Zweitens: höherer Aufwand für die Wahlbüros. Nach dem Aufstellen der Wählerverzeichnisse müssen Korrekturen von Amts wegen vorgenommen werden. Diese erfolgen nicht automatisch. Insofern ist eine Abstimmung erforderlich, die eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Es besteht Abstimmungsbedarf mit der Herkunftsgemeinde zur Vermeidung von Doppeleintragungen in die Wählerverzeichnisse. Wenn diese Abstimmung nicht erfolgt, besteht die Gefahr, dass die betreffenden Personen in der neuen wie auch in der Herkunftsgemeinde wählen können. Dann würde eine Doppelwahl erfolgen. Bei jeder Eintragung ins Wählerverzeichnis ist grundsätzlich zu prüfen, ob bezüglich der Person des Wählenden Wahlausschlussgründe vorliegen. Bei Eintragungen in das Wähler
Drittens: Möglichkeiten der Manipulation. Durch bewusste kurzfristige Ummeldung wird es möglich, dass sich Personen nur für den Wahlzeitraum in der entsprechenden Gemeinde anmelden, z. B. um bei knappen Mehrheitsverhältnissen eine Entwicklung zugunsten ihrer Partei herbeizuführen. Ein Wähler kann beispielsweise bei einer Kommunalwahl in seiner Herkunftsgemeinde seine Stimme bereits vor seiner Ummeldung bzw. seinem Umzug durch Briefwahl abgegeben haben. Durch die geplante Eintragung von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der neuen Gemeinde hätte er dann auch das Recht, auch in der neuen Gemeinde seine Stimme abzugeben. Dann gäbe es hierbei ebenfalls eine Doppelwahl.
Fazit: Der Gesetzentwurf der Fraktion der Grünen ist aus meiner Sicht weder praktikabel noch hinreichend vor Missbrauch geschützt, noch garantiert er, dass der Wille des Volkes jederzeit in Wahlen eindeutig feststellbar ist. Aus diesen Gründen lehnt die CDU-Fraktion den vorliegenden Gesetzentwurf ab.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Gesetzentwurf wird von dem Grundgedanken getragen, dass mit der Aufhebung der Dreimonatsfrist die demokratischen Teilhaberechte der nach bisherigem Wahlrecht Ausgeschlossenen entscheidend verbessert würden und dass durch eine solche Gesetzesänderung der Politikverdrossenheit und der Wahlmüdigkeit entgegentreten werden könnte. Das ist allerdings nur dann richtig, wenn man die Dreimonatsfrist ausschließlich als Ausschlusskriterium versteht.
Meine Damen und Herren, wer wählt, der wirkt am politischen Entscheidungsprozess mit, übt direkt oder indirekt Einfluss aus, entscheidet über die Zusammensetzung der Volksvertretung in Bund und Ländern, in den Landkreisen, Gemeinden sowie in der Europäischen Union. Zudem bestimmen die niedersächsischen Wählerinnen und Wähler über
die Personen an der Spitze der Landkreise und Gemeinden, die Landrätinnen und Landräte, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.
Das aktive Wahlrecht gehört somit zu den elementaren Rechten der Bürgerinnen und Bürger in der repräsentativen Demokratie. Es ist in den wahlrechtlichen Vorschriften so konkretisiert und ausgestaltet, dass die Verfassungsgrundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl verwirklicht werden. Allerdings ist das aktive Wahlrecht an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden. Die Wahlrechtsgrundsätze schließen gewisse Beschränkungen des Wahlrechts dann nicht aus, wenn sie sachlich zwingend erscheinen und im Grunde jede Bürgerin und jeder Bürger die geforderten Voraussetzungen erfüllen kann.
Meine Damen und Herren, wir haben bei diesem Gesetzentwurf darüber zu beraten, ob die Wahlrechtsvoraussetzung, drei Monate lang einen Wohnsitz im Wahlgebiet zu haben, sachlich zwingend erscheint oder nicht. Dahinter steht der Gedanke, dass nur derjenige an der Wahl teilnehmen soll, der in einem Mindestmaß mit den Gegebenheiten und den Problemen des Wahlgebietes vertraut und als Bürger von der Wahlentscheidung selbst betroffen ist.
Bei einem Umzug von einem Wahlgebiet in ein anderes innerhalb der drei Monate vor der Wahl wird davon ausgegangen, dass das Erstere - also in einem Mindestmaß mit den Gegebenheiten und den Problemen des Wahlgebietes vertraut zu sein - für den neuen Wohnort noch nicht und das Letztere - von der Wahlentscheidung selbst betroffen zu sein - für den alten Wohnort nicht mehr zutrifft. Die Wahlberechtigung ist daher in diesem Fall nach geltendem Recht weder am bisherigen noch am neuen Wohnort gegeben.
