Zu 1: Der Entwurf des Nachhaltigkeitsberichts für Niedersachsen „Umweltgerechter Wohlstand für Generationen“ liegt vor. Das Kabinett wird sich voraussichtlich im August mit dem Bericht befassen. Anschließend wird er der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Zu 2: Es ist vorgesehen, den Lenkungsausschuss per Kabinettsbeschluss zu beauftragen, seine Arbeit fortzusetzen und den vorliegenden Bericht zu einer Strategie mit für Niedersachsen besonders wichtigen Schwerpunktsetzungen weiterzuentwickeln.
Zu 3: Der Niedersächsische Landtag hatte am 22. Januar 1998 einen Beschluss „Umsetzung der Agenda 21 in Niedersachsen“ (Drs. 13/3679) gefasst. Den dort u. a. geforderten Bericht über die Umsetzung des seinerzeitigen Landesprogramms „Nachhaltige Entwicklung in Niedersachsen“ legte
die damalige Landesregierung dem Landtag am 13. Juli 1999 vor (Drs. 14/920). Weitere Berichte über Erfahrungen und Erkenntnisse wurden nicht erstellt. Für den Zeitraum 2001 bis 2006 existiert lediglich ein Förderprogramm des Niedersächsischen Umweltministeriums „Lokale Agenda 21“ aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für Kommunen in strukturschwachen Gebieten (so genannte Ziel-2-Gebiete). Daraus wurden bis Ende 2005 insgesamt 121 kommunale Agenda-21-Projekte mit einem Bewilligungsvolumen von rund 1,3 Millionen Euro gefördert. Für Projekte in anderen als Ziel-2-Gebieten standen bis Ende 2003 zusätzlich 458 000 Euro an Landesmitteln bereit.
Die mit dem Kabinettsbeschluss vom 27. September 2005 eingeleitete Erarbeitung einer Nachhaltigkeitsstrategie für Niedersachsen will diese Ausrichtung auf kommunale Agenda-21-Projekte zugunsten einer umfassenden und ressortübergreifenden Landesstrategie aufheben. Dabei hält die Landesregierung ein vorrangig auf das rein ökologische Verständnis von Nachhaltigkeit gerichtetes Vorgehen - wie es etwa in der bislang einzigen Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vom Februar 2002 zum Ausdruck kommt nicht für ausreichend. Sie verfolgt hier vielmehr den von der Europäischen Union in ihrer Nachhaltigkeitsstrategie (Göteborg 2001, erneuert in Brüs- sel im Juni 2006) vertretenen Ansatz, dass Umweltschutz, Wirtschaftswachstum und sozialer Fortschritt miteinander ausgewogen in Einklang gebracht werden müssen. Die Landesregierung sieht sich damit auch in Übereinstimmung mit der Position des Rates für Nachhaltige Entwicklung, die dieser in verschiedenen Stellungnahmen zur Nationalen und Europäischen Nachhaltigkeitsstrategie vertreten hat.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 41 der Abg. Ursula Helmhold (GRÜNE)
Rolle des Landesfachbeirats Psychiatrie während und nach der Veräußerung der niedersächsischen Landeskrankenhäuser
Die Niedersächsische Landesregierung hat im Dezember 1993 den Landesfachbeirat Psychiatrie (LFP) eingesetzt. Er hat die Aufgabe, „die Niedersächsische Landesregierung in allen An
gelegenheiten von Struktur und Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie zu beraten. Soweit es um die Vorbeugung, Behandlung, Rehabilitation und Langzeitversorgung bei psychischen Erkrankungen und Störungen geht, sind keinerlei Angelegenheiten von der beratenden Zuständigkeit des Landesfachbeirates ausgeschlossen. Vorrangig soll sich der Landesfachbeirat mit der Umsetzung der Empfehlungen der Niedersächsischen Fachkommission Psychiatrie sowie mit deren notwendig werdenden Modifikationen und Fortschreibungen befassen“ (Ziffer 2.2 der Grundsätze und Rege- lungen für die Arbeit des Landesfachbeirats Psychiatrie Niedersachsen).
In den zurückliegenden 13 Jahren hat der LFP bei den Novellierungen des NPsychKG, der Einführung psychiatrischer und gerontopsychiatrischer Krankenpflege, bei der Gestaltung von Hilfekonferenzen, bei der Konkretisierung von Qualitätsstandards für die sozialpsychiatrische Versorgung sowie bei der Auseinandersetzung mit den Begutachtungsproblemen und der Entwicklung von Maßnahmen der Kapazitätssteuerung im Maßregelvollzug und vielen anderen versorgungspolitisch wichtigen Angelegenheiten durch weiterführende Hinweise und Empfehlungen Weichenstellungen in die richtige Richtung begünstigt.
