Protocol of the Session on December 15, 2000

Wir kommen zur Abstimmung. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr in der Drucksache 2031 zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer stimmt dagegen? - Möchte sich jemand der Stimme enthalten? - Keine Stimmenthaltungen. Das Erste war die Mehrheit.

(Zurufe von der CDU: Hammel- sprung!)

Wir kommen jetzt zum

Tagesordnungspunkt 22: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rund- funkänderungsstaatsvertrag) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/1860 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Medienfragen - Drs. 14/2076

Dieser Gesetzentwurf in der Drucksache 1860 wurde - -

(Unruhe)

- Herr Kollege Sehrt und Herr von der Heide, wenn Sie einverstanden sind, möchte ich das gerne vortragen. Der Lärmpegel ist so hoch, dass ich hier kaum durchkomme. Ich bitte um Ihre Aufmerksamkeit.

Dieser Gesetzentwurf wurde in der 58. Sitzung am 10. Oktober 2000 an den Ausschuss für Medienfragen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatter ist der Herr Kollege Nolting. Bitte schön, Herr Nolting, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Hinblick auf die sehr rasch verstrichene Zeit, hervorgerufen durch den Rinderwahnsinn, gebe ich meinen Bericht zu Protokoll.

(Zustimmung bei der SPD - Heiter- keit)

(Zu Protokoll:)

Wie Sie der Ihnen vorliegenden Drucksache 2076 entnehmen können, empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für Medienfragen nicht nur, dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag zuzustimmen; er schlägt auch eine Reihe von Änderungen zum Niedersächsischen Landesrundfunkgesetz (LRG) vor. Diese Änderungen, die ich Ihnen im Folgenden kurz vorstellen möchte, wurden im Verlauf der Ausschussberatungen von Mitgliedern der SPD-Fraktion beantragt. Der federführende Ausschuss hat hierzu am 7. November 2000 eine Anhörung der betroffenen Einrichtungen und Verbände durchgeführt.

Doch zunächst zum Inhalt des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages, um dessen Zustimmung

es im Gesetzentwurf der Landesregierung allein ging. Dieser Staatsvertrag ändert insgesamt sieben rundfunkrechtliche Staatsverträge zwischen den deutschen Bundesländern. Die Änderungen betreffen eine größere Zahl von Einzelvorschriften und können deshalb hier nicht alle aufgeführt werden. Ich nenne nur die Anpassung der Bestimmungen über die Kurzberichterstattung an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Einschränkung der Werbebeschränkungen für regionale und lokale Fernsehveranstalter sowie für Rundfunkprogramme, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.

Von allgemeinem Interesse ist sicherlich die Erhöhung der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr von derzeit 28,25 DM auf 31,58 DM Anzumerken ist dazu, dass die Rundfunkgebühr seit dem 1. Januar 1997 unverändert geblieben ist und dass sich die staatsvertragschließenden Länder zugleich um eine Kostendämpfung für die Zukunft bemüht haben. So soll der Anteil am Rundfunkgebührenaufkommen, der für den Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten zur Verfügung steht, von derzeit 1,9 % bis zum Jahr 2006 auf 1 % abgeschmolzen werden.

Ich komme nunmehr zu den Änderungen des Landesrundfunkgesetzes, die von den Mitgliedern der SPD-Fraktion im Verlauf der Ausschussberatungen vorgeschlagen worden sind. Hintergrund dieser Änderungsvorschläge sind überwiegend Rechtsfragen, die zwischen Landesregierung und Landesrechnungshof aufgetreten sind und überwiegend die Reichweite der Zweckbindung der Rundfunkgebühr betreffen. Diese Rechtsfragen sollen mit den Bestimmungen in dem neuen Artikel 1/1 geklärt werden.