Sie, Herr Meihsies, sprechen in der Begründung des Gesetzentwurfs von den Erfahrungen der letzten Wahlen und davon, dass es vielen Bürgerinnen und Bürgern nicht verständlich sei, aufgrund eines Umzuges innerhalb von drei Monaten vor der Wahl vom Wahlrecht ausgeschlossen zu sein.
Natürlich kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger rechtzeitig über seinen neuen Wohnort erkundigen. Im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung kann auch das Führen von Wählerverzeichnissen nicht das Problem sein. Aber ich gebe an dieser Stelle zu bedenken, ob es nicht doch richtig ist, das Wahlrecht an bestimmte Vorausset
zungen zu knüpfen, damit Missbrauch ausgeschlossen und ein ordnungsgemäßer Wahlablauf vor Ort sichergestellt werden kann.
Meine Damen und Herren, auch der Hinweis auf Nordrhein-Westfalen - dort wurde allerdings nur das Landeswahlgesetz und nicht das Kommunalwahlrecht geändert - räumt unsere Bedenken nicht beiseite. Ich möchte Ihnen das gerne an einem praktischen Beispiel deutlich machen, das mir, nachdem ich Ihren Gesetzentwurf gelesen und mir Gedanken darüber gemacht habe, nicht aus dem Kopf ging.
Stellen Sie sich vor, in einer Gemeinde in Niedersachsen stehen Kommunalwahlen oder steht die Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters an. Einer der Bewerber ist ein Vertreter der NPD. Um seine Chancen auf einen Wahlsieg zu vergrößern, reisen in den letzten Wochen oder auch Tagen vor der Wahl vermehrt Gesinnungsgenossen an und melden ordnungsgemäß ihren Wohnsitz in dieser Gemeinde an. Sie wären nach Ihrem Vorschlag dann auch wahlberechtigt. Diese Unterstützung würde dann tatsächlich zu einem Wahlsieg verhelfen oder den Einzug in das Kommunalparlament ermöglichen.
Meine Damen und Herren, ich weiß, dieses Beispiel ist vielleicht etwas weit hergeholt, aber - Sie werden mir zustimmen müssen - nicht undenkbar.
Zumindest macht es deutlich, dass die Dreimonatsfrist auch eine Art Schutzfunktion hat, die wir nicht leichtfertig infrage stellen sollten.
Meine Fraktion plädiert dafür, den Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sehr genau und differenziert zu prüfen und auch eine Anhörung dazu durchzuführen. Es lässt sich trefflich darüber streiten, ob unbedingt eine Frist von drei Monaten erforderlich ist. Aber Sie müssen neben den Möglichkeiten des Missbrauchs auch bedenken, dass vor allem unsere Kommunen bei einem völligen Verzicht auf eine Frist auch an organisatorische Grenzen stoßen.
Ich freue mich auf die Diskussion im Fachausschuss und hätte mir gewünscht, dass auch die CDU-Fraktion in der Diskussion etwas offener ist. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
(Wolfgang Jüttner [SPD]: Es ist doch alles gesagt! - Zuruf von der SPD: Die Freiheit nehmt ihr euch jetzt!)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte die richtigen Argumente und Ausführungen meiner Vorredner nicht wiederholen. Allerdings kann man feststellen, dass viele Gründe, die in der Vergangenheit dazu geführt haben, die Dreimonatsfrist im Gesetz festzuschreiben, heutzutage sicherlich nicht mehr gegeben sind. Wir haben heute andere technische Voraussetzungen. Von daher kann man auch zu anderen Ergebnissen kommen.
Es gibt aber ein Argument, das in der Debatte sicherlich sehr schwer wiegt und auch genau abgewogen werden muss. Das ist das Argument, dass man - die Wahl am letzten Wochenende hat es gezeigt - bei knappen Ergebnissen durch kurzfristiges Verlegen des ersten Wohnsitzes eventuell Wahlergebnisse manipulieren, verändern, beeinflussen kann. Das muss in jedem Wahlgesetz verhindert werden und ausgeschlossen sein unabhängig davon, ob es um linke, rechte oder NPD-Wähler geht. In den Wahlergebnissen muss sich immer die tatsächliche Meinung der Bevölkerung abbilden. Von daher könnte ich mir eine entsprechende Initiative nur vorstellen, wenn eine Wahlmanipulation komplett ausgeschlossen werden kann, und wäre ich durchaus bereit, noch den einen oder anderen zu diesem Thema anzuhören. Allerdings muss von vornherein verhindert werden, dass es zu solchen Verfälschungen kommen kann.
