Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte die mir noch zur Verfügung stehende Minute nutzen, um deutlich zu machen, Herr Heydorn, so ist es, die Frage, hier gehts ums Prinzip, nicht um drei VK, vier VK, wo angesiedelt ganz konkret, dann letztendlich schon, wo sind unsere Einflussmöglichkeiten. Das ist die Frage. Wir werden in ein paar Wochen hier in einen neuen Plenarsaal ziehen. Ich sage mal, ich überspitze jetzt mal, wenn das so weitergeht, ist der ziemlich schnell ein Museum, weil hier nichts mehr ist. Die Frage ist: Kämpft dieses Ministerium, kämpft Herr Glawe, kämpft die Landesregierung für Einflussmöglichkeiten Mecklenburg-Vorpommerns im Ensemble der norddeutschen Staaten? Ich kann es nicht erkennen. Ich kann es nicht erkennen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich würde gerne mal von Ihnen wissen, welche Kompetenzen denn quasi mit der Prüfzuständigkeit der AOK Mecklenburg-Vorpommern
oder mit der Aufsicht nach Brandenburg marschiert sind. Also nennen Sie mir doch eine Zuständigkeit des Landtages, die sich damit verabschiedet hat! Wir sind nach wie vor in den Kompetenzen, die wir haben im Gesundheits- und Pflegebereich, nicht beschnitten. Wir haben die Aufsicht nicht mehr. Natürlich kann man über Aufsicht auch ein Stück weit bessere Kontakte pflegen oder sonst was, aber es hat doch überhaupt keine Veränderung dergestalt mehr gegeben, dass hier in irgendeiner Form gesetzgeberische Kompetenz und Landeszuständigkeiten gewechselt haben. Das ist doch nicht wahr, was jetzt von Ihnen hier verbreitet wird. – Danke schön.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/701 zur federführenden Beratung an den Wirtschaftsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss sowie an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, Drucksache 7/763.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Staats- vertrages über das Gemeinsame Krebs- register der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen (Erste Lesung) – Drucksache 7/763 –
Herr Koplin, ich weise ausdrücklich Ihre Bemerkung zurück, dass ich mich nicht fürs Land einsetze. Das ist eine unverschämte Unterstellung!
Krebserkrankungen stellen eines der häufigsten und schwierigsten Erkrankungsbilder dar. In MecklenburgVorpommern erkranken jährlich etwa 11.000 Menschen, davon rund 6.000 Männer und knapp 5.000 Frauen. Es ist festzustellen, dass jährlich circa 5.000 Menschen an Krebs in Mecklenburg-Vorpommern sterben.
Das Krebsregistergesetz vom 4. November 1994 verpflichtete die Länder zur Einführung epidemiologischer Krebsregister. Diese haben die Aufgabe, die regionale und geschlechtsspezifische Verteilung sowie die Altersstruktur von Krebserkrankungen zu registrieren.
Zur Erläuterung: Klinischen Krebsregistern kommt vorrangig die Aufgabe zu, eine qualitätsgerechte Versorgung und Behandlung der Krebserkrankungen zu dokumentieren. Zur Erfüllung der Aufgaben der epidemiologischen Krebsregistrierung schlossen die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen 1997 einen Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister dieser Länder, der im Juni 2006 geändert wurde. Das Gemeinsame Krebsregister ist also das epidemiologische Krebsregister der beteiligten Länder. Nunmehr ist eine weitere Änderung des Staatsvertrages zum Gemeinsamen Krebsregister aus folgenden Gründen erforderlich:
Erstens. Im Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. August 2009 wurden den epidemiologischen Krebsregistern der Länder Aufgaben zugewiesen, die landesgesetzlicher Regelungen bedürfen.
Zweitens. Zwischenzeitlich ist eine Kooperationsvereinbarung des deutschen Kinderkrebsregisters zum retrospektiven Datenaustausch mit den Ländern Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland abgeschlossen worden. Mit den anderen epidemiologischen Krebsregistern in Deutschland ist diese Vereinbarung in Vorbereitung. Ein Teil der dort vorgesehenen Datenflüsse muss im Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister verankert werden, da die bisherigen Regelungen nicht ausreichen.
