Erste Kontrollfrage, nur so fürs Bauchgefühl, wenn man eine objektive Debatte wollte, nur mal hypothetisch vorangestellt, dann finde ich ja den Anspruch richtig zu sagen, wenn ihr mit erneuerbaren Energien werbt, dann muss es nach Möglichkeit eine nachhaltige Energieerzeugungsform sein, die wirklich rückstandslos abbaubar ist. Den Anspruch weise ich nicht von der Hand. Da steht die erste Frage im Raum: Wie viel kann man von Windkraftanlagen – von Biomasse und Fotovoltaik hat überraschenderweise jetzt keiner gesprochen –, aber wie viel kann man von Windkraftanlagen zurückbauen? Da sind wir bei weit über 90 Prozent, erst mal kein schlechtes Ergebnis.
Dann kann man sagen, wie ist es eigentlich bei anderen Geschichten, bei anderen Bauten? Vielleicht gucken wir dann, wenn wir in der Energieerzeugung unterwegs sind, einfach mal in Kohlekraftwerke, in Gaskraftwerke, überraschenderweise auch in Kernkraftwerke, und sagen, wenn wir denn diesen Anspruch anlegen, dass wir sagen – was ich gut finde, zu sagen –, eine nachhaltige Wirtschaftsform heißt, wir müssen schon bei der Produktion sicherstellen, dass auch in der Nachbereitung die Abfälle nach Möglichkeit rückstandslos bleiben, ganz so einfach wird das im Übrigen nicht, da gibt es Dinge, da wird das schwer, aber wenn das der Anspruch ist, würde ich das gern unterschreiben. Dann würde ich es aber gern über alle Energieerzeugungsformen anlegen, und dann, glaube ich, müsste man der Fairness halber sagen, schaut man sich das für alle Bereiche an.
Beim Thema Kernkraft wissen Sie, dass ich einen Vorbehalt habe, weil ich die Endlager fürchte. Ich fürchte, dass Deutschland sich schwertun wird, ein Endlager zu akzeptieren, und ich tue das insbesondere deshalb, weil ich als Greifswalder immer ganz gut im Ohr habe, wie schwer es denen, die das frühere Kernkraftwerk in Lubmin zurückbauen, selbst fällt, nur sehr leicht radioaktiv kontaminierte Abfälle, nachdem sie über die längere Lagerzeit unter die Grenzwerte fallen, die sozusagen abgeklungen sind, in Anführungszeichen, die nennen das immer freimessen, die sagen, wir messen frei und haben sozusagen Radioaktivitätswerte, die unterhalb der Grenzwerte liegen, zum Teil sogar bei dem, was Sie in anderen Abfällen zum Teil auch finden, selbst dieser freigemessene Abfall, das ist dann Betonschrott und Ähnliches, den unters Volk zu bringen oder irgendwo
lagern zu dürfen, ist ein Riesenthema, ganz schwierig. Das zeigt, wir sind an der Stelle eigentlich in relativ schwerem Fahrwasser.
Ich springe jetzt gern zurück zu Ihren konkreten Wünschen, sage, ich bin nicht mit allem begeistert, was vor 2004 passiert ist, das bin ich aber offen eingestanden bei Kernkraftwerken auch nicht.
Und dann, finde ich, haben wir gerade bei Windkraftanlagen eines gelernt, nämlich, dass wir denen seit 2004 sogar eine Bürgschaft abnehmen, und zwar jedem Einzelnen. Das hätte ich mir im Übrigen mal bei Kernkraft gewünscht. Ich kann mich gut erinnern, wo man vor zweieinhalb Jahren mit einem großen Freigabegesetz gesagt hat, die Rückstellungen, die ihr als große Stromkonzerne gebildet habt, die gehen mit in eine staatliche Rücklage, und den Rest – und der ist zwei- bis dreistellig milliardenschwer – trägt dann irgendwann in den nächsten Jahren der Staat. In Wahrheit heißt das, meine Kinder, Kindeskinder, ihre Kinder, Kindeskinder, können Sie auf mehrere Generationen fortsetzen. Also genau da hat man über Windkraft gelernt.
