Protocol of the Session on January 18, 2012

§ 1 hat im bisherigen Recht keine Entsprechung. Er umschreibt allgemein - und notwendigerweise ungenau - den Regelungszweck des Gesetzes insgesamt und das Verhältnis des Landesgesetzes

zum Bundesgesetz. Auf diese Regelungen kann - auch nach Einschätzung des Fachministeriums - verzichtet werden, zumal sich die am Ende der Vorschrift genannten Gesetzeszwecke mit den in § 1 des Bundesgesetzes genannten überschneiden.

§ 3 regelt die Aufbringung der Finanzierungsmittel. Den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenden Haushaltsvorbehalt empfiehlt der Ausschuss - in Anlehnung an andere landesrechtliche Vorschriften - einfacher zu fassen. In Satz 2 soll der Hinweis auf § 8 genauer auf die Grundvorschrift des § 8 Abs. 1 bezogen werden; dass die kommunalen Spitzenverbände daneben auch zur Höhe der Pauschalmittel nach § 8 Abs. 2 Stellung nehmen können, muss nicht besonders erwähnt werden.

Die bisher in Satz 3 geregelte Bekanntgabe der von den Kommunen aufzubringenden Anteile soll künftig in zwei Stufen geregelt werden. Die erste betrifft die Bekanntgabe des Gesamtbetrages, den alle Kommunen gemeinsam aufzubringen haben, die zweite im neuen Satz 3/1 die Bekanntgabe des auf jede einzelne Kommune entfallenden Betrages. Die letztere Verpflichtung soll - wie praktisch auch bisher schon - von der Statistikbehörde erfüllt werden, welche die Aufteilung des Betrages auf die einzelnen Kommunen berechnet. Daher wird in Satz 3/1 als Verpflichteter das Land genannt. Auf eine Nachfrage hat der Vertreter des Sozialministeriums erläutert, dass im Laufe des Jahres eintretende Änderungen nicht gesondert mitgeteilt würden; diese würden erst im folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen. Die redaktionellen Änderungen des Absatzes 3 sollen lediglich den Bezug auf die einzelne Kommune verdeutlichen.

Die Änderung zu Absatz 1 der Beteiligungsvorschrift ist von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagen worden. Dadurch sollen die Mitwirkungsrechte der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung gestärkt werden, indem diese - wie bisher schon das für die Hochschulen zuständige Ministerium in Satz 3 - das Recht erhalten, an Sitzungen des Planungsausschusses teilzunehmen. Die Folgeänderung in Absatz 2 stellt klar, dass sich dadurch die Stellung der beiden Vereinigungen als mittelbar Beteiligte nicht verändern soll. Die Ausschussmitglieder der SPD hatten sich dafür eingesetzt, diese beiden Vereinigungen - wie in vielen anderen Bundesländern geschehen - zu unmittelbar Beteiligten zu machen, um sie „auf Augenhö

he“ einzubeziehen. Mit derselben Begründung hatte sich das Ausschussmitglied der Fraktion der Grünen dafür ausgesprochen, hier auch die Vertreter der Fachrichtung der Psychiatrie zu berücksichtigen. Eine Gleichstellung dieser Vereinigungen mit dem Beteiligungsrecht des für Hochschulen zuständigen Ministeriums sei nicht ausreichend. Diesen weitergehenden Änderungsvorschlägen ist die Ausschussmehrheit jedoch nicht gefolgt, nachdem der Vertreter des Fachministeriums die praktischen Erfahrungen mit der bisherigen Beteiligungsregelung eingehend dargestellt und sich für deren grundsätzliche Beibehaltung ausgesprochen hatte.

Der - dem bisherigen Recht entsprechende - Absatz 3 soll zur Klarstellung mit aufgenommen werden. Im Gesetzentwurf war er nicht enthalten, weil davon ausgegangen wurde, dass sich die Art der Beteiligung aus dem Bundesrecht ergebe. Der Ausschuss möchte insoweit aber am bisherigen Recht festhalten, weil daraus die Bedeutung der Abstufung zwischen den unmittelbar und den mittelbar Beteiligten deutlich wird. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Benehmensregelung, weil einvernehmliche Regelungen (lediglich) „anzustreben“ sind. Der Vertreter des Sozialministeriums erklärte dazu, in nahezu allen Fällen werde im Planungsausschuss tatsächlich ein Einvernehmen erzielt.

