Protocol of the Session on March 11, 2010

Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 91. Sitzung des Landtages. Die Sitzung ist eröffnet. Die Tagesordnung der heutigen Sitzung liegt Ihnen vor. Wir setzen unsere Beratung vereinbarungsgemäß fort.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 17: Fragestunde. Die Fragen an die Landesregierung liegen Ihnen auf Drucksache 5/3308 vor.

Fragestunde – Drucksache 5/3308 –

Meine Damen und Herren, ich möchte noch einmal daran erinnern, bevor wir mit der Fragestunde beginnen, dass das Verlesen von Vortexten zu den Fragen nicht zulässig ist. Ebenfalls möchte ich noch mal daran erinnern, dass der Ältestenrat sich darauf verständigt hatte, die Reihenfolge der einzelnen Ressorts flexibler zu gestalten, damit nicht immer die gleichen Ressorts davon betroffen sein würden, wenn entsprechende Fragen aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr in der Fragestunde beantwortet werden können.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Innenministers. Hierzu bitte ich den Abgeordneten Gino Leonhard, Fraktion der FDP, die Fragen 1 und 2 zu stellen.

Guten Morgen, Frau Präsidentin! Guten Morgen, Herr Minister! Guten Morgen, liebe Kolleginnen und Kollegen!

(Heinz Müller, SPD: Guten Morgen, Gino Leonhard! – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Guten Morgen, Herr Leonhard!)

Vielen Dank, Herr Müller.

1. Sollte aus Sicht der Landesregierung bei derartigen Krisenszenarien wie in diesem Winter zur Gewährleistung der Versorgung der Insel Hiddensee ein Lagezentrum eingerichtet wer den?

Das Lagezentrum der Landesregierung ist im Innenministerium ständig eingerichtet. Bei größeren Schadenslagen beziehungsweise Katastrophen wird so oder so übergreifend zur Koordinierung und Unterstützung der betroffenen Landkreise und Gebietskörperschaften sowie kreisfreien Städten der sogenannte interministeriale Führungsstab einberufen, so wie auch im Januar im Zusammenhang mit den starken Schneefällen geschehen. Dies erfolgte vorrangig mit der Zielstellung, ressortübergreifend behilflich zu sein, um eingeschneite Personen, in diesem Fall hauptsächlich auf den Bundesstraßen und Autobahnen, nach Möglichkeit zeitnah bergen zu können beziehungsweise zu betreuen.

Die Versorgung der Bevölkerung auf der Insel Hiddensee zu diesem Zeitpunkt spielte auch eine Rolle. Explizit ist dies aber immer, und das bezieht sich ja nahezu zum Teil schon auf Ihre Frage 2, eine Frage, die in der Hoheit der jeweiligen Gebietskörperschaften, der Landkreise und kreisfreien Städte liegt.

Zusatzfrage: Sehen Sie es genauso, dass es eine stärkere Verbundenheit und Koordination hätte gegeben haben müssen zwischen Landkreis, Gemeinde, Reederei, also all denjenigen, die durchaus mit der Versorgung der Insel Hiddensee zu tun haben?

Herr Abgeordneter Leonhard, ich möchte nicht die einzelnen Entscheidungen der Gebietskörperschaften intensiv bewerten. Ich vermerke sehr wohl, dass der eine oder andere Landkreis beispielsweise die Möglichkeit des sogenannten Ausrufens des Katastrophenschutzes ausgenutzt hat und natürlich mit einer solchen Entscheidung andere Handlungsmöglichkeiten und andere Handlungsoptionen hat. Das hätte ich mir in dem Fall vielleicht von dem einen oder anderen Kreis wahrscheinlich auch gewünscht, weil dann die Vernetzungen auf den unterschiedlichen Ebenen einfacher sind.

Ich glaube, eines sollte grundsätzlich gelten: Wir sollten bei solchen Fällen nicht die Frage der notwendigen Finanzierung in den Vordergrund stellen, sondern erst einmal das Helfen, wie es sozusagen für die meisten auch selbstverständlich ist.

