Sehr geehrte Frau Präsidenten! Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Vertrag, über den wir heute debattieren und über den wir dann auch abstimmen werden, ist ein Vertrag zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers über die Errichtung von Schulen in Trägerschaft der Landeskirche und eine Regelung über das finanzielle Engagement des Landes Niedersachsen für diese Schulen.
Diese Vereinbarung basiert auf dem AndreanumGesetz des Jahres 1977, das jetzt quasi erweitert und verallgemeinert wird und damit zur Grundlage für die Errichtung weiterer Schulen durch die Landeskirche wird.
Die CDU-Fraktion begrüßt ausdrücklich die Bereitschaft der evangelischen Landeskirche Hannover, in der Zukunft mehr Verantwortung für die allgemeinbildenden Schulen in Niedersachsen übernehmen zu wollen. Die evangelischen Kirchen waren bisher über Elternvereine und andere Trä
ger aus dem Bereich der Diakonie eher indirekt in die Trägerschaft von Schulen einbezogen und nur in Ausnahmefällen direkt als Träger beteiligt. Wir haben uns in der Vergangenheit eher gewundert, dass die evangelischen Kirchen nach der Unterzeichnung des Loccumer Vertrages doch eher zurückhaltend gehandelt haben. Bei der Auflösung der Volksschulen in Niedersachsen, auch der staatlichen Bekenntnisvolksschulen, wurde allen Kirchen die Übernahme von Schulen in der dann im Konkordat mit der katholischen Kirche vereinbarten Form angeboten, aber nur von der katholischen Kirche angenommen.
Doch spätestens seit der Ansprache Bischof Hubers bei der 50-Jahr-Feier des Loccumer Vertrages im Juni 2005 war klar: Die evangelischen Kirchen in Niedersachsen haben die besondere Bedeutung des kirchlichen Bildungsauftrags für sich erkannt. Man könnte auch sagen: Die evangelische Kirche kehrt zu ihren Wurzeln zurück, hat sich doch schon Martin Luther in besonderer Weise immer wieder um Unterricht und Schule Sorgen gemacht und in diversen Schreiben und Predigten Ermahnungen für die Errichtung von Schulen und den Besuch des Unterrichts verfasst.
Der zwischen dem Land und der evangelischen Landeskirche Hannover ausgehandelte Vertrag steht in der Tradition der bisherigen Vereinbarungen zwischen Land und Kirche. Im Loccumer Vertrag haben die Vertragspartner bereits die besondere Bedeutung der Bildung für die Kirche festgehalten. Im Schulgesetz hat die evangelische Kirche durch das Land das Privileg zugesichert bekommen, für acht anerkannte Ersatzschulen - sogenannte freie Schulen - in Trägerschaft der Kirche bereits ab dem ersten Tag mit Finanzhilfe des Landes gemäß §§ 149 und 150 des Niedersächsischen Schulgesetzes ausgestattet zu werden, und nicht erst drei Jahre nach Eröffnung bzw. Übernahme der Schule Finanzhilfe bekommen zu können.
Zusätzlich wurde 1977 eine Vereinbarung zwischen dem Land und der Kirche über die Übernahme des Gymnasiums Andreanum in Hildesheim getroffen. In dieser Vereinbarung wird dem Andreanum eine vollständige personelle Ausstattung durch das Land gemäß dem neuen § 155 des Niedersächsischen Schulgesetzes zugesagt - damals war das noch eine andere Paragrafennummer - und werden somit 100 % der jeweiligen Personalkosten finanziert.
In dem aktuellen Vertrag wird vereinbart, dass die Kirche an vier weiteren Standorten im Land auf der gleichen rechtlichen Grundlage wie für das Andreanum Schulen errichten bzw. betreiben kann, d. h. auch hier mit 100-prozentiger Personalkostenfinanzierung durch das Land Niedersachsen gemäß § 155 des Schulgesetzes.
