§§ 7 bis 11/2. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor, über die ich abstimmen lasse. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! Stimmenthaltungen? - Sehe ich nicht. Hier ist also auch einstimmig der Änderungsempfehlung des Ausschusses gefolgt worden.
§§ 12 bis 14. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer sich dieser Empfehlung anschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimment
§§ 16 bis 17/2. - Auch dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer so abstimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? Auch hier ist einstimmig der Änderungsempfehlung des Ausschusses gefolgt worden.
§§ 18 bis 24. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer so beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? Auch hier ist einstimmig der Änderungsempfehlung gefolgt worden.
Wir kommen damit zur Schlussabstimmung. Wer dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Sollte es Gegenstimmen geben, dann müssten sich diese Abgeordneten jetzt vom Platz erheben. - Ich sehe keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Gibt es auch nicht. Dann wurde einstimmig dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Tagesordnungspunkt 6: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP - Drs. 15/395 - Beschlussempfehlung des Umweltausschusses - Drs. 15/804
Tagesordnungspunkt 7: Einzige (abschließende) Beratung: Überprüfung der 7 %-Grenze bei der Ersatzzahlung im Naturschutzgesetz - Antrag der Fraktion der CDU, der SPD und der FDP Drs. 15/793 neu
Die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses in der Drucksache 804 lautet auf Annahme mit Änderungen. Die Berichterstattung zu Tagesordnungspunkt 6 hat Frau Rakow übernommen. Bitte schön!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Drucksache 804 empfiehlt Ihnen der federführende Umweltausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU, der SPD und der FDP gegen die Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Gesetzentwurf mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Ansonsten gebe ich den Bericht zu Protokoll. Ich bitte Sie namens des Umweltausschusses, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 804 zu beschließen. - Danke.
Dem Votum entspricht das Votum der mitberatenden Ausschüsse für Rechts- und Verfassungsfragen, für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und für Haushalt und Finanzen, in Bezug auf Letzteren allerdings ohne eine Stimmabgabe der FDP.
Anlass und Ziel des Gesetzgebungsvorhabens, über welches ich Ihnen zu berichten habe, sind Ihnen aus der ersten Beratung im Plenum noch erinnerlich. Ich brauche hierüber keine weiteren Ausführungen zu machen, sondern beschränke mich
auf eine kurze Darstellung der vier Schwerpunkte der Ausschussberatungen. Die Ausführungen zu weiteren rechtlichen und rechtstechnischen Details überlasse ich dem schriftlichen Bericht.
Eine wesentliche Änderung des Gesetzentwurfs besteht in der Streichung des bisherigen § 12 Abs. 4 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes. Die Vorschrift sieht bisher vor, dass für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch nicht mehr als fünf Windkraftanlagen keine Ersatzmaßnahmen zu leisten sind und dass durch Verordnung eine ähnliche Privilegierung auch für flächensparende Formen des Wohnungsbaus vorgesehen werden kann. Diese Privilegierungen sind seit dem In-Kraft-Treten des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 nicht mehr rahmenrechtskonform. Der Umweltausschuss schlägt Ihnen vor, sie zu streichen. Auf diese Weise erhalten wir schon jetzt eine rahmenrechtskonforme, in sich geschlossene und überzeugende Regelung über Ersatzmaßnahmen und Ersatzgeld.
Auf den neuen § 12 a, der in der Entwurfsfassung noch § 12 Abs. 2 war, möchte ich nur kurz eingehen. In seinem Satz 1 ist er lediglich hinsichtlich der Kostenpflichtigen noch einmal präzisiert worden. Der neue Satz 2, der einem Ergänzungswunsch der kommunalen Spitzenverbände entspricht, stellt klar, dass die Naturschutzbehörden auch die Kosten in Ansatz bringen dürfen, die nicht durch die Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen selbst, sondern durch die mit ihnen verbundenen Amtshandlungen verursacht werden.
Eingehend erörtert worden sind die Formulierungen des neuen § 12 b: In der Anhörung waren Bedenken gegen die Präzision und die rahmenrechtliche Zulässigkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Ersatzgeldes erhoben worden. Auf Wunsch des federführenden Ausschusses haben die Vertreter des GBD und des Umweltministeriums diese Tatbestände so präzisiert, dass sie die praktisch relevanten Fälle nun rahmenrechtskonform erfassen. Die Tatbestände des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 0/1 bis 2 erklären sich weitgehend selbst.