Ich meine allerdings auch, Herr Meihsies, dass dieser Punkt sicherlich nicht geeignet ist, um sich unnötig zu streiten. Da gibt es wichtigere Dinge. Auch mit der Dreimonatsfrist - das hat das Verfassungsgericht eindeutig bestätigt - bewegen wir uns im rechtlich korrekt abgesteckten Bereich.
Wir kommen zur Ausschussüberweisung. Der Gesetzentwurf soll dem Ausschuss für Inneres und Sport zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen zur Mitberatung überwiesen werden. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? Es gibt keine Gegenstimmen und Stimmenthaltungen.
Tagesordnungspunkt 8: Erste Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 15/1680
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Neuordnung des Haushalts- und Rechnungswesens der Kommunen auf der Grundlage der kaufmännischen Buchführung ist kein neues Thema. Die Modernisierung des öffentlichen Rechnungswesens ist eine internationale Entwicklung, die nicht aufzuhalten ist. Vor diesem Hintergrund haben auch viele Kommunen und ihre Verbände in Deutschland schon vor über einem Jahrzehnt von den Landesregierungen die Einführung neuer Steuerungsinstrumente und auch Angebote für ein modernes Rechnungswesen gefordert. Die Innenministerkonferenz hat schon vor Jahren die dazu notwendigen Leitbeschlüsse gefasst. Sie sollen von uns jetzt umgesetzt werden. Niedersachsen ist dafür mit der in diesem Gesetz konzipierten kommunalen Doppik gut gerüstet, zumal wir aus den Erfahrungen mehrerer Modellprojekte schöpfen können. Im Rahmen dieser Modelle haben auch eine kleine Gemeinde und eine Samtgemeinde gezeigt, wie gut das geht.
Bei der Umsetzung in Niedersachsen müssen wir aber auch darauf bedacht sein, dass die Zahlen noch parallel geltender Systeme vergleichbar bleiben. Die Umstellung des kommunalen Rechnungswesens aller Bundesländer wird aller Voraussicht nach spätestens in zehn Jahren abgeschlossen sein. Dann werden wir auch auf eine neue Finanzstatistik zugreifen können, die den Ressourcenverbrauch zutreffend abbildet, was die bisherige Kameralistik nicht befriedigend zu leisten imstande ist.
Es geht aber nicht nur um Statistik als Selbstzweck. Es geht z. B. auch darum, in Zeiten einer zunehmend ungleichmäßigen Bevölkerungsentwicklung die Transparenz zu erhöhen und damit Entscheidungen rechtzeitig treffen zu können. Wir geben unseren Kommunen das dafür notwendige Handwerkszeug und das modernste rechtliche Instrumentarium an die Hand. Ich weiß, dass viele Kommunen darauf warten und schon in den Startlöchern sitzen. Ihnen wollen wir jetzt Planungsund Rechtssicherheit geben, und wir wollen dabei auch die jetzt noch vorhandenen Skeptiker in einer großzügigen Frist nach und nach mitnehmen.
Den Hinweis, auch die Länder und der Bund sollten ihr Rechnungswesen entsprechend umstellen, halte ich für zutreffend. Es ist jedoch nicht sinnvoll, das isoliert in einem Bundesland zu tun. Wir setzen darauf, dass das neue Rechnungswesen des Bundes und der Länder in einem abgestimmten Verfahren eingeführt wird. Nur so lassen sich kostenintensive Fehlentwicklungen vermeiden.
Zu den wesentlichen Einzelheiten des neuen kommunalen Rechnungswesens habe ich wiederholt ausführlich Stellung genommen. Ich möchte deshalb nur noch mit wenigen Anmerkungen zu dem eigentlichen Gesetzgebungsvorhaben, der Modernisierung des kommunalen Rechnungswesens und den beabsichtigten Änderungen des Gemeindewirtschaftsrechts, Stellung nehmen.
Ein wesentlicher Bestandteil des neuen kommunalen Rechnungswesens ist es, eine Gesamtschau des Kernhaushaltes und aller Ausgliederungen zu ermöglichen. Wir wollen die Voraussetzungen schaffen, damit die Finanzlage einer Kommune insgesamt deutlich wird. Die Erfahrungen mit dem Beteiligungsmanagement der Kommunen in der Vergangenheit zeigen, dass diese Gesamtschau trotz erheblichen Arbeitsaufwandes nur sehr schwer realisiert werden kann, weil sich die jeweiligen Grundlagen gravierend unterscheiden.
