Protocol of the Session on November 20, 2002

Meine Damen und Herren, Herr Schwarz hat gesagt, dass es sicherlich auch Teile in den Fraktionen gibt, die sich eine andere Lösung hätten vorstellen können. Ich möchte nicht verhehlen, dass das auch in unserer Fraktion der Fall ist. Aber wir sagen uns auch, dass Einvernehmlichkeit notwendig ist. Wir möchten nicht gegen eine Landesversicherungsanstalt arbeiten, sondern wir wollen, dass die Arbeitsplätze - 700 Arbeitsplätze in der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen sind nicht unerheblich - erhalten bleiben, wenngleich außer Zweifel steht, dass auch Außenstellen Arbeitsplätze bereithalten. Das ist klar. Dennoch ist es uns wichtig, dass wir in Niedersachsen eine einvernehmliche Lösung finden. Wir sind der Meinung, dass sich die Politik so wenig wie möglich in Strukturreformen einschalten sollte.

Ich meine, dass wir der Landesregierung in ihrem Vorhaben heute weitgehend den Rücken stärken. Ein einstimmiger Beschluss hat auch im Bundesrat ein ganz anderes Gewicht. Deswegen freue ich mich, dass wir diesem Antrag alle zustimmen werden. Ich meine, dass wir mit diesem Antrag einen fairen Ausgleich aller Interessen gefunden haben. Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Frau Pothmer hat das Wort!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bin auch froh, dass die SPD-Fraktion diesen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Nachdem sich die Landesregierung in dieser Frage nicht einigen konnte, ist die SPD-Fraktion nach vorne gegangen und hat den Entwurf vorgelegt.

(Groth [SPD]: Aber nicht gegen die Landesregierung!)

Ich finde es sehr gut und richtig, dass diese Fusion jetzt ermöglicht wird.

Aber, meine Damen und Herren, wer diesem Gesetzentwurf zustimmt, der kann dem Entschließungsantrag eigentlich nicht mehr zustimmen. Denn die Fusion Hannover - Braunschweig ist eine Fusion in den derzeitigen Grenzen. Zwei starke

Landesversicherungsanstalten in Niedersachsen würden voraussetzen, dass es Verschiebungen in diesen Grenzen geben würde. Das wissen die Oldenburg-Bremer, deswegen haben sie die Verschiebung dieser Grenzen gefordert. Alle haben sich dagegen ausgesprochen, und ich finde das auch richtig.

(Frau Schliepack [CDU]: Jetzt fällt euch das ein?)

Wir haben mit diesem Gesetzentwurf Fakten geschaffen. Wer diese Fakten akzeptiert, der kann nicht zugleich sagen: Wir wollen zwei starke Landesversicherungsanstalten. Herr Schwarz, Sie haben auch gesagt, dass Sie diese gar nicht wollen. Sie haben in Ihrem Redebeitrag gesagt, Sie würden sich wünschen, dass Oldenburg dieser zwischen Hannover und Braunschweig eingeleiteten Fusion auch noch beitreten würde. Ich fände das auch gut. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass diese beiden Beschlüsse in gewisser Weise unvereinbar sind. Aus meiner Sicht gibt es den Entschließungsantrag in erster Linie deswegen, weil der Ministerpräsident und die Sozialministerin dieses Landes gegenüber den Oldenburgern Versprechungen gemacht haben. Dieser Antrag ist nichts anderes als der Versuch einer Ehrenrettung des Ministerpräsidenten und der Sozialministerin. Er ist in der Sache aber ein Placebo und hat mit Ehrlichkeit in der Politik, die gerade vom Bundespräsidenten wieder eingefordert worden ist, nichts zu tun. Aus diesem Grunde werden wir diesem Entschließungsantrag nicht zustimmen. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Frau Ministerin Dr. Trauernicht hat jetzt das Wort. Bitte sehr!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Auch die Landesregierung begrüßt die Fusion der beiden Landesversicherungsanstalten Hannover und Braunschweig. Wie Sie wissen, ist diesem Entscheidungsprozess ein langer, in vielerlei Hinsicht bemerkenswerter Verhandlungsprozess vorangegangen. Jetzt ist die Entscheidung getroffen, und Niedersachsen wird mit zwei starken LVAen in die Zukunft gehen.