Deshalb ist es nicht nachvollziehbar, dass bei einer derart einschneidenden Entscheidung, wie sie der Verkauf der acht niedersächsischen Landeskrankenhäuser darstellt, der Landesfachbeirat bislang nicht aktiv eingeschaltet wurde, obwohl schon wesentliche Vorentscheidungen erfolgt sind. Dies erweckt den Eindruck, dass entgegen anders lautenden Beteuerungen finanzielle und wirtschaftliche Belange die Sorge um eine angemessene Gewährleistung der medizinisch-psychiatrischen Versorgung im sozialpsychiatrischen Verbund dominieren.
Dies widerspricht der von allen politischen Parteien dieses Landtags ausdrücklich eingeforderten Gewährleistung einer umfassenden und angemessenen Versorgungsqualität psychisch kranker und seelisch behinderter Menschen zu wirtschaftlichen Bedingungen. Die Einbindung des LFP ist stets ein Garant dafür, dass vor dem Hintergrund der Psychiatriereform die erreichte Vernetzung von stationären und ambulanten Hilfeprogrammen im sozialpsychiatrischen Verbund umfassende Berücksichtigung findet. Die Nichteinbindung des LFP setzt nach Auffassung von Beobachtern Zeichen, die auch bei den zukünftigen Eigentümern der bisherigen Landeskrankenhäuser missverstanden werden könnten.
1. Wie gedenkt die Landesregierung im laufenden Bieterverfahren insbesondere bei der Auswahl potenzieller Betreiber sicherzustellen, dass durch die Mitwirkung psychiatrischer
2. Wie will die Landesregierung gewährleisten, dass nach Wechsel der Eigentumsverhältnisse die von allen im Parlament vertretenen Parteien eingeforderten Beratungs- und Qualitätskontrollinstrumente des Landesfachbeirats Psychiatrie und des Ausschusses nach § 30 ff. NPsychKG im Hinblick auf das konzeptionelle Vorgehen und auf die Durchführung der psychiatrischen Versorgung wirksam Einfluss nehmen können?
3. Wie weit ist geplant, den LFB über die bestehende Qualitätsförderung sozialpsychiatrischer Verbundsarbeit hinaus mit Vorarbeiten für den Einsatz von die ambulante und stationäre Versorgung verknüpfenden Behandlungspfaden zu beauftragen, damit die Möglichkeiten integrierter Versorgung optimal genutzt werden können?
Der Landesfachbeirat fungiert als weisungsungebundenes, unabhängiges Expertengremium und hat die Aufgabe, in psychiatrierelevanten Fragestellungen für die Landesregierung beratend zu fungieren. Er kann auch in eigener Zuständigkeit, da, wo es ihm zweckmäßig erscheint, Hinweise und Vorschläge unterbreiten. Seit seiner Berufung hat der Landesfachbeirat seine Funktion fachlich versiert wahrgenommen. Wesentliche Anliegen der Landesregierung bzw. Anregungen des Landesfachbeirates konnten in der Vergangenheit aufgrund des tragfähigen Zusammenwirkens zwischen dem Fachreferat Psychiatrie und dem geschäftsführenden Ausschuss des Landesfachbeirates innovativ abgestimmt und auf den Weg gebracht werden. Diese gute Zusammenarbeit soll auch in Zukunft Bestand haben. Anfang Juni des Jahres hat darüber hinaus ein Gespräch mit dem geschäftsführenden Ausschuss des Landesfachbeirates Psychiatrie stattgefunden, in dem alle dem Landesfachbeirat relevant erscheinenden Kernpunkte ausführlich erörtert wurden. Soweit darin Anliegen im Hinblick auf den Übergang der NLKH auf neue Träger angesprochen wurden, hat der Landesfachbeirat diese in einer Stellungnahme zusammengefasst, die in dem weiteren Verfahren entsprechende Berücksichtigung findet.