Dann kann man sich beklagen und sagen, wäre schön gewesen, das schon vor 2004 zu machen, ich war 2004 30. Da bin ich halbwegs bei gesetzgeberischem und Verwaltungshandeln langsam raus und schau einfach eindeutig vor 1974 mir in die Augen und sage: Ja, den Wunsch hätte ich gehabt, wenn man das 2004 gemacht hätte, wunderbar. Das kriegst du heute, wenn du ehrlich bist, nicht mehr geheilt. So einfach ist die Antwort.
Zweitens, Sie sagen, Mensch die Widerrufsvorbehalte würden helfen. Ich finde, dass wir unter Juristen so ehrlich sein sollten zu sagen, dass wir zum Glück – ich finde, das ist im Übrigen ein echtes Geschenk – uns in einem Rechtsstaat befinden, in einem demokratischen Rechtsstaat, bei dem eine gewisse Verteilung der Aufgaben vorliegt. Und eine der Aufgaben des Grundgesetzes ist es zu sagen, die einen setzen das um und die anderen definieren nach Möglichkeit demokratisch legitimiert die Voraussetzungen. Dazu gehört dann auch, dass ich im Rahmen eines bundesimmissionsschutzrechtlichen Verfahrens – das ist übrigens ganz schwer vermittelbar in ganz vielen Fragen, das gilt auch für bauordnungsrechtliche Fragen –, dass ich am Ende des Tages einen Genehmigungsanspruch habe, wenn ich gewisse Voraussetzungen erfülle.
Und auch da sage ich, ich finde, es ist ein kluges Vorgehen in einem Rechtsstaat, ich habe das bei Nord Stream im Übrigen auch in wilden Debatten gehabt. Wir sind als Bergamt dafür zuständig. Da gibt es ja Wünsche aus dem Ausland zu sagen, müsst ihr verbieten. Da sagen wir, das können wir gar nicht, dies ist ein rechtsstaatliches Verfahren, Voraussetzungen erfüllt, also erteilen wir die Genehmigung. Es gibt trotzdem Kritik zu sagen, müsst ihr machen. Das können wir nicht und das finde ich auch gut so. Ähnlich beim Widerrufsvorbehalt, dafür bräuchte es ein parlamentarisches Gesetz. Sie können nicht einfach ohne eine Maßgabe den Widerruf hineinschreiben. Die Auf…
Nein, nein. Es war ausdrücklich Widerruf. Wir beide gucken gern im Protokoll nach. Ich habe genau das Wort „Widerruf“ registriert. Es war ein Widerrufsvorbehalt.
Meine Damen und Herren, zurückgesprungen in die einzelnen Punkte, um sich mal sachlich auch mit den Punkten auseinanderzusetzen, erstens, seit 2004 – und noch mal, ich hätte es mir vorher gewünscht, ist aber nicht seit 2004 – sieht Paragraf 35 Absatz 5 Satz 2 vor, dass die Vorhaben nach dem davorstehenden Satz 1 jeweils mit einer dauerhaften Nutzungsaufgabe die Rückbauverpflichtung haben und die Bodenversiegelung zu beseitigen haben. Das erfordert im Übrigen, weil Sie fragen nach allgemeiner Einschätzung, die Entfernung der gesamten baulichen Anlage. Das gilt dann im Übrigen nicht nur für Windkraftanlagen, um das deutlich zu sagen, das gilt im Außenbereich weitgehend für die Bauten. Auch da hat man vor 2004 den eigentlich freizuhaltenden ländlichen Raum weniger intensiv beackert, also auch für andere Anlagentypen gesagt, wer da die Nutzung aufgibt, abreißen. Die Dinger sollen da nicht ewig stehen.
Das wird sichergestellt durch eine Baulast und viel wichtiger in unserem Bundesland seit 2004 nicht nur hier durch die Bürgschaft, die ich entsprechend abzugeben habe, eine Bankbürgschaft, die das sicherstellt, dass das Geld da ist, wenn denn wirklich jemand sich in die Insolvenz flüchtet oder auch insolvent geht, kann ja auch ganz regulär passieren, oder auf andere Art und Weise versucht sich dem zu entziehen.