Grundsätzlich lässt sich über die Frage der Höhe der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft trefflich streiten. Wir haben diese Problematik erst gestern hier debattiert. Sicherlich gibt es Argumente, die für die im Vertrag getroffenen Regelungen sprechen. Die Kinder, die in den dann evangelischen Schulen an den vier Standorten demnächst beschult werden sollen, werden auch heute schon beschult, und zwar in staatlichen Schulen. So gesehen stellt die Lösung für das Land also keine Mehrausgabe dar. Die Finanzierung nach § 155 des Schulgesetzes kann im Übrigen unter ganz bestimmten personellen Voraussetzungen aufseiten des jeweiligen Kollegiums der Schule geringere Zahlungen des Landes verursachen als die Finanzhilferegelung nach den §§ 149 und 150, nämlich dann, wenn im Kollegium der Schule sehr viele sehr junge Kolleginnen und Kollegen beschäftigt sind; dann sind die Zahlungen des Landes Niedersachsen niedriger.
Die Sorge, die im Kultusausschuss vorgetragen wurde, durch diesen Vertrag könnten neben der Finanzierung nach § 155 auch noch Zuschüsse nach den §§ 149 und 150 fällig werden, halte ich für völlig unbegründet. Diese Form ist weder von den beiden Vertragsparteien so gewollt, noch ist diese Regelung möglich. Im Übrigen wird diese Regelung der Finanzierung nach § 155 seit nunmehr bereits 30 Jahren von beiden Vertragspartnern tatsächlich praktiziert, nämlich beim Andreanum in Hildesheim. Dort gab es keinerlei Auslegungsprobleme mit diesem Vertrag.
Ein anderer Kritikpunkt in der Ausschussberatung war die fehlende Benennung konkreter Standorte für die Schulen im Vertragstext. Im sogenannten Vorblatt zum Vertrag sind aber vier konkrete Standorte benannt. Im Übrigen kann die Kirche die Standorte für die Schulen nach diesem Vertrag auch nur im Einvernehmen mit dem Land festlegen. Natürlich wird die Landesregierung dabei auf die örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Schullandschaft achten. Vor Ort sind nach unseren Informationen die Probleme geringer als vielleicht anfangs angenommen. In Osnabrück z. B., einem der im Vorblatt genannten Standorte, gibt es sogar
Auch die Bedenken, die Lehrkräfte der Schulen, die demnächst in Trägerschaft der evangelischen Landeskirche geführt werden sollen, würden aus dem Landesdienst entlassen werden, sind nicht stichhaltig. Zum einen bleiben die entsprechenden Lehrkräfte Beamte des Landes Niedersachsen und werden für den Dienst an der Schule in kirchlicher Trägerschaft mit Bezügen beurlaubt - d. h. sie erhalten ihr Gehalt auch weiterhin direkt vom Land -, und zum anderen werden die Kolleginnen und Kollegen nicht gegen ihren Willen an der Schule weiterbeschäftigt, sondern können bei Bedarf an eine benachbarte Schule versetzt werden.
Ein schwerwiegender Vorwurf, der in der Debatte vorgebracht wurde und den es zu bedenken gilt, ist der Einwand der Ungleichbehandlung der Schulen in freier Trägerschaft. Diese Vorhaltung ist nicht ganz von der Hand zu weisen, trifft aber, wenn sie an dieser Stelle vorgetragen wird, die falschen. Die Schulen in kirchlicher Trägerschaft spielen in Niedersachsen eine Sonderrolle. Die historischen Gründe, die dazu geführt haben, können hier aus Zeitgründen nicht ausführlicher dargelegt werden. Mit dem Loccumer Vertrag und dem Konkordat haben frühere Landesregierungen und unsere Vorgänger in diesem Hohen Haus den Kirchen diese Sonderstellung in der niedersächsischen Bildungslandschaft eingeräumt. Aus dieser guten Tradition heraus ist der vorliegende Vertrag als konsequente Fortsetzung dieser Politik des Landes den Kirchen gegenüber zu werten.
