Klaus Nolting

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Herr Minister, ich möchte zurückkommen zu den Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil und möchte Sie fragen: Gibt es mit den goldenen Aktien vergleichbare weitere Handelshemmnisse in den Mitgliedstaaten der EU?
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Namen der SPD-Fraktion begrüße ich den Antrag, den die CDU-Fraktion hier zu Europa gestellt hat, insbesondere auch deshalb, weil es seit längerer Zeit offenbar wieder ein Antrag ist, der von der CDU kommt.
- Ich sage immer die Wahrheit; so ist das!
Wir freuen uns natürlich auch darüber, dass in diesem Antrag zugleich auch sehr vernünftige Forderungen aufgestellt werden
- ja! -, die teilweise bereits in dem Antrag „Europa ist das, was wir daraus machen“ enthalten waren, den die SPD-Fraktion im Herbst letzten Jahres eingebracht hat,
die teilweise aber auch schon Praxis der niedersächsischen Landespolitik sind. Zum Beispiel werden seit Sommer letzten Jahres niedersächsische Landesbeamte, die in der Vergangenheit in Brüssel - in welcher Einrichtung auch immer - ihre Arbeit verrichtet haben, die dort also Kontakte aufgebaut, Erfahrungen gesammelt haben und die
nach Niedersachsen zurückgekommen sind, so eingesetzt, dass sie diese Erfahrungen auch nutzbringend für Niedersachsen einsetzen können.
Dass wir bislang lediglich im Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten über niedersächsische Initiativen unterrichtet worden sind, war sicherlich vernünftig und sinnvoll. Aber wir unterstützen ausdrücklich die Forderung in diesem Antrag, wenigstens zweimal im Jahr das Parlament insgesamt über die niedersächsischen Initiativen zu Europa zu informieren
und diese Berichte auch zu diskutieren. Allerdings, liebe Kolleginnen und Kollegen, möchte ich dazu anmerken, dass das nicht vor leeren Tribünen und am Ende einer Tagesordnung geschehen darf.
Bei mir hat sich der Eindruck verfestigt, dass der Landtag, also das Parlament, und die Landesregierung dem europäischen Gedanken und den europäischen Problemen sowie der Wichtigkeit dieser Probleme sehr aufgeschlossen gegenüberstehen, dass der Ältestenrat des Landtages diese Probleme allerdings noch nicht begriffen hat.
Ja, gerne.
Davon können Sie mit Sicherheit ausgehen, Herr Kollege.
Ich meine, wir haben insgesamt im letzten Jahr feststellen können, dass es eine Aufwertung der europäischen Politik im Niedersächsischen Landtag gegeben hat und dass es auch eine neue Priorität durch die Niedersächsische Landesregierung gegeben hat.
Ich erinnere an die Regierungserklärung, die der Ministerpräsident im vergangenen Jahr abgegeben hat, und an die Reden, die der Europaminister hier gehalten hat. Dies alles macht deutlich, dass wir uns in Niedersachsen mehr mit Europa befassen müssen, als das in der Vergangenheit der Fall gewesen ist.
- Er wird das sicherlich gleich tun.
Über die weiteren Forderungen des Antrags werden wir uns sicherlich im Ausschuss einvernehmlich austauschen können. Es zeichnete diesen Ausschuss ja auch schon in der Vergangenheit aus, dass über die Partei- oder Fraktionsgrenzen hinweg eigentlich immer sehr intensiv an der Bewältigung der europäischen Probleme für Niedersachsen gearbeitet wurde.
Für die Sozialdemokraten kann ich hier feststellen, dass wir vernünftige Forderungen unterstützen werden, dass wir über das, was wir in Niedersachsen bereits haben, hinaus sinnvolle und notwendige Verbesserungen gemeinsam fordern und beschließen werden, Herr Kollege von der Heide, und dass wir die Landesregierung beauftragen werden, dies entsprechend umzusetzen. Wie schon in der Vergangenheit werden wir im Ausschuss für Bundesund Europaangelegenheiten weiterhin gemeinsam noch mehr für die niedersächsischen Interessen in Europa erfolgreich arbeiten. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Hinblick auf die sehr rasch verstrichene Zeit, hervorgerufen durch den Rinderwahnsinn, gebe ich meinen Bericht zu Protokoll.
