Protocol of the Session on March 10, 2010

Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes auf Drucksache 5/2609. Der Bildungsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 5/3270 anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der SPD, der CDU, der LINKEN, Gegenstimmen der Fraktion der NPD und Enthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 5/3270 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses auf Drucksache 5/3270 bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, der LINKEN, Gegenstimmen der Fraktion der NPD, Stimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Staatsvertrag über die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln und zur Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln, auf Drucksache 5/3272.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Staatsvertrag über die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln und zur Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Erste Lesung) – Drucksache 5/3272 –

Das Wort zur Einbringung hat die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Frau Heike Polzin.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Spannende Überschrift.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Oh ja.)

Wir hätten sie auch gar nicht nötig, wenn es die Föderalismusreform I in diesen Auswirkungen nicht gegeben hätte,

(Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

denn dies ist ein ganz klares Beispiel einer Spätfolge dieser Föderalismusreform.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Kollateralschaden!)

Sie werden sich erinnern: Diese Reform hatte unter anderem die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung, Versorgung und Dienstrecht der Landesbeamten in die Hand der Bundesländer gelegt.

Im vorliegenden Entwurf geht es um die Teilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln sowie bei einem landesinternen Dienstherrenwechsel. Bisher gilt hier das Beamtenversorgungsgesetz aus dem Jahre 2006, welches nach Eintritt des Versorgungsfalls laufende Zahlungen durch die ehemaligen Dienstherren vorsieht. Eine dauerhafte Fortgeltung dieser Regelung ist jedoch nicht möglich, weil weder der Bund noch andere Länder dazu verpflichtet werden können. Die Folge wären lauter einzelvertragliche Regelungen, die zwischen den beteiligten Dienstherren bei jedem einzelnen Dienstherrenwechsel vereinbart werden müssten. Dass dies bei immerhin 1.100 betroffenen Beamten im Land kein vernünftiger Weg sein kann, ist einleuchtend.

Wir wollen daher die Mobilität der Beamten bei bund- und länderübergreifenden Wechseln auch für die Zukunft gewährleisten und deshalb eine gerechte und einfache Lösung für die Teilung der Versorgungslasten schaffen. Daher werden durch den neuen Staatsvertrag die bisher laufenden Zahlungen nach Eintritt des Versorgungsfalls durch eine pauschalierte Einmalzahlung eines Abfindungsbetrages zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels ersetzt.

Mit der Zahlung dieser Abfindung ist die Beteiligung des abgebenden Dienstherren an den späteren Versorgungslasten abgegolten. Dies senkt deutlich den Verwaltungsaufwand, da zwischen Dienstherrenwechsel und Versorgungsfall oftmals erhebliche Zeiträume liegen und der ehemalige Dienstherr bislang alle Versorgungsdaten vorhalten musste. Ebenfalls neu ist die Einbeziehung von Beamtenverhältnissen auf Zeit. Nunmehr sind sämtliche Beamtenverhältnisse in das Abfindungssystem integriert.

Die neue Regelung zur Versorgungslastenaufteilung soll sinngemäß auch für landesinterne Dienstherrenwechsel angewendet werden, um sämtliche Dienstherrenwechsel einheitlich zu behandeln – ein Gesetz, das die Welt nicht großartig beeinflussen wird, aber ein Gesetz, das deutlich Verwaltungsaufwand vereinfacht, und insofern ein vernünftiger Beitrag bei einem sehr unübersichtlichen System, das durch die Länderzuständigkeit nicht durchsichtiger geworden ist. Ich freue mich auf die Beratung im Ausschuss.

(Udo Pastörs, NPD: Man sieht es Ihnen an.)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3272 zur Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP sowie Enthaltung der Fraktion der NPD angenommen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, absprachegemäß ist vereinbart worden, den Tagesordnungspunkt 31 nach Tagesordnungspunkt 16 am Mittwoch sowie Tagesordnungspunkt 33 nach Tagesordnungspunkt 27 am Donnerstag aufzurufen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann werden wir so verfahren.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Restaurator“, auf Drucksache 5/3273.

Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Restaurator“ (Restauratorgesetz – RG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/3273 –

Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Herr Torsten Koplin für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fraktion DIE LINKE schlägt Ihnen vor, das Restauratorgesetz zu ändern. Es gilt, das ist unser Anliegen, gesellschaftliche Veränderungen der letzten Jahre zu berücksichtigen. Dieses Gesetz, das Restauratorgesetz, wurde 1999 verabschiedet. Es wird in der Fachwelt hoch geschätzt und hat sich im Alltag als sehr nützlich erwiesen. Ich denke schon, wir können in gewissem Sinne stolz darauf sein, dass wir dieses Gesetz haben, auch wenn es eine solitäre Stellung in der Bundesrepublik einnimmt. Dafür will ich auch ein paar Argumente bringen.

In Mecklenburg-Vorpommern wurde durch dieses Gesetz die Qualität der sachgerechten Bewahrung des Kunst- und Kulturgutes gewährleistet. Potenzielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber wie Kirchen, öffentliche Einrichtungen oder auch Privatpersonen konnten sich auf die wirkliche Kompetenz der Restauratorinnen und Restauratoren verlassen. Qualifizierte Restauratoren stehen nicht mehr im Wettbewerb mit Pseudorestauratoren. Auf diesem Gebiet gibt es, das kann konstatiert werden, einen transparenten Wettbewerb Gleichqualifizierter in unserem Land, also einen Wettbewerb um Qualität. Und das Restauratorgesetz gewährleistete und gewährleistet bis zum heutigen Tag einen wirksamen Verbraucherschutz.

Ich möchte im Weiteren drei Argumente bringen, warum wir an das Parlament herantreten und sagen, wir werden dafür eine Gesetzesänderung vornehmen:

Erstens. Wir wollen den Kulturgüterschutz verstetigen.

1999, als das Gesetz in Kraft trat, galt es, Kulturgüter vor selbsternannten Restauratoren zu schützen. Heute, das hat eine Anhörung Ende vergangenen Jahres im Wirtschaftsausschuss erbracht, stellt sich die Situation etwas komplizierter dar. Heute gilt es sicherzustellen, dass wirklich nur Restauratorinnen und Restauratoren in die Restauratorenliste des Landes eingetragen werden, die die geforderte Mindestqualifizierung erfüllen.

Bachelor- und Mastersystem bringen es mit sich – ich will jetzt nicht über Sinn oder Unsinn und Vor- und Nachteile des selbigen reden, das ist hier nicht der Anlass –, aber dieses System zumindest bringt es mit sich, dass Hochschulabsolventen Abschlüsse aufweisen, ohne während der Studienzeit, während der Ausbildung Berührung mit praktischer Arbeit gehabt zu haben, die Fachleute sprechen von sogenannten präventiven Restauratoren, oder dass ein Studiengang für Masterrestauratoren absolviert wird, der per E-Learning absolviert werden kann. Auch an dieser Stelle gibt es keine praktischen Berührungspunkte. Die Situation wäre vergleichbar, um das mal zu illustrieren, mit Chirurgen, die im Krankenhaus die Arbeit aufnehmen, ohne während der Ausbildungszeit je einen Patienten gesehen zu haben. Heute ist es so, wer eine Referenz hat, hat noch lange nicht die Kompetenz. Mit dem Gesetzentwurf stellen wir aber sicher, dass nur qualifizierte Leute die Möglichkeit haben, nationales kulturelles Erbe zu bearbeiten.

Zweitens. Wir wollen die Chancen und Potenziale der Internationalisierung nutzen.

Im jetzigen Gesetz gibt es eine sogenannte Landeskinderregelung. Als Restauratorin oder als Restaurator kann gelistet werden, wer den Hauptwohnsitz, eine Niederlassung und/oder überwiegende Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern hat. Diese Regelung, so meinen wir, ist unzeitgemäß. Sie widerspricht unserem eigenen Anspruch, ein weltoffenes Land zu sein. Mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs unseres Gesetzes eröffnen wir die Möglichkeit, dass europaweit die wirklich fähigsten, versiertesten und kompetentesten Leute unser kulturelles Erbe bearbeiten.

(Zuruf von Udo Pastörs, NPD)

Drittens. Wir wollen die Rechtssicherheit der Restauratorinnen und Restauratoren als Freiberufler erhöhen.

(Vizepräsidentin Renate Holznagel übernimmt den Vorsitz.)

Während der Geltungsdauer des Gesetzes ist das Einkommenssteuergesetz hinsichtlich der Begriffsaufzählung freiberuflicher Tätigkeiten geändert worden. So wird entsprechend Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommenssteuergesetzes verlangt, dass die Wesensmerkmale eines sogenannten Katalogberufes der freien Berufe benannt werden müssen. Mit unserem Gesetzentwurf nehmen wir eine Begriffsbestimmung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes vor, schaffen also Rechtssicherheit.

Sie sehen, sehr geehrte Damen und Herren, unser Gesetzentwurf ist wohldurchdacht. Er bezeugt das Interesse an der sachgemäßen und fachgerechten Bewahrung und Pflege des historischen Kulturgutes. DIE LINKE, sehr geehrte Damen und Herren, geht davon aus, dass wir alle hier in diesem Haus bei allen politischen Unterschieden ein Interesse eben daran haben. – Schönen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE)

Danke schön, Herr Koplin.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Reinhardt von der Fraktion der CDU.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE!

Sehr geehrter Herr Koplin! Im Oktober, Sie werden sich erinnern, haben wir im Bildungsausschuss im Rahmen einer Erörterung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie oder, ich sage mal, der IG-Dienstleistungsrichtlinie im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern über Ihren eingebrachten Gesetzentwurf bereits sehr intensiv diskutiert. Damals wie heute, ich will es gleich zu Beginn sagen, werden wir Ihren Antrag ablehnen.

Von Oktober bis heute sind aus meiner Sicht keine Veränderungen oder Neuigkeiten dazugekommen, die eine Notwendigkeit zu Ihrem erneuten Gesetzentwurf erkennen lassen. Mecklenburg-Vorpommern ist das einzige Bundesland mit einem derartigen Gesetz bis jetzt. Und zu welchen weitreichenden Innovationen, Neuerungen et cetera hat dieses Gesetz in Deutschland geführt? Sind andere Bundesländer unserem Beispiel gefolgt, weil wir so ein modernes Restauratorgesetz haben? Nein, kein anderes Bundesland folgte unserem Beispiel. Warum auch? Auch wir brauchen kein Restauratorberufsbezeichnungsschutzgesetz in meinen Augen. Im Übrigen stammt das Gros der auf der Restauratorenliste geführten Personen fast ausschließlich aus anderen Bundesländern.

Ich möchte noch ergänzen, dass in der Anhörung zur Umsetzung der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern – im Übrigen, lediglich der Verband der Restauratoren hat dieses Gesetz mehr oder weniger verteidigt – ein Argument war, die Abschaffung des Gesetzes würde dazu führen, dass die bisher gekannte Qualität der sachgerechten Bewahrung des Kunst- und Kulturgutes in unserem Bundesland nicht mehr auf gleichem Niveau gewährleistet werden kann. Dies hat Herr Koplin eben auch ausgeführt. Da frage ich mich ganz besorgt: Wie machen es denn die anderen Bundesländer?

Ein weiteres Argument war, die zu erwartenden Schäden und Verluste an unwiederbringlichen Kunst- und Kulturgütern würden in unserem Bundesland nie wieder rückgängig zu machen sein. Ich denke, wenn es Schäden und Verluste an diesen Kunst- und Kulturgütern in der Vergangenheit gegeben hätte,

(Zuruf von Udo Pastörs, NPD)