Zur Vorschrift über den Krankenhausplan wird empfohlen, in Absatz 1 wieder die Beteilung des Landtages zu regeln. Der Ausschuss sieht in der Beteiligung des Landtages keine systemfremde Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips und teilt nicht die Ansicht des Sozialministeriums, dass die Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan weitgehend auf Rechtsanwendung beruhe und nur geringen Gestaltungsspielraum eröffne. Ein Ausschussmitglied der SPD wandte sich auch gegen die - in der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 enthaltene - Darstellung, dass die Beteiligung des Landtages zu erheblichen Verzögerungen des Verfahrens führen könne. Der Sozialausschuss pflege derartige Pläne und Programme unverzüglich zu behandeln.

Zu Absatz 2 wird empfohlen, die dort geregelten Anforderungen auf den Inhalt des Krankenhausplans zu beziehen und die Sätze 2 und 3 redaktionell zusammenzufassen.

Zu Absatz 3 empfiehlt der Ausschuss lediglich, durch Streichung des Wortes „den“ (vor „Versor- gungsregionen“) klarzustellen, dass damit kein

feststehender Zuschnitt der Versorgungsregionen gemeint ist. Die Ausschussmitglieder der SPDFraktion und der Fraktion der Grünen sprachen sich für eine differenziertere Regelung der Krankenhausplanung aus, die auch dem Aspekt der Qualitätssicherung und der demografischen Entwicklung Rechnung trage. Außerdem schlossen sie sich der Anregung des Landesrechnungshofs an, das Ausscheiden von Krankenhäusern aus der Notfallversorgung im Rahmen der Krankenhausplanung zum Nachteil dieser Krankenhäuser zu berücksichtigen. Dem ist die Ausschussmehrheit nicht gefolgt; sie sah den demografischen Aspekt durch das Merkmal der Bedarfsgerechtigkeit erfasst. Der Vertreter des Fachministeriums hatte dazu vorgetragen, dass die praktischen Erfahrungen zeigten, dass Qualitätskriterien nur schwer gerichtsfest zu regeln seien; auch könnten derartige Regelungen zu unerwünschten Nebenwirkungen - wie etwa zu einer bevorzugten Aufnahme von Patienten mit guten Behandlungsaussichten - führen.

Auch bei der Vorschrift über die Erstellung des Investitionsprogramms spricht sich der Ausschuss dafür aus, die Beteiligung des Landtages wie im bisherigen Recht beizubehalten. Damit folgt er nicht der Argumentation des Sozialministeriums, mit dem Beteiligungsrecht seien Gestaltungsoptionen nicht verbunden, sodass eine schlichte Ausschussunterrichtung ausreiche; er sieht in der Landtagsbeteiligung auch keine nennenswerte Verzögerung des Aufstellungsverfahrens. Ohne eine solche Beteiligungsregelung könnte die Landesregierung berechtigt sein, die Unterrichtung des Landtages unter Berufung auf Artikel 25 und 24 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung bis zum Abschluss des Planungsverfahrens aufzuschieben.

Nach Auffassung des Ausschusses bedarf es in Absatz 2 keiner gesonderten Bestimmung über die Zuleitung des Investitionsprogramms an den Landesrechnungshof, weil sich eine entsprechende Pflicht der Landesregierung zu dessen Beteiligung bereits aus § 102 Abs. 1 Nr. 5 der Landeshaushaltsordnung ergibt, der sogar eine „unverzügliche“ Unterrichtung vorsieht. Der Landesrechnungshof hatte angemerkt, dass er bisher nicht so rechtzeitig unterrichtet worden sei, dass er ausreichend habe Stellung nehmen können, um seiner Beratungsaufgabe im Fachausschuss des Landtages nachkommen zu können, und sich dafür ausgesprochen, für seine frühere Unterrichtung zu sorgen.

Diesem Gedanken trägt aber § 102 LHO Rechnung; der Ausschuss geht davon aus, dass die künftige Praxis dem auch entsprechen wird. Mit dem Fortfall des Absatzes 2 Satz 1 wird auch die Absatzunterteilung der Vorschrift entbehrlich.

Zur Vorschrift über die Einzelförderung von Maßnahmen in Krankenhäusern wird einerseits eine grammatische Berichtigung des Absatzes 1 Satz 2 vorgeschlagen, die sich an den bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 anlehnt. Das Ausschussmitglied der Fraktion der Grünen hat sich insoweit für eine nähere Ausgestaltung der Förderkriterien und für deren inhaltliche Gewichtung ausgesprochen.

