Gerade bei der Krankenhausplanung, das will ich hier auch noch mal ganz klar sagen, sind die Planungsbeteiligten die Herren des Verfahrens, das heißt, die Krankenkassen, die Krankenhausgesellschaft, die KV sowie natürlich die Landesregierung, und der letzte Entscheid obliegt dem Minister. – Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir beraten jetzt den Gesetzentwurf bezüglich der Änderungen im Gesundheitsrecht. Ich möchte zwei Punkte ansprechen. Einmal geht es um Datenschutz. Was in dem Gesetzentwurf eigentlich drinsteht, ist, dass der Gesetzentwurf
im Hinblick auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung geschrieben wurde. Im zweiten Punkt wird es auch um einen anderen Punkt gehen.
Zunächst zu einem datenschutzrechtlichen Problem. Es geht um Notrufe. Notrufe werden immer aufgezeichnet. Der Mitschnitt ist notwendig, um Informationen für den konkreten Rettungseinsatz zu sichern, aber auch, um Missbräuche zu verhindern.
Die vorläufige Speicherung und Verwendung der Daten wird durch den Zweck der Rettung gerechtfertigt.
Nun will aber die Landesregierung, dass der Notrufmitschnitt auch zu einem ganz anderen Zweck verwendet werden kann, und zwar ohne jede Anonymisierung und ohne das Einverständnis der Betroffenen. Die Daten der Anrufer und sonstigen Betroffenen müssen aber nach unserer Ansicht geschützt werden. Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einer außergewöhnlichen Notfallsituation, geben bei dem Notruf persönlichste Informationen preis und Ihr Anruf wird dann später eins zu eins in Hörsälen zu Schulungszwecken abgespielt.
Wenn der Rettungseinsatz beendet ist, gibt es keinen Grund, sie nicht vor einer Weiterverwertung Ihres Anrufes zu fragen, ob Sie damit einverstanden sind. Das ist das Normale, das jeder von uns kennt, dass gefragt wird, ob ein Telefonat zu Schulungszwecken mitgeschnitten und verwendet werden darf. Beim Notruf besteht nur die Besonderheit, dass dieses Einverständnis selbstverständlich nicht beim Notruf eingeholt werden kann, aber vor der Verwendung zu Schulungszwecken ist auf jeden Fall noch genug Zeit. Im Ausschussbericht hat Herr Eifler darauf hingewiesen, dass Sachverständige diese Änderung begrüßen. Okay, aber hier geht es um die Betroffenen. Die Einzigen, die die Verwendung der Daten begrüßen dürfen, sind die Betroffenen selbst.
Nun noch zu einem weiteren Punkt, er betrifft unseren Änderungsantrag. Mit der Anpassung des Landes- an das EU-Recht sehen wir uns mit einer Fülle von Änderungen konfrontiert. Der Kollege Koplin hat das Wort „Bepackung“ hier ins Spiel gebracht, was ich bisher nicht kannte, aber das ist eigentlich das, was ich auch meine. Ich sehe ebenfalls besonders kritisch, dass hier unter dem Titel „Datenschutz“ völlig sachfremde Gesetzesänderungen vollzogen werden sollen.
Es entsteht der Eindruck, man wolle uns in der Eile weitere Gesetzesänderungen unterjubeln. Wir müssen statt über Datenschutz jetzt über den Rettungsdienst reden. Oder kann mir jemand erklären, was die Berechnung der Hilfsfrist im Rettungsdienst mit dem Datenschutz zu tun hat?
Das Problem ist bekannt. In den Landkreisen werden gesetzlich vorgeschriebene Eintreffzeiten des Rettungs
dienstes vielfach nicht eingehalten. Entscheidend für die Berechnung der Hilfsfrist ist das Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Unfallort. Wenn die Leitstelle bestimmt, dass ein Notarzt notwendig ist, kommt es darauf an, wann dieser am Unfallort eintrifft. Dafür wurde eine maximale Hilfsfrist von 15 Minuten gesetzlich festgeschrieben. Maximal! Sie darf nicht überschritten werden.
Im Jahr 2016 wurde in Mecklenburg-Vorpommern die maximale Eintreffzeit in 17,8 Prozent der Notarzteinsätze überschritten. Im Landkreis Ludwigslust-Parchim war die Situation besonders drastisch. Dort lagen 49,8 Prozent der Einsätze außerhalb der gesetzlichen Maximalfrist von 15 Minuten. Jetzt will die Landesregierung, dass die Frist schon dann erfüllt ist, wenn statt des Notarztes nur ein Rettungswagen mit telemedizinischer Ausstattung beim Patienten eintrifft. Das ist nicht nachvollziehbar und auch übereilt.