Die Kontrolle dessen, das haben Sie richtig gesagt, obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Das ist im Übrigen das typische Aufbauprinzip, dass die obersten Landesbehörden eben nicht ständig Verwaltungstätigkeiten machen, sondern ein Stück weit aufsichtlich tätig sind und die unteren Bauaufsichtsbehörden es umsetzen. Auch da noch mal: Ich kenne niemanden, der sagt, die machen das schlecht. Ich höre im Einzelfall da ja gern zu, dann müsste man, glaube ich, mit der unteren Bauaufsichtsbehörde schauen, woran liegt es. Deswegen die Aufgabe nach oben zu ziehen, überzeugt mich nicht. Sie haben dann im Übrigen auch keine Kontrollinstanz darüber und in einem Ministerium haben Sie gar nicht die Manpower, um massenhaft Verwaltungsverfahren zu machen.
Die Kosten für den Rückbau trägt der Anlagenbetreiber und wenn der nicht da ist, wird im Zweifel der Grundstückseigentümer Schwierigkeiten bekommen und in die Pflicht genommen werden bauordnungsrechtlich. Die meisten haben im Übrigen deshalb auch kluge Verträge, wo schon dazu auch in den Verträgen was drinsteht. Es gibt nämlich auch beim Grundstückseigentümer, der natürlicherweise verpachtet, ein Interesse, dass er mit der Nummer nicht hängenbleibt.
Meine Damen und Herren, die Schwierigkeiten des Rückbaus können eigentlich, wenn, nur Pfahlgründungen betreffen. Dass die Betonplatte entfernt werden muss, ist völlig unstreitig. Die wird geschreddert, da sagen Sie, das ist nicht so schön, das ist bei Betonabfall völlig normal und den brauchen wir im Straßenbau auch. Von daher ist auch das im Wegebau, Straßenbau in dem Bereich nichts Untypisches. Sie kriegen nur ein Problem, wenn sie tiefe Pfahlgründungen haben. Sie kriegen tatsächlich nicht mehr jede Pfahlgründung raus. Das Schicksal habe
ich bei der A 20 bei den Probepfählen im Übrigen auch. Wir kriegen dort nicht jeden Pfahl wieder raus. Im Übrigen sagen mir die Kolleginnen und Kollegen, auch nicht bei jedem Pfahl ist das technisch sinnvoll und vor allem ökologisch sinnvoll, wenn du da 15 bis 20 Meter Pfähle rausholst. Das kann zum Teil mehr Schaden machen, als den Pfahl im Boden zu lassen. Im Regelfall gilt aber komplette Rückbaupflicht, im Übrigen geteilt vom Bundesverband Windenergie.
Sie haben dann die Windenergieanlagen von 2004 angesprochen und sagen, Mensch, damals hat man nicht an die Regeln gedacht. Nein, man hat sie einfach nach allgemeinem Ordnungsrecht behandelt, Bauordnungsrecht, genau wie andere bauliche Anlagen im Außenbereich auch. Ich hätte mir trotzdem diese darüber hinausgehende Regelung gewünscht, noch mal, die wir seit 2004 für Windkraftanlagen haben. Aber das Bauordnungsrecht erfasst die, völlig unstreitig, und wichtig ist dabei Folgendes, und das gilt nicht nur für Windkraftanlagen, sondern für alle Bauten im Außenbereich: Wenn Sie im Außenbereich ausnahmsweise nach der sogenannten Privilegierung bauen dürfen, dann gilt die Privilegierung nicht für den Bau, sondern für die Nutzungsart. Sie wird nämlich an der Nutzung festgemacht. Wenn ich die Nutzung endgültig aufgebe, dann ist es völlig wurscht, ob es ein landwirtschaftlicher Betrieb ist oder eine Windkraftanlage. Ich habe zurückzubauen und werde im Zweifel über die Landesbauordnung entsprechend verpflichtet. Das würden dann die unteren Baubehörden tun. Noch mal: Ich kenne bisher niemanden, der Schwierigkeiten beschreibt.
Dann sagen Sie, über Bebauungspläne wird es schwerer. Bei Bebauungsplänen wird es deshalb schwerer, weil der Bebauungsplan das vorsehen kann. Da gibt es entsprechende Möglichkeiten nach dem Baugesetzbuch. Paragraf 9 Absatz 2 schreibt auch das in den entsprechenden Bebauungsplan rein, dann haben wir das Problem gelöst. Im Übrigen werden auch die bundesimmissionsschutzseitig genehmigt. Die BImSch-Behörde schreibt automatisch die Verpflichtung zur Bürgschaft rein und auch die Rückbauverpflichtung, auch da haben wir keine Sorgen.