Doch zunächst zum Inhalt des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages, um dessen Zustimmung
es im Gesetzentwurf der Landesregierung allein ging. Dieser Staatsvertrag ändert insgesamt sieben rundfunkrechtliche Staatsverträge zwischen den deutschen Bundesländern. Die Änderungen betreffen eine größere Zahl von Einzelvorschriften und können deshalb hier nicht alle aufgeführt werden. Ich nenne nur die Anpassung der Bestimmungen über die Kurzberichterstattung an die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Einschränkung der Werbebeschränkungen für regionale und lokale Fernsehveranstalter sowie für Rundfunkprogramme, die im vereinfachten Verfahren zugelassen werden.
Von allgemeinem Interesse ist sicherlich die Erhöhung der monatlichen Rundfunk- und Fernsehgebühr von derzeit 28,25 DM auf 31,58 DM Anzumerken ist dazu, dass die Rundfunkgebühr seit dem 1. Januar 1997 unverändert geblieben ist und dass sich die staatsvertragschließenden Länder zugleich um eine Kostendämpfung für die Zukunft bemüht haben. So soll der Anteil am Rundfunkgebührenaufkommen, der für den Finanzausgleich zwischen den Rundfunkanstalten zur Verfügung steht, von derzeit 1,9 % bis zum Jahr 2006 auf 1 % abgeschmolzen werden.
Ich komme nunmehr zu den Änderungen des Landesrundfunkgesetzes, die von den Mitgliedern der SPD-Fraktion im Verlauf der Ausschussberatungen vorgeschlagen worden sind. Hintergrund dieser Änderungsvorschläge sind überwiegend Rechtsfragen, die zwischen Landesregierung und Landesrechnungshof aufgetreten sind und überwiegend die Reichweite der Zweckbindung der Rundfunkgebühr betreffen. Diese Rechtsfragen sollen mit den Bestimmungen in dem neuen Artikel 1/1 geklärt werden.
Die Nummer 0/1 wurde vom mitberatenden Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen empfohlen. Die dort von den Mitgliedern der SPDFraktion beantragte Änderung soll klarstellen, dass die Prüfung der Unbedenklichkeit von Veränderungen durch die Landesmedienanstalt nicht nur die Erlaubnisvoraussetzungen für Rundfunkveranstalter betrifft (§§ 7 und 8 des Landesrundfunkge- setzes), sondern auch die für die Auswahlentscheidung (§ 9) wesentlichen Umstände. Damit hängt auch die Empfehlung zu Nr. 5/1 zusammen, die Entscheidung über solche Unbedenklichkeitsbestätigungen der Versammlung der Landesmedienanstalt zuzuweisen, weil diese auch über die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden hat.
Die Nummern 1 und 2 des neuen Artikels sollen klarstellen, dass die Landesmedienanstalt die Modellprojekte zum Offenen Kanal und zum nichtkommerziellen lokalen Hörfunk auch hinsichtlich einzelner abgegrenzter Vorhaben fördern darf. Die Nummer 3 enthält eine Ausführungsbestimmung zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, die die Kanalbelegung für digitalisierte Kabelanlagen betrifft.