Meine Damen und Herren, ich muss leider schon zum Schluss kommen. Ich wollte eigentlich noch einige Anmerkungen zur Beschlussempfehlung machen. Wir haben eine kleine Ergänzung vorgenommen: Nach § 191 des Niedersächsischen Schulgesetzes - ich habe ihn vorhin schon einmal angesprochen - können acht Schulen privilegiert werden. Die CDU-Fraktion und die FDP-Fraktion haben im Ausschuss den Antrag gestellt, das Schulgesetz dahin gehend zu ändern, dass - das ist, wie im Vorblatt nachzulesen, von beiden Vertragsparteien in den Verhandlungen einvernehmlich akzeptiert worden - in Zukunft nur noch zwei Schulen in Trägerschaft der evangelischen Kirche Finanzhilfe ab dem ersten Jahr erhalten können. CDU- und FDP-Fraktion haben den entsprechenden Antrag gestellt, und der Kultusausschuss ist ihm mit breiter Mehrheit gefolgt.
Wir, die CDU-Fraktion, werden der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen. Ich bitte Sie, das ebenfalls zu tun. - Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der § 191 des Niedersächsischen Schulgesetzes gewährt der evangelischen Kirche die Option auf Errichtung von acht Schulen zu besonders günstigen Bedingungen. Diese Schulen erhalten sofort Finanzhilfe vom Land, ohne eine Durststrecke überwinden zu müssen. Das ist in der Vereinbarung zum Andreanum Hildesheim festgelegt worden. Diese Vereinbarung verändern wir nun.
Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat sich entschlossen, vier neue Schulen zu errichten bzw. bestehende öffentliche Schulen als Bekenntnisschulen zu übernehmen. Ob das so gelingt, wie bisher geplant, hängt auch von den Schulträgern und den Bedingungen vor Ort ab.
In Wolfsburg haben Rat und Verwaltung bereits der Umwandlung einer Grundschule zugestimmt. Eine Grundschule, in deren Einzugsbereich immer weniger Kinder leben, wird ab 1. August als evangelische Schule mit einem bilingualen Angebot geführt.
An anderen von der Kirche ins Auge gefassten Standorten kann es schwieriger werden, insbesondere dann, wenn dadurch wohnortnah nur noch der Besuch einer evangelischen Privatschule möglich ist und das staatliche Schulwesen zurückgedrängt wird. Dieses wird in meiner Fraktion zum Teil mit Skepsis gesehen.
In der Vereinbarung zwischen Land und Kirche wird festgelegt, dass vier Bekenntnisschulen entstehen sollen. Dafür will die Evangelisch-lutherische Landeskirche auf sechs Optionen verzichten. Deswegen ist dem Zustimmungsgesetz der Artikel 1/1 zugefügt worden, in dem die Anzahl der Optionen von acht auf zwei gesenkt wird.
Vereinbarungstext haben wir gründlich diskutiert und mussten mit Hilfe des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes manche Mängel feststellen.
Die SPD-Fraktion sieht in der Vereinbarung zwar eine Fortentwicklung des auf den Loccumer Verträgen beruhenden Rechtsverhältnisses zwischen dem Land und der evangelischen Kirche. Das sehen auch wir positiv. Sinn eines Gesetzes ist es aber, sich immer wieder rückversichern zu können, was beschlossen worden ist. Das leistet die vorliegende Vereinbarung zum Teil eben nicht, weil sie rechtstechnisch ungenau formuliert ist und zu viel Spielraum für Interpretationen lässt.
§ 2 z. B. hält sich so nah an die aus 1977 stammende ursprüngliche Vereinbarung zum Gymnasium Andreanum, dass das Wort „genehmigt“ beibehalten wurde. Anders als bei dem damals bei Vertragsabschluss schon bestehenden Andreanum in Hildesheim können aber die vier neuen evangelischen Schulen noch gar nicht genehmigt werden, weil ihre Standorte noch gar nicht feststehen. Es bedarf also eines weiteren Anerkennungs- und Genehmigungsaktes.