Die Nummer 0/1 wurde vom mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfohlen. Die dort von den Mitgliedern der SPDFraktion beantragte Änderung soll klarstellen, dass die Prüfung der Unbedenklichkeit von Veränderungen durch die Landesmedienanstalt nicht nur die Erlaubnisvoraussetzungen für Rundfunkveranstalter betrifft (§§ 7 und 8 des Landesrundfunkge- setzes), sondern auch die für die Auswahlentscheidung (§ 9) wesentlichen Umstände. Damit hängt auch die Empfehlung zu Nr. 5/1 zusammen, die Entscheidung über solche Unbedenklichkeitsbestätigungen der Versammlung der Landesmedienanstalt zuzuweisen, weil diese auch über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden hat.

Die Nummern 1 und 2 des neuen Artikels sollen klarstellen, dass die Landesmedienanstalt die Modellprojekte zum Offenen Kanal und zum nichtkommerziellen lokalen Hörfunk auch hinsichtlich einzelner abgegrenzter Vorhaben fördern darf. Die Nummer 3 enthält eine Ausführungsbestimmung zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, die die Kanalbelegung für digitalisierte Kabelanlagen betrifft.

In den Ausschussberatungen eingehend erörtert wurden die in Nummer 4 vorgesehenen Änderungen zu § 54 LRG. Die dort einzufügende neue Nummer 9 ist eine Ausführungsbestimmung zu § 40 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Der Landesrechnungshof hatte insoweit eingewandt, dass die Förderung der Medienkompetenz beim Umgang mit Mediendiensten nicht mehr aus der Rundfunkgebühr erfolgen dürfe. Die Vertreter der SPD-Fraktion und der Staatskanzlei hielten dem jedoch entgegen, dass Medienkompetenz nicht nur im Umgang mit Rundfunk, sondern auch für die vergleichsweise neuen Mediendienste gefördert werden müsse. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hatte hierzu die Auffassung vertreten, dass eine Förderung des Umgangs mit Mediendiensten jedenfalls dann durch die Rundfunkgebühr finanziert werden dürfe, wenn es sich um Mediendienste handele, die auch von Rundfunkanstalten angeboten würden. – Außerdem hatte der federführende Ausschuss zunächst erwogen, diese neue Aufgabe der Landesmedienanstalt durch die Wendung „soweit diese Aufgabe nicht von einer anderen Behörde wahrgenommen wird“ einzuschränken. Auf diese Einschränkung wurde jedoch auf Vorschlag des mitberatenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen schließlich verzichtet. Die Vertreter der Staatskanzlei wiesen insoweit darauf hin, dass dieser Zusatz auch klarstelle, dass eine Zuständigkeit der Landesmedienanstalt für diesen Bereich nicht schon dann entfalle, wenn eine andere Behörde für diesen Bereich lediglich eine Zuständigkeit besitze, sondern erst dann, wenn sie diese Zuständigkeit auch wahrnehme. Eine derartige Klarstellung hielten die beteiligten Ausschüsse nicht mehr für erforderlich, nachdem der GBD darauf hingewiesen hatte, dass es einen verfassungsrechtlichen Rechtssatz, dass die Zuständigkeiten der Landesbehörden überschneidungsfrei abgegrenzt sein müssten, nicht gebe.

Ebenfalls eingehend erörtert wurde die Fassung der neuen Nummer 10, die die Befugnis der Niedersächsischen Landesmedienanstalt zur Öffent

lichkeitsarbeit klarstellt. Gegen die ursprüngliche Fassung des Änderungsantrags, der die Öffentlichkeitsarbeit auf den „Medienstandort Niedersachsen“ bezog, hatten sowohl der Landesrechnungshof als auch der GBD Bedenken geäußert. Die nunmehr empfohlene Fassung grenzt die Öffentlichkeitsarbeit durch Verweisung auf die bereits in den anderen Nummern des § 54 geregelten Aufgaben der Landesmedienanstalt ab. Verwiesen wird dabei auch auf die abschließende Auffangbestimmung (neu: § 54 Nr. 11). Der GBD hatte insoweit zu bedenken gegeben, dass diese Verweisung bei weiter Auslegung der Auffangbestimmung ähnlichen Bedenken wie die erste Fassung des Änderungsantrags begegnen würde. Unbedenklich sei diese Verweisung nur, wenn die Auffangbestimmung lediglich „zur Abrundung“ vorhandener Zuständigkeiten herangezogen, also eng ausgelegt werde.