Zu 1: Im Rahmen des laufenden Verfahrens wurde ein begleitender Ausschuss gebildet, dem u. a. drei Ärztliche Direktoren und ein Chefarzt der Kinder- und Jugendpsychiatrie angehören. Einer der Ärztlichen Direktoren ist zugleich Mitglied des Lan
Zu 2: Mit dem Wechsel der Eigentumsverhältnisse werden nicht die Aufgaben des Landesfachbeirates Psychiatrie und des Ausschusses nach § 30 ff. NPsychKG eingeschränkt. Die Beratungsfunktion des Landesfachbeirates Psychiatrie ist davon völlig unabhängig. Auch die Kontrollfunktionen des Ausschusses und seiner Besuchskommissionen, wie sie gesetzlich normiert sind, erfahren durch einen Trägerwechsel psychiatrischer Einrichtungen keinerlei Einengung.
Zu 3: Es ist dem Landesfachbeirat Psychiatrie als weisungsungebundenem und unabhängigem Expertengremium unbenommen, entsprechend tätig zu werden und erforderlich erscheinende Umsetzungsschritte, für die es der Unterstützung des Fachressorts bedarf, mit diesem abzustimmen.
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 42 der Abg. Georgia Langhans (GRÜNE)
Im Kreistag des Landkreises Harburg wird zurzeit die Entlassung und Freistellung von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Estetal und Umgebung“ im Zusammenhang mit drei Bebauungsplänen zur Legalisierung baulicher Anlagen beraten. Im Zusammenhang mit einer Landtagseingabe zu der Angelegenheit (02284/11/15) wurde seitens der Landesregierung mitgeteilt, dass der bauliche Zusammenhang der Bebauung in Teilgebieten nicht ausreicht, um einen rechtsmangelfreien Bebauungsplan nach Leitfaden aufzustellen. Die betroffenen Gemeinden Drestedt und Moisburg haben beschlossen, die Inhalte der Bebauungspläne trotz der möglichen Rechtsmängel nicht zu ändern. Für die Gemeinden steht das Ziel der Legalisierung ungenehmigter Bausubstanz im Vordergrund. Die vom Sozialministerium vorgeschlagene Differenzierung innerhalb der Gebiete wird als „Ungleichbehandlung“ aufgefasst. Darüber hinaus wird behauptet, dass die örtliche Planung zur Sicherstellung der Ziele des Landschaftsschutzes beiträgt.
Die Gemeinden wollen den vom Sozialministerium geäußerten fachaufsichtlichen Maßgaben offenbar auch deshalb nicht folgen, weil sie die Auswirkungen des Europarechtsanpassungsgesetzes für den Baubereich (EABau) für die betroffenen Gebiete fürchten und danach vermutlich zu gegenteiligen Beschlüssen zu den
aufgestellten B-Plänen kommen müssten. Der Landkreis wiederum zieht sich darauf zurück, dass er die Planinhalte aufgrund der Rechtslage (Wegfall der Plangenehmigung im Bauge- setzbuch) nicht vornehmen könne, ist aber gleichzeitig gewillt, im Rahmen des Änderungsverfahrens zum Landschaftsschutzgebiet die umstrittenen Gebiete in den Gemeinden Derstedt und Moisburg vom Landschaftsschutz freizustellen. Für den Fall von Rechtsmängeln empfiehlt der Landrat ein nachfolgendes Normenkontrollverfahren mit nachfolgender gerichtlicher Prüfung.
1. Welche Möglichkeiten der Fach- und/oder Rechtsaufsicht gibt es, ein Bebauungsplanverfahren wie das der Gemeinden Drestedt und Moisburg, das offensichtlich rechtsmangelhaft ist, anzuhalten und die betreffende Kommune zur Änderung ihrer Planinhalte zu bewegen bzw. anzuhalten?
2. Welche rechtlichen und fachlichen Gründe haben den niedersächsischen Umweltminister dazu bewogen, gegen die Freistellung illegaler Streusiedlungen in bestehenden Landschaftsschutzgebieten des Landkreises Harburg durch die Zweite Änderung der Verordnung des Landkreises Harburg über das Landschaftsschutzgebiet „Estetal und Umgebung“ nicht einzuschreiten?
3. Hält es die Landesregierung für einen überzeugenden Weg im Landkreis Harburg, im Bewusstsein der Rechtsfehlerhaftigkeit kommunaler B-Pläne weitere, die Rechtsfehlerhaftigkeit stützende Beschlüsse zur Landschaftsschutzgebietsverordnung zu fassen, um dann im Nachhinein Normenkontrollverfahren gegen die beschlossenen Verstöße zu empfehlen?