In den Ausschussberatungen eingehend erörtert wurden die in Nummer 4 vorgesehenen Änderungen zu § 54 LRG. Die dort einzufügende neue Nummer 9 ist eine Ausführungsbestimmung zu § 40 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Der Landesrechnungshof hatte insoweit eingewandt, dass die Förderung der Medienkompetenz beim Umgang mit Mediendiensten nicht mehr aus der Rundfunkgebühr erfolgen dürfe. Die Vertreter der SPD-Fraktion und der Staatskanzlei hielten dem jedoch entgegen, dass Medienkompetenz nicht nur im Umgang mit Rundfunk, sondern auch für die vergleichsweise neuen Mediendienste gefördert werden müsse. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD) hatte hierzu die Auffassung vertreten, dass eine Förderung des Umgangs mit Mediendiensten jedenfalls dann durch die Rundfunkgebühr finanziert werden dürfe, wenn es sich um Mediendienste handele, die auch von Rundfunkanstalten angeboten würden. – Außerdem hatte der federführende Ausschuss zunächst erwogen, diese neue Aufgabe der Landesmedienanstalt durch die Wendung „soweit diese Aufgabe nicht von einer anderen Behörde wahrgenommen wird“ einzuschränken. Auf diese Einschränkung wurde jedoch auf Vorschlag des mitberatenden Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen schließlich verzichtet. Die Vertreter der Staatskanzlei wiesen insoweit darauf hin, dass dieser Zusatz auch klarstelle, dass eine Zuständigkeit der Landesmedienanstalt für diesen Bereich nicht schon dann entfalle, wenn eine andere Behörde für diesen Bereich lediglich eine Zuständigkeit besitze, sondern erst dann, wenn sie diese Zuständigkeit auch wahrnehme. Eine derartige Klarstellung hielten die beteiligten Ausschüsse nicht mehr für erforderlich, nachdem der GBD darauf hingewiesen hatte, dass es einen verfassungsrechtlichen Rechtssatz, dass die Zuständigkeiten der Landesbehörden überschneidungsfrei abgegrenzt sein müssten, nicht gebe.
Ebenfalls eingehend erörtert wurde die Fassung der neuen Nummer 10, die die Befugnis der Niedersächsischen Landesmedienanstalt zur Öffent
lichkeitsarbeit klarstellt. Gegen die ursprüngliche Fassung des Änderungsantrags, der die Öffentlichkeitsarbeit auf den „Medienstandort Niedersachsen“ bezog, hatten sowohl der Landesrechnungshof als auch der GBD Bedenken geäußert. Die nunmehr empfohlene Fassung grenzt die Öffentlichkeitsarbeit durch Verweisung auf die bereits in den anderen Nummern des § 54 geregelten Aufgaben der Landesmedienanstalt ab. Verwiesen wird dabei auch auf die abschließende Auffangbestimmung (neu: § 54 Nr. 11). Der GBD hatte insoweit zu bedenken gegeben, dass diese Verweisung bei weiter Auslegung der Auffangbestimmung ähnlichen Bedenken wie die erste Fassung des Änderungsantrags begegnen würde. Unbedenklich sei diese Verweisung nur, wenn die Auffangbestimmung lediglich „zur Abrundung“ vorhandener Zuständigkeiten herangezogen, also eng ausgelegt werde.
Die mit Nummer 5 vorgeschlagene Änderung des § 57 Abs. 2 LRG sichert die bisherige Praxis der Landesmedienanstalt, den Verdienstausfall der Mitglieder der Versammlung pauschal durch ein doppeltes Sitzungsgeld zu entschädigen, rechtlich ab.
Die in Nummer 6 vorgesehenen Änderungen zu § 64 LRG nehmen zum einen die Änderung der Aufteilung hinsichtlich des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages auf. Dieser zusätzliche Anteil steht der Landesmedienanstalt zu drei Vierteln und dem NDR zu einem Viertel zu. Die Änderung zu § 64 Abs. 3 LRG ergänzt auch die Zweckbestimmung hinsichtlich der von der Landesmedienanstalt nicht in Anspruch genommenen Gebührenmittel. Der Änderungsantrag sah insoweit vor, die nähere Zweckbestimmung einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem NDR zu überlassen. Der Ausschuss hält es insoweit für ausreichend, dass der NDR über die Förderung nach Herstellung des Benehmens mit dem Land entscheidet. Maßgeblich dafür waren sowohl rechtliche Bedenken des Landesrechnungshofs im Hinblick auf § 40 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages als auch der Umstand, dass dem NDR nach Einschätzung des GBD die Mittel auch dann zufließen würden, wenn es zu der in Aussicht genommenen Vereinbarung nicht gekommen wäre. Außerdem wird der abschließende Nebensatz so gefasst, dass der Bezug der geförderten Produktionen und Angebote zum Programmauftrag des NDR deutlicher wird.
