Protocol of the Session on July 13, 2006

In einer weiteren E-Mail vom 30. März 2006 hat die Stadtverwaltung Wolfsburg als Dienstbehörde über das Rechtsamt ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Hinweis auf die Wahlgrundsätze des § 4 NKWG zur Beachtung des Neutralitätsgebots aufgefordert. Unter anderem heißt es in dem Schreiben: „Nach der Rechtsprechung ist es zur Wahrung der Chancengleichheit aller Wahlbewerber allen staatlichen und gemeindlichen Organen untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien und Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen.“ Und später: „Da vorstehende Regularien aber auch z. B. Landesbeamte oder anderweitig öffentlich-rechtlich Beschäftigte betreffen (z. B. Rektorinnen und Rektoren einer städtischen Schule oder Leiterinnen und Leiter von Kindergärten), sofern sie aktiv den Wahlkampf einer Partei unterstützen, bitte ich Sie aus Fürsorgegesichtspunkten innerhalb Ihres Geschäftsbereiches, auch die Personen zu informieren und zu sensibilisieren.“ Die Mitteilung schließt mit der Aufforderung: „Gemäß des in der Vergangenheit praktizierten Wahlkodexes bitte ich Sie auch in diesem Jahr, ab dem 01.07.2006 nicht mehr in Ihrer Eigenschaft als Amtsträger und/oder Bediensteter der Stadt Wolfsburg an parteipolitischen Veranstaltungen teilzunehmen.“

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Entsprechen die von der Stadtverwaltung Wolfsburg aufgestellten Regelungen zur Neutralitätspflicht von Bediensteten und Mandatsträgern den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes, oder gehen sie darüber hinaus?

2. Sind die zitierten Forderungen bezüglich des Teilnahmeverbots an politischen Veranstaltungen mit den Persönlichkeitsrechten der öffentlich-rechtlich Bediensteten vereinbar, oder stellen sie eine unzulässige Einschränkung dar?

3. Beinhaltet das Neutralitätsgebot auch Anfragen von Mitgliedern des Rates bzw. Fraktionsgremien an die Verwaltung nach Auskunft oder Information zu für die Ratsarbeit relevanten Sachverhalten?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 44, S. 125 ff) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dürfen sich kommunale Organe im Wahlkampf nicht engagieren. Dabei gilt diese Neutralitätspflicht auch für diejenigen, die in Vertretung oder im Auftrag der Organe handelnd zeichnen. Besondere Zurückhaltung ist insbesondere im nahen Vorfeld der Wahlen geboten. Es wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum mindestens sechs Wochen vor dem Wahltermin beginnt.

Die Stadt Wolfsburg hat mit E-Mail vom 30. März 2006 alle Mitarbeiter über die Neutralitätspflicht staatlicher Organe und ihrer in amtlicher Funktion handelnden Bediensteten informiert. Es folgt ein Hinweis auf die beamtenrechtliche Treuepflicht, wonach der Beamte dem ganzen Volk und nicht einer Partei dient. Das Schreiben schließt unter Bezug auf die bei der Stadt geübte Praxis mit der Bitte, ab dem 1. Juli 2006 nicht mehr in der Eigenschaft als Amtsträger und/oder Bediensteter der Stadt Wolfsburg an parteipolitischen Veranstaltungen teilzunehmen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz enthält keine expliziten Regelungen zur Neutralitätspflicht von Bediensteten und Mandatsträgern. Diese ergibt sich vielmehr aus dem Demokratieprinzip im Sinne des Artikels 20 Abs. 1 des Grundgesetzes, dem Grundsatz der Wahlfreiheit und dem Recht der politischen Parteien und sonstigen Wahlvorschlagsträgern auf Wettbewerbs- und Chancengleichheit (§ 4 NKWG) bei Wahlen.

Die von der Stadt Wolfburg aufgestellten Regelungen tragen den wahlrechtlichen Bestimmungen Rechnung und dienen der ordnungsgemäßen Durchführung der Kommunalwahl und der Vorbeugung vor Wahlanfechtungsverfahren. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die amtlichen Stellen sich länger als sechs Wochen vor der Wahl nicht an parteipolitischen Veranstaltungen beteiligen

sollen. Der Zeitraum von sechs Wochen vor einer Wahl ist nur der Mindestzeitraum, in dem bestimmte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unzulässig sind.