Ein zweites Beispiel. In § 1 ist die Rede von vier Schulstandorten, an denen die Evangelisch-lutherische Landeskirche Schulen in ihrer Trägerschaft betreibt, nicht von vier Schulen. Das ist in Verbindung mit den bisher ins Auge gefassten Standorten, besonders wenn man an den Standort Osnabrück denkt, durchaus problematisch. Problematisch ist es auch hinsichtlich einer einheitlichen Auslegung.
Auch § 3 - er ist vom Kollegen Albrecht schon erwähnt worden -, in dem es um die Schulfinanzierung geht, ist ungenau und bedarf in der Auslegung großen gegenseitigen Vertrauens, was allerdings in den vergangen 30 Jahren auch nicht enttäuscht wurde.
Es ist schade, dass die Vereinbarung nicht rechtlich eindeutig formuliert wurde. Das hätte man unserer Meinung nach besser machen müssen. Die SPD-Fraktion wird aber die Umsetzung des § 191 Niedersächsisches Schulgesetz nicht behindern und sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten.
Vielen Dank, Frau Eckel. - Als Nächste hat Frau Korter für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Über den Inhalt des Gesetzes, über das wir heute abstimmen sollen, hat Herr Busemann bereits am 16. Mai 2007 eine Vereinbarung mit der evangelischen Landeskirche geschlossen. Grundlage ist der § 191 des Niedersächsischen Schulgesetzes, der seit ungefähr 50 Jahren der evangelischen Landeskirche das Recht einräumt, an acht Standorten Ersatzschulen in ihrer Trägerschaft zu errichten - Ersatzschulen mit privilegierter Finanzhilfe des Landes; Privatschulen darf die evangelische Kirche, wie alle anderen freien Träger auch, ohnehin gründen. Von den möglichen acht Standorten sollen jetzt vier neue realisiert werden. Die Option auf zwei weitere soll im Schulgesetz verbleiben; das haben wir eben gehört.
Damit haben wir jetzt drei verschiedene Konstrukte für Schulen in freier Trägerschaft: die katholischen Konkordatsschulen, bei denen das Land im Grunde alles zahlt, die evangelischen Ersatzschulen, bei denen das Land Personalkosten und die Kirche die Sachkosten trägt, und all die anderen Schulen in freier Trägerschaft, für die es eine geringere Finanzhilfe gibt, nämlich die, deren Reform wir gestern hier beschlossen haben. Das ist natürlich eine Ungleichbehandlung verschiedener Träger, die heute niemand mehr überzeugend begründen kann.
Meine Damen und Herren, ich glaube, es reicht nicht, zu sagen, wir vollziehen nur das nach, was vor 50 Jahren ins Gesetz geschrieben worden ist. Es muss doch auch um die Frage gehen: Ist aus schulpolitischer Sicht heute eigentlich noch zeitgemäß, worauf man sich vor 50 Jahren verständigt hat? Kann es angesichts des Wandels in unserer Gesellschaft in den letzten Jahrzehnten richtig und notwendig sein, den Kirchen mehr Zuständigkeit im Bereich der schulischen Bildung zu übertragen?
Meine Damen und Herren, wenn wir mehr Integration wollen, ein gutes Miteinander von Menschen mit unterschiedlichen religiösen, ethnischen und sozialen Hintergründen, dann sollten wir nicht zusätzliche Schwellen einbauen. De jure mag eine evangelische Ersatzschule niemanden ausgrenzen, de facto könnte das aber durchaus der Fall
sein. Denn natürlich können muslimische Eltern Probleme damit haben, ihr Kind auf eine ausgewiesen christliche Schule zu schicken. Natürlich werden sich konfessionslose Lehrkräfte eher gegen eine Schule in konfessioneller Trägerschaft entscheiden; das können sie auch gar nicht anders bei Neueinstellungen. Und: Das vorgesehene Schulgeld in Höhe von 25 bis 40 Euro monatlich bei diesen Schulen in konfessioneller Trägerschaft grenzt tatsächlich Kinder aus. Das lässt sich auch nicht durch die Freistellung bedürftiger Eltern verhindern, weil man sich immer mit seinem Einkommen erklären muss.
