Protocol of the Session on October 28, 2020

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Veränderungen des Landesbeamtengesetzes, die wir eben beraten haben, bringen bezüglich der individuellen Kennzeichnungspflicht interessante Details. Ich zitiere: „Die Bearbeitung von Beschwerden, Strafanzeigen, disziplinaren oder Schadenersatzansprüchen“, Zitatende, wird zur Grundlage genommen, die Kennzeichnungspflicht hier im Land neu zu regeln. Das Landesbeamtengesetz listet also eine ganze Reihe von rechtswidrigen polizeilichen Verhaltensmöglichkeiten gegenüber auch den Bürgerinnen und Bürgern auf. Warum dann dieser Bereich dem künftigen Polizeibeauftragten entzogen werden soll, bleibt wohl das Geheimnis der Landesregierung.

Das widerspricht auch dem bundesweiten Trend. Laut einer WDR-Umfrage sprechen sich zwei Drittel der Deutschen für eine unabhängige Beschwerdestelle bei Polizeivergehen nach dem Vorbild Schleswig-Holsteins aus, und auch dort, Herr Kramer, wäre mir neu, dass irgendwelche linken Ideologen an der Landesregierung sind. Und auch der entsprechende Tätigkeitsbericht des Bürgerbeauftragen vom Juni dieses Jahres spricht hier Bände und sollte für uns Anlass sein, in der parlamentarischen Debatte entsprechend nachzubessern. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Vielen Dank, Herr Ritter!

Das Wort hat jetzt für die Fraktion der CDU Frau von Allwörden.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bitte sehen Sie mir nach, wenn ich mich in meiner Rede nur auf einen einzigen Aspekt des vorliegenden Gesetzpaketes beziehen werde, nämlich auf die – ich nenne es mal so – Aufwertung der Stelle des Bürgerbeauftragten.

Wenn wir ins Bürgerbeauftragtengesetz schauen, dann ist der Kernauftrag des Bürgerbeauftragten dort bislang

wie folgt beschrieben: „Der Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, die Rechte der Bürger gegenüber der Landesregierung und den Trägern der öffentlichen Verwaltung im Lande zu wahren und die Bürger in sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie insbesondere die Belange behinderter Bürger wahrzunehmen.“ Dieser Auftrag ist sehr weit gefasst. Faktisch bedeutet es, wer Sorgen hat, der wendet sich an den Bürgerbeauftragten, und so, wie ich Matthias Crone und seine Mannschaft erlebe, nimmt er seine Aufgabe auch genauso wahr, und das mit beispielgebendem Engagement und großer Ernsthaftigkeit.

Zugleich – das gehört eigentlich nicht unbedingt in diese Rede, soll aber nicht unerwähnt bleiben – ist der Bürgerbeauftragte schon jetzt ein sehr guter Indikator dafür, an welchen Stellen den Menschen gehäuft der Schuh drückt. Und das ist gegenwärtig, wen wundert es, der politische Umgang mit der Corona-Pandemie und das für den Laien nicht immer zu durchschauende und sich permanent verändernde Regelwerk. Und wenn der Bürgerbeauftragte an der Stelle ab und zu mal den Finger in die Wunde legt und rechtliche Bewertungen abgibt, denen sich die Gerichte bisher nach meiner Wahrnehmung in jedem Fall angeschlossen haben, dann ist dem Bürgerbeauftragten eigentlich nicht genug zu danken.

Kommen wir aber zurück zu der Feststellung, dass der Auftrag des Bürgerbeauftragten ohnehin recht weit gefasst ist. Aus meiner Sicht war der Bürgerbeauftragte, wie gesagt, aufgrund des weitgefassten Auftrages auch schon immer Ansprechpartner für Polizeibeamte. Verbunden mit der Tatsache, dass Polizeibeamte schon jetzt sehr vielfältige Möglichkeiten haben, sich bei Sorgen an jeden zu wenden, angefangen beim Vorgesetzten über den Personalrat, die Gewerkschaft bis hin zur Polizeiseelsorge, hätte es der vorliegenden Gesetzesänderung meines Erachtens gar nicht zwingend bedurft. Andererseits, sie schadet auch nicht und enthält einige Präzisierungen, die aus meiner Sicht etwas klarer regeln, wofür der Bürgerbeauftragte als Beauftragter für die Landespolizei genau zuständig sein soll und wie die Verfahrenswege sind.