Die Ausschussempfehlung wird von den Ausschussvertretern der CDU- und der SPD-Fraktion getragen. Die Vertreterin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich der Stimme enthalten; sie verwies darauf, dass derzeit noch offen erscheine, ob der Rundfunkstaatsvertrag von allen Bundesländern ratifiziert werde. Vom Zustandekommen des Rundfunkstaatsvertrages hingen aber auch die zum Landesrundfunkgesetz vorgeschlagenen Änderungen überwiegend ab.
Damit bin ich am Schluss meines Berichts angelangt. Namens des Ausschusses für Medienfragen bitte ich Sie um Zustimmung zum Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag sowie zu den erläuterten Änderungen des Landesrundfunkgesetzes.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! So ist das, wenn man draußen vor der Tür steht, und es wird einem gesagt: Du bist dran; du musst jetzt rein!
Mein sehr verehrten Damen und Herren, zehn Jahre ist es inzwischen her, dass wir uns mit unserem damaligen Koalitionspartner, den Grünen, darauf verständigten, das Niedersächsische Landesrundfunkgesetz zu ändern und lokalen werbefreien Bürgerfunk in Niedersachsen einzuführen. Wohl keiner von uns hatte damals eine genaue Vorstellung davon, was sich daraus konkret entwickeln würde.
Schaut man auf die Bürgermedienlandschaft, wie es sie heute in Niedersachsen gibt, wird unsere Entscheidung von damals eindrucksvoll bestätigt, und manch ein Streit ums Detail wirkt aus heutiger Perspektive doch recht kleinmütig. Die Befürchtung, hier würde Chaoten, Neonazis oder notorischen Selbstdarstellern Tür und Tor geöffnet, hat sich jedenfalls als völlig unbegründet erwiesen, und auch die von einigen Bedenkenträgern vorher
gesagte schleichende Kommerzialisierung hat nicht stattgefunden.
14 Bürgersender gibt es heute in Niedersachsen. Sechs davon sind als nichtkommerzielle Lokalradios auf Sendung gegangen, acht als Offene Hörfunkkanäle oder Offene Fernsehkanäle. Sie sind über das ganze Land verteilt: Die Ostfriesen und Friesen haben ihren Sender ebenso wie die Hannoveraner oder Göttinger; die Lokalsender haben in Großstädten wie Braunschweig, Wolfsburg oder Oldenburg genauso Fuß gefasst wie in ländlichen Regionen wie im Emsland, in der Grafschaft Bentheim oder bei mir zu Hause, in Hameln-Pyrmont.
Noch arbeiten die Sender als zeitlich befristete Modellprojekte. Nun müssen wir entscheiden, wie es in Zukunft weitergehen soll. Für die Einführung von Bürgermedien im Regelbetrieb sprechen uneingeschränkt die Ergebnisse der Begleitforschung, die die Landesmedienanstalt in Auftrag gegeben hat und auf die sich auch der Bericht der Landesregierung vom Mai - Drucksache 14/1624 - bezieht. Danach erreichen die Programme ihr lokales Publikum. Die Seher- und die Hörerzahlen können sich mit den Quoten von Spartenprogrammen etablierter Veranstalter ohne weiteres messen lassen. Im Durchschnitt kennen rund 80 % ihren Bürgersender. Jeder bzw. jede Sechste hört oder sieht das Programm mehr oder weniger regelmäßig; an manchen Standorten ist es sogar jeder oder jede Dritte. Die Programme sind thematisch vielfältig. Sie haben das lokale Informationsangebot erweitert und ein beachtliches Sendevolumen erreicht: Mehr als 1.000 Stunden Programm bringen die 14 Sender Woche für Woche.
Die Vereine als Träger sind stabil und haben bewiesen, dass sie die Menschen ihrer Stadt und Region mobilisieren können. Landesweit arbeiten heute an die 10.000 Bürgerinnen und Bürger ehrenamtlich und aktiv in ihrem Sender und bei der Programmgestaltung mit. Selbst eine vom Zeitungsverleger-Verband in Auftrag gegebene Expertise kommt zu dem Ergebnis, dass das Bürgermedienkonzept in Niedersachsen "als eine viel versprechende rundfunkorganisatorische Innovation beurteilt werden" kann.