Außerdem soll die Rechtsfolgenregelung in Absatz 2 Satz 2 genauer gefasst werden. Dabei geht der Ausschuss davon aus, dass auch dann, wenn der Krankenhausträger die Förderungssumme nicht in vollem Umfang benötigt, der Verbleib des Restbetrages der Festbetragsfinanzierung aus Rechtsgründen nachgewiesen werden muss. Dafür wird kein aufwendiges Verfahren vorgeschrieben; vielmehr verbleibt der Behörde hinsichtlich des Verfahrens bei der Anerkennung der zusätzlichen Investitionsmaßnahme und der Anforderungen an den Verwendungsnachweis ein Ermessensspielraum. Ansonsten wäre insoweit nur die allgemeine Vorschrift des § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, die jedoch nicht eindeutig die Frage beantwortet, welche Sachverhaltsfeststellungen im Verwaltungsverfahren getroffen werden müssen.

Die Vorschrift über die Ausgestaltung der pauschalen Förderung in § 8 wurde in der Ausschussberatung eingehend erörtert.

Zu Absatz 1 Nr. 2 wird lediglich vorgeschlagen, auf die Worte „ohne Umsatzsteuer“ zu verzichten. Insoweit kann gegebenenfalls eine Klarstellung in der Verordnung erfolgen.

Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine genauere Regelung der Grundpauschale vorgeschlagen, damit der Bezug des Relativsatzes deutlich wird. Der Ausschuss schlägt vor, in die Vorschrift die beiden im Sozialministerium erwogenen Differenzierungsmöglichkeiten aufzunehmen, weil zweifelhaft ist, ob die Verordnungsermächtigung des Absatzes 3 Nr. 2 auch diese Differenzierungsmöglichkeit einschließt. Die weitergehenden Anregungen von Ausschussschussmitgliedern der SPD-Fraktion und der Fraktion der Grünen, das Verhältnis von

Grund- und Leistungsförderung anteilmäßig (auf 2 zu 3 oder 3 zu 2) zu bestimmen, hat die Ausschussmehrheit nicht aufgegriffen.

Der neu eingefügte Satz 2 des Absatzes 2 beruht auf einem im mitberatenden Ausschuss für Haushalt und Finanzen eingebrachten Änderungsvorschlag der Koalitionsfraktionen. Die dort angenommene Empfehlung hat der federführende Sozialausschuss redaktionell überarbeitet, um den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung klarzustellen und die Rechtsfolgen der Bestandschutzregelung zu verdeutlichen.

Der Vertreter des Sozialministeriums hatte dazu ausgeführt, dass erste Berechnungen erkennen ließen, dass die Neuregelung - insbesondere in der Fachrichtung Psychiatrie - nachteilige Auswirkungen für einige Krankenhäuser bringen werde. Die Landesregierung sei bestrebt, diese Nachteile in Grenzen zu halten. Der Bestandsschutz aus dieser Übergangsregelung soll nach Meinung des Vertreters des Sozialministeriums enden, wenn die Förderung nach dem neuen Recht erstmals diejenige nach dem bisherigen Recht überschreitet. Die empfohlene geänderte Fassung macht auch deutlich, dass die Bestandsschutzregelung lediglich vor den finanziellen Auswirkungen einer geänderten Berechnung der Pauschale schützen soll, nicht aber vor Auswirkungen, die sich insbesondere aus dem Abbau von Planbetten ergeben. Es sei auch nicht daran gedacht, den Abbau von Planbetten dadurch zu erleichtern, dass die Förderung nach Maßstab der bisherigen Bettenzahl übergangsweise fortgeführt werde.

Die Änderungsempfehlung zu Absatz 3 Nrn. 2 und 3 verdeutlicht, dass durch die Verordnung sowohl die Bestimmungsgrößen für die einzelnen Pauschalbeträge als auch die Pauschalen selbst festgelegt werden sollen. Die Empfehlung zu Absatz 4 enthält lediglich zwei redaktionelle Änderungen. Dabei soll die Änderung des Satzes 1 dem Verständnis entgegenwirken, dass sich das Krankenhaus seine Aufgaben selbst stellt.

Zu Absatz 5 wird empfohlen, in Satz 1 den Verpflichteten - nämlich den Krankenhausträger - mit aufzunehmen. Die in Absatz 5 vorausgesetzte gesonderte Bewirtschaftung der Fördermittel ergibt sich nach Auskunft des Sozialministeriums aus § 5 der Krankenhausbuchführungsverordnung. Außerdem soll in Satz 4 klargestellt werden, wer über die Pauschalierung der Zinsen entscheiden kann.