Gleichzeitig regelt das Gesetz indirekt auch, was der Polizeibeauftragte nicht sein soll. Das ist deswegen entscheidend, weil die ganze Debatte um den Polizeibeauftragten eigentlich mal eine etwas andere Richtung hatte. Wenn es nach den LINKEN gegangen wäre, dann wäre der Polizeibeauftragte nämlich eine Art Polizeianschwärzstelle für jedermann geworden, und so etwas braucht tatsächlich niemand. Und deswegen bin ich auch durchaus nicht unzufrieden mit der im Gesetzentwurf gefundenen Lösung.

Meine Fraktion wird sich daher für die Überweisung des Gesetzentwurfes aussprechen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete!

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/5449(neu) zur federfüh

renden Beratung an den Innen- und Europaausschuss sowie zur Mitberatung an den Petitionsausschuss, an den Rechtsausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Vielen Dank! Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 13: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Beteiligungs- und Kostenfolgeabschätzungsverfahrens nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kon- nexitätsausführungsgesetz M-V), Drucksache 7/5441.

Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Beteiligungs- und Kosten- folgeabschätzungsverfahrens nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Konnexitätsausführungsgesetz M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/5441 –

Das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Herr Dr. Jess.

(Vizepräsidentin Beate Schlupp übernimmt den Vorsitz.)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute! Verehrte Gäste! Seit dem 20. April 2000 hat das Prinzip der strikten Konnexität in unserem Land MecklenburgVorpommern Verfassungsrang. Seither gilt, wenn das Land den Gemeinden und Landkreisen neue Aufgaben überträgt, muss es zugleich die dafür erforderlichen Finanzmittel bereitstellen. Diese Ausgleichspflicht besteht auch, wenn das Land die Standards bei der Erfüllung bereits bestehender kommunaler Aufgaben erhöht.

Das strikte Konnexitätsprinzip soll unsere Kommunen vor finanzieller Überforderung durch den Landesgesetzgeber schützen. Es ist von zentraler Bedeutung für die kommunale Finanzhoheit und damit für die kommunale Selbstverwaltung überhaupt. Mit der Verankerung im Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung wird der großen Bedeutung des Konnexitätsprinzips Rechnung getragen. Von der Verfassungsnorm in die politische Praxis ist es allerdings oft ein weiter Weg, auf dem viele Details zu regeln sind. Über die Konnexität als abstraktes Prinzip besteht wohl Einigkeit. Die Anwendung im konkreten Einzelfall führt aber nur allzu häufig zu Dissonanzen zwischen den Parteien und zu Schwierigkeiten. Ich denke an die FAGNovelle, Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes und die Änderung des Schulgesetzes.

Die Landesregierung wird in der Regel eher geneigt sein, den Finanzbedarf der Kommunen für eine Aufgabe sparsam zu kalkulieren, denn die Großzügigkeit gegenüber der kommunalen Ebene bedeutet weniger Finanzmittel für andere politische Projekte einer Landesregierung. Umgekehrt werden die Kommunen geneigt sein, ihren Finanzbedarf eher höher anzusetzen, damit sie nicht auf etwaigen überschießenden Kosten sitzenbleiben. Wir haben es hierbei mit einem strukturellen Interessengegensatz zwischen Landesregierung einerseits und kommunaler Ebene andererseits zu tun. Um diesen zu über

winden, braucht es ein transparentes, faires Verfahren, dessen Ergebnisse für beide beteiligten Ebenen, das heißt für Landesregierung und kommunale Ebene, akzeptabel sind.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD)

Aus dieser Erkenntnis heraus war sicher auch die Gemeinsame Erklärung der Landesregierung MecklenburgVorpommern und der kommunalen Landesverbände zum Konnexitätsprinzip vom 20. März 2002 entstanden. Darin sind Grundsätze von Kostenfolgeabschätzungen bei Aufgabenübertragungen an die kommunale Ebene geregelt. Dass die kommunale Ebene überhaupt bei Entwürfen von Rechtsvorschriften durch die Landesregierung beteiligt wird, ist wiederum in der Gemeinsamen Geschäftsordnung II der Landesregierung geregelt. So weit scheint alles gut zu sein.

