Auf die Absicht der Landesregierung, die Landesförderung einzustellen, wurde die Einrichtung seit September 2003 mehrfach hingewiesen. Dadurch ist sichergestellt, dass die Einrichtung einer veränderten Situation ihrer Finanzierung nicht unvorbereitet gegenübersteht. Der Vertrag für das Jahr 2004 läuft ordnungsgemäß mit Ablauf des Jahres aus. Gleichwohl bemüht sich die Landesregierung darum, den Jugendhof Steinkimmen bei seinen Planungen zum Fortbestand als Einrichtung für den regionalen Bedarf zu unterstützen.
Zu 1: Der überverbandlichen Jugendbildung kommt zur Qualifizierung der Jugendarbeit auch auf überregionaler Ebene ein großer Stellenwert zu. Auf das Konzept einer Landesjugendakademie beim Jugendhof Steinkimmen soll allerdings künftig, auch vor dem Hintergrund der Vielzahl von Tagungs- und Bildungsstätten in Niedersachsen, die vergleichbare Leistungen anbieten, verzichtet werden.
Zu 2: Nach derzeitigem Kenntnisstand wird seitens des Jugendhofes Steinkimmen der Aufbau einer Einrichtung für den regionalen Bedarf angestrebt.
Zu 3: Eine Übergangsfinanzierung für den Jugendhof Steinkimmen ist im Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2005 nicht vorgesehen. Um den Aufbau einer regionalen Einrichtung zu unterstützen, wird derzeit geprüft, ob die Möglichkeit besteht, ei
des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit auf die Frage 15 des Abg. Manfred Nahrstedt (SPD)
Änderung der Heilberufsgesetzgebung Möglichkeit der Nutzung einer Betriebsstruktur einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Gründung der per Reform gewünschten medizinischen Versorgungszentren (MVZ gem. § 95 SGB V)
Die psychiatrische Patientenversorgung und -behandlung wird zu 90 % durch niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte gewährleistet. Wie bereits mehrfach vom Landesfachbeirat Psychiatrie Niedersachsen mitgeteilt, in vielfachen Veröffentlichungen von Fachverbänden, Angehörigenvertretern und Psychiatrieerfahrenen verlautbart, steht diese durch mehre Studien der Versorgungsforschung als inhaltlich hoch effiziente und kostengünstige Versorgungsform seit Jahren zunehmend und derart unter Kostendruck, dass viele aus Altersgründen abzugebende Praxen verwaisen respektive keine Nachfolge mehr finden oder auch wegen Insolvenzen geschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint der Einbezug der Strukturierungsmöglichkeiten und Weiterentwicklung in Richtung integrierte Versorgung gemäß § 140 SGB V und in Richtung medizinisches Versorgungszentrum gemäß § 95 SGB V sowohl aus inhaltlichen als auch aus finanziellen Erwägungen potenzieller Betreiber heraus sinnvoll zur Aufrechterhaltung des Behandlungsstandortes der niedergelassenen Nervenarzt- bzw. Psychiaterpraxis.
Aktuell wird, im Unterschied zu Berlin und Baden-Württemberg, im Bundesland Niedersachsen eine Begründung solcher Zentren - in der mit Abstand als am meisten sinnvoll zu bezeichnenden Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - seitens der ärztlichen Selbstverwaltung unter Berufung auf die gültigen Heilberufgesetze ausgeschlossen.
Gründungen im Rahmen z. B. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hingegen beinhalten für die einzelnen Beteiligten - wegen der jeweilig auf das Gesamtvolumen bezogenen persönlichen Haftung - ein derart hohes Risiko, dass gerade im psychiatrisch-neurologischen Praxisbereich entsprechende Neugründungen weitestgehend auszuschließen sind.
Wenn andererseits in Konsequenz zur Richtlinienvorgabe des Bundes gemäß §§ 140 und 95 SGB V und in Betrachtung einer Gleichstel
lung auf Bundesebene entsprechend finanziell höhervolumige Behandlungszentren einen wesentlichen Beitrag zur notwendigen Aufrechterhaltung des niederschwelligen Behandlungsstandortes psychiatrische Facharztpraxis leisten sollen, dementsprechend die Gründung solcher MVZ-Strukturen einen wesentlichen Weg dahin gehend darstellt, so erscheint es folgerichtig notwendig, per Änderung der Heilberufgesetzgebung den Weg für nachgeordnete Änderungen in der Berufsordnung der Landesärztekammer zu ebnen, auf deren Basis Betriebsgründungen in Form einer GmbH möglich werden könnten. Im Übrigen würde mit einer solchen Veränderung ein wichtiger Beitrag geleistet werden im Rahmen einer Gleichbehandlung mit anderen mittelständischen Betrieben.
