Protocol of the Session on January 18, 2012

Der Sozialausschuss hat auch den Vorschlag des Landesrechnungshofs nicht aufgegriffen, in § 13 durch eine zusätzliche Vorschrift Änderungen der Beteiligungsverhältnisse fiktiv einem Trägerwechsel gleichzustellen und so den Anwendungsbereich des § 13 indirekt zu erweitern. Der Ausschuss war nicht davon überzeugt, dass sich allein durch den Wechsel der Beteiligungsverhältnisse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 für die Planzugehörigkeit ändern und dass sich dementsprechend wirksame rechtliche Folgerungen aus der Änderung der Beteiligungsverhältnisse ziehen ließen.

Wie bereits im allgemeinen Teil des Berichts erwähnt, ist die Vorschrift über die Notfallversorgung in Krankenhäusern eingehend beraten worden. Der Änderungsvorschlag stellt zum einen dar, wovon die Verpflichtung der an der Notfallversorgung teilnehmenden Krankenhäuser abhängt, um den Eindruck zu vermeiden, dass schon eine schlichte Abmeldung die Verpflichtung (vorübergehend) beseitigen kann. Außerdem wird verdeutlicht, dass die Verpflichtung der Krankenhäuser über die jede Person treffende Nothilfeverpflichtung des § 323 c des Strafgesetzbuchs hinausgeht, indem sie die Krankenhäuser zu geeigneten Vorsorgemaßnahmen verpflichtet. Diese Verpflichtung soll allerdings nicht auf ganz ungewöhnliche Bedarfsfälle erstreckt werden; daher soll das Wort „jederzeitigen“ entfallen. Der Vertreter des Sozialministeriums hatte darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Steigerung der Anforderungen an die Krankenhäuser in diesem Bereich eine beträchtliche Zahl von Förderanträgen für zusätzliche Betten der Intensivmedizin auslösen könne. Die Wirksamkeit einer solchen Verpflichtung werde zudem durch die im ländlichen Raum verfügbaren personellen Ressourcen begrenzt.

Von der Aufnahme weitergehender Vorschläge hat der Ausschuss abgesehen, weil die damit verbundenen Kostenfolgen nicht überschaubar erschienen: Die Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion hatten eine an § 12 Abs. 1 des Brandenburgischen Rettungsdienstgesetzes angelehnte Fassung der

Vorschrift empfohlen. Das Ausschussmitglied der Fraktion der Grünen befürwortete eine Regelung wie in Thüringen, wonach für den Fall der Abmeldung aus der Notfallversorgung nachteilige Rechtsfolgen für das Krankenhaus bei der Pauschalförderung eintreten würden. Das Ausschussmitglied der Fraktion der Linken hat einen Änderungsantrag angekündigt, der sich an die Thüringer Landesregelung anlehnen werde.

Dazu hatte der Vertreter des Sozialministeriums erklärt, in der Regel seien die Krankenhäuser selbst interessiert, an der Notfallversorgung teilzunehmen. Ausnahmen beträfen nur etwa ein Fünftel der niedersächsischen Krankenhäuser, und zwar meist kleine Fachkliniken. Die Regelung einer Sanktion in Form eines Abschlags von der Pauschalförderung werde für kaum vollziehbar gehalten und könne die falschen Einrichtungen treffen, etwa solche, die freiwillig besonders schwer erkrankte Personen aufgenommen und dadurch ihre Kapazität für eine gewisse Zeit erschöpft hätten.

Zur Vorschrift über Alarm-, Einsatz- und Notfallpläne schlägt der Ausschuss zunächst vor, den in der Entwurfsfassung enthaltenen Begriff des „Massenanfalls“ von Verletzten und Erkrankten angemessen zu umschreiben. Die Landesregierung hatte insoweit darauf hingewiesen, dass diesem Begriff eine DIN-Vorschrift (Nr. 13050) zugrunde liege, welche in Nr. 3.26 eine nähere Begriffsdefinition enthalte. Auf die Feinheiten dieser Begriffsbestimmung kommt es jedoch nach Auffassung des Ausschusses im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

Auf die Beschränkung des Satzes 2 auf „organisatorische“ Maßnahmen soll verzichtet werden. Zu Satz 3 wird eine genauere Umschreibung für die Zuständigkeit der Katastrophenschutzbehörden empfohlen. Demgegenüber hat die Ausschussmehrheit in dem Vorschlag der Ausschussmitglieder der SPD-Fraktion, in Satz 3 auch die Rettungsdienstleitstellen als Empfänger der Unterrichtung aufzunehmen und zu bestimmen, dass die Unterrichtung „unverzüglich“ erfolgen müsse, keine wesentlichen Verbesserungen gesehen und insoweit am Entwurfstext festgehalten.