Eingehen möchte ich nur auf den in Nr. 1 enthaltenen Begriff des „unverhältnismäßigen Aufwands“ für die Beschaffung eines Grundstücks. Im Rechtsausschuss hat Übereinstimmung darüber bestanden, dass Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht der Aufwand für die Durchführung des Vorhabens ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob Dau
er und Schwere der zu kompensierenden Beeinträchtigung den Grundstücksbeschaffungsaufwand noch rechtfertigen.
In der Anhörung haben die Umweltverbände insbesondere die in § 12 b Abs. 1 enthaltene Deckelung der Ersatzgeldzahlungen auf 7 % der Investitionskosten abzüglich der Kosten für die Grundstücksbeschaffung als Einführung eines sachfremden Kriteriums kritisiert. Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich der Kritik der Umweltverbände angeschlossen; systematisch korrekt sei nur eine generelle Anknüpfung an Dauer, Schwere und Fernwirkungen eines Eingriffs in Natur und Landschaft. Ein entsprechender Antrag ist im federführenden Ausschuss abgelehnt worden.
Die Ausschüsse sind in ihrer großen Mehrheit vielmehr der Meinung, dass an der 7 %-Deckelung zunächst festgehalten werden sollte. Die Deckelung gilt für Fälle, in denen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen unmöglich sind. In diesen Fällen kann die Höhe des Ersatzgeldes nicht anhand der ersparten Aufwendungen für konkrete Maßnahmen ermittelt werden, sondern nur im Wege einer Bewertung von Dauer und Schwere des zuzulassenden Eingriffs. Eine Deckelung dieses Betrages durch den Anteil der Investitionskosten, der bei einem Vorhaben erfahrungsgemäß auf Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen verwandt werden muss, ist sachgerecht. Die 7 %-Grenze erscheint zunächst einmal als ein für die praktische Arbeit tauglicher Wert. Dieser Wert soll aber - wie sich aus dem von CDU, SPD und FDP getragenen Entschließungsantrag in der Drucksache 793 ergibt - nach Ablauf von fünf Jahren noch einmal überprüft werden.
Soweit in der Anhörung auch beanstandet worden war, dass die Grundstückskosten aus den Investitionskosten herausgerechnet wurden, ist dem Rechnung getragen worden: Sie werden nun in die Investitionskosten einbezogen.
Soweit ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen u. a. ausdrücklich regeln wollte, dass die Sicherung und Pflege des angestrebten Zustandes Teil der Verpflichtung zu Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen seien, hat dieser Antrag keine Mehrheit gefunden. Die mit ihm angesprochenen Fragen sollen allerdings im Rahmen der kommenden großen Novelle des Gesetzes noch einmal aufgegriffen werden.
Über einen Antrag der FDP-Fraktion, den naturschonenden Bau von Radwegen von der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auszunehmen, brauchte im federführenden Ausschuss nicht mehr entschieden zu werden. Die FDP-Fraktion hat ihn im Hinblick auf rechtliche Bedenken und im Hinblick auf die bereits im Erlasswege möglichen Erleichterungen für den Radwegebau zurückgenommen.
Herzlichen Dank, Frau Kollegin Rakow. - Ich eröffne jetzt die allgemeine Aussprache. Zu Wort gemeldet hat sich zunächst der Kollege Miesner für die CDU-Fraktion. Bitte schön!
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch mit diesem Gesetz zeigen wir, CDU und FDP, dass wir entschlossen und geschlossen unser Tempo bei der Umsetzung des Regierungsprogramms beibehalten.
Seit der ersten Beratung in diesem Hause am 17. September letzten Jahres sind bis heute ganze fünf Monate vergangen, in denen ein Gesetz geändert wurde. Es handelt sich um ein Gesetz, das Gutes tut für Natur und Landschaft, das aber auch Wege aufzeigt und Deregulierung schafft. Die Wirtschaft, die Investoren und die Kommunen, Landkreise und Gemeinden werden sich bedanken.
Wir bedanken uns aber auch beim Umweltministerium und beim Gesetzgebungs- und Beratungsdienst für die Unterstützung bei der Formulierung der Gesetzesänderung. Wir freuen uns besonders, dass auch die SPD-Landtagsfraktion dieser Gesetzesänderung im Umweltausschuss zugestimmt hat und ihr auch heute zustimmen wird. Das zeigt uns, dass auch bei Ihnen Praktiker mitarbeiten, die pragmatische Lösungen unterstützen. Herzlichen Dank.