In diesem Zusammenhang wird auf die drängende Zeit hingewiesen, die sich durch die seitens des Bundes definierte Zeitvorgabe der Erprobung von Behandlungskonzepten innerhalb der integrierten Versorgung bis zum Ende des Jahres 2006 ergibt.
2. In welcher Art und möglichst kurzfristigen Konsequenz sind aus ihrer Sicht Veränderungen im angefragten Sinn möglich?
3. Könnte sie sich mit einigen Praxen eine Art Erprobungslauf vorstellen, in dessen Zusammenhang Juristen, Mediziner, Kassenvertreter, Selbstverwaltung und Politik gemeinschaftlich den Prozess in Richtung Heilberufs-GmbH begleiten und gestalten?
Die zulässigen Rechtsformen der Berufsausübung für die Heilberufe richten sich in Niedersachsen nach § 32 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG). Zwar ist in dieser Bestimmung ein GmbHVerbot nicht ausdrücklich angesprochen, jedoch vom Gesetzgeber intendiert. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Danach sind „ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Tätigkeiten außerhalb des Krankenhauses an die Niederlassung“ gebunden. „Zusammenschlüsse in Form von Kapitalgesellschaften und juristischen Personen, die außerhalb von Partnerschaften Heilkunde am Menschen anbieten, sollen verhindert werden. Für die Patientin oder den Patienten muss die Verantwortliche oder der Verantwortliche für eine ärztliche oder zahnärztliche Behandlung erkennbar sein. In der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Ärztinnen oder Ärzten insbesondere auch deshalb nicht zulässig, weil die Bundesärzteordnung nur natürlichen und nicht
juristischen Personen die Approbation als Ärztin oder Arzt ermöglicht.“ Außerhalb der niedergelassenen Tätigkeit besteht kein GmbH-Verbot. Deshalb dürfen Krankenhäuser und z. B. Zahnkliniken in den Rechtsformen juristischer Personen des Privatrechts, also auch in Form einer GmbH, betrieben werden.
Diese Rechtslage ist ebenso für die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) neu eingeführten medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) maßgeblich. Auch wenn medizinische Versorgungszentren (MVZ) in § 32 HKG nicht ausdrücklich erwähnt werden, bestehen gegen ihre grundsätzliche berufsrechtliche Zulässigkeit in Niedersachsen keine Bedenken.
Nach Kenntnis der Landesregierung sind in Niedersachsen bereits vier MVZ zugelassen worden, in denen derzeit zwölf Ärzte tätig sind. Weitere sechs MVZ haben Anträge auf Zulassung gestellt. Wie der zur Beantwortung dieser Anfrage eingeholten Stellungnahme der Ärztekammer Niedersachsen (ÄKN) zu entnehmen ist, ist in allen Fällen die vom jeweiligen Zulassungsausschuss für die vertragsärztliche Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) verlangte Genehmigung erteilt worden. Sie wurde aber jeweils unter der Auflage erteilt, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der im MVZ tätig werden will, am Notfalldienst teilnehmen muss. Anderenfalls würde die Gründung eines MVZ im Hinblick auf den an die neue Rechtslage noch nicht angepassten § 33 Abs. 1 Satz 2 HKG dazu führen, dass sich Ärztinnen und Ärzte ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst entziehen könnten.
Für den Bereich der integrierten Versorgung hat die ÄKN ausgeführt, dass die Bestimmungen des HKG der beabsichtigten Gründung einer GmbH nicht entgegenstehen. Demzufolge sei in Niedersachsen bereits eine Managementgesellschaft im Sinne von § 140 b Abs. 1 Nr. 4 SGB V in der Rechtsform einer GmbH gegründet worden. Im Übrigen stehe die ÄKN dem Anliegen, durch eine Änderung des HKG Betriebsgründungen in Form der GmbH zu ermöglich, positiv gegenüber. Gegen einen Erprobungslauf spreche allerdings, dass ein MVZ nicht an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden sei, wodurch ohne Begleitregelungen unter Umständen zusätzliche finanzielle Belastungen auf die Patientinnen und Patienten zukommen könnten.
Die Landesregierung beabsichtigt, die zulässigen Rechtsformen der Berufsausübung der Kammermitglieder fortzuentwickeln. Dies ist im Zuge der letzten Novellierung des Kammergesetzes für die Heilberufe zugesagt worden. Der Dialog mit den betroffenen Kammern und z. T. auch mit den zukünftigen MVZ wird bereits geführt.
Zu 1: Die bestehenden Möglichkeiten der Betriebsgründung in der Rechtsform einer GmbH in Niedersachsen ergeben sich aus der in der Vorbemerkung dargestellten Rechtslage.