Herr Eifler hatte gesagt, es geht um einen Telenotarzt. Einen Telenotarzt in dem Sinne gibt es gar nicht. Behandelnder vor Ort ist immer der Rettungsassistent oder jetzt der Notfallsanitäter. Der Notarzt sitzt hier praktisch nur am Telefon. Die entscheidende behandelnde Person bleibt die vor Ort.
Was hat es mit der telemedizinischen Begleitung im Rettungsdienst auf sich? Ich bin Herrn Glawe dankbar, er hat das noch mal kurz als Erster hier in der Debatte erläutert. Das heißt, mithilfe entsprechender Technik können Rettungsassistenten beziehungsweise jetzt die Notfallsanitäter während des Einsatzes mit einem Notarzt kommunizieren. Die telemedizinische Begleitung kann helfen, die Zeit bis zum Eintreffen des Notarztes zu überbrücken, wenn dieser länger zum Einsatzort braucht, und sie hilft, wenn kein Notarzt aktuell verfügbar ist. Damit kann sie eine sinnvolle Ergänzung im Rettungsdienst sein. Das möchte ich ausdrücklich betonen, dass die Telemedizin als solche natürlich durchaus sinnvoll sein kann. Hier geht es nicht um eine Kritik an der Telemedizin, sondern nur um eine Kritik bezüglich der Hilfsfristen.
Die Telemedizin ersetzt nicht den Notarzt aus Fleisch und Blut am Patienten. Ein Rettungsassistent hat nicht die gleichen Behandlungsmöglichkeiten wie ein Notarzt, auch wenn er telefonisch mit dem Notarzt verbunden ist. Außerdem befindet sich die Telemedizin im Rettungsdienst erst in einer frühen Projektphase. Es liegen überhaupt keine validen Auswertungen vor.
Letztlich stellt sich die Frage: Will die Landesregierung die telemedizinische Begleitung im Rettungsdienst dazu benutzen, die Hilfsfriststatistik aufzubessern? Schielt sie mehr auf die Ergebnisse der Berechnungen auf dem Papier als auf die tatsächliche Versorgung der Bürger? Der Einsatz der Telemedizin darf nur zu einer Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung führen, nicht aber zu einer Verschlechterung. Wir haben deshalb den Änderungsantrag gestellt, mit dem wir verhindern wollen, dass die telemedizinische Begleitung hilfsfristrelevant wird. Datenschutzrelevant ist sie im Übrigen nicht. Hier besteht überhaupt kein Handlungsdruck. Es ist völlig unbegreiflich, warum das hier noch so auf die Schnelle mit in den Gesetzentwurf gekommen ist.
Ganz besonders wünsche ich mir in dieser Sache, dass Sie sich der Tragweite Ihrer Entscheidung bewusst werden. Sie entscheiden hier mit über Leben und Tod. Sie entscheiden über die Zeit, die Leben retten kann, und Sie entscheiden über die Versorgung der Patienten durch nicht ärztliches Personal oder qualifizierte Notärzte vor Ort. Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass die Überlebensrate bei schwer erkrankten Patienten um ein Dreifaches höher ist, wenn ein Notarzt zum Einsatz kommt. Wir dürfen unter dem Deckmantel des technischen Fortschritts keine Rückschritte in der medizinischen Notfallversorgung im Land zulassen. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu unseren Änderungsanträgen. – Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich würde ganz gern noch mal die Quintessenz des Redebeitrages des Ministers zusammenfassen. Er bestand aus drei Teilen:
(Heiterkeit bei Rainer Albrecht, SPD – Vincent Kokert, CDU: Nicht DIE LINKE, das war differenzierter.)
Was die Weiterbildung betrifft, hatten wir vergangene Woche Dienstag zum Beispiel eine Weiterbildung zur Notfallversorgung. Die war sehr informativ. Wir behaupten nicht, alles zu wissen, deswegen setzen wir uns mit Expertinnen und Experten zusammen und wollen gerne etwas lernen. Was wir aber auch gelernt haben, ist, dass man an Ihrer Arbeit in Sachen Notfallversorgung kein gutes Haar gelassen hat. Das möchte ich hier an der Stelle unterstreichen.
