Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestarbeitsbedingungen sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabe- gesetz Mecklenburg-Vorpommern – TVgG – M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/1992 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses, der Abgeordnete Dietmar Eifler. Herr Eifler, Sie haben das Wort.
Danke, sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Auf Drucksache 7/2284 liegt Ihnen die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zu den Gesetzentwürfen der Landesregierung und der Fraktion DIE LINKE zur Änderung des Landesvergaberechts mit meinem ausführlichen schriftlichen Bericht vor. Der Wirtschaftsausschuss hat zu beiden Gesetzentwürfen eine öffentliche Anhörung durchgeführt, an der Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände, der Wirtschaftskammern, der kommunalen Spitzenverbände und des Eine Welt-Landesnetzwerkes teilgenommen haben. An dieser Stelle möchte ich mich im Namen des Wirtschaftsausschusses bei allen Sachverständigen für ihre schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen recht herzlich bedanken.
Mit Ausnahme des Eine Welt-Landesnetzwerkes, das die Einführung des vergabespezifischen Mindestlohnes ausdrücklich begrüßt hat, haben sich alle anderen Anzuhörenden gegen die Einführung und im Übrigen auch gegen ein Landesvergabegesetz ausgesprochen, da sie die bestehenden Vergaberechtsregelungen auf EU- und Bundesebene für ausreichend hielten. Zudem wurde überwiegend betont, dass die Gesetzentwürfe nicht geeignet seien, das Lohnniveau im Land anzuheben, da der vorgesehene vergabespezifische Mindestlohn deutlich unter den allgemein verbindlichen Mindestlöhnen nahezu aller Branchen liege, an die öffentliche Aufträge vergeben würden. Ferner wurde mehrheitlich dafür plädiert, soziale Aspekte nicht als Bewertungs- und Zuschlagskriterien zu berücksichtigen, da hierdurch ein unverhältnismäßiger bürokratischer Aufwand hinsichtlich der Nachweiserbringung auf Bieterseite und hinsichtlich der komplexen Wertung aufseiten der Vergabestellen entstünde.
Der Städte- und Gemeindetag hat insbesondere empfohlen, eine Übergangsfrist für die Anwendbarkeit der Unterschwellenvergabeordnung sowie eine pauschale Erstattung der Mehrkosten der Kommunen in Anlehnung an die brandenburgische Regelung vorzusehen. Der Vertreter des Eine Welt-Landesnetzwerkes hat unter anderem eine verbindliche Regelung zur nachhaltigen Beschaffung vorgeschlagen.
Die Fraktionen der CDU und SPD haben drei Änderungsanträge zum Gesetzentwurf der Landesregierung eingereicht, die unter anderem eine Klarstellung des Anwendungsbereiches des Vergabegesetzes, die Geltung der Unterschwellenvergabeordnung ab dem 1. Januar 2019 – diese Anregung wurde aus der Anhörung aufgegriffen – und im Übrigen technische, redaktionelle und rechtsförmliche Änderungen betrafen. Der Ausschuss hat diese Änderungsanträge mehrheitlich angenommen.
Die Fraktion DIE LINKE hat einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung eingebracht, der auf eine Festlegung des Mindeststundenentgeltes in Höhe der untersten Entgeltgruppe des TV-L abzielte und die Empfehlungen aus der Anhörung zur pauschalen Kostenerstattung sowie zur nachhaltigen Beschaffung berücksichtigte. Dieser Änderungsantrag und der Änderungsantrag zum eigenen Gesetzentwurf zur pauschalen Kostenerstattung wurden mehrheitlich abgelehnt.
Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und CDU gegen die Stimmen der Fraktionen der AfD und BMV bei Enthaltung seitens der Fraktion DIE LINKE empfohlen, den Gesetzentwurf der
Landesregierung auf Drucksache 7/1931 in der Fassung der Beschlussempfehlung anzunehmen. Zudem hat der Ausschuss mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU, AfD und BMV gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE empfohlen, den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/1992 abzulehnen.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal die Gelegenheit nutzen, um mich für die konstruktive Zusammenarbeit im Wirtschaftsausschuss zu bedanken, und bitte Sie nun, die vorliegende Beschlussempfehlung anzunehmen. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 150 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Ums Wort gebeten hat in Vertretung des Wirtschaftsministers der Minister für Inneres und Europa. Herr Caffier, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Wirtschaftsminister – er ist entschuldigt, weil zur Wirtschaftsministerkonferenz – hat mich gebeten, hier stellvertretend die Novellierung des Vergabegesetzes vorzutragen. Dem Wunsch entspreche ich gern, bitte aber um Verständnis, dass ich mich sehr an das Manuskript meines Kollegen Glawe halte.