§ 9 regelt Ausgleichszahlungen für Krankenhausträger, die aus der Krankenhausplanung ausscheiden. Zum Grundtatbestand des Absatzes 1 Satz 1 wird eine vereinfachte Fassung empfohlen, um den Widerspruch zwischen der Einleitung („zur Erleich- terung“) und den eng formulierten Voraussetzungen am Satzende („erforderlich sind, um unzumut- bare Härten zu vermeiden“) zu beseitigen. Dabei kann der zweite Tatbestand der Entwurfsfassung - der auch in § 7 des bisher geltenden Gesetzes enthalten war - gestrichen werden, weil auch Krankenhäuser, die sich anderen Aufgaben als denen der Krankenversorgung widmen, die Eigenschaft als Krankenhaus verlieren. Dazu hat das Sozialministerium angemerkt, dass allein das Ausscheiden aus der Krankenhausplanung den Tatbestand nicht erfülle, weil bei Aufstellung der Planung sämtliche Krankenhäuser zu berücksichtigen seien. Die Pauschalierungsregelung des Absatzes 1 Satz 3 setzt an sich eine Grundregelung voraus, die die Anspruchshöhe betragsmäßig genau regelt, und wäre deshalb aus rechtlicher Sicht entbehrlich gewesen, da die vorangegangenen Sätze solche genauen Vorgaben nicht enthalten. Die Ausschussmehrheit hat sich aber dafür entschieden, diese Klarstellung beizubehalten.

Außerdem wird empfohlen, Absatz 2 Satz 3 als Ermessensvorschrift auszugestalten. Die Vorschrift ist im Jahr 1985 aus dem Bundesrecht übernommen worden, kann aber in der bisherigen Fassung zur Folge haben, dass Abschreibungen auch dann unberücksichtigt bleiben müssen, wenn die Investition - wie z. B. bei veräußerten Landeskrankenhäusern - mit öffentlichen Mittel außerhalb der Krankenhausfinanzierungsgesetze finanziert wurde; eine solche Doppelförderung soll vermieden werden.

Der Ausschuss hat auch den Vorschlag des Landesrechnungshofs eingehend erörtert, § 9 um eine Ermächtigungsvorschrift zu ergänzen, die die Schließung von Krankenhäusern erleichtert, die die Voraussetzungen des § 5 nicht erfüllen, weil sie nicht bedarfsgerecht sind oder unwirtschaftlich arbeiten. Das Sozialministerium hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Beweis, dass Krankenhäuser diese Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllen, schwer zu führen sei und dass verwaltungsgerichtliche Verfahren, in denen eine solche Schließung durchgesetzt worden sei, nicht bekannt seien. Ob aus einer neueren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - wie der Landesrechnungshof annimmt - der Schluss gezogen werden

kann, dass den Krankenhäusern aufgrund ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan nur ein geringer Bestandschutz zukommt, ist zweifelhaft geblieben; daher hat der Ausschuss von der Aufnahme einer entsprechenden Ermächtigung in § 9 abgesehen.

Zur Vorschrift über die Zweckbindung der Förderung schlägt der Ausschuss redaktionelle Vereinfachungen vor. Dadurch kann Absatz 2 Satz 1 gestrafft werden. Auch Absatz 3 soll eine einfachere und genauere Formulierung erhalten.

Durch die Empfehlung zu Absatz 5 Satz 1 soll klargestellt werden, dass sich die Ermächtigung nicht auf die Bemessung der anfänglichen Förderung, sondern auf deren nachträgliche Änderung bezieht. In Folge der geänderten Einleitung („so- weit“) kann das Wort „anteilig“ gestrichen werden. Satz 2 soll in redaktionell geänderter Fassung übernommen werden, obwohl schon die Anteilsfestlegung typischerweise eine Schätzung erfordern wird. Das Sozialministerium hat sich dafür ausgesprochen, an dieser Klarstellung festzuhalten.

Absatz 6 Satz 1 soll lediglich redaktionell umgestellt werden, um die Wendung „Sicherheit für ….“ nicht durch einen Einschub zu unterbrechen.

