(CDU) Vizepräsident Ulrich B i e l (SPD) Vizepräsidentin Ulrike K u h l o (FDP) Vizepräsidentin Silva S e e l e r (SPD) Vizepräsidentin Astrid V o c k e r t (CDU) Schriftführer Lothar K o c h (CDU) Schriftführerin Georgia L a n g h a n s (GRÜNE) Schriftführer Wolfgang O n t i j d (CDU) Schriftführerin Christina P h i l i p p s (CDU) Schriftführer Friedrich P ö r t n e r (CDU) Schriftführerin Isolde S a a l m a n n (SPD) Schriftführerin Bernadette S c h u s t e r - B a r k a u (SPD) Schriftführerin Brigitte S o m f l e t h (SPD) Schriftführerin Irmgard V o g e l s a n g (CDU) Schriftführerin Anneliese Z a c h o w (CDU)
Staatssekretär Gerd H o o f e , Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
Kultusminister Staatssekretär Hartmut S a a g e r , Bernd B u s e m a n n (CDU) Niedersächsisches Kultusministerium
Minister für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hans-Heinrich E h l e n (CDU)
Staatssekretär Gert L i n d e m a n n Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ich darf Ihnen mitteilen, dass heute der Abgeordnete Hagenah seinen Geburtstag feiert. Herr Hagenah, wir gratulieren Ihnen recht herzlich.
Zur Tagesordnung: Wir beginnen die heutige Sitzung mit der Fragestunde, Tagesordnungspunkt 32. Es folgt die Fortsetzung von Punkt 3, Eingaben. Anschließend erledigen wir die Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge der Tagesordnung. Die Beratung des Tagungsordnungspunkts 33 entfällt, da die antragstellende Fraktion ihren Antrag auf Durchführung einer ersten Beratung im Plenum zurückgezogen hat. Der Beratungsgegenstand wird lediglich zum Zwecke der Ausschussüberweisung aufgerufen.
Bevor wir zum Tagesordnungspunkt 32 kommen, erteile ich Herrn Minister Möllring das Wort zu einer Erklärung nach § 78 Abs. 3 der Geschäftsordnung.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Einnahmeentwicklung des Jahres 2003 verlief in den ersten drei Quartalen zwar auf niedrigem Niveau, aber immer noch im Rahmen der Erwartungen des 2. Nachtragshaushalts, der mit den Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzaus
gleich und Bundesergänzungszuweisungen bereits um 1,46 Milliarden Euro gegenüber dem Grundhaushalt abgesenkt worden ist. Nach dem ersten Halbjahr 2003 gab es lediglich eine Differenz zwischen Soll und Ist in Höhe von 23 Millionen Euro. Nach dem dritten Quartal 2003 waren es 68 Millionen Euro.
Der Oktober wird nun allerdings einen erheblichen Einbruch der Steuereinnahmen mit sich bringen. Allein die Umsatzsteuereinnahmen des Monats Oktober werden nach bisher vorliegenden Informationen - der Oktober geht ja heute zu Ende - um mehr als 40 % unter denen des Vormonats liegen. Das ist ein Einbruch um 220 Millionen Euro. Dies ist sicherlich nicht nur, aber auch Folge der ausgeprägten Kaufzurückhaltung der Verbraucher im Monat August. Das extrem heiße Sommerwetter dieses Monats wird von Einzelhandelsverbänden - natürlich neben der insgesamt schlechten Konjunktur für einschneidende Umsatzrückgänge verantwortlich gemacht. Die ersten zehn Monate werden nunmehr vermutlich mit einem Minus von mindestens 250 Millionen Euro abschließen. Wir haben ein Kassen-Ist von minus 245 Millionen Euro. Das kann sich heute noch ein bisschen verändern.
Auch wenn diese extrem negative Entwicklung nicht anhält, können die Einnahmeeinbußen im Jahresverlauf nicht kompensiert werden; im Gegenteil: Im Rahmen der November-Steuerschätzung wird eher eine Reduzierung der Einnahmeerwartung unterhalb dieses Niveaus erfolgen.
Es ist deshalb zwingend erforderlich, über die bereits im Frühjahr von der Landesregierung verfügten Bewirtschaftungsmaßnahmen - Sperre der Verpflichtungsermächtigungen und Einstellungsstopp sofort eine zusätzliche Haushaltssperre nach § 41 Landeshaushaltsordnung anzuordnen. Ein entsprechender Erlass ist heute früh zu Dienstbeginn - genau um 7.43 Uhr - allen Ministerien und den großen Mittelbehörden per Mail zugeleitet worden. Inhaltlich entspricht die Sperre der Vorläufigen Haushaltsführung. Das heißt, es dürfen quasi nur bestehende Rechtsverpflichtungen erfüllt werden. Bei Ausgaben müssen einklagbare Ansprüche – ich betone: einklagbare Ansprüche - gegenüber dem Land vorliegen, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen und zeitlich unaufschiebbar sind. Freiwillige Leistungen sind grundsätzlich nicht zulässig. Zuwendungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie notwendig sind, um bestehende institutionell geförderte Einrichtungen zu erhalten.
