Zu 3: Die verschiedenen Fördermaßnahmen in PROLAND verfolgen jeweils spezifische Ziele. Maßnahmen im Bereich der Vermarktung erfolgen nach der „Richtlinie über die Förderung von Projekten zur Marktstrukturverbesserung“.
Die Bewilligungs-, Prüf- und Rückforderungskriterien ergeben sich neben den allgemeinen Vorschriften zum Haushaltsrecht aus der Zielsetzung dieser Maßnahme. Diese dient zur Verbesserung der Vermarktungsstruktur, d. h. der Landwirtschaft nachgelagerte Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, im Zusammenwirken mit den Landwirten die Vermarktungssituation zu verbessern. Eine Änderung der Vorgaben, insbesondere die Einbeziehung anderer Rechtsbereiche, die nicht mit dieser unmittelbaren Zielsetzung zusammenhängen, ist nicht vorgesehen.
des Ministeriums für Inneres und Sport auf die Frage 17 des Abg. Professor Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)
Stadt Braunschweig verstößt gegen europäisches und deutsches Wettbewerbsrecht Landesregierung sieht tatenlos zu
Die Stadt Braunschweig hat mit der BKB in Helmstedt einen Vertrag über die Übernahme und Behandlung der Siedlungsabfälle der Stadt mit einer Laufzeit von 30 Jahren abgeschlossen. Auf eine Ausschreibung dieses Entsorgungsauftrages wurde seinerzeit verzichtet, obwohl eine europaweite Ausschreibung nach europäischem Recht zwingend erforderlich gewesen wäre. Die EU-Binnenkommission hat
offensichtlich im Fall des Braunschweiger Müllvertrages so schwer wiegende Verstöße gegen europäisches Recht festgestellt, dass sie gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht hat. Ein Zwangsgeld wegen fortgesetzter Verstöße gegen europäisches Recht in Höhe von über 127 000 Euro täglich droht, wenn es zu einer Verurteilung kommen sollte. Um das Zwangsgeld abzuwehren, müssten die Vertragsparteien bereits im Vorfeld der Verhandlung vor dem EuGH zu einer Einigung kommen, der Auftrag müsste neu ausgeschrieben werden.´
1. Welche Gründe sind ihr bekannt, warum weder beim Zustandekommen dieses Vertrages noch zu einem späteren Zeitpunkt kommunalaufsichtliche Schritte des Landes mit dem Ziel unternommen wurden, die Stadt Braunschweig zur Einhaltung der Wettbewerbsauflagen der EU zu bewegen?
2. Welche konkreten Schritte unternimmt sie, um den rechtswidrigen Zustand im Zusammenhang mit dem Braunschweiger Müllvertrag abzustellen?
3. Wie beurteilt sie die rechtlichen und politischen Möglichkeiten des Bundes, in diesem Fall ein Zwangsgeld direkt oder indirekt auf das Land abzuwälzen?
Der Vertrag zwischen der Stadt Braunschweig und den Braunschweigischen Kohlenbergwerken (BKB) wurde am 30. März 1995 geschlossen. Er war weder anzeige- noch genehmigungspflichtig.
Die Bezirksregierung Braunschweig befasste sich aufgrund einer Eingabe des Bundes für Umweltund Naturschutz Deutschland, Kreisgruppe Braunschweig, vom 28. November 1994 mit dem Entwurf eines Vertrages zwischen der Stadt Braunschweig und den BKB. Die Bezirksregierung übersandte die Eingabe mit der Bitte um ausführliche Stellungnahme am 15. Dezember 1994 an die Stadt Braunschweig. Nachdem mehrfach vergeblich mündlich an die Erledigung erinnert worden war, setzte die Bezirksregierung der Stadt eine letzte Frist bis zum 24. März 1995. Die Stellungnahme der Stadt Braunschweig mit Datum vom 9. März 1995 ging am 22. März 1995 bei der Bezirksregierung ein.
Zu 1: Die Bezirksregierung hatte im März 1995 offenbar keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Form der beabsichtigten Auftragsvergabe. Ob eine rechtzeitige Beanstandung der Vergabeentschei
dung der Stadt Braunschweig vor Abschluss des Vertrages der Bezirksregierung rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre, kann im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit beurteilt werden. In dem von der Europäischen Kommission 1997 eingeleiteten Prüfverfahren haben das Land und der Bund nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Verstoß der Stadt Braunschweig gegen EU-Vergabevorschriften einräumen müssen.
Unabhängig davon ist der Vertrag trotz des vorangegangenen Verstoßes gegen Vergabevorschriften wirksam zustande gekommen. Insoweit sind förmliche kommunalaufsichtliche Maßnahmen in der Folgezeit nicht mehr ergriffen worden. Eine Auflösung des Vertrages hätte hierdurch nicht erreicht werden können. Der Vertrag enthält keine Bestimmungen über seine vorzeitige Beendigung, obwohl er über einen Zeitraum von 30 Jahren geschlossenen wurde. Ausgenommen sind lediglich außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten wegen Vertragsverletzungen der Parteien. Ein vor Vertragsabschluss liegender Verstoß gegen Vergaberechtsvorschriften wird von diesem einzig möglichen Kündigungsgrund nicht erfasst.
Zu 2: Nachdem der Europäische Gerichtshof am 10. April 2003 die Verletzung Europäischen Vergaberechts durch die Stadt Braunschweig förmlich festgestellt hat, hat sich die neue Landesregierung sofort bemüht, eine Vertragsauflösung zwischen den BKB und der Stadt Braunschweig zu erreichen. Dabei steht eine einvernehmliche Lösung an erster Stelle. Leider konnte auf diesem Wege bisher noch kein positives Ergebnis erzielt werden. Die Landesregierung wird diese Bemühungen verstärkt fortsetzen und dabei auch weitere Lösungswege prüfen und gegebenenfalls einleiten.
Zu 3: Zwischen der Bundesregierung und den Ländern bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob der Bund berechtigt ist, Zwangsgelder aus einer Verletzung von EU-Recht durch ein Land bzw. eine ihm zugehörige Kommune auf das jeweilige Land abzuwälzen. Der Bund vertritt hier die Auffassung, Artikel 104 a Abs. 5 des Grundgesetzes sei eine solche Rechtsgrundlage. Die Länder haben demgegenüber bisher die Auffassung vertreten, bereits der Wortlaut von Art. 104 a Abs. 1 GG schließe eine unmittelbare Inanspruchnahme dieser Verfassungsbestimmung - jedenfalls bei Verstößen gegen EU-rechtliche Verpflichtungen - aus. Zudem sei sie ohne Erlass des erforderlichen Ausführungsgesetzes nicht hinreichend bestimmt. Dieser
Themenkomplex ist derzeit auch Gegenstand der Beratungen in der Föderalismuskommission. Ein Ergebnis liegt noch nicht vor.