Das heute zu beschließende Gesetz wird am 1. Oktober 2005 in Kraft treten. Das bedeutet, dass für die Planung der zehnten Amtsperiode in dieser neuen Struktur noch fast drei Jahre Zeit sind. Mit der Fusion entsteht eine Landesversicherungsanstalt, die mit insgesamt ca. 2 900 Mitarbeitern etwa 1,3 Millionen aktiv Versicherte und rund 700 000 Rentenbezieher betreuen wird. Hauptsitz des neuen Trägers wird Laatzen sein. Ein weiterer Sitz besteht in Braunschweig. Das begrüßen wir außerordentlich, weil damit trotz der Konzentration dem Prinzip der Fläche und der Regionalität Rechnung getragen wird.

Die Selbstverwaltungen - das war außerordentlich wichtig - haben die Initiative ergriffen und hinsichtlich der Standorte eine ausgewogene Entscheidung getroffen. Das heißt auch, dass die Arbeitsplätze in der Region Braunschweig langfristig gesichert sind. Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen bleibt eigenständig. Ich gehe davon aus, dass die Selbstverwaltung im Rahmen der noch zu erwartenden bundesrechtlichen Debatte zukunftsträchtige Entscheidungen treffen wird. Der Bund ist jetzt an der Reihe und wird die Aufgabenverteilung zwischen BfA und LVAen neu ordnen. Hierbei wird die Landesregierung ihre Interessen sehr deutlich artikulieren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch ich möchte mich bei allen Beteiligten dafür bedanken, dass wir es geschafft haben, in dieser Frage zu einer - ich sage fast, Frau Pothmer - einvernehmlichen Haltung zu kommen. Das tut der Sache gut. In der Tat wird der Landesregierung mit dieser Beschlussfassung der Rücken gestärkt. Die Linie ist klar; Unvereinbarkeit ist nicht zu erkennen. Die Kraft kann jetzt voll auf die Umsetzung und die Verfolgung niedersächsischer Interessen länderübergreifend und auf Bundesebene konzentriert werden, allerdings in der gebotenen Zurückhaltung - darüber sind wir uns auch einig -, denn die Selbstverwaltung hat das Primat. - Ich bedanke mich.

(Beifall bei der SPD)

Meine Damen und Herren, damit kann ich die allgemeine Aussprache schließen.

Wir kommen zur Einzelberatung zu Tagesordnungspunkt 7.

Zum § 1 des Gesetzes liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich frage nach Gegenstimmen. - Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, das ist einstimmig beschlossen.

§ 2. – Unverändert.

§ 3. – Unverändert.

§ 4. – Unverändert.

Gesetzesüberschrift. - Unverändert.

Wer in der Schlussabstimmung dem Gesetz seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Ich stelle fest, das Gesetz ist einstimmig angenommen worden.

Wir müssen noch über die Nr. 2 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen in der Drucksache 3861 abstimmen. Wer der Beschlussempfehlung zustimmen möchte und damit die in die Beratung einbezogenen Eingaben für erledigt erklären möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Das ist auch einstimmig erfolgt.

Nun kommen wir zur Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 8. Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen in der Drucksache 3863 zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Ich frage nach Gegenstimmen. - Ich frage nach Stimmenthaltungen. Ich stelle fest, dass dieser Antrag gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit großer Mehrheit verabschiedet worden ist.

Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 9: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nds. AG GSiG) - Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/3632 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen Drs. 14/3862

Berichterstatter ist der Kollege Schwarz, dem ich das Wort erteile.