Die Behörden dürfen für ihren Dienstbetrieb die Ausgaben leisten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich und angemessen sind. Natürlich dürfen weiterhin Streifenwagen betankt werden, obwohl das Kaufen von Benzin natürlich keine Rechtsverpflichtung ist. Aber wir haben ja schon einmal den Spaß gehabt, dass einige meinten, sie könnten keine Streife mehr fahren. Dem wollen wir vorbeugen.
Der Einstellungsstopp bleibt in der bisherigen Form bestehen. Das ist erforderlich, damit die vorgesehenen Reformierungen der Verwaltung mit einer Streichung von 6 000 Stellen erreicht werden können. Selbstverständlich werden in dem Erlass insbesondere die Bereiche Lehrer und Polizei vom Einstellungsstopp ausgenommen.
Wir hoffen, mit der jetzt verfügten Haushaltssperre eine Haushaltsentlastung in zweistelliger Millionenhöhe zu erreichen. Das ist auch dringend erforderlich. Ich wollte den Landtag davon unterrichten. Es ist zwar nicht Pflicht der Regierung, aber da wir heute tagen, wollte ich nicht, dass Sie es morgen aus der Zeitung erfahren. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frage 1: Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Niedersächsischen Altenpflegegesetz
Guten Morgen, Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Juli 2003 entschieden, dass die §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 20. Juni 1996 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Damit hat das Bundesverfassungsgericht Klagen von niedersächsischen Altenpflegeeinrichtungen zurückgewiesen, die sich gegen das Umlageverfahren zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung gewandt hatten. Einige dieser Altenpflegeeinrichtungen haben ihre Finanzierungsverpflichtungen, die sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Umlageverfahren ergeben, bis heute nicht erfüllt.
2. In welcher Höhe bestehen Forderungen gegenüber den Pflegeeinrichtungen aus den Umlageverpflichtungen?
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist richtig, dass das Bundesverfassungsgericht am 17. Juli 2003 entschieden hat, dass die §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 20. Juni 1996 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die verfassungsrechtliche Prüfung erfolgte in einem Normenkontrollverfahren aufgrund eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Lüneburg. Das Bundesverfassungsgericht hat somit keine Klagen von niedersächsischen Altenpflegeeinrichtungen, die sich gegen das Umlageverfahren gewandt haben, zurückgewiesen. Vielmehr ist über diese Klagen nunmehr von den Verwaltungsgerichten, bei denen sie anhängig sind, zu entscheiden, sofern sie nicht zurückgenommen worden sind.
Daneben ist zu beachten, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einen Sachverhalt betrifft, der in der Vergangenheit liegt: Das Umlageverfahren wurde ab 1. August 1996 in Niedersachsen eingeführt, damit nicht nur die ausbildenden, sondern alle Einrichtungen, die von ausgebildeten Altenpflegekräften profitieren, die Ausbildungsvergütung finanzieren. Es fand jedoch nicht die erhoffte Akzeptanz bei den umlagepflichtigen Einrichtungen, sodass der Niedersächsische Landtag am 15. Juli 1999 ein Gesetz zur Änderung des Altenpflegeberufegesetzes beschlossen hat.
Danach gibt es für nach dem 31. Juli 2000 begonnene Ausbildungsverhältnisse kein Umlageverfahren mehr. Inzwischen ist das Altenpflegegesetz des Bundes in Kraft getreten, das die entsprechenden Landesgesetze abgelöst hat. Die Refinanzierung der Ausbildungsvergütungen erfolgt nach den bundesgesetzlichen Vorschriften des SGB XI über die Pflegesätze der ausbildenden Einrichtungen und ist insofern grundsätzlich gesichert.
Zu 1: Die Landesregierung zieht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Konsequenz, darauf hinzuwirken, dass die Einrichtungen, die mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit gegen die Festsetzungsbescheide Rechtsmittel eingelegt und die Umlage nicht bezahlt haben, die ausstehenden Beträge nunmehr umgehend zahlen. In dieser Angelegenheit wurde vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit bereits am 9. September 2003 ein Gespräch mit den Verbänden der Einrichtungsträger und der Umlagestelle geführt. Die Umlagestelle wird die noch anhängigen Widerspruchs- und Klageverfahren umgehend zum Abschluss bringen und die noch ausstehenden Umlagebeträge - soweit wie möglich - einziehen.