Zur Bestimmung über die Überwachung der Mittelverwendung wird eine redaktionell überarbeitete Fassung vorgeschlagen. In Absatz 1 Satz 2 sollen die Worte „innerhalb der gesetzten Frist“ gestrichen werden, weil die Fristsetzung selbst in § 11 nicht geregelt wird und auch keiner Regelung bedarf. Zudem fördert der Hinweis das Missverständnis, dass sich mit dem Fristende die Auskunftsverpflichtung erledigen könnte. Eingangs des Satzes 3 wird die Verwendung der Mehrzahl empfohlen. Dadurch kann der Satz vereinfacht werden; dies schließt die Möglichkeit, einzelne Personen mit der Prüfung zu beauftragen, nicht aus. Außerdem soll der überlange Satz 3 aufgeteilt und um die Klarstellung ergänzt werden, dass die Auskunftspflicht des Satzes 2 auch für die in Satz 3 genannten Einrichtungen gilt.

Den Vorschlag des Landesrechnungshofs, der zuständigen Behörde weitergehende Auskunftsansprüche einzuräumen, die auch eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Krankenhauses ermöglichen, hat der Sozialausschuss nicht aufgegriffen. Das Sozialmi

nisterium hatte eine derartige Ermächtigung aus fachlicher Hinsicht nicht für erforderlich gehalten und darauf hingewiesen, dass der Anteil der Landesförderung am Gesamtbudget der Krankenhäuser nur etwa 3 % ausmache. Die Änderungsvorschläge zu den Absätzen 2 und 3 haben lediglich redaktionelle Bedeutung.

In Absatz 4 soll der Umfang des Prüfungsrechts des Landesrechnungshofs unverändert bleiben. Der Landesrechnungshof hatte sich für dessen Erweiterung ausgesprochen, um Daten zu erhalten, die eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses insgesamt erlauben; damit könne er auch beurteilen, ob das Krankenhaus insgesamt förderungswürdig sei. Diese Anregung hat der Ausschuss nicht aufgegriffen. Der Vertreter des Sozialministeriums hatte dabei auch die Annahme des Landesrechnungshofs bezweifelt, dass sich die Landesförderung auf die uneingeschränkt leistungsfähigen Krankenhäuser beschränken müsse.

Zur Vorschrift über den Widerruf von Förderbescheiden wird eine Ausformulierung der verfassungsrechtlich nicht unbedenklichen Ermächtigung vorgeschlagen, die - scheinbar voraussetzungslos - einen Widerruf rechtmäßiger Förderbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit erlaubt. Inwieweit diese Ermächtigung des Satzes 1 Halbsatz 2 durch die Verweisung des Satzes 3 auf § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingeschränkt wird, könnte zweifelhaft sein. Die redaktionell aufgegliederte Fassung des neuen Satzes 1/1 beruht auf einer Empfehlung des mitberatenden Rechtsausschusses. Die Änderungsempfehlung trägt auch der Begründung (Seite 22) Rechnung, die von einer inhaltlichen Übernahme der bisherigen Regelung ausgeht. Das bisherige Recht sah insoweit in § 13 Abs. 1 Satz 2 nur eine anteilige Erstattung für den nicht abgelaufenen Teil der Nutzungsdauer vor.

Die Vorschrift über den Trägerwechsel kann nach Meinung des Sozialausschusses erheblich vereinfacht werden, indem in Absatz 1 Satz 2 der Grundsatz ausformuliert wird, der den folgenden Absätzen als Leitlinie zugrunde liegt, nämlich die Rechtsnachfolge des neu im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses in die Rechte und Pflichten des dort ausscheidenden Krankenhauses. Die Änderung soll insbesondere vermeiden, dass die in Absatz 1 Satz 2 des Entwurfs genannten Maßnahmen bereits ergriffen werden

müssen, wenn noch nicht feststeht, ob das neue Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen werden wird, wodurch die Rechtsnachfolge eintritt und die Rückforderungsmaßnahmen entbehrlich werden. Infolge dieser Änderung können Absatz 2 Satz 1 und der gesamte Absatz 3 gestrichen werden.

Der Sozialausschuss hat auch den Vorschlag des Landesrechnungshofs nicht aufgegriffen, in § 13 durch eine zusätzliche Vorschrift Änderungen der Beteiligungsverhältnisse fiktiv einem Trägerwechsel gleichzustellen und so den Anwendungsbereich des § 13 indirekt zu erweitern. Der Ausschuss war nicht davon überzeugt, dass sich allein durch den Wechsel der Beteiligungsverhältnisse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 für die Planzugehörigkeit ändern und dass sich dementsprechend wirksame rechtliche Folgerungen aus der Änderung der Beteiligungsverhältnisse ziehen ließen.