Für die SPD-Fraktion steht fest, dass die Modellprojekte die beiden Hauptziele, die ihnen das Landesrundfunkgesetz vorgibt, erreicht haben. Sie sind eine wertvolle publizistische Ergänzung, sie bereichern unsere Medienlandschaft, und es ist ihnen gelungen, dass die Menschen Mikrofon und Kame
ra selbst in die Hand nehmen, um ihre Anliegen öffentlich zu machen. Die Sender sind insoweit gelebte und lebendige Demokratie. Sie fördern Beteiligung, und sie wirken integrativ. Das sind Leistungen, die vor dem Hintergrund der anhaltenden rechtsradikalen und fremdenfeindlichen Exzesse gar nicht hoch genug eingeschätzt werden können. Deshalb wollen wir das Landesrundfunkgesetz novellieren und die Bürgermedien auf Dauer absichern. Das ist Ziel unseres Entschließungsantrages.
Meine Damen und Herren, das inzwischen vieltausendfache ehrenamtliche Engagement in den und für die niedersächsischen Bürgermedien wäre ohne eine hauptamtliche Klammer in dieser Dimension wohl nicht denkbar. Landesweit arbeiten rund 150 hauptamtlich Beschäftigte und mindestens ebenso viele Honorarkräfte in den Sendern. Das zeigt die Bedeutung, die die Lokalsender inzwischen auch für den Arbeitsmarkt und als Anbieter qualifizierter Tätigkeiten im Mediensektor haben.
An verschiedenen Standorten, z. B. Beispiel in Wilhelmshaven, Uelzen und Hannover, stellen die Trägervereine auch Ausbildungsplätze für Volontäre und das noch junge Berufsbild „Mediengestalter Bild und Ton“ zur Verfügung. Das schafft nicht einmal der NDR in Hannover. Schließlich geben die Bürgersender laufend über 60 Praktikantinnen und Praktikanten die Gelegenheit der Berufsorientierung und -vorbereitung. Die niedersächsischen Bürgermedien stärken damit einen ansonsten in Niedersachsen eher schwach ausgeprägten Berufsbereich und Wirtschaftssektor.
Ich will nicht verschweigen, meine Damen und Herren, dass es noch immer - oder schon wieder kritische Stimmen gibt: Wozu noch Bürgerfunk, wo es doch heute das Internet gibt? - Das ist eine Frage, die aktuell immer wieder gestellt wird. Meistens unterstellt die Frage bereits die Antwort, nämlich dass das Internet die Bürgersender einfach ersetzen könne. Das stimmt aber nicht. Denn das Wissen darüber, wie Medien funktionieren, und die Fähigkeit, Medien kritisch zu nutzen, sowie die Fähigkeit, Medieninhalte selbstbestimmt zu produzieren, werden nicht durch weltweite Vernetzung - quasi von selbst - vermittelt. Wer umfassende Medienkompetenz gerade auch an Kinder und Jugendliche vermitteln will, kommt an aktiver Medienarbeit nicht vorbei.
Genau dafür stehen die Bürgermedien auch; übrigens nicht nur in Niedersachsen. Bundesweit gibt
es heute 120 Bürgersender. Das beweist: Bürgermedien sind bundesweit anerkannt als Medienkompetenzzentren. Bürgermedien sind meines Erachtens ein geradezu idealer MultimediaLernort. Warum? - Sie sind es, weil sie technische und medienpädagogische Kompetenzen und Erfahrungen in praktischer Medienarbeit haben wie nur wenige andere Einrichtungen.
Ausbildung und Fortbildung sind aber nicht die einzigen Aufgaben der Bürgermedien. Sie sind auch, um publizistisch wirken zu können, Fernsehund Radiosender. Eine publizistische Ergänzung können sie aber nur dann sein, wenn sie für ein möglichst breites Publikum empfangbar sind Das bedeutet, dass lokales Bürgerradio terrestrisch verbreitet und lokales Bürgerfernsehen in lokale oder regionale Kabelnetze eingespeist werden muss. Auch diese klassischen Verbreitungswege des Rundfunks kann das Internet absehbar nicht ersetzen. Kurz und gut: Das Internet kann die Bürgermedien zwar nicht ersetzen, aber eben sinnvoll ergänzen.