Wie Sie wissen, wurde die vorgelegte Novellierung durch die Koalitionspartner in ihrer Koalitionsvereinbarung für die laufende Legislaturperiode 2016 bis 2021 vereinbart. Der Gesetzentwurf der Landesregierung hat die Ausschussberatungen, wie schon kurz angeführt, ohne wesentliche inhaltliche Änderungen durchlaufen und steht nun zur endgültigen Verabschiedung an.
Unter den beabsichtigen Änderungen des Vergabegesetzes ist die Neubestimmung des vergabespezifischen Mindestlohnes hervorzuheben. Er wird zunächst 9,54 Euro brutto pro Stunde betragen und in Zukunft jährlich angepasst werden, erstmals zum 1. Oktober. Maßstab hierfür ist die Entwicklung der tariflichen Monatsverdienste in Deutschland.
Die Landesregierung hat mit der vorgesehenen Regelung den Spielraum vollständig ausgeschöpft, den das geltende Recht hierfür lässt, insbesondere das europäische Recht. Um an dieser Stelle sicherzugehen, hat sie eigens das Gutachten eines versierten Vergaberechtlers eingeholt. Vorstellungen, man könne den vergaberechtlichen Mindestlohn einfach an irgendeinen Tariflohn koppeln, der auch noch erheblich über dem allgemeinen Mindestlohn liegt, war hiernach eine Absage zu erteilen. Man mag das bedauern, aber so ist die derzeit gültige Rechtslage und die Bindung an Recht und Gesetz ist ein hohes Gut. Wer anderer Auffassung ist, möge sich eines Besseren belehren lassen.
Im Gesetzestext ist jetzt deutlicher als bisher geregelt, dass Nachunternehmer ebenfalls zur Zahlung des Mindestentgeltes verpflichtet werden sollen. Zudem werden Leiharbeitnehmer sowie Werkvertragsarbeitnehmer ausdrücklich in den Kreis der Begünstigten aufgenommen.
Die Verpflichtung zur Zahlung des vergaberechtlichen Mindestentgeltes soll nicht durch spezifische Vertragsgestaltung umgangen werden können. Auch hier gilt der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Aus diesem Grund sollen die Mindestlohnvorgaben auch bei allen Vergaben ohne Rücksicht auf den Auftragswert gelten.
Die in der Koalitionsvereinbarung angesprochenen bundesrechtlichen Änderungen sind für das Vergabegesetz größtenteils nur indirekt von Bedeutung. Die Vergaberechtsreform des Jahres 2016 betrifft nur das Oberschwellenrecht, also Auftragsvergaben mit Auftragswerten ab bestimmten europäischen Schwellenwerten. Die Bundesregelung macht keine zwingenden Vorgaben für das sogenannte Unterschwellenrecht. Bund und Länder haben sich jedoch darauf verständigt, Oberschwellen- und Unterschwellenwerte stärker aufeinander abzustimmen. Bei Bauleistungen ist das mit einer Neufassung des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen bereits geschehen. Nunmehr wird diese Anpassung auch im Bereich der sogenannten sonstigen Leistungen vollzogen werden.
Der Entwurf schafft die Grundlage für die Einführung der neuen Unterschwellenvergabeordnung. Diese Vergabeordnung wird die Bestimmungen im Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen auf Landesebene ersetzen. Für das Inkrafttreten der Unterschwellenvergabeordnung ist der 1. Januar 2019 vorgesehen. Die öffentlichen Auftraggeber haben also eine Übergangsfrist, in der sie sich auf die neuen Regelungen einstellen können. Mit dieser Maßgabe wird insbesondere einem Wunsch aus dem kommunalen Bereich Rechnung getragen. Die Berücksichtigung sozialer und auch anderer Kriterien, wie Umweltfreundlichkeit und Innovation bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, entspricht einem allgemeinen Trend auf nationaler und auf europäischer Ebene.
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und die Unterschwellenvergabeordnung enthalten hier bereits Regelungen, die mit der formellen Einführung der Unterschwellenvergabeordnung jetzt auch für andere als Bauleistungen wirksam werden. Auch der Gesetzestext sieht einige Bestimmungen zu diesem Gegenstand vor. Mit der ausdrücklichen Regelung im Gesetz soll der besonderen politischen Bedeutung solcher Maßgaben Rechnung getragen werden.
