Im Rahmen der Debatte ist beantragt worden, den Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 5/3340 zur Beratung an den Bildungsausschuss zu überweisen. Kann ich davon ausgehen, dass wir den Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 5/3430 sowie den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Druck sache 5/3438 ebenfalls wieder überweisen? – Das scheint der Fall zu sein. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der FDP und der NPD, aber Ablehnung der Fraktionen der SPD und CDU abgelehnt.
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 5/3430 abstimmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 5/3430 bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der FDP und der NPD, aber Ablehnung der Fraktionen der SPD und CDU abgelehnt.
Ich lasse nun über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 5/3438 abstimmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 5/3438 bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der FDP und der NPD, aber Ablehnung der Fraktionen der SPD und CDU abgelehnt.
Wer dem Antrag der Fraktion der FDP auf Drucksache 5/3340 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Danke. Damit ist der Antrag der Fraktion der FDP auf Druck sache 5/3430 bei Zustimmung der Fraktion der FDP, einigen Abgeordneten der Fraktion der NPD, Ablehnung der Fraktionen der CDU und SPD und Enthaltung der Fraktion DIE LINKE abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 23: Beratung des Antrages der Fraktion der NPD – Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Restitutions ansprüchen und Entschädigungen beachten – Durchsetzung privater Eigentumsansprüche im Ausland verwirklichen, Drucksache 5/3395.
Antrag der Fraktion der NPD: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Restitutionsansprüchen und Entschädigungen beachten – Durchsetzung privater Eigentumsansprüche im Ausland verwirklichen – Drucksache 5/3395 –
Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete und Fraktionsvorsitzende Herr Pastörs von der Fraktion der NPD.
Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Im September des vergangenen Jahres wurde eine Entscheidung der Dritten Sektion des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gefällt, die letztendlich eine 18 Jahre dauernde Klage von zwei griechischen Geschwistern positiv beschied. Mit Erfolg forderten sie als Angehörige der griechischen Minderheit in der Türkei ihr Recht auf Eigentum zurück.
Worum ging es hierbei im Detail? Nach antigriechischen Ausschreitungen zwischen 1955 und 1964 flohen Tausende Griechen aus der Türkei und mussten ihr Eigentum zurücklassen. Die türkische Regierung konfiszierte daraufhin Grundstücke und Immobilien aus griechischem Besitz. Türkische Behörden argumentierten, dass die geflohenen Griechen keine türkischen Staatsbürger seien und somit ihr Recht auf Eigentum in der Türkei verwirkt hätten. Außerdem wurde Ihnen das Recht, Wohneigentum zu erwerben, gänzlich abgesprochen.
Dagegen hatten immer wieder Griechen Individualbeschwerden eingereicht und nunmehr recht bekommen. Die Richter in Straßburg befanden in diesem Fall einstimmig, dass die türkische Regierung gegen die geltende Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen hatte. Der türkische Staat wurde verurteilt, den infrage kommenden Grundbesitz an die griechischen Kläger zurückzugeben und Schadenersatz zu zahlen oder den derzeitigen Wert des Eigentums in vollem Umfang zu erstatten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention legitimiert. Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Konvention schützt explizit das Recht auf Eigentum. Die Türkei ratifizierte die Europäische Menschenrechtskonvention mit dem ersten Zusatzprotokoll bereits 1954. Jedoch...
Jedoch erst im Jahre 1990 hat die Türkei die verbindliche Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkannt. Klagen, die das Recht auf Eigentum berührten und vor diesem Zeitpunkt vor dem Gerichtshof als Individualbeschwerden eingereicht worden waren, wollte die Türkei als gegenstandslos, da verjährt, deklariert sehen. Aus türkischer Sicht wurden die Eigentumsrechte des Klägers verwirkt, weil die Enteignung vor der Anerkennung des Gerichtshofs vollzogen worden ist. Schlussendlich verwarf der Gerichtshof die vorgebrachte zeitliche Nichtzuständigkeit und erkannte in diesem Fall eine Verletzung des Eigentumsrechtes an.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die NPD die zuvor skizzierte Rechtsprechung begrüßt. Diejenigen im Plenar saal, die meinen, eine Verwässerung unserer konsequenten Ablehnung der EU hierdurch hineininterpretieren zu müssen, sollten genau zuhören. Ihnen sei auch gesagt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eben keine Institution der Europäischen Union ist. Seine Legitimation beruht auf freiwilliger Annahme der Europäischen Menschenrechtskonvention durch National staaten.
In der Frage zeitlicher Zuständigkeiten sah der Gerichtshof seine Verbindlichkeit in den genannten Urteilssprüchen ganz klar als gegeben an. Hingegen fallen Eigentumsansprüche deutscher Heimatvertriebener gegen Polen nicht unter diese zeitliche Zuständigkeit.
(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Jetzt kommen Sie zum Kern, ja, ja. – Zuruf von Raimund Frank Borrmann, NPD)
denn Polen ist ebenfalls Unterzeichner der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Der Gerichtshof hat Ende 2008 die von der preußischen Treuhand unterstützten Individualbeschwerden von 22 aus Pommern, Schlesien und Ostpreußen vertriebenen Deutschen nicht zur Entscheidung zugelassen.
