamtlichen bei den Feuerwehren gleichstellen.
Wir werden auch noch einmal sehr genau prüfen, ob wir gewisse Qualitätsanforderungen ins Gesetz aufnehmen, die die Anbieter stärken und die Qualität im Rettungsdienst erhöhen, wie es die Gewerkschaft ver.di in der Anhörung eingebracht hat, was von Ihnen aber nicht aufgegriffen wurde.
Das ist der Gesamtzusammenhang der Position unserer Fraktion. Das Ganze ist also ein wichtiger Schritt nach vorn, aber noch nicht optimal. Wir nutzen jedoch das, was möglich ist. Das werden wir auch mit Zustimmung unserer Fraktion tun.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Was lange währt, wird endlich gut. Das kann man von dieser Gesetzesänderung aber leider nicht sagen.
Sehr frühzeitig war angekündigt - ich meine, im Februar 2011, Herr Innenminister -, dass das Gesetz noch in 2011 geändert werden sollte. Dann gab es die Anhörung im Oktober 2011. In die Beratungen sind wir im Februar 2012 eingestiegen.
Es bleibt einfach festzuhalten: Von diesem vielleicht gut gemeinten Änderungsvorschlag ist nur noch etwas Minimales, Unvollständiges übrig geblieben. Aus diesem Grunde werden wir diesem zusammengestoppelten Gesetz - ich nenne es wirklich „zusammengestoppelt“ - nicht zustimmen.
Ich will deshalb ein paar Sätze aus der Anhörung zitieren; denn der Kollege Rolfes hatte nach der Anhörung eine wunderbare Pressemitteilung herausgegeben und ganz stolz verkündet, dass die Regierungskoalition mit Rückenwind segele. Sie rühmten sich der Unterstützung der kommunalen Spitzenverbände dafür, dass man zukünftig die Entscheidung den Landkreisen überlassen werde, wie sie denn die Rettungsdienstleistungen ausschreiben. Sie sollen dann zwischen dem Submissionsmodell und dem Konzessionsmodell wählen dürfen.
Aber schon damals hat Herr Dr. Meyer für die kommunalen Spitzenverbände dargestellt, dass die Regeln des europäischen Vergaberechts nicht disponibel sind; auch nicht durch den Landesgesetzgeber. Herr Dr. Meyer hat zudem ganz deutlich darauf hingewiesen, dass wir es im Bereich der Rettungsdienstleistung mit einer sehr komplexen rechtlichen Materie zu tun haben.
Ich glaube, alle hier im Raum, die in der Kommunalpolitik tätig sind, kennen die Probleme mit dem Rettungsdienst, kennen die schwierige rechtliche Situation und kennen auch die regelmäßigen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sowie die Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich eine rechtssichere Ausgestaltung des Rettungsdienstgesetzes gewünscht. Diese rechtssichere Ausgestaltung haben sie nicht bekommen; denn das,
- Nachdem Sie sich mit der SPD über diesen Minimalkonsens einig geworden sind, muss ich jetzt in der Diskussion hier nicht noch einen Vorschlag bringen.