Kritisch sehe ich auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung, für Gemeinden mit einer Größe von mehr als 20.000 Einwohnern zukünftig einen Volljuristen einstellen zu müssen. Das müssen Sie sich mal bitte alle auf der Zunge zergehen lassen! Ob allerdings hier im Gesetzentwurf dieser vorgesehene Weg der richtige ist, das wagen wir als FDP-Fraktion wirklich zu bezweifeln. Alternativ wäre im Bedarfsfall die Hinzuziehung externer Rechtsanwälte möglich – wir haben genügend hier im Land Mecklenburg-Vorpommern –
(Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktion der SPD – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Ja, die mit FDP-Parteibuch. – Zuruf von Heinz Müller, SPD)
und das dürfte vermutlich im Zweifelsfall auf Dauer auch wesentlich kostengünstiger sein, meine Damen und Herren. Wir verlangen seit Jahr um Jahr als Land von den Kommunen, dass diese Kosten möglichst eingespart werden. Ich will nur daran erinnern, dass wir im Land sowohl eine untere Rechtsaufsichtsbehörde haben als auch das Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde, was maßgeblich in diesem Falle hinzugezogen werden soll.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch auf einen Aspekt hinweisen, der in der Anhörung eine größere Rolle gespielt hat. Gemeint ist die Begrenzung der Zahl der Laufbahngruppen auf zwei. Dazu gab es in der Anhörung kritische Äußerungen im Hinblick auf etwaige zukünftige Konkurrentenklagen bei der Neueinstellung von Beamten. Hier wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen, ob Nachbesserungsbedarf besteht oder nicht.
Fairerweise muss man sagen, dass die Idee hinter diesem Gesetzentwurf, für mehr Durchlässigkeit von externen Bewerbern zu sorgen, grundsätzlich richtig ist, aber auch meine Feststellung und die Feststellung der FDP-Fraktion, wir werden weiterhin allein im norddeutschen Wettbewerb nicht mithalten können, um die gut ausgebildeten Beamtinnen und Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern halten zu können, meine Damen und Herren. Und aus diesem Grund will ich verweisen auf den durchaus sehenswerten Änderungsantrag der LINKEN, den wir aber aus den vorgetragenen Gründen, weil wir eine Flexibilisierung im Rentenalter haben wollen, insgesamt, sowohl auf Bundesebene als auch auf Landesebene, ablehnen müssen.
Frau Präsidentin! Meine Damen Herren Abgeordneten! Der Landtag berät heute abschließend über den Entwurf des Beamtenrechtsneuordnungsgesetzes. Am 28. Januar dieses Jahres ist der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht worden. Die Anhörung vor dem Innenausschuss des Landtages hat am 26. März stattgefunden. Dabei haben die Gewerkschaften, die kommunalen Landesverbände, die personalvertretungsrechtlichen Arbeitsgemeinschaften, der Landesbeauftragte für das Stasi-Unterlagen-Gesetz sowie die Sachverständigen Professor Dr. Kugele und Professor Dr. Pechstein Gelegenheit genommen, Stellung zu beziehen.
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf am 20. und der Innenausschuss am 30. November mit den bekannten Änderungen und den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen mehrheitlich angenommen. Kernpunkt der in der Anhörung vorgetragenen Kritik als auch der späteren innerparlamentarischen Diskussion waren die Anhebung der allgemeinen und besonderen Altersgrenzen, die Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für Stasiunterlagen sowie die von den Sachverständigen Herrn Professor Kugele und Professor Pechstein vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung des 2-Laufbahngruppen-Modells.
Von daher ein paar kurze Worte zu diesen drei Themenkomplexen, zunächst einmal das brisante Problem der Altersgrenze. Ich weiß, dass es in den Reihen nicht überall Zustimmung zur Rente mit 67 gibt,
aber dieses ist nun einmal für alle Arbeitnehmer vom Bundestag bereits so beschlossen worden. Eine Diskussion in diesem Hause, ob die Anhebung des Renteneintrittsalters nun gut und richtig ist, bringt uns für die Fragen der landesrechtlich festzulegenden Pensionsgrenzen nicht weiter. Wir haben heute zu entscheiden, ob die Beamten in Mecklenburg-Vorpommern im Vergleich zu den Altersgrenzen der Beschäftigten privilegiert sein sollen oder aber die Erhöhung wirkungsgleich übertragen wird. Und hierbei ist ganz klar, dass von keinem Bürger Verständnis zu erwarten wäre, wenn die Beamten von einer wirkungsgleichen Erhöhung ausgenommen blieben. Dafür gäbe es auch keinen sachlichen Grund. Und aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass dies von vielen Beamten weitestgehend auch so gesehen wird.