Die Vorschrift über die Krankenhaushygiene soll auf Vorschlag des Sozialministeriums gestrichen werden, weil mittlerweile vom Bund in § 23 des Infektionsschutzgesetzes (InfSG) ausführlichere

Bestimmungen erlassen worden sind. Die Landesregierungen sind danach verpflichtet, bis zum 31. März 2012 eine Verordnung zum Infektionsschutz in Krankenhäusern hinsichtlich der in § 23 Abs. 8 InfSG genannten zehn Regelungsgegenstände zu erlassen. Der Ausschuss hat erörtert, ob das Land gleichwohl die Möglichkeit hätte, im Rahmen der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 8 InfSG ein sogenanntes verordnungsvertretendes Gesetz im Sinne des Artikels 80 Abs. 4 des Grundgesetzes zu erlassen. Entsprechende konkrete Vorschläge zur Ergänzung des § 16 sind aber in den Ausschussberatungen nicht erwogen worden.

Zur Schlussvorschrift wird lediglich eine genauere Fassung der Überschrift empfohlen. Als Inkrafttretenstermin schlägt der Ausschuss den 1. Januar 2012 vor, nachdem das Sozialministerium erklärt hat, dass gegen eine begrenzte Rückwirkung des Inkrafttretens keine fachlichen Bedenken bestünden. Außerdem wird empfohlen, in Absatz 1 Satz 2 auch die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 3 Satz 2 mit aufzunehmen.

Herzlichen Dank, Frau Kollegin Mundlos. Bei dem Hinweis, den Bericht zu Protokoll zu geben, habe ich große Zustimmung gesehen.

Wir kommen jetzt zur Beratung. Für die CDUFraktion hat sich Herr Kollege Böhlke zu Wort gemeldet. Bitte schön!

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes ist das erfreuliche Arbeitsergebnis eines Antrags der Fraktionen der CDU und der FDP aus dem Jahr 2009 in diesem Haus an die Landesregierung mit der Überschrift „Neuordnung der Förderung von Investitionen im Krankenhausbereich“, nachzulesen in der Drs. 16/1341.

Mit diesem Antrag wurde die Landesregierung gebeten, das vorhandene Konzept zur Finanzierung der Investitionskosten von Krankenhäusern weiterzuentwickeln; denn unzweifelhaft haben die Krankenhäuser in Niedersachsen einen zentralen Stellenwert für die Gesundheitsvorsorge. Auch künftig muss eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung sichergestellt werden, insbesondere vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung. Dies ist eine der sehr

wichtigen gesundheitspolitischen Aufgaben in Niedersachsen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in dem vorliegenden Entwurf ist ein wesentlicher Kernpunkt die Neuregelung der Pauschalförderung der Krankenhäuser gemäß § 9 dieses Gesetzes. Bislang ist ausschließlich auf der Basis der in den Krankenhausplan aufgenommenen Planbetten Entsprechendes geregelt worden. Mit diesem Gesetz soll neben der rein bettenorientierten Pauschalförderung der Krankenhäuser künftig ein stärkerer Leistungsbezug in die Förderung aufgenommen werden wie z. B. die Entwicklung der Fallzahlen, die Entwicklung der Behandlungsschweregrade oder die Vorhaltung besonders kostenintensiver Leistungsbereiche.

Durch die neuen Regelungen wird es den Krankenhäusern deshalb möglich sein, künftig selbstständige Entscheidungen zu treffen, für welche Maßnahmen die Fördermittel im Einzelnen vor Ort angewendet werden sollen. Das ist ein sehr wichtiger und wesentlicher Bestandteil für ein modernes Krankenhausgesetz. Damit erreichen wir mehr Flexibilität und mehr Planungssicherheit für unsere Kliniken.

Mit dem neuen Krankenhausgesetz soll das Landesrecht an die veränderten Rahmenbedingungen bei Krankenhäusern entsprechend angepasst werden. Damit entsprechen wir einer wesentlichen Forderung der niedersächsischen Krankenhäuser.

In den letzten Tagen ist eine Diskussion über die Kriterien des Krankenhausgesetzes neu entbrannt. Kritiker wie z. B. der Landesrechnungshof fordern, dass ein Krankenhaus, das nicht alle in diesem Gesetz genannten Kriterien erfüllt, sofort aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden kann, um zu vermeiden, dass das Land Millionenbeträge in ein solches Krankenhaus investieren muss.