Bei der dann erfolgenden Verwertung betrifft es am Ende des Tages von der Gesamtmasse 1,4 Prozent, die auf die Flügel entfallen. Da haben wir noch eine Baustelle vor uns. Die ist aber im Bereich des Flugzeugbaus, im Bereich des Fahrzeugbaus viel größer. Nur 13 Prozent der Karbonfaserverbundwerksstoffe stammten 2016 aus der Windkraft, der größere Teil stammt aus sonstigen Industrien. Wir haben da eine Baustelle als Gesellschaft, aber eben nicht wegen der Windkraft, sondern insgesamt für diese Stoffe, und da gibt es noch Forschungsbedarf, aber wir unterstützen als Land Forschung und der Bund tut das auch.
Ich danke für die Aufmerksamkeit und wünsche eine ertragreiche Debatte zum Spezialthema und vermutlich auch zum Generalthema. – Vielen Dank.
Mensch, Herr Minister, ich bin jedes Mal beeindruckt, dass Sie sich noch so viel Arbeit und so viel Mühe machen und soweit ins Detail gehen und das vortragen, das machen Sie in Ihrem zuständigen Fachausschuss ja auch immer wieder, nur glaube ich, dass die Anträge Richtung Windkraft beziehungsweise eher gegen die Windkraft seitens der AfD-Fraktion nicht aufhören werden. Von daher ist es sehr engagiert, sich damit immer wieder und immer wieder bis ins Detail auseinanderzusetzen.
Meine Kollegin Frau Dr. Schwenke und ich werden uns ein bisschen kürzer halten, also genau genommen werde ich für sie vortragen, weil es ihr bedauerlicherweise heute nicht so gut geht.
Zweifelsohne werden in den kommenden Jahren vermehrt Windenergieanlagen zurückgebaut und recycelt und zweifelsohne wird das auch kein leichtes Unterfangen, denn es gibt bislang keine verbindlichen Standards. Das gilt für den Umfang des Rückbaus insbesondere bezüglich der Fundamente, der Kabelsysteme und auch alle Zuwegungen. Das gilt auch für die Art und Weise des Rückbaus an sich, die Trennung und die Zerlegung der Teile und natürlich auch die Verwertung der verschiedenen Materialien, und dann sprechen wir noch über den Arbeitsschutz. Wir sprechen darüber, wie Gefahren für Mensch und für Umwelt verringert werden.
Hinzu kommt, dass erst mit einer Baugesetzbuchnovelle bei nach 2004 errichteten Windenergieanlagen – der Minister hat es erwähnt – Verpflichtungserklärungen zum Rückbau der Anlage und auch zur Beseitigung von Bodenversieglungen abzugeben sind und von der Behörde dann auch entsprechende Sicherheitsleistungen einzufordern sind, also Stichwort „Baulastgrundschuld“ und so weiter. Damit sind Probleme bei dem bevorstehenden Rückbau gerade älterer Anlagen aus den 90er-Jahren und solcher, die innerhalb eines rechtsgültigen Bebauungsplanes oder im Innenbereich errichtet wurden, durchaus zu erwarten. Insofern ist das Thema wichtig und aktuell, das wurde erkannt. Es wird auch gehandelt.
Sehr geehrte Damen und Herren, das Umweltbundesamt legte Mitte des Jahres einen Abschlussbericht vor, der Titel: „Entwicklung eines Konzepts und Maßnahmen für einen ressourcensichernden Rückbau von Windenergieanlagen“. Die große Herausforderung liegt in der großen technologischen Vielfalt, die wir hier vorfinden. Es gibt, so der Abschlussbericht, ungefähr 650 verschiedene Konfigurationen von Windenergieanlagen, die sich nach Hersteller, nach Typ, nach Nennleistung, Rotordurchmesser und Narbenhöhe unterscheiden. Es gibt Gittermaststahl- und Hybridtürme, es gibt Anlagen mit und ohne Getriebe und, und, und. Da haben wir eine sehr große Vielfalt. Damit ist es eben nicht möglich, ein einziges Rückbau- und auch Verwertungskonzept nach Schema F zu entwickeln, sondern vielmehr wird in diesem Abschlussbericht empfohlen oder werden Maßnahmen empfohlen, die einen sehr hohen ökologischen Standard haben und technologieoffen sind.
