Protocol of the Session on April 28, 2010

(Jörg Heydorn, SPD: Welche sind das denn? Welche sind das denn?)

Seien Sie doch nicht so ungeduldig, Sie wissen es doch eigentlich ganz genau.

(Jörg Heydorn, SPD: Nein, das würde ich gern wissen.)

Und wir wissen, Bundesrecht kriegt Landesrecht. Demzufolge hätte auch alles, was sich um das Gesetz rankt, Bundesgesetz, konsequent gestrichen werden können. Warum müssen wir das denn noch mal aufschreiben?

Es müssen auch nicht aufgeschrieben werden die Dinge, die im Handelsgesetzbuch aufgeschrieben sind, die in Abordnung aufgeschrieben sind. Die Regelungen aus SGB II sind noch mal aufgeschrieben. Wozu? Alle Menschen, die sich mit Pflege, mit Einrichtungen, mit Heimen befassen, wissen ganz genau, auf welche Art und Weise sie agieren müssen. Und auch die Pflegebuchordnung sagt ganz genau aus, was wie wo aufgeschrieben, dokumentiert und dadurch auch geregelt ist. Warum also dieses Gesetz? Alles Schminke, die wir nicht brauchen, die vielleicht dazu da ist, dass das Gesetz gut lesbar ist, aber im Endeffekt einen eigenen Paragrafen für diese ganzen Dinge, die bundesgesetzlich und andersgesetzlich geregelt sind, zu verschwenden, brauchen wir nicht.

Eine nachvollziehbare Antwort, warum das so gemacht worden ist, haben wir auch leider im Ausschuss nicht bekommen. Also ist dieser ganze Paragraf ein Kropf, den man allerdings nicht wegschminken kann, weil er zusätzlich da ist, und demzufolge wird er von uns auch kritisiert.

Widersprüchlich sind auch Aussagen, die Bundesrecht, Bundesgesetz brechen. So müssen zum Beispiel Unterlagen, die den Betrieb der Einrichtung sichern, zehn Jahre aufgehoben werden, und nicht fünf Jahre, wie es im Gesetz steht. Darauf haben wir auch aufmerksam gemacht.

Handwerklich und auch rechtlich ist das Gesetz an einigen Stellen schlecht gemacht. Und, Frau Schwesig,

wenn Sie uns hier darstellten, dass Sie eine Sonderregelung haben für Tages- und Nachtpflege, ist das nur die halbe Wahrheit. In der Anhörung und auch in der Diskussion im Sozialausschuss ist klipp und klar erklärt worden, dass es alternative Wohnformen gibt, die in diesem Gesetz nichts zu suchen haben. Im Bundesgesetz wurden diese Wohnformen ganz konkret ausgegliedert, weil es ambulante Formen sind und keine stationären. Es handelt sich um Wohngemeinschaften, es handelt sich um Wohngruppen und auch um die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, wobei die Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege durch das SGB II in teilstationäre Einrichtungen eingegliedert worden sind. Diese ambulanten Wohnformen wurden von denjenigen, die dort wohnen, ganz konkret und bewusst ausgesucht. Sie wollen nicht in das Heimgesetz fallen, sie wollen eine andere Form des Wohnens.

Die Begründungen, die wir gehört haben, für die Aufnahme …

Frau Müller, Ihre letzte Minute hat gerade begonnen.

Die Begründungen für die Aufnahme sind nicht stichhaltig, denn alles, was zum Beispiel der Städte- und Gemeindetag wissen will, kann er erfahren. Wir haben Ihnen allerdings auch einen Änderungsantrag gemacht, wo wir gesagt haben, dass wir auch keinen Missbrauch ambulanter Wohnformen brauchen, denn wenn begründeter Verdacht auf Notstand ist, dann soll geprüft werden. Leider haben Sie diesen Antrag abgelehnt, wie Sie elf Anträge von uns und zwei Entschließungsanträge abgelehnt haben, die eigentlich nicht politisch gefärbt waren, sondern inhaltlich, die mehrheitlich aus der Anhörung gekommen sind. Und wir fragen uns schon: Wer hört eigentlich richtig zu und wer nicht?

(Zuruf von André Specht, CDU)

Ich bitte Sie, unseren Änderungsanträgen zuzustimmen. Bei der Abschminkerei habe ich, das gebe ich zu, aus dem Gesetz eine graue Maus gemacht. Die Koalition ist nun wieder in der Lage, Schminke aufzutragen. – Danke.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE – Zuruf von Harry Glawe, CDU)

Danke schön, Frau Abgeordnete Müller.

Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Specht. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Heute leben in unserem Land rund 57.000 pflegebedürftige Menschen, 16.000 davon in Heimen. In den kommenden Jahren wird sich die Zahl auf etwa 100.000 Menschen fast verdoppeln. Sie werden dabei in den Heimen gegenwärtig von rund 11.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umsorgt und betreut. Für all diese Menschen gelten die zukünftigen Regelungen des neuen heute hier zur Beschlussfassung vorliegenden Einrichtungenqualitätsgesetzes. Diese Zahlen machen deutlich, welche Relevanz dieses Gesetz für die Menschen in unserem Land hat.

Mit dem uns hier vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung zum Einrichtungenqualitätsgesetz wird das Heimrecht in Mecklenburg-Vorpommern landesrechtlich neu geregelt. Dies ist nicht nur notwendig, weil

uns die Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz auf die Länder übertragen hat, sondern auch, weil sich die Koalition verpflichtete, die Qualität der Betreuung und der Pflege zu stärken sowie gleichzeitig die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu erhalten.

Meine Damen und Herren, die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern werden älter. Viele sind im Alter auf Unterstützung angewiesen.

(Michael Andrejewski, NPD: Und zwar alle, jeden Tag.)

Wir wollen, dass jeder so lange wie irgend möglich in seinem vertrauten Wohnumfeld bleiben kann. Deshalb gilt für die CDU immer der Grundsatz: Ambulant vor stationär.

(Udo Pastörs, NPD: Er meint, die leben länger. Er meint, die leben länger. – Zuruf von Michael Andrejewski, NPD)

Wenn es aber nicht anders geht oder die betroffenen Menschen es wünschen, soll es gute Angebote von verschiedenen Trägern geben, die dann die Betreuung und Pflege in entsprechenden Einrichtungen gewährleisten.

Diesem Ziel dient das heute zur Beschlussfassung vorliegende Gesetz. Der Gesetzentwurf normiert zukünftig die Anforderungen an Träger und an die Leitungen der Einrichtungen. Es wird der für bestimmte Wohnformen vorgesehene Mindestschutz im Einzelnen dargestellt. Ferner wird ein System der Mitwirkung der Bewohner eingeführt. Es finden sich Regelungen über die Überwachung durch die zuständigen Behörden sowie deren Reaktionsmöglichkeiten bei Mängeln in der Einrichtung. Und es wird eine Berichtspflicht der zuständigen Behörden gegenüber dem Ministerium für Soziales und Gesundheit eingeführt.

Meine Damen und Herren, Mecklenburg-Vorpommern rückt mit dem neuen Gesetz vom veralteten Begriff des Heims ab und öffnet das Heimrecht so den veränderten gesellschaftlichen Realitäten. Alle Einrichtungen, in welchen eine Betreuung oder Pflege rund um die Uhr aus einer Hand geboten wird, fallen daher unter die neuen landesrechtlichen Regelungen. Damit sind sowohl Kurzzeiteinrichtungen und Hospize, aber auch ambulant betreute Wohngemeinschaften betroffen. Dazu zählen auch Wohngruppen für psychisch kranke Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie Trainingswohngruppen für Menschen mit geistigen sowie geistigen und mehrfachen Behinderungen.

Damit erkennen wir den Wunsch vieler Menschen an, auch bei Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit nicht im klassischen Heim, sondern in einer häuslichen Umgebung möglichst selbstständig und selbstbestimmt zu leben. So wird mit den neuen Regelungen vor allem sichergestellt, dass auch in diesen neuen Wohnformen unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts dem Bewohner ein Mindestmaß an Schutz gewährleistet wird. Die hohen Standards der bisherigen Bundesgesetzgebung bleiben dabei erhalten. Insbesondere verlangen das Gesetz und seine entsprechenden Verordnungen auch weiterhin eine Fachkraftquote von mindestens 50 Prozent.

Gleichzeitig werden die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner künftig stärker als bisher geschützt. Neu ist nämlich, dass es einen absoluten Vorrang für das Wohl

der Bewohner gibt. So ist es künftig in bestimmten Fällen, in denen Mängel abgestellt werden müssen, nicht mehr notwendig, zunächst das Einvernehmen mit den Kostenträgern anzustreben. Die Mängel lassen sich also zukünftig schnell und effizienter beseitigen.