Von Kritikern des Gesetzentwurfes ist vorgetragen worden, durch den Gesetzentwurf werde die Handlungsfähigkeit der Unternehmensleitungen von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften eingeschränkt. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Im Gegenteil, durch die Einführung des neuen kommunalen Rechnungswesens und die Konsolidierung der Abschlüsse von Eigenbetrieben und Eigengesellschaften mit dem Abschluss der Kernverwaltung wird die Handlungsfähigkeit und Ergebnisverantwortung der Unternehmensleitungen nicht berührt. Es wird allerdings sichergestellt, dass die Finanzverantwortlichen der Kommunen den Unternehmensleitungen der Ausgliederungen jederzeit über die Schulter gucken können. Dies ist notwendig, weil hier die Verantwortung für das Gesamtvermögen der Kommunen liegt. Deshalb soll auch gewährleistet werden, dass der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen verantwortlich von den zuständigen Organen der Kommunen beschlossen werden müssen.
Meine Damen und Herren, die Reform ist gerade für die finanzschwachen Gemeinden ein unverzichtbarer Bestandteil der Maßnahmen, die zu mehr finanzwirtschaftlicher Handlungsfähigkeit beitragen können; denn sie stellt das Handwerkszeug bereit, mit dem Transparenz und Datenvollständigkeit für bessere finanzwirtschaftliche Entscheidungen erreicht werden können.
Ich gehe davon aus, dass der vorliegende Gesetzentwurf zügig beraten werden kann und dass es eine breite Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf gibt. Ich will durchaus eingestehen, dass die ersten Schritte in Richtung der erwähnten Doppik nicht von dieser Landesregierung, sondern schon von der Vorgängerregierung getan wurden. Davon können wir jetzt zehren. Wir können insofern auch auf die Erfahrungen mit den Modellprojekten zurückgreifen. Ich gehe deshalb davon aus, dass auch diese Seite des Hauses dem Gesetzentwurf zustimmen wird. - Vielen Dank.
Ich eröffne die Beratung. Der Herr Abgeordnete Dr. Lennartz von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich zu Wort gemeldet. Ich erteile ihm das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieses Gesetzespaket - es handelt sich um ein Artikelgesetz - ist eine komplexe Angelegenheit, auch wenn Herr Schünemann gerade den Eindruck erweckt haben könnte, bei diesem Gesetzgebungsvorhaben stehe eigentlich nur eine Frage im Vordergrund. Darauf werden wir sicherlich in den Beratungen im Ausschuss vertiefend eingehen. Auch ich beschränke mich in meinen Ausführungen jetzt nur auf die Frage, die Herr Schünemann angesprochen hat, nämlich auf die Einführung der kaufmännischen Buchführung.
Der Gesetzentwurf ist vom Landeskabinett am 16. Februar beschlossen worden. Mit Vergnügen habe ich dann am 17. Februar die Pressemitteilung des Kollegen Hiebing gelesen, dass die Fraktionen von CDU und FDP den Gesetzentwurf einbringen. Das stimmt nun offensichtlich doch nicht. Die Landesregierung selbst bringt den Gesetzentwurf ein.
Zur Sache: Das Ziel ist die verpflichtende Einführung der kaufmännischen Buchführung ab 2012. Manche glauben inzwischen, das sei ein Wundermittel, mit dem man eine Reihe von Problemen lösen könne. Ich sage Ihnen, das ist nur ein Instrument. Es ist allerdings kein unwichtiges Steuerungsinstrument. Glauben Sie aber nicht, dass mit der Einführung der kaufmännischen Buchführung die Probleme der Kommunen gelöst wären. Ich möchte gerne einen Satz aus der Begründung des Gesetzentwurfes von Seite 22 zitieren. Dort heißt es:
„Eine Haushaltswirtschaft, die den neuen, insbesondere finanzwirtschaftlichen Herausforderungen an die Gemeinden in Niedersachsen gewachsen sein soll, benötigt vollständige Informationen über den Verbrauch und das Aufkommen der... Ressourcen...“
Die tatsächliche finanzwirtschaftliche Herausforderung, die die Kommunen zu bestehen haben, liegt ganz woanders. Darüber haben wir im letzten Jahr im Zusammenhang mit der Frage der Revitalisierung der Gewerbesteuer bzw. der Frage einer kommunalen Steuer, wie sie vonseiten der CDU favorisiert wird, diskutiert. Sie wissen - wir haben darüber diskutiert -, dass die Kommission, die auf Bundesebene dieses Thema behandelt hat, kontrovers über dieses Thema beraten hat und im Er