Die mit Nummer 5 vorgeschlagene Änderung des § 57 Abs. 2 LRG sichert die bisherige Praxis der Landesmedienanstalt, den Verdienstausfall der Mitglieder der Versammlung pauschal durch ein doppeltes Sitzungsgeld zu entschädigen, rechtlich ab.

Die in Nummer 6 vorgesehenen Änderungen zu § 64 LRG nehmen zum einen die Änderung der Aufteilung hinsichtlich des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages auf. Dieser zusätzliche Anteil steht der Landesmedienanstalt zu drei Vierteln und dem NDR zu einem Viertel zu. Die Änderung zu § 64 Abs. 3 LRG ergänzt auch die Zweckbestimmung hinsichtlich der von der Landesmedienanstalt nicht in Anspruch genommenen Gebührenmittel. Der Änderungsantrag sah insoweit vor, die nähere Zweckbestimmung einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem NDR zu überlassen. Der Ausschuss hält es insoweit für ausreichend, dass der NDR über die Förderung nach Herstellung des Benehmens mit dem Land entscheidet. Maßgeblich dafür waren sowohl rechtliche Bedenken des Landesrechnungshofs im Hinblick auf § 40 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages als auch der Umstand, dass dem NDR nach Einschätzung des GBD die Mittel auch dann zufließen würden, wenn es zu der in Aussicht genommenen Vereinbarung nicht gekommen wäre. Außerdem wird der abschließende Nebensatz so gefasst, dass der Bezug der geförderten Produktionen und Angebote zum Programmauftrag des NDR deutlicher wird.

Die Ausschussempfehlung wird von den Ausschussvertretern der CDU- und der SPD-Fraktion getragen. Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich der Stimme enthalten; sie verwies darauf, dass derzeit noch offen erscheine, ob der Rundfunkstaatsvertrag von allen Bundesländern ratifiziert werde. Vom Zustandekommen des Rundfunkstaatsvertrages hingen aber auch die zum Landesrundfunkgesetz vorgeschlagenen Änderungen überwiegend ab.

Damit bin ich am Schluss meines Berichts angelangt. Namens des Ausschusses für Medienfragen bitte ich Sie um Zustimmung zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag sowie zu den erläuterten Änderungen des Landesrundfunkgesetzes.

Herr Kollege Behr, bitte schön!

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Manchmal könnte man ja glauben, dass Herr Gabriel und die anderen Ministerpräsidenten über die Rundfunkstaatsverträge entscheiden. Die Diskussionen in Sachsen und Brandenburg haben sehr deutlich gezeigt, dass dem nicht so ist.

Meine Damen und Herren, es gibt natürlich keinen Zweifel daran, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziell angemessen ausgestattet werden muss. Über die Höhe der Anhebung der Rundfunkgebühren darf allerdings diskutiert werden, zumal dann, wenn die Gebühren um 3,33 DM auf 31,58 DM steigen und das im Vergleich zum Jahr 1986 fast eine Verdoppelung der Rundfunkgebühren darstellt. Das führt natürlich zu Diskussionen. Dabei dürfen wir allerdings nicht vergessen, meine Damen und Herren, dass wir selbst eine Ausweitung der Programme beschlossen haben. Beispielsweise der Kinderkanal und Phoenix sind zusätzliche Angebote, die zunächst auch wir - das muss man ehrlicherweise sagen - etwas kritisch betrachtet haben; diese Kritik ist aber zunehmend einer positiven Bewertung gewichen.

Ebenfalls muss berücksichtigt werden, dass erheblicher Finanzierungsbedarf dadurch besteht, dass im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Medien und damit auch des Rundfunks entsprechende Mittel aufgewandt werden müssen.