Wir sind im Ausschuss allerdings gegenteiliger Auffassung gewesen, nämlich dass hinsichtlich eines Krankenhauses, das Insolvenz anmeldet, mit den Empfehlungen des vorliegenden Gesetzentwurfs für das Land durchaus die Möglichkeit besteht, rechtzeitig bereinigend in die Krankenhausversorgungsstruktur einzugreifen. Denn wenn ein Erwerber eines Insolvenzkrankenhauses wieder tätig werden möchte, ist in aller Regel ein Trägerwechsel zu vollziehen. Bereits im ersten Schritt würde der Planungsausschuss eine Vorlage des Inhalts beraten, dass das betreffende Krankenhaus gegebenenfalls auch aus dem Krankenhausplan herausgenommen wird. In einem Moment der

Neuaufnahme hinsichtlich einer Entscheidungsfindung hat das Land auch dann wiederum die Möglichkeit, Kriterien der Leistungsfähigkeit und der Bedarfsgerechtigkeit zu prüfen und eine entsprechende sachgerechte Entscheidung herbeizuführen.

Neben diesen wirtschaftlichen Aspekten spielt die Versorgung der Bevölkerung mit einem entsprechenden gesundheitlichen Angebot immer wieder eine sehr wichtige Rolle. In den letzten 10 bis 15 Jahren - das ist wohl unstrittig - hat sich die Krankenhauslandschaft deutlich verändert. Es gibt eine Vielzahl von Kooperationen von Krankenhäusern untereinander. Standorte von Krankenhäusern, insbesondere von kleineren Krankenhäusern, sind zusammengelegt worden, und effizientere Vorgehensweisen wurden umgesetzt. Vieles hat sich also schon positiv verändert, auch sehr konkret; das ist wichtig. In einem Flächenland wie Niedersachsen wird es immer wieder einen Spannungsbogen geben; das steht völlig außer Zweifel.

Die Kritik, dass weiterhin überkommene Strukturen bestehen und durch dieses Gesetz nicht aufgelöst werden, trifft schlichtweg nicht zu. Wir sind im Übrigen von vielen Fachleuten und auch von der Bevölkerung immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die Meinung, die wir hier vertreten, vielfach geteilt wird.

(Zustimmung bei der CDU)

Die Krankenhäuser in Niedersachsen garantieren nämlich wohnortnah rund um die Uhr eine Grund- und Notfallversorgung. Die Anstrengungen des Landes sind deutlich erkennbar. Die Kliniken sind aufgrund der entsprechenden Initiativen in der Vergangenheit leistungsstark und effizient. Mit 52,8 Krankenhausbetten je 10 000 Einwohner in Niedersachsen sind wir das Bundesland, das hier den besten statistischen Wert in dieser Frage zu verzeichnen hat.

(Zustimmung von Dr. Max Matthiesen [CDU] und Heidemarie Mundlos [CDU])

Hier muss also im Einzelfall eine entsprechende Entscheidung getroffen werden. Wir haben im Einzelfall selbstverständlich auch den politischen Mut, hier eine entsprechende Antwort zu finden.

(Beifall bei der CDU)

Lebhaft diskutiert wurde in den letzten Tagen die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeit für die Ärztekammer und für die Kassen

ärztliche Vereinigung Niedersachsen, nach der diese an Sitzungen des Planungsausschusses künftig mit beratender Stimme teilnehmen können. Mit dieser Erweiterung des Gesetzestextes reagieren wir auf die veränderten Versorgungsstrukturen im medizinischen Bereich, insbesondere auf die zunehmende Verlagerung stationärer Leistungen in ambulante Bereiche.

(Beifall bei der CDU)

Ich meine, diese Flexibilität ist notwendig und bedeutend, und nicht zwangsläufig ist damit, wie teilweise vorgetragen, Administration und Bürokratie verbunden. Vielmehr kann man hier auch Kräfte bündeln. Ich denke, es ist eine fachliche Bereicherung, eine entsprechende Empfehlung des Planungsausschusses mit zusätzlichem Fachwissen zu ermöglichen. Ich möchte allerdings deutlich machen, dass wir insoweit auch eine Erwartungshaltung haben, die von den beteiligten Parteien zu erfüllen ist. Wir sind ganz sicher, dass im Interesse einer Krankenhausplanung alle die Konsequenzen vor Augen haben und diese im Interesse einer konstruktiven Entwicklung auf den Weg gebracht werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir meinen, mit diesem Gesetzentwurf sind wir auf dem genau richtigen Weg. Vorgestern und gestern haben Linke bzw. SPD und Bündnis 90/Die Grünen ihre Änderungsanträge eingebracht - ein bisschen spät, wie ich finde. Zum Teil sind dabei Aspekte zu berücksichtigen - - -

Herr Kollege Böhlke, ich muss Sie unterbrechen. Einen letzten Satz!