Die Modellprojekte haben im Verlauf des Betriebsversuchs nicht nur gezeigt, dass sie die zentralen Ziele des Landesrundfunkgesetzes erreicht haben. Die Sendepraxis zeigt auch, dass die organisatorische Differenzierung in Offene Kanäle und nichtkommerzielle Lokalradios eigentlich keine Grundlage mehr hat.
Zu ähnlich sind Konzepte, Organisation und Programm. Außenstehenden war dieser Unterschied ohnehin kaum verständlich zu machen. Tatsächlich hat sich der Landesverband Bürger-Medien, dem alle 14 Sender angehören, bereits vor mehr als einem Jahr für die Zusammenführung ausgesprochen. Meine Damen und Herren, die SPD-Fraktion schließt sich diesem Vorschlag gerne an; entspricht er doch ohnehin Einschätzungen, die wir bereits bei der Landesrundfunkgesetz-Novelle 1993 gehabt haben, die aber mit unserem damaligen Koalitionspartner nicht umsetzbar waren.
Wenn das Konvergenzmodell Grundlage für den Regelbetrieb sein soll, dann muss mit dem neuen Landesrundfunkgesetz ein einheitlicher Organisationsrahmen geschaffen werden, der die zentralen und bisher nach NKL und OK getrennten Funktionen - nämlich Zugangsoffenheit für jedermann und Ergänzung der lokalen Medienlandschaft - zusammenführt. Einerseits sollen das Bürgerfernse
hen - das ein reiner Offener Kanal bleiben sollte und das lokale Bürgerradio der Zukunft eigene - d. h. vom Trägerverein gestaltete und verantwortete - Programmleistungen erbringen. Dabei muss der Schwerpunkt die lokale Information sein. Das entspricht dem NKL-Element. Andererseits muss der Träger für einen bestimmten Anteil der Sendezeit einen diskriminierungsfreien Zugang sicherstellen, der es allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern erlaubt, selbst produzierte Beiträge und Sendungen in Hörfunk und Fernsehen eigenverantwortlich zu verbreiten. Das entspricht der bisherigen Kernfunktion der Offenen Kanäle.
Was die konkreten Zulassungsvoraussetzungen der Antragsteller anbetrifft, werden wohl im Wesentlichen die bereits jetzt für NKL und OK geltenden Bestimmungen des Landesrundfunkgesetzes in angepasster Form angewandt werden können. Über die Details sollten wir bei der Novellierung des Landesrundfunkgesetzes reden.
Kommunales Engagement, auch die Beteiligung am Träger, sollte in jedem Fall möglich sein und gegebenenfalls durch entsprechende Anreize gefördert werden. Die Ergebnisse der Begleitforschung und die Erfahrungen der Landesmedienanstalt haben gezeigt, wie wichtig die lokale bzw. kommunale Unterstützung für die Sender ist.
Die Finanzierung der Bürgermedien sollte sich, wie schon bisher, auf verschiedene Standbeine stützen. Ein möglichst breiter Finanzierungsmix aus trägereigenen Einnahmen, lokal akquirierten Drittmitteln und öffentlichen Zuschüssen der Landesmedienanstalt ist anzustreben. Das gibt den Bürgersendern Stabilität und Unabhängigkeit.
Werbung und Sponsoring sollten auch in Zukunft in den Programmen der Bürgermedien nicht erlaubt sein. Eine mit Werbung verbundene Kommerzialisierung widerspräche nicht nur den gemeinnützigen Zielsetzungen von Bürgermedien. Es ist auch zu bezweifeln, dass Bürgermedien - ohne ihren Charakter zu verändern - ein für Werbung attraktives Programmumfeld schaffen und nennenswerte Werbeeinnahmen erzielen können.