Weil die bestehenden und geplanten Regelungen ausreichen, ist es unnötig, zusätzliche Regelungen über Beschaffungskriterien mit Blick auf den Klimawandel und umweltbedingte Fluchtbewegungen zu schaffen. Solche Forderungen sind vereinzelt erhoben worden. Das GWBVergaberecht im sogenannten Oberschwellenbereich, das Vergabegesetz und die darauf beruhenden Bestimmungen geben jedoch genügend Raum für eine entsprechende Gestaltung der Vergabeverfahren. Das Ausfüllen der mit den einschlägigen Vorschriften angebotenen Möglichkeiten ist allerdings Sache der Vergabestellen. Das gehört zum Grundkonzept der Regelungen. Die Umsetzung innerhalb des rechtlichen Rahmens den Vergabestellen zu überlassen, ist sinnvoll, denn bei jeder Beschaffung ist die Frage nach der Zweckmäßigkeit bestimmter Kriterien nicht nur im Lichte globaler Entwicklungen, sondern auch nach den Umständen jedes einzelnen Falls zu beantworten.
Ansonsten wird die bisherige Regelung über die Mindestauftragswerte für die Anwendung des Vergabegeset
zes modifiziert. Grundsätzlich bleibt es zwar bei den Anwendungsschwellen von 50.000 Euro für Bauleistungen und 10.000 Euro für sonstige Leistungen, eine solche Regelung muss jedoch im Einklang mit den Maßgaben des Haushaltsgrundsätzegesetzes stehen. Der Rechnungshof hat insoweit Bedenken erhoben. Seinen Hinweisen wird mit der Änderung von Paragraf 1 Absatz 3 des Vergabegesetzes entsprochen. Damit wird für alle öffentlichen Aufträge die notwendige Vergabe im Wettbewerb sichergestellt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das System des Vergaberechtes in Mecklenburg-Vorpommern wird mit dem beabsichtigten Änderungsgesetz übersichtlicher werden. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften in Paragraf 55 der Landeshaushaltsordnung und der Paragraf 21 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik werden künftig nur noch dynamische Verweisungen auf das Vergabegesetz enthalten. Für Auftragsvergaben wird auf der Ebene des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern nur noch das Vergabegesetz maßgeblich sein. Das dient der Rechtsklarheit.
Den Einwendungen, die aus dem Bereich der Verbände gegen den Gesetzentwurf geltend gemacht wurden, wird nur in einigen Punkten gefolgt. Ja, es kann zu bürokratischen Aufwendungen führen. Das ist die hinzunehmende Folge einer Regelung, die bewusst im Arbeitnehmerinteresse geschaffen wird. Die Einforderung von bestimmten Erklärungen der Unternehmen ist ein notwendiges Instrument zur Erreichung normenkonformen Verhaltens. Der Vollzugsaufwand für die geänderten Regelungen ist nicht exakt zu beziffern. Per saldo sollte er jedenfalls nicht dauerhaft steigen.
Ein zentrales Element des neuen Rechtsrahmens ist die umfassende Digitalisierung der Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Nicht zuletzt deshalb wird die Reform nach den Berechnungen des Bundes aufseiten der Verwaltung bundesweit zu erheblichen Einsparungen führen. Mindestens mittelfristig dürfte es sich pro Jahr um circa 1,8 Milliarden Euro handeln.
Das wird im entsprechenden Umfang auch für Mecklenburg-Vorpommern gelten. Für entstehende Mehrkosten der Kommunen sieht der Gesetzentwurf die Gewährung eines Ausgleiches in den Jahren 2018 und 2019 vor. Das Finanzministerium wird dafür einen Betrag in Höhe von 500.000 Euro jährlich zur Verfügung stellen. Es wird derzeit davon ausgegangen, dass es sich um einen vorübergehenden Aufwand handelt. Weitergehenden Forderungen für eine Regelung zugunsten der Kommunen wird nicht gefolgt. Weder ist eine von vornherein zeitlich unbegrenzte Zahlung opportun noch die Erhöhung des Betrages von 500.000 Euro jährlich sowie eine pauschale Auskehrung ohne Rücksicht auf tatsächlich angefallene Kosten.
Die vergleichsweise solide finanzielle Situation des Landes Mecklenburg-Vorpommern beruht auf einer strengen Haushaltsführung und es besteht auch an dieser Stelle keine Veranlassung, mit diesem Konzept zu brechen. Über allem steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Dem müssen sich auch die Kommunen beugen, selbst wenn es Mühe bereitet. Auch in den Unternehmen sollen die Bürokratiekosten per saldo nicht steigen. Zwar haben die Unternehmen im Zusammenhang mit der Kontrolle beim Mindestlohn einerseits wieder mit einem gewissen Aufwand zu rechnen, anderer
seits ist nach den Berechnungen des Bundes durch die Einführung der Unterschwellenvergabeordnung und mit der zunehmenden Digitalisierung im Vergabeverfahren mit einer Verminderung der Bürokratiekosten zu rechnen. Demnach werden Unternehmen bundesweit vom Aufwand an Personal- und Sachkosten in Höhe von geschätzten 3,9 Milliarden Euro jährlich entlastet. Hiervon werden auch die Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern profitieren.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und der Kollege Wirtschaftsminister bittet um Zustimmung zu seinem Gesetz. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es soll ein vergabespezifischer Mindestlohn in Höhe von 9,54 Euro in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt werden. Begründet wird das mit dem Zurückhängen der Haushaltseinkommen in MecklenburgVorpommern. In der Begründung ist die Rede davon, dass diese bundesweit durchschnittlich bei 5.000 Euro pro Haushalt liegen, in Mecklenburg-Vorpommern aber nur bei 3.500. Das wird hier als Begründung herangezogen.