Meine Damen und Herren, mit dem Einrichtungenqualitätsgesetz wird für die Träger von Einrichtungen zukünftig die Pflicht festgeschrieben, besondere Vorkommnisse unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen, sodass staatliche Behörden objektiv prüfen können, ob Mängel vorliegen und wie sich diese gegebenenfalls abstellen lassen.

(Udo Pastörs, NPD: Ja, die melden das dann, damit das geprüft wird.)

Gleichzeitig verpflichtet der Landesgesetzgeber die Träger von Einrichtungen dazu, alle wichtigen Informationen in geeigneter Form jedermann zugänglich zu machen. Diese Regelung dient nicht nur der Qualitätssicherung, sondern insbesondere auch der Transparenz zwischen den Einrichtungen und Angeboten. Zudem werden die Ergebnisse der Qualitätsprüfung bei den zuständigen staatlichen Behörden veröffentlich, wodurch ein echter Vergleich des Umfangs und der Qualität der Leistungen der verschiedenen Einrichtungen möglich wird. Diese Transparenz war und ist uns immens wichtig, denn heute ist die Preis- und Leistungsstruktur oft kaum zu überblicken. Da begrüßen wir es sehr, dass das Gesetz den Gedanken der Transparenz aufgreift und tatsächlich umsetzt.

Meine Damen und Herren, ein anderes Thema ist die neu eingeführte Mitwirkung, somit die erweiterte Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen. Während das Heimgesetz des Bundes ein zweistufiges System der Mitwirkung vorsah, fügt das neue Gesetz dem System eine weitere Stufe hinzu. Damit wird erreicht, dass die Interessenvertretung nur ausnahmsweise durch einen von der zuständigen Behörde zu bestellenden Fürsprecher erfolgt. Zudem wird das Wahlverfahren für die Bewohner vereinfacht und es sind verpflichtende Bewohnerversammlungen auch für kleinere Einrichtungen vorgesehen.

Gegenüber dem bisher gültigen Heimgesetz des Bundes senken wir ferner durch klarere und einfachere Regelungen die Bürokratiekosten bei den Trägern. Dies ist trotz des Rechts auf mehr Information der Bewohner und die Ausdehnung der Kontrollbefugnisse auf neue Wohnformen möglich, weil sich der Landesgesetzgeber stark konzentriert auf das Wesentliche beschränkt hat.

(Irene Müller, DIE LINKE: Ja, wenn es doch so wäre.)

So sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen weitgehend aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herausgefallen, weil es sich hier um teilstationäre Einrichtungen handelt, und wir glauben, dass das gut so ist.

Klar ist, dass gut funktionierende Einrichtungen zudem künftig weniger, häufig schlecht arbeitende Einrichtungen hingegen öfter und mit härteren Konsequenzen kontrolliert und überprüft werden. Kontrollen finden so zielgenauer und mit dem klaren Schwerpunkt auf eine effektive Stärkung der Qualität statt.

Insgesamt kann ich somit feststellen, dass es sich bei dem neuen Einrichtungenqualitätsgesetz um ein tatsächlich sehr gutes, sehr rundes Gesetz handelt, das sowohl für unsere Senioren als auch für die Träger der Einrichtungen eine bessere Grundlage liefern wird.

Insofern, Frau Ministerin Schwesig, ist es wahr, Sie haben die CDU mit diesem Gesetzentwurf so weit überzeugt, dass wir sagen, da haben wir wirklich ein gutes Gesetz aus dem Sozialministerium vorgelegt bekommen

(Peter Ritter, DIE LINKE: He! Hat es da Zweifel gegeben?)

und werden dieses auch heute umsetzen.

(Zuruf von Torsten Koplin, DIE LINKE)

Es gibt andere Gesetze aus dem Hause, die sich noch in der Beratung befinden. Da werden wir vielleicht hoffentlich auch zu dem gleichen Ergebnis kommen, wie hier bezogen auf das Einrichtungenqualitätsgesetz.

(Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

Ich bin da sehr frohen Mutes, dass das geschehen wird.

Frau Müller, Sie beklagten, dass es in dem Gesetz unter anderem unbestimmte Rechtsbegriffe gebe,

(Irene Müller, DIE LINKE: Richtig.)

indem nämlich die Angemessenheit nicht eindeutig definiert wird.

Dazu möchte ich nur sagen, dass es nicht nur üblich und sinnvoll ist, gewisse Dinge eben nicht bis ins letzte Detail innerhalb eines Gesetzes zu definieren und gesetzlich zu regeln,