Die kommunale und die Landesebene haben sich bisher also hierzulande auf Regelungen zum Konnexitätsverfahren unterhalb der Gesetzesebene verständigt. Andere Bundesländer, wie zum Beispiel Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein, haben dagegen bereits gesetzliche Regelungen verabschiedet. Allerdings gab es auch hierzulande bereits früher einmal den Versuch einer gesetzlichen Regelung. Die CDU scheiterte damals als Oppositionspartei mit einem entsprechenden Antrag, Drucksache 3/2057. Der damalige CDU-Landtagsabgeordnete Eckhardt Rehberg führte in seiner Begründung im Plenum eine ganze Reihe von Verstößen gegen das Konnexitätsprinzip durch die damalige Landesregierung an.

Leider mehren sich die Zeichen, dass dies auch jetzt wieder vermehrt der Fall ist. Ich verweise zum Beispiel auf das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Hier waren die Konnexitätsverhandlungen zur Ersten Lesung nicht abgeschlossen. Bei der Zweiten Lesung gut sechs Monate später waren sie immer noch nicht abgeschlossen. Der Landtag forderte daher in einer Entschließung die Landesregierung unter Fristsetzung auf, die Verhandlungen abzuschließen und einen Gesetzentwurf zur Umsetzung des Verhandlungsergebnisses vorzulegen. Die Landesregierung hat sich in diesem Fall nicht an die gemeinsame Erklärung gehalten. Die kommunalen Landesverbände haben völlig zu Recht deutlich Kritik geübt.

Ein weiteres Beispiel: Bei der derzeit anhängigen Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes hat die Landesregierung trotz ausdrücklicher Bitte der kommunalen Ebene keine Kostenfolgeabschätzung vorgelegt. Offenbar scheint die Landesregierung kein Problem mit Verstößen gegen die gemeinsame Erklärung zu haben,

(Beifall Jens-Holger Schneider, AfD)

und das, obwohl das Land bis Anfang 2020 in einer sehr guten finanziellen und haushalterischen Verfassung war.

Jetzt haben wir durch die Corona-Maßnahmen der Landes- und Bundesregierung eine handfeste Wirtschaftskrise. Die schwierige finanzielle Situation der nächsten Jahre werden wir heute noch im Zusammenhang mit der Mittelfristigen Finanzplanung debattieren. Als Fazit möchte ich das biblische Bild vom Traum des Pharaos verwenden: Die fetten Jahre sind vorbei, jetzt

kommen die mageren Jahre. Ich hoffe, dass das nur die biblischen sieben sein werden. Doch wie wird sich eine Landesregierung, die schon in guten Jahren die Ansprüche der Kommunen gering achtete, in schlechten Zeiten verhalten?

Die gemeinsame Erklärung aus 2002 gründete in gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Vertrauen der Beteiligten. Die Landesregierung hat dieses Vertrauen aus unserer Sicht faktisch verspielt. Ständige Übung wird mehr und mehr zum ausnahmsweisen Gunsterweis, der nach Belieben gewährt oder vorenthalten wird. Für die finanziell schwierigen Verhältnisse der nächsten Jahre und die damit verbundene Verschärfung von Verteilungskonflikten lässt das nichts Gutes ahnen. Vor diesem Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung sehr sinnvoll, ja geradezu erforderlich. Die kommunale Ebene bekommt damit einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Beteiligung und auf eine Kostenfolgeabschätzung bei sie belastenden Regelungen.

Unser Gesetzentwurf lehnt sich an die Rechtslage in Schleswig-Holstein an. Die bewährten Regelungen der gemeinsamen Erklärung aus 2002 haben wir zudem übernommen. Ich bitte Sie, unseren Vorschlag ernsthaft zu erwägen, und beantrage die Überweisung in die zuständigen Ausschüsse, wo wir uns über Details auseinandersetzen können. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD und Holger Arppe, fraktionslos)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter!

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 55 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat für die Fraktion der SPD die Abgeordnete Frau Tegtmeier.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Herr Dr. Jess hat eben richtig dargestellt, wo unser Konnexitätsprinzip verankert ist, was zwischen Land und kommunalen Landesverbänden dazu verabredet ist, dass es stetiges gemeinsames Ziel ist, die Kommunen vor einer Aufgabenüberforderung zu schützen. Und spätestens seit dem Urteil des Landesverfassungsgerichtes vom 26. November 2009 ist zwischen Sachaufgaben, einschließlich reiner Finanzierungsaufgaben einerseits und Organisations- und Existenzaufgaben andererseits zu unterscheiden. Bei auftretenden Mehrbelastungen im Rahmen der Wahrnehmung zugewiesener Aufgaben geht es stets um den Zusammenhang zwischen Aufgabenwahrnehmung und Kostenlast. Eine Ausgleichspflicht des Landes ist dann begründet, wenn die Kostenverursachung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet.