Wie der Kollege Eifler schon sagte, lehnen die Verbände das Gesetz ab, einmal, weil es mehr an Bürokratie bringt. Aus unserer Sicht schafft es auch zwei Klassen von Arbeitnehmern: einmal die, die für öffentliche Auftraggeber arbeiten, und die anderen, auf die das nicht zutrifft. Die Handwerkskammern befürchten eine Schwächung der Tarifautonomie. Der Kontrollaufwand für die Mindestarbeitsbedingungen sei erheblich, sagt der Landkreistag.
Zu dem kommt, dass dieser einzuführende vergabespezifische Mindestlohn erheblich unter den allgemein verbindlichen Mindestlöhnen aller Branchen liegt, an die die öffentliche Hand typischerweise Aufträge vergibt. Die Folge kann sein, dass sich weniger Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen. Das führt unter Umständen dazu, dass Vergabeverfahren aufgehoben und neu aufgemacht werden müssen. Der Städte- und Gemeindetag moniert, dass nirgends erwähnt wird, wie viele Arbeitnehmer von dieser avisierten Regelung profitieren. Man führt also ein Gesetz ein und weiß nicht, wie viele Personen dadurch betroffen sind.
Als weitere Begründung wird herangezogen, dass die Lebenshaltungskosten in Mecklenburg-Vorpommern 0,6 Prozent höher sind als im Bundesschnitt. Der Städte- und Gemeindetag bezweifelt auch hier die Signifikanz eines Regelungserfordernisses. Die Unternehmerverbände halten das Gesetz für vollständig entbehrlich, bringen dort den Punkt, dass Werkvertragsarbeit durch dieses Gesetz überhaupt nicht erfasst wird. Es wird also eine dritte Klasse von Beschäftigten geschaffen. Die Frage ist auch, wie dieser Gesetzentwurf mit dem morgigen Tagesordnungspunkt „Offensive für das Handwerk“ zusammengeht. Alles sehr, sehr fragwürdig.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Vielleicht eine Vorabbemerkung an den Kollegen von der AfD zu seinem Redebeitrag eben: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Weil hier ausgeführt worden ist, dass Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer nicht durch das Gesetz umfasst würden und dadurch quasi noch eine dritte Klasse deklassierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Land geschaffen worden ist, erlaube ich mir ausnahmsweise, auch wenn das etwas länger dauert, den vorliegenden Gesetzentwurf zu zitieren. Da heißt es: „Von den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 erfasst sind auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 …, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 … geändert worden ist, sowie Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer...“
Aber, sehr geehrte Kolleginnen und sehr geehrte Kollegen, die Diskussion, die im Nachgang der Ersten Lesung hier im Lande stattgefunden hat, erinnert mich von den ganzen Argumenten, die dort vorgebracht worden sind gegen eine entsprechende Novellierung dieses Vergabegesetzes und gegen eine entsprechende Erhöhung des Vergabemindestlohnes in diesem Land, sehr stark an die Ausführungen, die gemacht worden sind, als auf Bundesebene damals der Mindestlohn eingeführt worden ist. Bei der Einführung des bundesweiten Mindestlohnes hieß es auch, man könne nicht sagen, wie viele Beschäftigte davon überhaupt profitieren würden. Als man das durchgerechnet hat auf Bundesebene, waren es immerhin 5,6 Millionen Beschäftigte in Deutschland, die daraus Nutzen gezogen haben.
5,6 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ist wohl nichts, was man einfach mal zur Seite schieben konnte, was man zu Recht damals nicht zur Seite geschoben hat.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, auch hier gilt in diesem Land, diejenigen Beschäftigten, die davon profitieren, sollte man nicht einfach ins Abseits stellen, weil es sind gerade diejenigen, die zum Beispiel nicht durch gesetzliche Mindestlöhne, die höher liegen als bei dem Arbeitnehmerentsendegesetz, profitieren. Es sind die Schwächsten in dieser Gesellschaft, die wir als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit diesem Gesetz stärken wollen.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, natürlich kann man nicht sagen, wie viele Beschäftigte heute in diesem Land aktuell davon profitieren werden. Ich habe mir die Mühe gemacht, als die Erste Lesung dieses Gesetzentwurfes anstand, bei der Hansestadt Rostock nachzufra