Zu 2: Neben der in der Vorbemerkung angesprochenen Fortentwicklung der Formen zulässiger Berufsausübung der Heilberufe ist darauf hinzuweisen, dass schon nach der jetzigen Rechtslage die Möglichkeit der Kammern besteht, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 HKG zuzulassen, wenn berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
Zu 3: Zu einem „Erprobungslauf“ besteht nach Auffassung der Landesregierung angesichts der schon stattfindenden Gründung von MVZ und Angeboten der integrierten Versorgung im Sinne der §§ 140 a ff. SGB V kein Anlass.
des Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf die Frage 16 der Abg. Karin Stief-Kreihe, Klaus Fleer, Claus Johannßen, Rolf Meyer, Dieter Steinecke und Uwe Harden (SPD)
Sind durch Urteil im Strafverfahren „D&S Fleisch GmbH“ Wettbewerbsverzerrungen und kriminelle Handlungen belegt?
Nach aktuellen Zeitungsberichten wurde am 26. Oktober 2004 ein Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg als Wirtschaftskammer im Strafverfahren D&S Fleisch GmbH verkündet. Der Fall um die illegale Beschäftigung von Ausländern in einem Schlacht- und Zerlegebetrieb hat auch den Landtag bereits am 12. Dezember 2003 in einer Dringlichen Anfrage beschäftigt.
Im Rahmen der Antworten auf die Dringliche Anfrage wurde seitens der Landesregierung auch der Umfang der Förderung der Firma D&S Fleisch GmbH angesprochen.
„Diese Firma hat 1998 zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen 478 000 DM und 1999 für 20 Dauerarbeitsplätze noch einmal 437 000 DM erhalten. In diesem Jahr hat die Firma für den Neubau eines Zerlegebetriebes eine 80-prozentige Landesbürgschaft über 6,39 Millionen sowie einen Zuschuss aus PROLAND-Mitteln in Höhe von 2,68 Millionen Euro erhalten.“
Auf die Frage des Abgeordneten Steinecke, ob der Minister die Auffassung der Firma HertaArtland teile, dass durch die gesetzwidrigen Praktiken Wettbewerbsbedingungen massiv unterlaufen und Arbeitplätze der Stammbelegschaften bedroht seien, antwortete Minister Ehlen: „Wenn die Vorwürfe stimmen, ja!“
Da mittlerweile ein rechtskräftiges Urteil gegen die Betreiber von D&S Fleisch GmbH vorliegt, stellen sich weitere Fragen in Verbindung mit den von der Landesregierung möglicherweise zu ergreifenden Maßnahmen.
1. Welche Schritte werden von ihrer Seite unternommen, um den mittlerweile nachgewiesenen Wettbewerbsverzerrungen zu begegnen?
2. Besteht für sie auf der Grundlage der Verurteilung die Möglichkeit, von der erteilten Landesbürgschaft zurückzutreten, und sind in diesem Zusammenhang die von der Firma vorgelegten Zahlen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft worden?
3. Werden auf der Grundlage des Urteils seitens der Landesregierung die Förderrichtlinien und Prüfkriterien für PROLAND überprüft?
Im Strafverfahren gegen die Geschäftsführer des Schlachtunternehmens D&S Fleisch GmbH ging es um die illegale Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter und die sich daraus ergebenden Verstöße gegen Vorschriften des Sozial- und Arbeitsrechtes. Aus der Veröffentlichung in der Presse ist zu entnehmen, dass eine rechtskräftige Verurteilung der Beschuldigten zu Bewährungshaftstrafen und Geldauflagen erfolgt ist.
Zu 1: Es wird davon ausgegangen, dass Verstöße gegen Rechtsbestimmungen, die zu möglichen Wettbewerbsvorteilen geführt haben könnten, durch die Ausgleichszahlungen und die verhängten Geldauflagen kompensiert werden. Es wird weiter davon ausgegangen, dass aufgrund des
Zu 2: Eine Möglichkeit, von der übernommenen Landesbürgschaft „zurückzutreten“, besteht nicht. Die Bürgschaft ist zwar zugunsten des Unternehmens, aber nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber der Bank übernommen worden. Die Bank hatte nach derzeitigem Kenntnisstand bei Beantragung und Übernahme der Landesbürgschaft von der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ebenso wenig Kenntnis wie das Land. Der Bürgschaftsmandatar des Landes, die PwC Deutsche Revision AG, hat den Antrag auf Landesbürgschaft mit der seit Jahrzehnten üblichen Sorgfalt auf Plausibilität geprüft. Im Rahmen dieser Prüfung haben sich keinerlei Anzeichen für die illegale Beschäftigung von Ausländern ergeben.
Zu 3: Die verschiedenen Fördermaßnahmen in PROLAND verfolgen jeweils spezifische Ziele. Maßnahmen im Bereich der Vermarktung erfolgen nach der „Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Marktstrukturverbesserung“.