Aufgrund der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Diskussion im Landkreis Harburg ist auf Initiative der betroffenen Gemeinden und des Landkreises Harburg bereits im April 1999 mit Unterstützung der damaligen Bezirksregierung Lüneburg und des Sozialministeriums der Leitfaden „Bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Behandlung ungenehmigter Bauten im Landkreis Harburg“ herausgegeben worden. Der Leitfaden zeigt den Gemeinden Lösungsvorschläge auf. Neben den Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörden wie Duldung, Beseitigung und Rückbau ungenehmigter baulicher Anlagen werden Vorschläge entwickelt, wie mit verbindlichen Bauleitplänen (Bebauungsplänen) einzelne Bereiche mit Bebauung von einigem Gewicht städtebaulich geordnet werden können.
die angesprochenen Fälle. Dabei erfüllen nach Auffassung des Sozialministeriums bestimmte Teilbereiche in zwei der drei in Rede stehenden Bebauungspläne die Voraussetzungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht. Der Landtag beschloss am 23. Juni 2006 in seiner 93. Sitzung (Tagesordnungspunkt 36), die Einsenderin der Eingabe über die Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus der Stellungnahme des Ministeriums ergibt, zu unterrichten.
Zu 1: Die Bauleitplanung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe, in der die Gemeinden der Rechtsaufsicht durch die Kommunalaufsichtsbehörde unterliegen. Kommunalaufsichtsbehörde ist in den geschilderten Fällen der Landkreis Harburg. Er muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er einen Beschluss der beaufsichtigten Gemeinde im Bauleitplanungsverfahren, den er für rechtswidrig hält, aus Gründen des Gemeinwohls beanstandet. Im Falle der Beanstandung dürfte der Beschluss nicht mehr ausgeführt werden. Das Verfahren wäre gestoppt, wenn von dem beanstandeten Beschluss der Verfahrensfortgang abhängt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Bebauungspläne nicht bekannt gemacht und auch nicht rechtsverbindlich werden können.
Zu 2: Vorab sei bemerkt, dass im Zuge der Verwaltungsmodernisierung § 30 Abs. 7 S. 2 NNatG aufgehoben wurde. Bis dahin bedurfte die Aufhebung oder Änderung von Landschaftsschutzgebietsverordnungen der Zustimmung der oberen Naturschutzbehörde. Der Gesetzgeber wollte durch diese Änderung den unteren Behörden größere Entscheidungsverantwortung übertragen. In Vollzug dieses gesetzgeberischen Willens beanstandet das Umweltministerium Entscheidungen seiner unteren Behörden nur, wenn diese offensichtlich rechtswidrig sind.
Im genannten Fall hatte der Landkreis Harburg die abschließende Entscheidung über das Verfahren zur Änderung des Landschaftsschutzgebiets aufgrund der Petition so lange zurückgestellt, bis der Niedersächsische Landtag die Petition am 23. Juni 2006 abschließend behandelt hat. Am 17. Juli 2006 wird der Landkreis voraussichtlich über die Änderung des Landschaftsschutzgebiets entscheiden. Die sich aus dem Ergebnis der Petition ergebenden Gesichtspunkte können bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Soweit hier bekannt
ist, ist vorgesehen, die Landschaftsschutzverordnung in dem Rahmen zu ändern, wie Bebauungspläne aufgestellt werden sollen. Unter diesen Prämissen besteht für das Umweltministerium keine Veranlassung, die Entscheidung des Landkreises zu beanstanden.
Zu 3: Die Entscheidung über die Aufhebung eines Teils einer Landschaftsschutzgebietsverordnung kann unabhängig davon getroffen werden, ob eine Bauleitplanung durchgeführt wird oder nicht. Selbst wenn eine Bauleitplanung rechtswidrig ist, zu deren Gunsten die Landschaftsschutzverordnung geändert oder aufgehoben wird, schlägt diese Rechtswidrigkeit nicht auf die Änderung der Landschaftsschutzverordnung durch, da die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung in einem eigenständigen Verfahren nach naturschutzfachlichen Kriterien erfolgt. Über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen worden sind, entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 47 VwGO auf Antrag. Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, in ihren Rechten verletzt zu sein.
Die Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt ist auch in diesem Jahr außerordentlich angespannt. Nach Aussage der Bundesagentur für Arbeit stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für die Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung. Das Berufsbildungsgesetz bietet nach § 43 Absatz 2 die Entscheidungsmöglichkeit für das Land, schulischen Vollzeitausbildungsgängen eine Abschlussprüfung vor der Kammer zu ermöglichen.