Meine Damen und Herren, es macht zudem einen gravierenden Unterschied, meine ich, ob es sich bei den Ersatzschulen um eine Neugründung handelt, wie in Gifhorn und Nordhorn, oder um bestehende öffentliche Schulen, die in kirchliche Trägerschaft überführt werden, wie es in Osnabrück und Wolfsburg geplant ist. Wenn örtliche Schulträger auf diese Weise kostengünstig zu einem Gymnasium kommen, was sie sonst nicht finanzieren könnten, dann kann ich verstehen, dass die Schulexperten in den Kommunalparlamenten dem zustimmen. In Nordhorn haben sie mir ausdrücklich erklärt, dass sie sonst kein kommunales Gymnasium hätten finanzieren können.
Aber bei den Gesetzesberatungen ist doch eine ganze Reihe von Fragen offen geblieben. Wie stehen eigentlich die Gesamtkonferenzen in Wolfsburg und Osnabrück zur geplanten Umwandlung der Schule?
Wie verträgt sich das eigentlich mit der Eigenverantwortlichkeit, wenn das Land mit der Kirche entscheidet, dass eine Schule ein religiöses Profil bekommt? Wie stehen die Schulträger dazu? - Im Ausschuss ist uns dazu gesagt worden, die Vereinbarung werde mit den Schulträgern vor Ort abgestimmt.
Zumindest in Osnabrück scheint das nach meinen Informationen nicht so reibungslos vonstatten zu gehen. Dort soll es erhebliche Widerstände geben; denn ein öffentliches Schulzentrum für drei Stadtteile - für Eversburg, Atter und Pye - soll umgewandelt werden in eine Schule kirchlicher Trägerschaft. Das heißt, der Einzugsbereich für diese
Schule - mit nicht gerade begüterter Bevölkerungsstruktur - wird mit einem Schulgeld zwischen 25 und 40 Euro monatlich belegt. Das finde ich problematisch. - Aus Gifhorn liegt uns noch kein Beschluss vor.
Was ist mit der Lehrerschaft, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Kirchenmitgliedschaft? Fragen über Fragen, auf die ich im Kultusausschuss weder vom Kultusministerium noch von den Vertretern der Fraktionen von CDU und FDP eine Antwort erhielt. Zudem - das hat die Kollegin Eckel ausgeführt - gab es erhebliche Bedenken rechtstechnischer Art vonseiten des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes und Einwände des Landesrechnungshofs.
Meine Damen und Herren, ich weiß nicht, warum wir auf die Schnelle dieser Vereinbarung zustimmen sollen, einer Vereinbarung, an deren Entstehung wir nicht mitwirken konnten, auf deren Details wir keinen Einfluss nehmen konnten und auf die wir nur noch in der Frage der Reduktion der Schulen von acht auf zwei Standorte - in § 191 - Mitspracherecht haben. Das geht uns zu weit. Die Schulträger sind mit dieser Entscheidung nicht im Reinen. Deshalb werden wir dieser Vereinbarung heute nicht zustimmen können. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte vorweg auf die Frage von Frau Korter eingehen, ob es überhaupt noch zeitgemäß ist, den Kirchen diese Verantwortung zu übertragen. Ich bin im Blick auf die aktuelle Wertediskussion der Meinung, dass es zulässig ist, auch dieses Angebot insgesamt zu verbreitern. Ich halte es für richtig und für gut, wenn sich die Bildungslandschaft in einer etwas vielfältigeren Weise entwickelt.