Die Förderung der niedersächsischen Bürgermedien aus Mitteln der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgebühr ist nicht nur legitim, sondern auch zwingend erforderlich, wenn sie die ihnen zugewiesenen Aufgaben in dem Umfang und in der Qualität erfüllen sollen wie während des laufenden Betriebsversuchs. Wie schon bisher sollte daher
die Niedersächsische Landesmedienanstalt entsprechende Zuschüsse im Rahmen der Möglichkeiten ihres Haushalts und unter Berücksichtigung der sonstigen ihr zugewiesenen Aufgaben vergeben können.
Die Landesregierung, meine Damen und Herren, wird im Februar einen entsprechenden Gesetzentwurf einbringen. Ich freue mich auf die Beratungen, in denen wir dann unsere Vorstellungen und Wünsche im Detail dazu vorlegen werden. Wir sind allerdings nicht bereit, aufgrund eines Entschließungsantrages im Vorfeld schon bestimmte Regelungen und Vorschriften für NKL und OK festzulegen. - Ich danke Ihnen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Drucksache 1360 empfiehlt Ihnen der Ausschuss für Medienfragen in Übereinstimmung mit dem Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen, dem Ausschuss für innere Verwaltung, dem Ausschuss für Jugend und Sport und dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen. Diese Empfehlungen sind jeweils einstimmig ergangen.
Mit dem Gesetz wird dem im letzten Jahr unterzeichneten Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung zugestimmt.
Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag dient in großen Teilen der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben. Er bringt eine Reihe von Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, von denen an dieser Stelle nur die wichtigsten angesprochen werden sollen.
Schwerpunkte des Staatsvertrages liegen in der Verbesserung des Jugendschutzes, bei der Sicherung des freien Empfangs sportlicher Großereignisse und bei der Anpassung der Werbebeschränkungen an neue Entwicklungen.
Der Verbesserung des Jugendschutzes soll eine Kennzeichnungspflicht für jugendgefährdende Sendungen dienen: Jugendgefährdende Sendungen müssen, soweit ihre Verbreitung überhaupt zulässig ist, durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich gemacht werden.
Die Ausstrahlung sportlicher Großereignisse soll in der Bundesrepublik Deutschland nur dann verschlüsselt und von der Zahlung eines besonderen Entgelts abhängig gemacht werden dürfen, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis auch in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm ausgestrahlt werden kann.
Die Vorschriften über Werbung, Teleshopping und Sponsoring werden durch den Staatsvertrag weitgehend neu gefasst. Nunmehr sollen Werbung und Teleshopping-Spots unter bestimmten Voraussetzungen als so genannter geteilter Bildschirm auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden dürfen. Auch die Einfügung so genannter virtueller Werbung wird unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.
Zu erwähnen sind außerdem die Ermächtigungen für ARD und ZDF zu Angeboten in digitaler Technik und die neuen Bestimmungen über die Belegung der Kabelkanäle.
Der neue Artikel 1/1 des Gesetzes beruht auf einem Änderungsantrag der Fraktion der SPD vom 17. Januar 2000 und bezweckt die Änderung des § 24 des Niedersächsischen Pressegesetzes. Diese Vorschrift regelt die Verjährung der Verfolgung von Straftaten mit presserechtlichem Bezug und sieht insoweit verkürzte Verjährungsfristen vor. Durch die Änderung sollen von dieser kurzen Verjährung weitere Straftaten ausgenommen werden, insbesondere die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Damit soll folgende Vorgehensweise verhindert werden, mit der die Kürze der Verjährungsfrist ausgenutzt wird: Zunächst werden nur einige wenige Exemplare der Propagandamittel in Umlauf gesetzt, um die Verjährung in Gang zu setzen; nach Ablauf der verkürzten Verjährungsfrist be
ginnt die Verbreitung dann im eigentlich beabsichtigten größeren Umfang. Für diese Taten werden wieder mit der Änderung die längeren Verjährungsfristen des Strafgesetzbuchs eingeführt.
Meine Damen und Herren, der federführende Ausschuss für Medienfragen bittet, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 1360 zu folgen. Danke schön.