Protocol of the Session on May 13, 2020

So, jetzt muss ich wahrscheinlich Asche auf mein Haupt streuen, denn das war der letzte Redner und ich habe auch verabsäumt, vor dem letzten Redner anzusagen, dass wir jetzt in eine Abstimmung eintreten.

(Jens-Holger Schneider, AfD: Irgendwas ist ja immer.)

Aber da es keine besonderen Verwerfungen im Rahmen der Debatte gegeben hat, denke ich mal, konnte sich auch jeder, der hoffentlich, ob hier im Plenarsaal oder außerhalb des Plenarsaals, der Debatte gefolgt ist, ausrechnen,

(Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

dass wir jetzt in eine Abstimmung eintreten werden.

Ich schließe also die Aussprache, wenn es denn keine weiteren Wortmeldungen gibt,

(Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

und wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 7/4443. Der Energieausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/4819 anzunehmen.

Ich rufe auf Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und AfD und Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE und der fraktionslosen Abgeordneten angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/4819 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/4819 bei gleichem Stimmverhalten angenommen.

An dieser Stelle lasse ich über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/4965 abstimmen, der die Einfügung einer Entschließung beinhaltet. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/4965 bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und der fraktionslosen Abgeordneten, ansonsten Ablehnung abgelehnt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz, Drucksache 7/4607, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung, Drucksache 7/4818.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeits- überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/4607 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung (8. Ausschuss) – Drucksache 7/4818 –

Das Wort zur Berichterstattung wird nicht gewünscht.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von 55 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Herr Schulte. – TOP 6?!

(Thomas de Jesus Fernandes, AfD: „55 Minuten“ steht hier. – Peter Ritter, DIE LINKE: Aber ohne Aussprache eigentlich.)

Vielen Dank, Frau Präsidentin!

Ich war jetzt etwas irritiert, weil ich habe jetzt nicht darauf geachtet, dass dazu jetzt keine Einbringung auch der Beschlussempfehlung kommen sollte. Ich bitte die Kolleginnen und Kollegen einfach nur, um es mal kurzzufassen, dem entsprechenden Staatsvertrag zuzustimmen.

(Vizepräsidentin Dr. Mignon Schwenke übernimmt den Vorsitz.)

Ich denke mal, es ergibt sich aus der Sache, dass es sinnvoll ist, wenn das hier nicht selber auch bei uns im Land gemacht werden muss, sondern tatsächlich dann gemeinsam mit der Freien und Hansestadt Hamburg. Das ist sicherlich auch im Kosteninteresse des Landes. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Peter Ritter, DIE LINKE – Jochen Schulte, SPD: 27 Sekunden.)

Für die Fraktion der AfD hat jetzt das Wort der Abgeordnete Grimm.

(Thomas de Jesus Fernandes, AfD: Der nutzt jetzt die 55 Minuten Restzeit aus.)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Liebe

Gäste! Auch die AfD-Fraktion würde das Zustandekommen des geplanten Staatsvertrages begrüßen. Auch uns überzeugen die Argumente, dass es sicherlich zu Synergieeffekten kommt, wenn wir uns hier zusammentun mit mehreren Ländern, anstatt dass jeder diese Aufgabe selber erledigt. Auch wir erwarten, dass finanzielle Einsparungen dadurch zustande kommen. Wir werden daher für das Gesetz, das das Zustandekommen des Staatsvertrages ermöglicht, stimmen. – Ich danke Ihnen!

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Jens-Holger Schneider, AfD: Tosender Applaus!)

Für die Fraktion der CDU hat jetzt das Wort der Abgeordnete Eifler.

(Dietmar Eifler, CDU: Kann ich zurückziehen?)

Okay,

(Zuruf von Dietmar Eifler, CDU)

Herr Eifler hat seinen Diskussionsbeitrag zurückgezogen. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz auf Drucksache 7/4607.

Der Energieausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/4818 anzunehmen.

Ich rufe auf Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses einstimmig angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/4818 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/4818 ebenfalls einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes MecklenburgVorpommern sowie zur Änderung weiterer Gesetze des Justizvollzuges, auf Drucksache 7/4801(neu).

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Justizvollzugsdatenschutz- gesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Änderung weiterer Gesetze des Justizvollzuges (Erste Lesung) – Drucksache 7/4801(neu) –

Das Wort zur Einbringung hat die Justizministerin. Frau Hoffmeister, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie Sie wissen, wurde das Datenschutzrecht mit der DatenschutzGrundverordnung der Europäischen Union europaweit harmonisiert, und die Datenschutz-Grundverordnung ist seitdem in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltendes Recht. Und die Datenschutzgesetze von Bund und Ländern dienen insoweit, man möge sagen, nur noch der Ausfüllung und Ausführung der Datenschutz-Grundverordnung. An diese DatenschutzGrundverordnung sowie die durch den europäischen Gesetzgeber weiterentwickelte Richtlinie für die Polizei und die Justiz ist das Landesrecht anzupassen. Vor diesem Hintergrund bringe ich heute für die Landesregierung den Entwurf des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sowie zur Änderung weiterer Gesetze des Justizvollzuges in das parlamentarische Verfahren ein.

Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf verfolgt dabei mehrere Ziele: Erstens soll er das bestehende hohe datenschutzrechtliche Niveau beibehalten, zweitens sollen die Regelungen eine möglichst große Anwenderfreundlichkeit erreichen und drittens soll den Besonderheiten des Justizvollzuges Rechnung getragen werden.

Diese Ziele werden erreicht unter anderem, indem man den Datenschutz im Justizvollzug künftig in einem eigenständigen Gesetz regelt und nicht wie bisher in den einzelnen Abschnitten der jeweiligen Justizvollzugsgesetze. Der Gesetzentwurf enthält daher in Artikel 1 das Justizvollzugsdatenschutzgesetz und in den folgenden Artikeln die Anpassung der Justizvollzugsgesetze. Diese erstmalige Zusammenführung der datenschutzrechtlichen Standards für den gesamten Justizvollzug in einem Gesetz trägt damit dem hohen Stellenwert des Datenschutzes im Justizvollzug Rechnung, macht das Datenschutzrecht in der Praxis anwenderfreundlich und entspricht den Bemühungen auch anderer Bundesländer, die wie wir auf der Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten Musterentwurfes die Einführung eigener Justizvollzugsdatenschutzgesetze beabsichtigen oder auch bereits umgesetzt haben.

Meine Damen und Herren, uns allen ist klar, wir haben es mit einer komplexen Materie zu tun. Europäisches Recht, nationales Recht und Landesrecht bilden ein Regelwerk, bei dem der Schutz der persönlichen Daten mit den Herausforderungen des Strafvollzuges und der Sicherheit in Einklang gebracht werden muss.

Der Regelungsgehalt sei kurz zusammengefasst: In seinen allgemeinen Bestimmungen hebt der Gesetzentwurf die zentralen Grundsätze für die rechtmäßige Datenverarbeitung im Justizvollzug hervor. Die besonderen Bestimmungen des Gesetzentwurfes übernehmen bewährte Vorschriften und Verarbeitungsvorgänge aus den Justizvollzugsgesetzen. Auch greift der Entwurf auf den neuen zentralen Verarbeitungsbegriff der Datenschutzrichtlinie zurück, setzt aber dennoch, um eine hohe Anwenderfreundlichkeit zu erzielen, die im Justizvollzug bewährten begrifflichen und zugleich präziseren Unterscheidungen zwischen Erhebung, Speicherung und Nutzung und Übermittlung der Daten fort. Außerdem wird ein Akteneinsichtsrecht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausdrücklich normiert.

Als rechtspolitisch bedeutsam möchte ich folgende Punkte hervorheben: Um insbesondere extremistischen Bestrebungen frühzeitig entgegenzutreten, wird der Abgleich erkennungsdienstlicher Daten, insbesondere mit dem Landeskriminalamt, ermöglicht. Die Wahrung der Sicherheit einerseits und des Persönlichkeitsschutzes andererseits steht dabei in einem ausgewogenen Verhältnis. Diese beide Rechtsgüter umfassende Abwägung durchzieht das gesamte Gesetzeswerk, gewissermaßen wie ein roter Faden. Auf dieser Linie liegt auch die auf eine klare rechtsstaatliche Grundlage gestellte Möglichkeit, Fallkonferenzen mit den Sicherheitsbehörden und den dafür notwendigen Datenaustausch durchzuführen, insbesondere wenn die Entlassung weiterhin als gefährlich einzustufender Gefangener zeitnah bevorsteht und dies die Durchführung von Fallkonferenzen erfordert.

Außerdem dürfen Justizvollzugsbehörden nun ausdrücklich personenbezogene Daten zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten an die Polizeibehörden des Landes übermitteln. Und schließlich ist eine Regelung aufgenommen worden, wonach die Justizvollzugsbehörden verpflichtet sind, staatsschutzrelevante und die organisierte Kriminalität betreffende Erkenntnisse über Gefangene unverzüglich dem Landeskriminalamt MecklenburgVorpommern mitzuteilen.

Meine Damen und Herren, in den folgenden Artikeln 2 bis 6 werden die erforderlichen redaktionellen Anpassungen vorgenommen, die aus der Umsetzung des Datenschutzes in Artikel 1 des Gesetzentwurfes folgen und die mit der Aufhebung der bisherigen Regelungen in den einzelnen Justizvollzugsgesetzen einhergehen. Und die gesetzlichen Vorgaben und Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die zu beachtenden Trennungsgrundsätze, insbesondere für den Vollzug der Jugendhaft, dienen dazu, ein breites Angebot an schulischen, beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen sowie an geeigneten Beschäftigungs-, Behandlungs- und Freizeitmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht Verurteilten und Strafgefangenen vorhalten zu können. Außerdem werden in den genannten Artikeln für den Justizvollzug die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu Fixierungen und medizinischen Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge gesetzlich verankert, dies, wie zuvor bereits im PsychKG geschehen.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluss noch Folgendes sagen: Bereits in einem sehr frühen Stadium haben wir den Austausch mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aufgenommen, und ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich bei Herrn Müller und seiner Behörde ganz herzlich bedanken für die außerordentlich konstruktive Zusammenarbeit. Und „bedanken“ ist auch das Stichwort für meinen letzten Satz. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit, wünsche mir, dass Sie eine Überweisung in den Rechtsausschuss vornehmen, und hoffe dort auf eine ausführliche Diskussion. – Vielen Dank!