Vielen Dank.

2. Wem obliegt federführend die Erarbeitung eines entsprechenden Krisenreaktionsplanes, um bei derartigen Krisenszenarien unverzüglich die nötigen Schritte zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einzuleiten sowie die Versorgung der Insel Hiddensee abzusichern?

Diese Aufgaben obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten als zuständige Ordnungs- und Katastrophenschutzbehörden. Zur Bewältigung solcher extremen Wetterlagen sind entsprechende Notfallpläne erarbeitet worden und werden in der Regel auch in regelmäßigen Abständen in den jeweiligen Gebietskörperschaften im Rahmen von sogenannten Katastrophenschutzübungen zu unterschiedlichen Gefährdungslagen geübt. Aber auch hier ist zu konstatieren, dass die Intensität dieser einzelnen Maßnahmen über das Land verteilt sehr unterschiedlich ist.

Vielen Dank.

Danke.

Ich bitte jetzt den Abgeordneten Tino Müller, Fraktion der NPD, die Frage 3 zu stellen.

Frau Präsidentin! Herr Minister!

3. Inwieweit beurteilt in der Frage zur Altfehlbetragsumlage im Rahmen der Landkreisneuordnung die Landesregierung die Kommunalisierung von Altkreisdefiziten als verfassungsrechtlich zulässig?

Herr Abgeordneter Müller, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung der Altfehlbetragsumlage ist sowohl bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes als auch im Rahmen der Auswertung der in der Anhörung vorgebrachten Stellungnahmen umfassend geprüft worden. Aus Sicht der Landesregierung bestehen gegen die Regelung der Altfehlbetragsumlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt insbesondere weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen das Recht auf Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung einschließlich dem daraus folgenden Recht auf eine angemessene Finanzausstattung noch gegen das Konnexitätsprinzip gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Landesverfassung.

Vielmehr gibt es aus hiesiger Sicht hierzu keine wirkliche Alternative. Allein für die Fälle, dass ein bisheriger Land

kreis aufgrund der Höhe der Altfehlbeträge einen Haushaltsausgleich bis zur Neubildung der Landkreise nicht erreicht und dies auch dem neu geschaffenen Landkreis durch den Einsatz der Anschubfinanzierung und der Strukturbeihilfe nach Paragraf 45 Absatz 2 beziehungsweise 3 des Entwurfs des Landkreisneuordnungsgesetzes weiterer Hilfen des Finanzausgleichsgesetzes sowie eigener Einnahmen nicht gelingt, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit vor, dass der neue Landkreis die Gemeinden der in ihm aufgegangenen Altkreise mit Fehlbeträgen zu einer Sonderumlage zur Altfehlbetragsumlage heranzieht.

Entgegen der Fragestellung ist die Erhebung der Altfehlbetragsumlage nach dem Entwurf nicht verpflichtend, sondern sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des neuen Kreistages, dem die Finanzhoheit obliegt. Würde die Altfehlbetragsumlage aber nicht eingeführt und nicht erhoben, wären letztlich alle Gemeinden des neuen Landkreises und damit auch bisher kreisfreie, nunmehr aber eingekreiste Städte über die Kreisumlage zur Deckelung bestehender Altfehlbetragsumlagen heranzuziehen. Dies aber erscheint gegenüber Gemeinden, die aus einem Land ohne Altfehlbeträge stammen, sowie bisher nicht umlagepflichtigen kreisfreien Städten grundsätzlich ungerecht und unverhältnismäßig.

(Zuruf von Heinz Müller, SPD)

Da nach dem Gesetzentwurf bei der Festsetzung und der Höhe der Umlage auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Gemeinden und der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu berücksichtigen sind, wird dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit Rechnung getragen. Gleichzeitig wird einer unangemessen hohen finanziellen Belastung der tatsächlich in Anspruch genommenen Gemeinden durch die Altfehlbetragsumlage durch die zehnjährige Frist zur Umlageerhebung, die bei schwieriger Haushaltslage gegebenenfalls noch verlängert werden könnte, entgegengewirkt. Zudem sind die umlagepflichtigen Gemeinden und der Umfang ihrer Umlagepflicht sachbezogen und willkürfrei zu bestimmen.

Einen Moment bitte.

Bitte, Herr Borrmann, stellen Sie Ihre Zusatzfrage.

Zusatzfrage: Was ist, wenn chronisch defizitäre Gemeinden durch die Altfehlbetragsumlage, auch wenn man das über viele Jahre streckt, dauerhaft überfordert sind?

Herr Abgeordneter Borrmann, das ist Ihre Auffassung.

(Udo Pastörs, NPD: Eine Frage, nicht mehr und nicht weniger! Schlicht und ergreifend!)

Zu dieser Feststellung gibt es sehr intensive Untersuchungen. Wir gehen davon aus, dass im Rahmen dieser Regelung genau diese Überforderung nicht eintritt.

Ich darf nun den Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD, bitten, die Frage 4 zu stellen.

Frau Präsidentin! Herr Innenminister!

4. In welchem Umfang werden von Behörden in Mecklenburg-Vorpommern auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung weiterhin Daten auf Vorrat gespeichert?

Herr Abgeordneter, die Frage suggeriert unzutreffend, dass Behörden in Mecklenburg-Vorpommern Daten auf Vorrat gespeichert haben beziehungsweise auch nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil Daten weiterhin auf Vorrat speichern. Die Speicherpflicht nach Paragraf 113a des Telekommunikationsgesetzes, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt hat, richtet sich an die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Anbieter von Telekommunikationsdiensten die von ihnen gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen haben. Sie dürfen, so steht es im Tenor der Urteils, nicht an behördliche Stellen, die Auskunftsersuchen gestellt haben, übermittelt werden. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist also davon auszugehen, dass eine Vorratsdatenspeicherung durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten nicht mehr erfolgt und somit auch keine gespeicherten Daten an Behörden in Mecklenburg-Vorpommern übermittelt werden.

Zusatzfrage: Wie würden Sie sich verhalten, wenn im Gegensatz zu den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts dennoch Datensätze bei ihnen eintreffen? Wie ist das geregelt? Was geschieht mit diesen Datensätzen?

Es würde in dem theoretischen Fall natürlich das Gleiche gelten, dass Datensätze, die auf Vorrat gespeichert worden sind, die nicht mehr weiterzugeben sind aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils, demzufolge auch nicht einzusetzen beziehungsweise zu vernichten sind.

Zusatzfrage: Wie geht die Vernichtung vonstatten? Wie ist das geregelt ganz konkret? Wo gehen die Daten körperlich hin und wer sorgt dafür, dass sie physisch sozusagen vernichtet werden?

Herr Abgeordneter Pastörs, wie sich das gehört, werden Daten gelöscht beziehungsweise dementsprechend vernichtet. Aber ich habe ja in meinen Eingangsausführungen bereits darauf hingewiesen, dass wir keine Daten mehr erhalten auf Grundlage des Bundesverfassungsgerichtsurteils und Sie hier einen rein theoretischen Fall abhandeln, in dem Fall die Gesetzlichkeit natürlich gleichermaßen gilt.

Zusatzfrage:...

(Zuruf von Harry Glawe, CDU)

Nein, ich lasse keine weitere Zusatzfrage zu.

Danke schön.

Bitte, Herr Abgeordneter Borrmann, stellen Sie Ihre Zusatzfrage.

(Zuruf von Harry Glawe, CDU)

Herr Minister, wie nehmen Sie dazu Stellung hinsichtlich der Meldung des „Neuen Deutschlands“ von heute, heutiger Tagesspiegel,