Die im Bericht vorgeschlagene Schaffung von Leistungen für den Rückbau und die Verwertung von Windenergie
anlagen hält meine Fraktion für dringend notwendig und es ergibt auch Sinn, diese Empfehlungen und Vollzugshilfen bundesweit abzustimmen, jedoch flexibel nach den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort muss das umgesetzt werden, um auch auf topografische, geologische Bedingungen vor Ort Rücksicht nehmen zu können. Die zu erarbeitenden Leitlinien sollen sowohl Behörden als auch Anlagenbetreibern Hilfe und Unterstützung geben, damit dann ein praktikabler Rückbau auch möglich ist, und die für die Erarbeitung solcher Leitlinien vorgeschlagene Einsetzung eines Bund-Länder-Arbeitskreises beispielsweise in der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz oder Abfall sollte, soweit noch nicht geschehen, zügig erfolgen.
Lenkungsmaßnahmen müssen insbesondere die umweltgerechte und Ressourcen schonende Verwertung von Rotorblättern sichern. Solche Verwertungsverfahren für diese Verbundmaterialien sind bisher weder ausgereift noch wirtschaftlich, da besteht Nachholbedarf.
Ein Alleingang auf Landesebene zum verpflichtenden vollständigen Rückbau, einschließlich Sanktionierung, ist allerdings nicht zielführend und rechtlich auch bedenklich. Eine rückwirkende bundesgesetzliche Regelung zum Rückbau von vor 2004 errichteten Anlagen beziehungsweise solche Bebauungspläne oder im Innenbereich erscheint wenig aussichtsreich. Deshalb wird die Fraktion DIE LINKE diesen Antrag ablehnen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Derzeit stehen in Deutschland etwa 27.000 Windkraftanlagen an Land. Für 5.700 dieser Anlagen läuft im kommenden Jahr die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus. Inwieweit diese dann noch wirtschaftlich zu betreiben sind, hängt natürlich von Anlagentyp und auch dem jeweiligen Standort ab. Zahlreiche Anlagen werden nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben sein und dadurch auch dauerhaft außer Betrieb genommen. Grundsätzlich gilt für diese Anlagen dann eine Rückbauverpflichtung. Dieses ist unter Paragraf 35 Absatz 5 Satz 2 des Bundesgesetzbuches definiert. Für diese Rückbauverpflichtung soll nach Landesrecht durch Baulast oder in anderer Weise der Rückbau sichergestellt werden, der Minister hat es gesagt.
Neben diesen Baulasten gibt es viele weitere Sicherungsmittel, beispielsweise die selbstschuldnerische Bank oder Konzernwirtschaft, die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, die Verpfändung von Gegenständen oder Rechten, ein Festgeldkonto oder der Abschluss einer entsprechenden Ausfallversicherung oder eben auch einfach eine privatrechtliche Verpflichtung im Nutzungsvertrag zwischen Grundstückseigentümer und Betreiber. Zuständig für die Einhaltung dieser Rückbauverpflichtungen sind die zuständigen Baugenehmigungsbehörden der Länder, und in unserem Bundesland sind das gemäß Paragraf 57 Absatz 2 und Paragraf 58 der Landesbauordnung die unteren Bauaufsichtsbehörden, also
die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese Vorhaben gelten allerdings nicht für die Anlagen, die vor dem Jahr 2004 genehmigt wurden oder innerhalb eines geltenden Bebauungsplans errichtet wurden. Darauf hat der Minister hingewiesen, dass es dort noch spezielle Sonderregelungen gibt.
Das betrifft in unserem Bundesland etwa 1.093 Anlagen, die von dieser Rückbauverpflichtung noch nicht betroffen sind. Hier gelten allerdings Vertrauens- und Bestandsschutz für die vom Grundgesetz geschützten Eigentumsrechte. Eine einheitliche Lösung für den Rückbau dieser Anlagen kann nur auf Bundesebene geregelt werden, dann muss allerdings auch vom Bund geregelt werden, wie dies bezahlt werden soll, weil dem Eigentümer kann eben aufgrund von Vertrauens- und Bestandsschutz keine Rückbauverpflichtung grundgesetzkonform aufgebürdet werden.