Ferner muss berücksichtigt werden, dass es immer wieder zu steigenden Kosten durch die Übertra

gungsrechte bei Sportveranstaltungen kommt. Erst vor wenigen Tagen konnten wir der Presse entnehmen, dass über 1 Milliarde DM für die Übertragungsrechte der Fußball-Europameisterschaft aufzubringen ist. Allerdings stellt sich auch hier die Frage nach dem Grundversorgungsauftrag der öffentlich-rechtlichen Sender.

Meine Damen und Herren, es muss allerdings auch angemerkt werden, dass das bisherige Verfahren der Gebührenermittlung durch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter (KEF) nicht transparent genug ist. Auch das hat die Diskussion in Sachsen gezeigt. Wir haben durchaus Zweifel daran, dass die dort gemachten Änderungsvorschläge sinnvoll und praktikabel sind. Ich glaube, dass mehr Transparenz auch für die politischen Gremien und insbesondere auch für die Bürger angebracht wäre.

Meine Damen und Herren, nach wie vor ist auch durch diesen Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht endgültig geklärt, wie in Zukunft die Strukturen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sein sollen und wie damit verbunden die Finanzierungsmechanismen innerhalb dieses Systems auszugestalten sind. Ich äußere mal die Vermutung, dass auch die jetzigen Vereinbarungen nicht von dauerhafter Natur sein werden. Auch die Frage nach der Zukunft von Werbung und Sponsoring in ARD und ZDF wird gestellt werden müssen. Das heißt, es bleibt noch vieles offen und ist einer Lösung zuzuführen.

Mehr als das, was festgeschrieben wurde, war wohl zurzeit nicht erreichbar. Aus unserer Sicht erscheint die Erhöhung der Rundfunkgebühren gerade noch akzeptabel. Wir werden ihr also zustimmen.

Das, was ich eben ausgeführt habe, bezog sich nur auf den ersten Teil des Gesetzentwurfs. Ich möchte noch einige wenige Anmerkungen zum zweiten Teil machen, nämlich zur Änderung des Niedersächsischen Landesrundfunkgesetzes. Darüber ist im Ausschuss auch im Rahmen einer Anhörung sehr intensiv diskutiert worden. In den Mittelpunkt der Diskussion geriet dabei die Erweiterung der Aufgaben der Niedersächsischen Landesmedienanstalt. Hier sind insbesondere zwei neue Punkte in das Landesrundfunkgesetz eingefügt worden, nämlich zum einen die Vermittlung und Förderung der Medienkompetenz durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt und zum anderen die Öffent

lichkeitsarbeit der Niedersächsischen Landesmedienanstalt. Hier sehen wir auf der einen Seite durchaus eine Konkurrenzsituation zur neu gegründeten NordMedia GmbH entstehen, die ja in erster Linie hierfür zuständig sein soll und auch zuständig sein wird.

Noch entscheidender ist für uns allerdings, dass wir erhebliche rechtliche Probleme bei den Neuregelungen über die Verwendung von Rundfunkgebühren auch zur Förderung von Medienkompetenz durch die Niedersächsische Landesmedienanstalt und die umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit sehen, die hiermit festgeschrieben wird. Auch der Landesrechnungshof hat diese Dinge sehr kritisch angemerkt. Er hält das im Übrigen für unzulässig. Auch dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst war ausgesprochen unwohl, als wir diesen Punkt beraten haben.

Meine Damen und Herren, man darf ziemliche Zweifel daran haben, ob wir bei entsprechende Klagen gegen die Verwendung der Gebühren auf der sicheren Seite wären. Ich möchte von daher auch zu Protokoll geben, dass wir diese Schwierigkeiten sehen. Wir wollen aber diesen Gesetzentwurf insgesamt nicht daran scheitern lassen.

Das heißt, insgesamt sind wir mit den in diesem Gesetzentwurf getroffenen Regelungen einverstanden. Im Sinne des Gesamtkonzeptes werden wir ihn heute so mittragen. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Danke schön, Herr Kollege Behr. - Herr Kollege Reckmann, bitte schön!