Ist das, was wir vorschlagen, so gefährdend für die Krankenhauslandschaft? Zunächst möchte ich mit der Legende, die der Minister versucht hat, hier zu weben, aufräumen. Der Gemeinsame Bundesausschuss als oberstes Gremium in der Gesetzlichen Krankenversicherung sagt an keiner Stelle bei der Festlegung von Qualitätsindikatoren, dass Krankenhäuser unterhalb von 500 Betten geschlossen werden sollen. Das ist überhaupt nicht Thema der Begutachtung und der Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses, sondern es geht immer um Indikationen,
um die Behandlung von Erkrankungen, und hier wird speziell der Zusammenhang von einer Anzahl von Leistungen an einem Standort und von Qualität geredet. Wenn es Empfehlungen gibt, die zahlenmäßig eine Grenze ziehen, dann kann es in der Tat dazu kommen, dass in unserem Flächenland die Frage steht: Würden an bestimmten Krankenhausstandorten diese Mengen noch erbracht werden können? Wolgast ist genannt worden als Beispiel. Insbesondere dort stand immer zur Debatte, liegt man oberhalb oder unterhalb von 400 Geburten im Jahr. Wenn so eine Empfehlung kommt, egal zu welcher Indikation, muss man darüber nachdenken, was ist vernünftig, gefährdet das einen Standort oder nicht, was wollen wir im Interesse unserer Patientinnen und Patienten, was wollen wir im Interesse unserer Bevölkerung.
Um das auch deutlich zu sagen: DIE LINKE steht dazu, dass wir eine qualitativ hochwertige, wohnortnahe stationäre medizinische Versorgung wollen. Dazu haben wir uns, weil mir Herr Heydorn gerade gegenübersitzt, auch bekannt im Rahmen der Arbeit der Enquetekommission „Älter werden in Mecklenburg-Vorpommern“, dass wir gesagt haben, wir wollen die Standorte nicht gefährden. Wir kommen aber nicht darum herum, uns darüber zu verständigen, was an den einzelnen Standorten zukünftig passieren wird. Nichts anderes wollen wir. Wir wollen abwägen, was ist gut für die Menschen in diesem Land.
Ihr Antrag sagt nur ganz schmallippig, die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gehen uns nichts an. In der Begründung werden Sie konkreter. Da ist die Rede davon, was der Minister hier auch gesagt hat, dass man darüber reden wird und dass die Gremien darüber entscheiden würden. Wir beschließen in einem Gesetz aber nur den Gesetzestext, nicht die Begründung. Die Begründung ist allenfalls ein Hinweis darauf, wie das Gesetz zu interpretieren ist. Was wir wollen, ist, und so ist unser Änderungsantrag auch ausgelegt, dass das, was Sie in der Begründung haben – und die Intention, die wir damit verbinden, habe ich jetzt zweimal erläutert –, Gesetzestext wird, somit die Begründung und der Gesetzestext selbst wesensgleich werden. Das ist unser Anliegen, um das hier noch mal deutlich zu machen. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Diskussionsverlauf hier heute in der Plenumssitzung zeigt, dass es sinnvoll gewesen wäre, wenn man sich im Gesundheitsausschuss etwas umfassender hätte damit befassen können. Das war aus von mir schon geschilderten Gründen leider nicht möglich.
Ich finde die Argumente, die hier teilweise kommen, ein bisschen abwegig und nicht sonderlich seriös. Deswegen habe ich mich noch mal gemeldet. Wenn der Kollege Ehlers hier nach vorne geht und sagt, der Krankenhausstandort Wolgast war in Gefahr, dann muss man sagen, das stimmt nicht. Der Krankenhausstandort Wolgast war niemals in Gefahr. Es ging nur um bestimmte Fachabtei
Auch zwischen dem Minister und dem Abgeordneten Koplin sind letztendlich nicht wesentliche Mauern vorhanden. Die Frage ist nur: Wie gestaltet man das Ganze aus?
Darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen. Das, was wir heute auf dem Tisch liegen haben, nämlich die Streichung einer bestimmten Passage im Landeskrankenhausgesetz, führt zu dem Ergebnis, dass das, was der Gemeinsame Bundesausschuss erarbeitet, in Mecklenburg-Vorpommern nicht beachtet werden muss. Das, was die LINKEN vorschlagen, heißt im Klartext, grundsätzlich gilt das, was der Gemeinsame Bundesausschuss vorgibt, aber man kann letztendlich im Rahmen eines bestimmten Verfahrens dazu kommen, dass man es nicht anwendet. Das kann man ebenso bei der Variante, die die Regierung auf den Tisch legt. Auch diese Variante lässt es zu, dass man sagt, okay, das halten wir für sinnvoll, die Qualitätsüberlegung des Gemeinsamen Bundesausschusses werden wir bei uns in MecklenburgVorpommern zur Anwendung bringen.