Kommen wir nun zum eigentlichen Rückbau der Windkraftanlagen. Das Umweltbundesamt hat in einem umfangreichen Forschungsprojekt – die Kollegin Kröger hat es erwähnt – den Stand der Technik untersucht, Recyclingmengen berechnet und die Finanzierung betrachtet. Nach Aussagen des Umweltbundesamtes gibt es keine ausreichenden Kapazitäten für die Entsorgung der aus Kunststoff bestehenden Rotorblätter. Wie weit diese Aussage zutrifft, ist aus meiner Sicht allerdings fraglich, so ist derzeit die einzige Verbrennungsanlage, die diese Verbundstoffe verwerten kann, nicht ausgelastet. Sie steht in Bremen und verbrennt derzeit etwa 12.000 Tonnen Abfall im Jahr, hat allerdings eine Genehmigung über 80 Tonnen jährlich.
Andere Abfallentsorger signalisieren, dass sie in Anlagen investieren würden, wenn der Rohstoff in ausreichender Menge kontinuierlich zur Verfügung gestellt werden würde. Da ist es auch schädlich, dass Rotorblätter, die über fünf Jahre außer Betrieb sind, immer noch ins Ausland exportiert werden dürfen. Auch hier ist sicherlich der Bundesgesetzgeber gefragt. Sie bestehen aus Glas- und Kohlefasern, die mit Polyesterharz verklebt wurden. Aus diesem Grunde stellen die Rotorblätter ein erhebliches Problem dar. Derzeit ist keine Technologie vorhanden, diese verklebten Fasern zu trennen und eine geeignete Verwertung herbeizuführen.
Ab dem Jahr 2021 werden laut Schätzungen der Abfallbranche etwa 21 Tonnen solcher Materialien anfallen. Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten müssen zügig erforscht und geschaffen werden. Des Weiteren wird vom Umweltbundesamt mangelnde Rückstellung der Betreiber für den Rückbau der Anlagen moniert und hier eine erhebliche Finanzierungslücke von 300 Millionen Euro für das Jahr 2038 prognostiziert. Allein der Rückbau dieses Fundamentes ist mit bis zu 3.000 Tonnen beziffert, die dann zu Kosten von mehreren 100.000 Euro führen, auch das wurde erwähnt. Nicht selten reichen die Fundamente bei neuen Anlagen bis zu 20 Meter in die Tiefe.
Ob allerdings der vorliegende Antrag zur Lösung der beschriebenen Problematik beitragen kann, vermag ich nicht zu erkennen. Ob nun die Kontrolle des Rückbaus von Windenergieanlagen durch die oberste Bauaufsichtsbehörde des Landes oder die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt, ist völlig unerheblich. Oft sind die unteren Bauaufsichtsbehörden eher besser geeignet, weil sie sich vor Ort auskennen.
Die Festlegung der Pflicht zum vollständigen Rückbau der Fundamente von Windenergieanlagen ist derzeit durch das Bundesgesetzbuch geregelt. Für Anlagen, die vor dem Jahr 2004 errichtet worden sind, gelten Landesschutz, landesrechtliche Regelungen oder vor allem der Bestandschutz. Vor diesem Hintergrund laufen Ihre Forderungen ins Leere, und ob eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verbundmaterialien der Rotorblätter zu tragen ist, halte ich auch für schwierig. Dort sind weder die Landesregierung noch die Politik zuständig, sondern aus meiner Sicht die Betreiber der Anlagen oder eben die Abfallwirtschaft. Die Wirtschaft ist gefordert, entsprechende Entsorgungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu erforschen und am Markt zu etablieren.
Abschließend will ich allerdings nicht verhehlen, dass Sie mit diesem vorliegenden Antrag ein Problem aufgegriffen haben, welches sowohl Betreiber der Windkraftanlagen als auch Grundstückseigentümer, auf deren Flächen sich die Anlagen befinden, umtreibt. Allerdings führen die von Ihnen unterbreiteten Vorschläge nicht dazu, dieses Problem zu lösen, und von daher werden wir diesen Antrag ablehnen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.