Insgesamt ist es natürlich so, dass Konnexitätsverhandlungen immer ein gegenseitiges Abwägen beinhalten, dass die Auffassungen unterschiedlich sind, vor allen Dingen, wenn es darum geht, Bundesgesetzgebung über das Land auf die kommunale Ebene wirken zu lassen und entsprechende Ausführungsgesetze zu verabschieden.

Zu Recht haben Sie das Bundesteilhabegesetz angesprochen. Den Sachstand finde ich auch sehr unzufriedenstellend. Das empfinden wahrscheinlich viele hier anwesenden Abgeordneten ganz genauso. Aber warum Sie ausgerechnet jetzt diesen Gesetzentwurf einbringen, erschließt sich mir nicht. Sie wissen ganz genau, dass zurzeit der Landesrechnungshof die Konnexitätsanforderungen für den übertragenen Wirkungskreis überprüft und dass diese Ergebnisse aller Voraussicht nach dann dazu führen werden, dass diverse Rechts- und Verfahrensfragen zu klären sind. Deswegen muss aus meiner Sicht unbedingt abgewartet werden, wie das Ergebnis hier aussieht.

Und außerdem, Sie haben hier ja auch darauf hingewiesen, dass Sie sich am Konnexitätsausführungsgesetz Schleswig-Holstein orientiert haben. Ob sich die Streitanfälligkeit hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten dadurch reduzieren lässt, das würde ich auch erst mal in Zweifel ziehen. Auf jeden Fall lehne ich einen Vorgriff auf die Ergebnisse des Landesrechnungshofes hier ab. Aus diesem Grund werden wir auch die Überweisung des Gesetzentwurfes der AfD ablehnen. – Vielen Dank!

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Frau Tegtmeier!

Das Wort hat jetzt für die Fraktion DIE LINKE die Abgeordnete Frau Rösler.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Historisch betrachtet scheint Konnexität in diesem Landtag seit über 20 Jahren beziehungsweise spätestens seit der 3. Legislatur ein Leib- und Magenthema vor allem der Opposition zu sein. Aber nicht allein vor diesem Hintergrund plädiere ich für eine Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfes in den fachlich zuständigen Innen- und Europaausschuss.

Ich werbe erstens nicht für eine Überweisung, weil der Gesetzentwurf besonders originell wäre. Nein, da genügt ein Blick nach Nordrhein-Westfalen oder nach RheinlandPfalz. Ich werbe zweitens auch nicht für eine Überweisung, weil die Idee beziehungsweise die Problemsicht neu oder aktuell wäre. Nein, ich persönlich habe an dieser Stelle vor einigen Monaten auf Konnexprobleme aufmerksam gemacht. Und mein Kollege Torsten Koplin tat dies ausdrücklich im Rahmen der Gesetzgebung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Eine Überweisung gibt uns aber die Möglichkeit, unübersehbare Probleme sachlich zu diskutieren und mit den Beteiligten nach Lösungen zu suchen.

Meine Damen und Herren, meine frühere Kollegin Gabi Schulz beziehungsweise Měšťan hat die Einführung des strikten Konnexitätsprinzips als das wichtigste kommunalpolitische Vorhaben der 3. Wahlperiode dieses Landtags bezeichnet. Die dazugehörende übergreifende Verfahrensregelung, also die Gemeinsame Erklärung der Landesregierung und der kommunalen Landesverbände zum Konnexitätsprinzip vom 20. März 2002, war für sie damals von der Bedeutung her gleichzusetzen mit einem wichtigen Gesetzesvorhaben. Diese zentrale Bedeutung hat das Konnexitätsprinzip auch heute noch. Die gemeinsame Erklärung darf man aber nach fast 20 Jahren auf Überarbeitungs- beziehungsweise Modernisierungs

bedarf hinterfragen. Dabei denke ich etwa an das berühmte Gegenstromprinzip, was in dieser Form wohl einmalig ist, aber auch an Widersprüche zwischen Kostenüberprüfungszeiträumen einerseits und Tarifvertragslaufzeiten andererseits.