Deutlich problematischer stellt sich – und das hat ja die Diskussion auch gezeigt und da bin ich den Koalitionsfraktionen dankbar – das Thema bei den Altersgrenzen für die Polizei- und Strafvollzugsdienste sowie den feuerwehrtechnischen Dienst. Die Protestaktion vor der Haustür haben Sie alle miterlebt. Wohl zu keinem anderen Thema des Gesetzentwurfes wurde in den vergangenen Monaten so intensiv nach Alternativlösungen gesucht.
Die nunmehr vorliegende Lösung, die die Fraktionen gefunden haben, erfüllt zwei aus meiner Sicht grundlegende Voraussetzungen:
Erstens. Es erfolgt keine Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze von 60 Jahren und damit keine Vergrößerung des Abstandes zwischen allgemeinem und besonderem Beamtenrecht sowie im Rentenbereich von fünf auf sieben Jahre.
Zweitens. Die Beamten, die den besonderen Belastungen des Wechselschichtdienstes ausgesetzt sind, können eher in Pension gehen als diejenigen, die keinen oder weniger Wechselschichtdienst geleistet haben.
Ich bin überzeugt, der Innenausschuss hat in der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung eine gute und ausgewogene Lösung gefunden. Grundsätzlich verbleibt es wie im bisherigen Gesetzentwurf bei der Anhebung um zwei Jahre bis zum ehemaligen gehobenen Dienst und um vier Jahre im ehemaligen höheren Dienst. Damit erfolgt ein gewisser Gleichklang zum Arbeitnehmerbereich und zu den anderen Beamten.
Das heißt aber, dass der größte Teil der Polizei-, Strafvollzugs- sowie der Feuerwehrbeamten weiterhin mindestens fünf Jahre früher als alle anderen Beamten in Pension gehen kann. Dieses ist mit Blick auf manch andere Berufsgruppen, die auch großen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind, schon ein wirklich gutes Privileg. Aber wir gehen sogar noch einen Schritt weiter und senken die Altersgrenze für alle, die Wechselschichtdienst geleistet haben, stufenweise weiter ab, und zwar um je einen Monat für zwei jeweils geleistete Jahre Wechselschichtdienst.
Der Schichtdienst der Beamten der kommunalen Berufsfeuerwehren wurde dabei dem Wechselschichtdienst bei der Polizei gleichgestellt. Vollzugsbeamte, die ihr Berufsleben lang Wechselschichtdienst geleistet haben, sind damit schon wieder fast bei der bisherigen Altersgrenze von 60 Jahren.
Mit dieser differenzierten Regelung tragen wir so den differenzierten Belastungen der betroffenen Beamten optimal Rechnung und schaffen überdies noch einen Anreiz zur Tätigkeit im Wechselschichtdienst.
Abschließend möchte ich zu diesem Thema noch anmerken, dass wir weder das erste noch das letzte Bundesland sind, das die besonderen Altersgrenzen anhebt. Im Bund und in einigen Bundesländern ist dies bereits geschehen, in anderen Ländern in Planung.
Nun noch einmal ein Wort zum Thema Stasiüberprüfung. Und zu Ihnen, meine lieben Kolleginnen und Kollegen von der FDP, komme ich ganz zum Schluss, insbesondere.
Der Umstand, dass der bisherige Paragraf 8 Absatz 4 des alten Landesbeamtengesetzes nicht in das neue Beamtenrecht übernommen worden ist, hat in den letzten Wochen viele Diskussionen und durchaus auch Emotionen ausgelöst. Und ich gebe recht, wenn man Bauchdiskussionen bedienen will, aber die rechtliche Situation dagegen hat, steht jeder der das tut, ein wenig mit dem Rücken an der Wand. Aber wir haben hier die Verpflichtung, die rechtliche Situation zu bedienen und nicht den Bauch. Deshalb möchte ich hier und heute noch mal in aller Deutlichkeit klarstellen, dass sich an der Überprüfung auf eine frühere Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR nichts ändert. Geändert hat sich einzig und allein die Rechtsgrundlage.
Wie Sie wissen, ist durch die Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2006 mit Stimmen der FDP – und tun Sie jetzt nicht so, als wenn sie verschwunden wären –
Bei mir im Haus ist mittlerweile ein einfacher Spruch bekannt: Ober sticht Unter. Und Ober ist der Bund und die Länder sind in dem Fall darunter.
Insofern ist schon von vornherein klar geregelt, wer für welche Gesetzgebung zuständig ist. Und tun Sie nicht so, als wenn Ihnen das nicht bekannt ist, und unterstellen Sie mit dem Antrag nicht schon wieder, dass die Abgeordneten von CDU und SPD sich dieser Diskussion entziehen wollen beziehungsweise eine Überprüfung nicht wollen! Das ist unredlich und unsachlich.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der SPD – Dr. Norbert Nieszery, SPD: So ist es, Herr Minister, ja, so ist es.)