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben das Thema Rundfunkstaatsvertrag hier im Oktober ausführlich behandelt, ebenso die Änderungen, die die SPD-Fraktion zum Landesrundfunkgesetz eingebracht hat. Deshalb kann ich mich auf wenige Punkte konzentrieren.

Es ist richtig, dass wir mit der Annahme des Rundfunkstaatsvertrages den Jugendschutz verbessern und einer Gebührenanhebung auf insgesamt 31,58 DM zustimmen. Ich kann nur sagen, dass die SPD-Fraktion dieser Gebührenerhöhung zustimmt, und zwar, wie ich meine, mit Recht. Wir brauchen nämlich einen starken öffentlich-rechtlichen Rund

funk und müssen dafür sorgen, dass ihm die entsprechenden Mittel zur Verfügung stehen und dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch die Möglichkeit hat, an Onlinediensten und Multimediaentwicklungen und -angeboten teilzunehmen; denn das gehört meines Erachtens mit zur Grundversorgung.

Der Herr Kollege Behr hat die Punkte zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes angesprochen, die die SPD-Landtagsfraktion eingebracht hat. Ich begrüße es, dass die CDU-Fraktion beiden Vorhaben zustimmt. Gewundert habe ich mich eben aber doch darüber, dass hier so getan wird, als wäre die Aufgabe der Förderung der Medienkompetenz mit dem Landesrundfunkrecht und mit dem Staatsvertrag nicht vereinbar. Das ist nicht der Fall. Bereits nach dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die Länder die Möglichkeit, die Aufgabe der Medienkompetenz mit in den Aufgabenkatalog der Landesmedienanstalten zu übernehmen. Dieses Parlament hat zugestimmt, dass im Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag steht, dass den Landesmedienanstalten durch die Parlamente die Vermittlung von Medienkompetenz übertragen werden kann. Wenn wir diese Möglichkeit des Rundfunkstaatsvertrages in Niedersachsen nutzen, dann kann man hinterher nicht sagen, dass das mit dem Rundfunkstaatsvertrag nicht vereinbar sei, Herr Kollege Behr. Ich glaube, dass Sie hier knapp daneben liegen.

(Behr [CDU]: Lesen Sie die Proto- kolle nach!)

Dass der Landesrechnungshof die Meinung vertritt, diese Aufgabe dürfe die Landesmedienanstalt nicht wahrnehmen, sondern dies sei eigentlich eine Aufgabe der Landesregierung, ist eine persönliche Einschätzung, wie Aufgaben verteilt werden. Aber rechtlich gesehen ist das eine ganz saubere Sache, und vom Inhalt her ist es dringend notwendig, dass die Landesmedienanstalt diese Aufgabe mit wahrnimmt.

Genau so ist es mit der Projektförderung für die NKLs und OKs. Auch das ist eine Tätigkeit, die notwendig ist und die bereits wahrgenommen wird, was von allen Projekten im ganzen Lande auch gern angenommen wird. Was jetzt als Aufgabe mit hinzugenommen wird, ist eigentlich nur eine Klarstellung; denn der Landesrechnungshof hat mehrfach moniert, dass diese Aufgabe wahrgenommen wird, was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, dass das aber nicht in dem Aufgabenkatalog der

Landesmedienanstalt, sondern nur in deren Richtlinien aufgeführt ist. Das verbessern wir hier, d. h. die Projektförderung wird in den Aufgabenkatalog aufgenommen, und das ist auch sinnvoll und gut so.

Das Gleiche trifft zu für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit. Es ist doch selbstverständlich, dass eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie die Landesmedienanstalt im Rahmen ihrer Aufgaben auch Öffentlichkeitsarbeit betreibt. Darüber kann man eigentlich überhaupt nicht streiten. Da das seitens des Landesrechnungshofs aber leider doch bestritten worden ist, nimmt das Parlament bzw. nimmt die SPD-Fraktion das hier als Aufgabe mit hinein.

(Eveslage [CDU]: Das ist ein Unter- schied, ein wichtiger Unterschied!)