Zu 2: Die von der Stadt Wolfsburg ausgesprochene Bitte „in der Eigenschaft als Amtsträger und/oder Bediensteter der Stadt Wolfsburg nicht an einer parteipolitischen Veranstaltung teilzunehmen“, steht in Einklang mit geltendem Recht. Mit ihr sind die Bediensteten lediglich auf Neutralitätspflichten hingewiesen worden, denen sie bei Ausübung des Dienstes während des Kommunalwahlkampfes nachkommen müssen. Eine Einschränkung ihrer Persönlichkeitsrechte bei Ausübung parteipolitischer Arbeit außerhalb des Dienstes ist damit nicht verbunden.

Zu 3: Der Rat und seine Mitglieder können vom Bürgermeister zum Zwecke der Überwachung (§ 40 Abs. 3 NGO) oder zur Unterrichtung (§ 39 a Satz 2 NGO) Auskünfte verlangen. Diese Möglichkeiten bestehen auch während des Kommunalwahlkampfes.

Anlage 37

Antwort

des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 39 des Abg. Jacques Voigtländer (SPD)

Gibt es nur einen Oberbürgermeister mit Wirtschaftskompetenz in Niedersachsen?

Auf Einladung von Ministerpräsident Wulff reiste der Wolfsburger Oberbürgermeister Rolf Schnellecke als Mitglied einer Wirtschaftsdelegation vom 8. bis 17. Mai 2005 nach China und vom 3. bis 10. April 2006 nach Südafrika. Für beide Reisen erhielt er dafür eine Dienstreisegenehmigung durch den Verwaltungsausschuss der Stadt Wolfsburg. In den offiziellen Teilnehmerlisten wurde Herr Schnellecke als Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg geführt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Gibt es außer dem Wolfsburger Oberbürgermeister keinen Hauptverwaltungsbeamten in Niedersachsen, der mit einem entsprechenden wirtschaftlichen Hintergrund an einer Wirtschaftsdelegation des Ministerpräsidenten teilnehmen darf?

2. Hat Herr Schnellecke in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister oder als Vertreter der Wirtschaft an diesen Reisen teilgenommen, und welche dienstlichen Interessen gab es für die Stadt Wolfsburg, eine Dienstreisegenehmigung zu erteilen?

3. Kann der Innenminister sicherstellen, dass Herr Schnellecke jederzeit zwischen seinem Amt als Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg sowie als Zulieferer unterscheiden kann?

Die Auslandreisen des Ministerpräsidenten dienen der Vertiefung der wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Beziehungen Niedersachsens zu dem jeweiligen Gastland. Dem entspricht die Zusammensetzung der den Ministerpräsidenten begleitenden Delegationen. Diese setzen sich u. a. zusammen aus Vertretern niedersächsischer Unternehmen mit wirtschaftlichen Interessen in dem jeweiligen Land, Vertretern von niedersächsischen Hochschulen, die mit Hochschulen des Gastlandes zusammenarbeiten oder Kooperationen aufbauen wollen, und auch kommunalen Vertretern mit besonderen Beziehungen zu Kommunen des zu besuchenden Landes.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Es erhielten bisher folgende Vertreter niedersächsischer Kommunen Einladungen, den Ministerpräsidenten auf Auslandsreisen zu begleiten:

Chinareise des Ministerpräsidenten, Mai 2005:

- Oberbürgermeister der Stadt Osnabrück (Part- nerschaft mit Hefei in der Provinz Anhui),

- Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg (offi- zielle Freundschaftskontakte mit Shanghai),

Japanreise des Ministerpräsidenten, Juni 2005:

- Oberbürgermeister der Stadt Hannover (Part- nerschaft mit Hiroshima),

- Oberbürgermeister der Stadt Lüneburg (Part- nerschaft mit Naruto),

- Oberbürgermeister der Stadt Braunschweig (freundschaftliche Kontakte mit Naruto) ,

Südafrikareise des Ministerpräsidenten, April 2006:

- Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg (freundschaftliche Kontakte mit Port Elisabeth, Provinz Ostkap).