(Unruhe)

- Meine Herren, ich bitte Sie darum, freundlicherweise den mittleren Gang zu räumen und Ihre Gespräche nach draußen zu verlagern. Das wäre sehr nett.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das vom Bundesgesetzgeber verabschiedete Grundsicherungsgesetz tritt am 1. Januar nächsten Jahres in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, für ältere Menschen über 65 und für erwerbsunfähige Menschen den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt durch eine eigenständige soziale Leistung zu gewährleisten, soweit diese Menschen nicht über eigene Mittel verfügen. Diese Leistungen sollen so bemessen sein, dass sich die Inanspruchnahme von Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt erübrigt. Die Länder sind aufgerufen, zur Durchführung dieses Gesetzes ebenfalls ein Ausführungsgesetz zu verabschieden.

Der Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen empfiehlt Ihnen, dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen des Fachausschusses zuzustimmen.

Im Übrigen gebe ich den Bericht zu Protokoll.

(Zu Protokoll:)

Diese Empfehlung ist im federführenden Ausschuss mit den Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der SPD-Fraktion gegen die Stimmen der Vertreterinnen und Vertreter der CDU-Fraktion ergangen. Das Ausschussmitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat sich für den Artikel 1, aber gegen den Artikel 2 ausgesprochen. In den mitberatenden Ausschüssen entspricht das Abstimmungsverhalten der Vertreterinnen und Vertreter der SPD- und der CDU-Fraktion dem im Sozialausschuss. Die Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen haben sich in den mitberatenden Ausschüssen der Stimme enthalten.

Da der Gesetzentwurf heute erstmalig im Plenum behandelt wird, möchte ich Ihnen zunächst Zweck und Inhalt von Artikel 1 des Entwurfs kurz vorstellen.

Hierzu ist zunächst ein kurzer Blick auf das vom Bundesgesetzgeber verabschiedete Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter

und bei Erwerbsminderung, kurz „Grundsicherungsgesetz“ genannt, notwendig, das zum 1. Januar 2003 in Kraft tritt. Der Zweck des Gesetzes ist, für alte Menschen und für erwerbsunfähige Menschen den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt durch eine eigenständige soziale Leistung zu gewährleisten, soweit er nicht über eigene Mittel gedeckt werden kann. Diese Leistungen sollen so bemessen sein, dass sich die Inanspruchnahme von Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt erübrigt. Um eine wohnortnahe Verwaltung sicherzustellen, hat das Grundsicherungsgesetz die Zuständigkeit für die Ausführung des Gesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen. Den Ländern ist allerdings die Befugnis eingeräumt worden, zu bestimmen, dass zur Durchführung des Grundsicherungsgesetzes die Landkreise die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände heranziehen dürfen.

Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf macht mit der Regelung in § 3 von dieser Möglichkeit, den Landkreisen die Kompetenz zur Heranziehung einzuräumen, Gebrauch. Der Gesetzentwurf ordnet außerdem in § 1 die Trägerschaft für die Aufgaben nach dem Grundsicherungsgesetz dem übertragenen Wirkungskreis zu und trifft in § 2 nähere Bestimmungen über die Regulierung der Kosten, die sich aus der Aufgabenwahrnehmung ergeben. Nach § 4 des Gesetzentwurfs soll das Gesetz am 31. Dezember 2005 wieder außer Kraft treten. Begründet worden ist die zeitliche Befristung des Gesetzes damit, dass vor einer dauerhaften Regelung noch einmal die Zuordnung zum übertragenen Wirkungskreis und die Finanzierungsregelungen überprüft werden sollen. Zu beiden Bereichen lägen derzeit keine ausreichenden Erkenntnisse vor.