Mit dem Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz vom 3. April 2013 sind unter anderem der Paragraf 25a und der Paragraf 65c in das Fünfte Sozialgesetzbuch eingefügt worden. Paragraf 65c SGB V ist die gesetzliche Grundlage für die klinische Krebsregistrierung. Der Staatsvertrag ist daher eine wichtige Ergänzung des neuen Krebsregistrierungsgesetzes vom 11. Juli 2016. Er gestattet den Ländern auch, Teilaufgaben der Krebsregister landesspezifisch zu regeln. Mecklenburg-Vorpommern hat davon Gebrauch gemacht und im Krebsregistrierungsgesetz vom 11. Juli 2016 geregelt, den Leichenschauscheinabgleich sowie den Melderegisterabgleich nicht mehr im Gemeinsamen Krebsregister, sondern vom Zentralen Klinischen Krebsregister durchführen zu lassen.
Des Weiteren hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des Paragrafen 65c Absatz 2 SGB V einheitliche Voraussetzungen für die Förderung des Betriebs klinischer Krebsregister festgelegt. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist Bedingung für die Förderung eines klinischen Krebsregisters nach Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2017. Die Fördervoraussetzungen, die auch die Vollständigkeit der Krebsregistrierung betreffen, bedürfen der Umsetzung durch den Landesgesetzgeber. Insoweit sind auch Änderungen des Staatsvertrages erforderlich.
In Paragraf 25a SGB V sind die Rahmenbedingungen zur Durchführung organisierter Früherkennungsprogramme geregelt. Der Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister beruht noch auf Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und der Krankenkassen vom Dezember 2003. An deren Stelle ist eine neue Krebsfrüherkennungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses getreten. Dies erfordert ebenfalls eine Anpassung des Staatsvertrages. So wird nun unter anderem die Evaluierung des Mammografie-Screenings durch Abgleich mit den epidemiologischen Krebsregistern ermöglicht.
Der im Zeitraum vom 3. April bis 2. Mai 2017 unterzeichnete Staatsvertrag bedarf nun der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. Meine Damen und Herren, daher bitte ich Sie, das Gesetz in den Ausschüssen zu beraten und einer qualifizierten Entscheidung zuzuführen. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu
Zählen, messen, wiegen, also quantitative Forschung ist sinnvoll, gerade beim Thema Krebs, denn der demografische Wandel, das heißt das Älterwerden unserer Bevölkerung, wird ja dazu führen, dass die Anzahl der Krebserkrankungen nicht weniger wird. Und wir in Mecklenburg-Vorpommern, das heißt also in den neuen Bundesländern generell, hatten zum Thema Krebsregister schon immer eine andere Haltung, als das in den alten Ländern der Fall war. Die haben nachgezogen. Der Bund hat jetzt etwas verabschiedet.
Auf der einen Seite, wie gesagt, ist es wichtig, solche Daten zu erheben, aber es ist auch ganz wichtig, solche Daten auszutauschen, denn je mehr wir letztendlich an Informationen bekommen beziehungsweise an Informationen zur Verfügung stellen, desto wirksamer können derartige Register sein. Die epidemiologische Forschung – das ist ja ein Bestandteil der epidemiologischen Forschung – hat natürlich die Möglichkeit, daraus in größerem Umfang Erkenntnisse zu ziehen, was sich nicht unwesentlich auf die Behandlungsqualität von Krebs auswirken kann. Deswegen plädiere ich dafür, dass wir der Überweisung zustimmen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
das macht mir besondere Freude. Trotzdem will ich etwas ausführlicher auf die Sache eingehen. Und zwar braucht man Fachkenntnis oder ein bisschen Zeit zur Einarbeitung, um die Zusammenhänge und Hintergründe für den vorliegenden Gesetzentwurf zu erfassen.
Das Parlament soll den vorliegenden Staatsvertrag zwischen den sogenannten fünf neuen Bundesländern per Gesetz ratifizieren. Die Sachlage erscheint unübersichtlich, was sich auch daran zeigen mag, dass der Staatsvertrag selbst lediglich 7 Seiten plus eine Seite mit Unterschriften hat, die Begründungen aber ganze 25 Seiten ausmachen.
Worum geht es eigentlich bei diesem Staatsvertrag? Sie haben es schon relativ kurz dargelegt, aber die Onkologen und Epidemiologen verlangen seit Jahrzehnten die Erfassung und Auswertung der Krebserkrankungen in
Deutschland. Sie unterscheiden zwischen einem epidemiologischen und einem klinischen Krebsregister. Man erhofft sich aus den epidemiologischen Daten Erkenntnisse über Zusammenhänge von Krebserkrankungen und regionalen Umwelteinflüssen oder auch gruppenspezifischen Einflüssen der Lebensweise und Ähnlichem. Vom klinischen Krebsregister erhofft man sich dagegen Erkenntnisse über Krankheitsverläufe und Therapieerfolge. Beide Register benötigen analoge Basisdaten.