Einen letzten Satz. - - - die wir im Ausschuss überhaupt nicht andiskutiert haben, weil sie gar nicht vorgetragen worden sind. In diesem Sinne kann man nicht davon ausgehen, dass man Unterstützung findet. Wir werden entsprechend dieser Empfehlung dem Gesetzentwurf unsere Zustimmung geben.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Herzlichen Dank. - Für die FDP-Fraktion hat sich Herr Kollege Riese zu diesem Tagesordnungs

punkt zu Wort gemeldet. Bitte schön, Sie haben das Wort.

Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Krankenhäuser sind dazu da, dass es den Menschen, die sie benötigen, in einer Zeit, in der es ihnen schlecht geht, besser geht.

Wir reden viel über Strukturen, und das müssen wir auch. Wir reden über die Finanzierung. Aber als Allererstes muss es uns doch um die Patientinnen und Patienten gehen, die dann, wenn sie erkrankt sind, erstens eine qualitätsvolle und zweitens eine wohnortnahe Versorgung haben wollen. Das ist nicht immer dasselbe, meine Damen und Herren; Herr Kollege Böhlke hat es ausgeführt. Im Notfall geht es darum, sehr schnell in seinem Krankenhaus sein zu können. Aber bei den planbaren Leistungen überlegt man sich, wo man den Eingriff durchführen lassen will, bei welchem Arzt oder bei welcher Ärztin man sich behandeln lassen will und welches Haus für die Erkrankungsform, unter der man leidet, eine besonders herausragende Reputation hat, und begibt sich dorthin. Es werden tatsächlich - der Landesrechnungshof hat uns u. a. darauf hingewiesen - weite Wege in Kauf genommen, um die Behandlung und Betreuung zu bekommen, von der man glaubt, dass sie am besten ist.

In dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz, mit dem wir uns heute zu beschäftigen haben, geht es um die Detaillierung in einem bundesrechtlichen Rahmen. Natürlich muss man mit einem solchen Gesetz den klassischen Zielkonflikt zwischen der Sparsamkeit in der Bewirtschaftung der Mittel und der flächendeckend ausreichenden Versorgung der Bevölkerung bewältigen. Diesen Konflikt hat die Niedersächsische Krankenhausgesellschaft in einer Pressemitteilung vom August 2011 sehr schön dargestellt. Meistens, meine Damen und Herren, dürfte die kurze Fahrtzeit den Ausschlag geben, weil Angehörige den Patienten im Krankenhaus ja auch besuchen wollen. Aber es kann eben auch ganz anders sein; ich habe eben darauf hingewiesen.

Bürgermeister und Landräte sind nicht nur deswegen an ihren Krankenhäusern interessiert, weil diese einen guten und wichtigen Standortfaktor darstellen, sondern auch deshalb, weil sie die Vertreter der Gebietskörperschaften sind, die die Aufgabe der Krankenhausversorgung als Aufgabe im eigenen Wirkungskreis haben. Darauf muss man

immer wieder hinweisen: Die Versorgung der Bevölkerung zu sichern, ist Aufgabe der Gebietskörperschaften. Der Betrieb der Einrichtungen ist dann nachrangig. Hier gibt es die Freigemeinnützigen und die Privaten. Erst wenn diese beiden Trägergruppen die Aufgabe nicht erfüllen können, kommen die Einrichtungen der öffentlichen Hand. Wir alle wissen aufgrund eigener kommunalpolitischer Erfahrungen, wie schmerzlich es ist, wenn man feststellt, dass es mit der Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Einrichtung nicht so gut bestellt ist und man, obwohl das zur Finanzierung der Krankenhäuser eigentlich gar nicht gedacht ist, aus gemeindlichen Mitteln nachschießen muss.

Für die Wirtschaftlichkeit sind die Träger verantwortlich. Wie das zu geschehen hat, steht in § 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Bundes. Danach geschieht die Finanzierung zunächst einmal durch die Erlöse für die Leistungen, die erbracht werden, und durch die Investitionsmittel aus dem Landeshaushalt, die wir verteilen.

Dies tun wir, wie Herr Böhlke sehr sachlich und richtig ausgeführt hat, durch dieses Gesetz mit neuen Instrumenten, die modern, gut und richtig sind und die Zustimmung des ganzen Hauses finden sollten, weil sich alle hier vertretenen Fraktionen hier oder da schon einmal für die damit verbundenen Aspekte ausgesprochen haben. Es geht um die Differenzierung der Bettenpauschale nach Vorhaltekosten der Fachrichtungen, es geht um Leistungspauschale nach Werteverzehr und ganz besonders auch um die Berücksichtigung von Ausbildungen der medizinischen Fachberufe. In dem Gesetz ist viel Gutes und Neues angelegt. Ich bitte Sie alle um Zustimmung.

(Beifall bei der FDP und bei der CDU)