In diesem Fall wurde festgestellt, dass die Menschenrechtskonvention von Polen erst vier Jahrzehnte später ratifiziert worden ist. Straßburg wies weiter darauf hin, dass der Gerichtshof Staaten nicht zur Rückgabe von Eigentum verpflichten kann, welches ihnen vor Inkrafttreten beziehungsweise vor der Ratifizierung des Abkommens übertragen wurde. Zudem sei durch die Enteignungen auch keine bis heute andauernde Rechtsverletzung bewirkt worden. Die von Polen erlassenen Gesetze, die begangenes Unrecht legalisieren sollten, entstanden nach Auffassung der Richter als Folge der Vereinbarung der Siegermächte in den Konferenzen von Jalta und Potsdam und dem Abkommen über Kriegsreparationen für Polen. Ebenfalls …
Ebenfalls hielten es die Richter für eine Klage nicht zulässig, dass Polen mit der Vertreibung Millionen Deutscher gegen das Grundrecht zum Schutz des Lebens und gegen das Verbot der Folter verstoßen hat.
Diesbezüglich wäre der heutige polnische Staat nicht für Menschenrechtsverletzungen im Jahre 1945 verantwortlich zu machen, weil dieser zu diesem Zeitpunkt weder de jure noch de facto eine Kontrolle über die besetzten Gebiete im deutschen Osten gehabt habe. Polen sei nach Auffassung des Gerichts auch künftig nicht verpflichtet, Gesetze zur Restitution und Wiedergut machung zu erlassen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wie Sie sehen, muss offensichtlich nicht gleiches Recht für alle Signaturstaaten gelten. Zumindest wenn Deutsche ihr Recht auf Eigentum gegenüber Vertreiberstaaten wie Polen einfordern, biegen sich die zeitlichen Zuständigkeiten bei den Richtern in Straßburg.
Dabei wollten die deutschen Heimatvertriebenen lediglich vom Gerichtshof feststellen lassen, dass sie Opfer eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit sind, wodurch ihnen bei Gefahr für Leib und Leben ihre Heimat und damit auch ihre Existenzgrundlage und ihr Eigentum genommen worden waren.
Straßburg erkannte die Tatsache nicht an, dass die völker rechtswidrige Vertreibung nur durch einen massenhaften, gewaltsamen Eigentumsentzug stattgefunden hat. Dabei wurde der staatlich organisierte Enteignungsterror als Mittel zur Entvölkerung der deutschen
Ostgebiete genutzt, um somit vollendete Tatsachen für die polnischen Territorialverwaltungen zu schaffen.
Niemand kann leugnen, dass Millionen Deutsche Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit geworden sind und dies auf Anweisung und Steuerung polnischer Behörden durchgeführt wurde.
Die Heimatvertriebenen haben sich dementsprechend auf den Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Eigentum, Herr Dr. Jäger, berufen. Demgegenüber...
Demgegenüber hält sich jedoch der Gerichtshof für kompetent genug, Eigentumsansprüche beispielsweise bei griechischen Beschwerdeführern nach völkerrechtlichen Grundsätzen auch dann wahrzunehmen, wenn die Türkei eben diesen Vorwand als zeitliche Nichtzuständigkeit angibt. Das ist das Entscheidende! Offen heißt es so, nach Deutungsart der Straßburger Richter, dass völkerrechtswidrige Absprachen der Siegernationen zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht wurden.
Trotz allem gelingt es dem Gerichtshof in diesem Urteil nicht, den menschenrechtsverletzenden Terror gegen alles Deutsche vor und nach dem Zweiten Weltkrieg als eine Situation zu verneinen, dessen Ergebnis bis zum heutigen Tag gegenwärtig bleibt. Der Gerichtshof nahm jedoch nicht die Äußerungen der Heimatvertriebenen zur Kenntnis, dass die schweren Menschenrechtsverletzungen im Eigentumsentzug fortbestehen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, der aktuelle Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sollte Anlass geben, deutsche Heimatvertriebene in ihren rechtlichen Forderungen beim Recht auf Eigentum von staatlicher Seite, das heißt deutscher Seite, zu unterstützen. In allen Eigentumsansprüchen von Griechen an die Türkei griff die griechische Regierung in Straßburg aktiv ein. Dies hat gezeigt, dass Interventionen von staatlicher Seite bei Individualbeschwerden Erfolg versprechend sind. Herr Dr. Jäger, erklären Sie uns, warum wir das nicht tun!
Demgemäß fordert die NPD-Fraktion von der Landesregierung, innerhalb der bestehenden ministeriellen Organisation eine Koordinierungsstelle für deutsche Heimat vertriebene einzurichten, die in Mecklenburg-Vorpommern ansässig sind, …
Und dass Sie dazu lachen, Herr Professor Methling, zeigt, in welchem moralisch tiefen Sumpf Sie verstrickt sind.
… und weiter die berechtigten Ansprüche dieser Menschen durch geeignete Maßnahmen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu unterstützen.