Zu 2: Herr Schnellecke hat in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister der Stadt Wolfsburg an den Delegationsreisen nach China und Südafrika teilgenommen. Der Verwaltungsausschuss der Stadt Wolfsburg hat die Dienstreisen, deren Kosten von Herrn Schnellecke getragen worden sind, einstimmig genehmigt. Die Stadt Wolfsburg als Hauptsitz

des Volkswagen-Konzerns unterhält zu Städten sowohl in China als auch in Südafrika engere Beziehungen.

Mit zwei chinesischen Städten, die auch Standorte des Volkswagen-Konzerns sind, verbindet Wolfsburg offizielle städtefreundschaftliche Beziehungen. Eine Vielzahl von hochrangigen chinesischen Delegationen hat die Stadt Wolfsburg besucht und Gegeneinladungen ausgesprochen, u. a. der Oberbürgermeister von Shanghai und Repräsentanten aus Peking.

In die partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Niedersachsen zur Provinz Eastern Cape war die Stadt Wolfsburg in besonderer Weise eingebunden. So war die Stadt mehrfach Gastgeber für südafrikanische Repräsentanten im Rahmen des beiderseitigen Austauschprogramms, u. a. von Spitzen der Stadt Port Elisabeth und der Provinzregierung. Auch hier sind jeweils Gegeneinladungen ausgesprochen worden.

Zu 3: Nach § 61 Abs. 1 S. 2 NBG hat der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Er darf keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden (§ 66 Abs. 1 NBG). Dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Herr Schnellecke diesen ihm obliegenden Pflichten nicht nachkommt.

Anlage 38

Antwort

Der Staatskanzlei auf die Frage 40 der Abg. Brigitte Somfleth, Hans-Dieter Haase, Klaus-Peter Dehde, Volker Brockmann, Rolf Meyer und Sigrid Rakow (SPD)

Nachhaltigkeitsstrategie für Niedersachsen

Am 22. September 2005 hat die Landesregierung beschlossen, eine Nachhaltigkeitsstrategie für Niedersachsen zu entwickeln. Die Nachhaltigkeitsstrategie soll dazu dienen, das Nachhaltigkeitsprinzip in der jeweiligen Ressortpolitik des Landes zu verankern, die einzelnen Handlungsfelder und Handlungsebenen besser zu koordinieren und aufeinander abzustimmen und die Effizienz im Umgang mit den vorhandenen ökologischen, ökonomischen, gesellschaftlichen sowie finanziellen Ressourcen des Landes zu steuern.

In einem ersten Schritt sollten die Ressorts systematisch die jeweilige Ressortpolitik auf Nachhaltigkeit überprüfen. Dazu sollten sie ihre Arbeitsbereiche mit Einfluss auf eine nachhaltige Entwicklung analysieren und bestimmen. Dabei sollten sie den Handlungsbedarf unter Berücksichtigung der Förderung der Familie und der Gleichstellung von Mann und Frau (Gender Mainstreaming) als durchgängiges Leitprinzip definieren.

Der eigens für diese Aufgabe gebildete Lenkungsausschuss sollte dem Kabinett in der ersten Jahreshälfte 2006 einen abschließenden Bericht über die Ergebnisse der Ressortüberprüfungen vorlegen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Liegt der abschließende Bericht des Lenkungsausschusses dem Kabinett vor, und wann wird dieser dem Parlament und damit der Öffentlichkeit vorgestellt?

2. Wie sehen die Folgeschritte für die Entwicklung einer niedersächsischen Nachhaltigkeitsstrategie aus?

3. Inwieweit wurden die bis Anfang 2003 im Rahmen der Umsetzung des Programms „Nachhaltige Entwicklung in Niedersachsen“ (Beschluss der Landesregierung vom Januar 1998) gemachten Erfahrungen und gewonnenen Erkenntnisse einbezogen, bzw. werden die Empfehlungen der Europäischen Kommission sowie die Empfehlungen des nationalen Rates für Nachhaltigkeit bzw. des Sachverständigenrates für Umweltfragen bedacht?

Die Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: