In der Beschlussempfehlung in Nummer 36 Paragraf 67 wird die Entscheidung in Streitfällen in Verweis auf Paragraf 42 gestrichen. Dummerweise ist die in Paragraf 42 nicht geregelt. Wir streichen also eine Regelung in Verweis auf einen Paragrafen, der die Regelung nicht regelt.
Drittens. Ein durchaus sehr wesentlicher Teil: Es ist meiner Fraktion völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar, warum ich für die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von Küstenschutzanlagen,
die eigentlich nicht planfeststellungspflichtig sind, Genehmigungen brauche, für die ersatzlose Vernichtung dieser selbigen aber keine weiteren Genehmigungen brauche. Ich habe das Gefühl, dass da die Lobby der Umweltverbände ein bisschen über das Ziel hinausgeschossen ist
und der Bevölkerungsschutz in unserem Land eindeutig vernachlässigt wurde. Außerdem darf ich als Mediziner sagen, wenn der Klimawandel wirklich so kommt, wie er kommen soll, werden wir in 30 Jahren die Moore, die wir hier alle renaturiert haben, wieder abschaffen und austrocknen müssen, weil wir die Malaria im Land haben werden. Ich darf Sie also bitten, hier dringend noch einmal zu überlegen …
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, ich glaube, es ist genug dazu gesagt. Ich bitte Sie, unsere Änderungsanträge noch einmal zu überdenken. Sie beruhen auf ernsthaften, sachlichen Erwägungen, auch wenn ich den heute etwas wenig aufgeweckten Zustand unseres Hohen Hauses genutzt habe, um ein bisschen Unterhaltung hineinzubringen.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der SPD – Heinz Müller, SPD: Das hat sie wirklich nicht verdient, die Frau Reese. – Dr. Norbert Nieszery, SPD: So ist es. – Zurufe von Minister Dr. Till Backhaus, und Sebastian Ratjen, FDP)
Meine Damen und Herren, eigentlich hätte man den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts und den Entwurf des Gesetzes zur Bereinigung des Landeswasserrechts in verbundener Aussprache behandeln können. Der Hintergrund für die Notwendigkeit der Rechtsbereinigung im Landeswasserrecht ist der gleiche wie im Landesnaturschutzrecht. Ich erspare mir daher, die Ausführungen zu wiederholen.
Auch für den vorliegenden Gesetzentwurf gilt, ab dem 1. März 2010 gilt das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Abweichungen zum Bundesrecht erfolgen nur, soweit die Länder ausdrücklich im Bundesrecht hierzu ermächtigt werden. Von diesen Abweichungsmöglichkeiten wird nur dann Gebrauch gemacht, wenn es für die Fortgeltung der bisherigen Regelungen im Landeswassergesetz erforderlich ist. Das bisherige Landeswasserrecht gilt bei Zustimmung zur Beschlussempfehlung zum vorliegenden Gesetzentwurf dann nach dem 1. März rechtsbereinigt fort.
An dieser Stelle möchte ich aber darauf hinweisen – und das ist hier auch schon vonseiten der Kollegen ausgeführt worden –, dass die Notwendigkeit einer inhaltlichen Novellierung des aus dem Jahre 1992 stammenden Landeswassergesetzes durchaus gesehen wird. Ich glaube, da besteht Konsens, dass daran gearbeitet wird. Die Landesregierung hat daher eine interministeri
elle Arbeitsgruppe unter der Federführung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz eingerichtet, um Fragen zur inhaltlichen Novellierung des Landeswassergesetzes zu bearbeiten. Und der Minister hat es bereits ausgeführt, dass er schon zum 30.04. den ersten Bericht erwartet.
Im Zuge der Beratungen im Ausschuss und im Ergebnis der öffentlichen Anhörung haben die Koalitionsfraktionen zum Gesetzentwurf zahlreiche Änderungsanträge redaktioneller und rechtsförmlicher Art gestellt, sodass Beschlussempfehlung und Bericht mit der dazugehörigen Synopse umfangreicher ausgefallen sind als ursprünglich gedacht. Das ist sicherlich auch der Zeit geschuldet, in der diese Änderung erarbeitet wurde.
Inhaltlich ist schwerpunktmäßig die Aufhebung des bisherigen Paragrafen 81, „Gewässerrandstreifen“, zu nennen, auch das haben meine Vorredner schon getan. Die Koalitionsfraktionen haben beschlossen, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, die bundesrechtliche Regelung eins zu eins zu übernehmen. Das heißt, galt bisher im Landeswasserrecht ein Schutzabstand von sieben Metern, gilt nun das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, welches fünf Meter vorschreibt. Innerhalb dieses Schutzstreifens gilt die Düngemittelverordnung des Bundes.
In Anbetracht der Tatsache, dass diese Regelung nicht unumstritten ist – auch in der Anhörung gab es dazu keine einhellige Meinung –, hat der Agrarausschuss in einer Entschließung die Landesregierung aufgefordert, das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis 2013 insbesondere dahin gehend zu prüfen, ob die Abstandsregelungen der Düngeverordnung bei der Düngung in Gewässern ausreichend sind. Ich erinnere an dieser Stelle an die Beratungen beim Bauernverband, wo auch die Landwirte sagen, wir brauchen Informationen in die Hand, welche Auswirkungen durch welches Tätigwerden von unserer Seite passieren. Kommt es aus der Fläche? Kommt es aus dem Randstreifen? Und wir sind mit dem Monitoring, was gegenwärtig läuft, auf einem guten Weg, da Erkenntnisse zu erlangen. Die begonnenen wissenschaftlichen Untersuchungen dieser Fragen sollen also fortgesetzt werden.
Deshalb, meine Damen und Herren, sehr geehrter Herr Tack, den Antrag werden wir inhaltlich sicherlich unterstützen, aber nicht mit der Terminstellung, die Sie hier drin vorgeben. Und deshalb werden wir ihm in der Form, wie er heute vorliegt, nicht die Zustimmung geben.
Und zu den Anträgen der FDP-Fraktion – Herr Ratjen ist nicht mehr hier –, diese sind ja inhaltlich im Ausschuss gestellt und sind im Ausschuss abgelehnt worden. Ich wüsste nicht, warum wir dann heute im Plenum eine andere Meinung vertreten sollten. Also damit, glaube ich, ist der Ausgang der Abstimmung aus der Sicht der Koalitionsfraktionen deutlich.
Frau Präsidentin! Abgeordnete des Landtags! Bürger des Landes! Was ich auf dem Gebiet des Landesnaturschutzrechts an sinnloser Doppelarbeit anprangerte, kann ich bei der Bereinigung des Landeswasserrechts getrost wiederholen. Auch hier war die Bundesgesetzgebung dem Landwirtschaftsministerium mit seinen Ministerialbürokraten bekannt. Die letzte Fassung des Bundesgesetzes wurde am 31. Juli 2009 im Bundesgesetzblatt I, Seite 2585 bekannt gemacht – kein Grund also, im Schweinsgalopp Anhörungen im Ausschuss mit der Begründung durchzupeitschen, man habe ja bis zum 28.02.2010 ein Gesetz zu verabschieden, sonst drohe eine Katastrophe.
Was da die Regierung und die Regierungsfraktionen von Ihrem Apparat angeboten bekommen haben, mag für Schimmelreiter von Amtsstuben und geldgierige Winkeladvokaten genau das richtige Gebräu sein.
Selbst Ihre Systemfreunde in der öffentlichen Anhörung bescheinigen Ihnen die hohe Qualität Ihres Dilettantismus. Kurzprotokoll des Agrarausschusses vom 21. Januar 2010, Arp Fittschen vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, Zitat: „Der vorgelegte Gesetzentwurf sei ‚in höchstem Maße‘ unübersichtlich. Die Arbeit ‚mit Verweisen auf Verweise auf Verweise‘ werde mit Sicherheit nicht zur Handhabbarkeit des Gesetzes beitragen. Für den Bürger sei dieses Gesetz vollkommen unverständlich.“ Zitatende.
Ja, die Sternstunden der Demokratie kann man wirklich nur bei vollkommener Dunkelheit genießen. Es ist die Zeit der Sterndeuter und Rechtsverdreher, denen Sie damit ein höchst anspruchsvolles Werkzeug in die Hand geben. Für Bürger ist in so einem System kein Platz mehr. Untertanen werden so beglückt.
Corinna Cwielag vom BUND, immerhin Fachexpertin in Sachen Umweltschutz und Umweltrecht, meint, Zitat, „(es) wäre sehr hilfreich gewesen, wenn von den Gesetzeseinbringern dem Stellungnahmeersuchen eine Synopse des derzeit geltenden Rechts sowie der beabsichtigten Regelungen beigefügt gewesen wäre. Zudem seien die einzelnen Regelungstatbestände nur schwer verständlich formuliert, was bei der späteren Anwendung des Gesetzes mit Sicherheit zu Problemen führen werde.“ Zitatende.
Maik Luttmann vom NABU sagt, „dutzende unbestimmte Rechtsbegriffe … hätten nun teilweise … Eingang in die Vorlage auf Drucksache 5/3027 gefunden. Dem späteren Gesetzesvollzug sei das wenig dienlich. … Unbestimmte Rechtsbegriffe müssten ausgelegt werden, was möglicherweise dem Anspruch des Bürgers auf Gleichbehandlung zuwiderlaufe.“ Drastischer kann man es kaum sagen.
Die etablierten Parteien haben sich mit der Änderung des Paragrafen 16 zudem ein gut verstecktes Hintertürchen für den privilegierten Betrieb eines genehmigten Kohlegroßkraftwerkes offengelassen. Bei Wasserentnahmen, die die physischen Eigenschaften, hier die Wassertemperatur, verändern, wird dies künftig nicht mehr nach den Paragrafen 17a, 23, 24, 33 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach den Paragrafen 23 und 24 des Landeswassergesetzes gestattet. Künftig kann
die Benutzung nach den Paragrafen 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes und Paragraf 23 des Landeswassergesetzes erfolgen.
Interessanterweise heißt es im Paragrafen 25 Absatz 3 des Bundesgesetzes, Zitat: „Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern … verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn … die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind …“ Zitatende.
Mit dem Argument von ein paar Dutzend Arbeitsplätzen haben sich die Regierenden damit eine Gesetzesgrundlage geschaffen, die Dong Energy & Co Privilegien einräumen, während Kleinbetriebe ohne übergeordnete Systemrelevanz bluten müssen. Eine feine Feudalgesellschaft ist diese Pseudokratie.