Kontrovers diskutiert worden sind in den Ausschüssen vor allem die vom GBD geäußerten Bedenken gegen die Konzeption des Finanzausgleichs, die mit diesem Gesetzentwurf verbunden ist. Die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz sollen u. a. durch Einsparungen bei der Sozialhilfegewährung im gemeindlichen Bereich finanziert werden. Da diese Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz dem Bereich des eigenen Wirkungskreises zugeordnet sind, führt dieser Finanzierungsansatz im Ergebnis dazu, dass Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mit - eingesparten - Mitteln aus dem eigenen Wirkungskreis finanziert werden. Dies widerspricht aber nach Auffassung des GBD der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, der in seinem Beschluss vom 15. August 1995 sinngemäß ausgeführt hat, dass

die Kostendeckung für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises finanzkraftunabhängig, d. h. also außerhalb der Ansätze für die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, erfolgen muss. Der GBD wies allerdings auch darauf hin, dass sich diese Bedenken nicht unmittelbar auf den Gesetzentwurf bezögen, sondern im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zu beachten seien. Die Vertreterinnen und Vertreter der CDU-Fraktion in den Ausschüssen begründeten ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Gesetzentwurf damit, dass die Kommunen mit der vorgesehenen Finanzierungsregelung nicht einverstanden seien. Die Vertreterinnen und Vertreter der SPD-Fraktion wiesen hingegen darauf hin, dass es sich um eine gerechte Finanzierungsregelung handele, und führten zudem aus, die kommunalen Spitzenverbände hätten ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf signalisiert. Zudem sei gerade wegen der Unwägbarkeiten eine Überprüfung des Gesetzentwurfs vorgesehen.

Artikel 2 des Gesetzentwurfs, der eine Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz beinhaltet, geht auf einen Änderungsvorschlag der SPD-Fraktion zurück. Mit der Änderung soll nach der Darstellung der Ausschussvertreterinnen und -vertreter der SPD-Fraktion sichergestellt werden, dass zukünftig Zuwendungen zu den Personalkosten für hauptberuflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den anerkannten Betreuungsvereinen nicht mehr nach der Reihenfolge der Antragseingänge verteilt werden müssen. Dieses Verfahren ergab sich bisher aus § 4 des Gesetzes, der einen Rechtsanspruch auf Zuwendungen im Rahmen der durch den Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel vorsah. Durch die nun vorgesehene Kann-Bestimmung besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine gleichmäßige regionale Verteilung der Mittel zu gewährleisten.

So viel zu den wesentlichen Änderungen des Gesetzentwurfs. Nun zu den weiteren Änderungsvorschlägen des Ausschusses.

Wegen der Einfügung des Artikels 2 bedurfte es einer Mantelgesetzüberschrift, die auch die Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz mit umfasst. Artikel 1 war dementsprechend ebenfalls mit einer auf den Regelungsinhalt hindeutenden Überschrift zu versehen.

Zu Artikel 1:

Die Aufteilung des nur aus einem Satz bestehenden § 1 des ursprünglichen Entwurfs in die Sätze 1 und 2 erfolgte aus sprachlichen Gründen. Der angefügte Satz 3 soll der Klarstellung dienen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 NGO erfüllen die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die den Landkreisen obliegen, soweit die Gesetze dies nicht ausdrücklich ausschließen. Wegen bestehender kompetenzrechtlicher Bedenken gegen die bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung und im Hinblick auf den Inhalt der vorstehend zitierten NGOBestimmungen wird mit der Formulierung des Satzes 3 verdeutlicht, dass eine Aufgabenwahrnehmung durch die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden ausgeschlossen ist.

Die Änderung in § 2 Abs. 4 Satz 1 dient der Klarstellung.

§ 3 Satz 1 ist ergänzt worden, um sicherzustellen, dass eine Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben nach dem Grundsicherungsgesetz nur dann erfolgt, wenn diese auch zur Durchführung der Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogen sind. Der neu eingefügte Satz 3 bestimmt, dass Widerspruchsbehörden die Träger der Grundsicherung sind. Ohne diese Regelung wäre gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die nächsthöhere Behörde, also die Bezirksregierung für den Erlass eines Widerspruchsbescheides zuständig.