Es geht bei der Gesetzesänderung darum, dass die Investitionen von den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entkoppelt werden, wir den Naturund Landschaftsschutz insgesamt verbessern, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen optimieren, mit einem weiteren Schritt zur Entbürokratisierung und Deregulierung beitragen und damit Investitionen beschleunigen. Mit der Aussage, naturschutzrecht
liche Ausgleichsmaßnahmen sollen zugunsten von Umwelt- und Naturschutz finanziell abgegolten werden können, haben wir in der Koalitionsvereinbarung den Grundstein für die Änderung des § 12 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gelegt. Wir nutzen damit den Rahmen, den uns das Bundesrecht hier bietet. Das Bundesrecht bietet uns den Rahmen für den Außen- und nicht für den Innenbereich. Wir hätten es gut gefunden, wenn der Geltungsbereich dieses Gesetzes auch den Innenbereich umfassen würde. Aber was nicht ist, kann ja auf Bundesebene noch werden.
Wir haben in der Anhörung am 22. Oktober 2003 Unterstützung gefunden und gute Vorschläge dazu gehört, wie das Gesetz auch für die kommunale Praxis gestaltet werden sollte. Daraufhin sind wir der Bitte der kommunalen Spitzenverbände nachgekommen, auch die Kosten über Gebühren abzurechnen. Gerade dieses bietet der unteren Naturschutzbehörde Entlastung bei der Leistungserbringung. Ebenso wurde die Beschaffung der Grundstücke mit aufgenommen. Hierauf haben Sie, Herr Haase, bereits in der ersten Beratung hingewiesen. Im Gesetz heißt es:
„Das Aufkommen aus Ersatzzahlungen darf nicht mit anderen Einnahmen vermischt werden. Es ist zweckgebunden für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden und darf nicht für Maßnahmen verwendet werden, zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht.“
(Christian Dürr [FDP]: Genau, warum nicht? - Gegenruf von Dorothea Stei- ner [GRÜNE]: Das werden wir gleich erklären!)
und vielleicht auch nicht wollen, wenn es um die zweckgebundene Verwendung von Geld für die Verbesserung von Natur und Landschaft geht. Wir haben das Geld bewusst vor Ort gelassen, weil die Landkreise und kreisfreien Städte am besten eine optimale Verwendung für den Naturschutz gewährleisten können. Die Landkreise und kreisfreien
Städte erhalten dadurch eine interessante Möglichkeit, Naturschutz und Gewerbeansiedlungspolitik zu kombinieren. Ausdrücklich betonen möchten wir, dass diese Einnahmen und deren Verwendung auf Dritte übertragen werden können. Aber auch hier gilt, dass die Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde gelten. Ausdrücklich betone ich, dass der Landkreis mit Dritten - beispielsweise dem Landvolk - gemeinsame Organisationen bilden kann. Die Gesetzesänderung bietet aber auch Anreize für den Vertragsnaturschutz. Gerade dieser liegt den Fraktionen der FDP und der CDU besonders am Herzen, bietet dieser doch sinnvolle Anreize für die Pflege unserer schönen Landschaft. Es kann auch nicht Sinn und Zweck sein, wenn sich bestimmte Landschaften sprichwörtlich von der Bildfläche verabschieden, indem sie versteppen und verfilzen. Hier bietet die Kompensationszahlung Möglichkeiten für die Pflege.
Unseren Antrag in der Drucksache 15/793 bringe ich heute als Entschließungsantrag zur sofortigen Abstimmung ein und bitte um Zustimmung. Wir sind davon überzeugt, dass die 7 %-Regelung, die auf Erkenntnissen im Fernstraßenbau „Deutsche Einheit“ basiert, auch auf diesem Gebiet zu pragmatischen Ergebnissen führen wird. Wir möchten jedoch auch Erfahrungen mit anderen Bauprojekten sammeln und plädieren daher für die Überprüfung nach fünf Jahren.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch mit dieser Gesetzesänderung wollen wir mehr Umweltschutz mit den Menschen und der Wirtschaft und eine Verbesserung des Natur- und Landschaftsschutzes erreichen sowie mehr Investitionen und damit mehr Arbeitsplätze in Niedersachsen schaffen. Damit werden wir in Niedersachsen besser. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Heute steht in zweiter Beratung eine Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zur Abstimmung an. Ich habe gerade schon unser Abstimmungsverhalten angesprochen. Die SPD-Fraktion
wird der Änderung des Gesetzes zustimmen. Aber, meine Damen und Herren, es gibt ein großes Aber. Wir haben starke Bauchschmerzen bezüglich dieser Änderung. Herr Kollege Miesner, Sie hatten den Gesetzentwurf in der ersten Beratung mit einem riesigen Schwall von Regierungslyrik und -lob angepriesen.