Der Bund hat in dem seit dem 1. April 2009 bundesweit geltenden Beamtenstatusgesetz bereits die Voraussetzung festgelegt, unter der jemand Beamter werden kann, sodass für weitere Regelungen durch den Landesgesetzgeber kein Raum bleibt. Das Beamtenstatusgesetz des Bundes fordert in Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 bereits wie bisher im Paragrafen 8 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis ausdrücklich, dass der Bewerber die Gewähr bieten muss, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
Die in diesem Zusammenhang anzustellende Prüfung umfasst auch die Frage, inwieweit sich aus einer früheren Tätigkeit im Bereich des DDR-Staatssicherheitsdienstes bleibende Zweifel ergeben, die einer Ernennung zum Beamten entgegenstehen können. Auch der alte Paragraf 8 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes galt nur als spezielle Ausformung der Vorgabe, die Gewähr für eine jederzeit zweifelsfreie Verfassungstreue bieten zu müssen. Insofern hat sich daran nichts, aber auch gar nichts geändert.
Wenngleich sich zur Stasiproblematik unsere bislang klare landesgesetzliche Regelung im neuen Bundesrecht wirklich so nicht wiederfindet, ist in der Sache keine neue Rechtsgrundlage entstanden. Alle, insbesondere diejenigen, die unter früherem Unrecht gelitten haben, und alle, deren Ideale unseren Neubeginn ermöglichten, können sicher sein, dass wir weiterhin über die Möglichkeit verfügen, die Verbeamtung früherer Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR zu verhindern. Allerdings sage ich allen hier deutlich: Voraussetzung dafür bleibt nach wie vor, dass der Bund das Stasi-Unterlagen-Gesetz, welches im Jahr 2011 ausläuft, auch verlängert, weil dies überhaupt die Rechtsgrundlage für die Überprüfung ist.
Und ich stehe auch dazu, dass in der Tat, wie Herr Ritter ausgeführt hat, 20 Jahre ins Land gezogen sind. Denn Landesbeamter dieses Landes kann in der Regel nur werden, wer nicht älter als 30 Jahre ist. Der war meines Wissens vor 20 Jahren 10 Jahre. Und wenn die FDP jetzt fordert, dass zehnjährige Kinder überprüft werden sollen,
Und das ist auch ein Stück Geschichte. Was wir deutlich sagen müssen, wir müssen auf die Geschichte reagieren. Und nichts anderes machen wir mit diesem Landesbeamtengesetz und auch mit den Regelungen. Dass man damit darauf achten muss, dass man die Regelung vernünftig rüberbringt und dass an der Haltung, die dieses Parlament zu dieser Frage hat, sich nichts geändert hat, das wird unsere Aufgabe sein.
Und ich gebe Herrn Timm sehr wohl recht, dass wir klug daran tun, in der Frage des Kommunalwahlgesetzes beziehungsweise Landeswahlgesetzes darüber nachzudenken, dass man vor einer Wahl – und jetzt reden wir über die kommunalen Bediensteten – eine Überprüfungsmöglichkeit hat, damit wir nicht solche Situation wie in Schönberg haben, denn die Situation in Schönberg wird sich durch nichts verändern, wenn Ihr Passus wieder ins Gesetz reinkäme, der erstens mal rechtsungültig ist, weil er eine Handlungsanweisung ist, und einen Handlungsbefehl können Sie nicht erteilen in Ihrem Gesetz, wenn der Bund sozusagen die Gesetzgebungskompetenz dafür hat. Das ist schon mal falsch. Deswegen können Sie nur einen empfehlenden Hinweis auf die andere Gesetzgebung machen.
Aber ich bin nicht Ihr Rechtsberater. In Schönberg wäre das Problem nur zu lösen, wenn vor der Nominierung der Kandidaten bekannt ist, ob oder ob nicht eine Tätigkeit vorgelegen hat.
Deswegen ist es sehr sinnvoll, dass man darüber redet, dass man es dort regelt, wo es an und für sich schon drinsteht. Die Frage ist, wird es ordnungsgemäß vor Ort ausgeführt, und deswegen müssen wir gegebenenfalls als Gesetzgeber darüber nachdenken, dass wir hier klare Vorgaben geben. Ich denke, da hat der Ausschussvorsitzende hier beim Einbringen des gesamten Gesetzes noch mal deutlich darauf verwiesen, und ich glaube, das ist auch eine gute Diskussion. Und ich glaube, dem können sich auch die Damen und Herren von der FDP nicht verschließen, denn dort ist die eigentlich zu regelnde Situation.
Den dritten Punkt in der Anhörung hatten Professor Kugele und Professor Pechstein vorgetragen, dass es bei einer Konkurrenzsituation eines Bewerbers mit einem Bachelorabschluss mit einem Bewerber mit Masterabschluss in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 zu einem Verstoß gegen den Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes kommen könnte, wenn der Bewerber mit Masterabschluss dem mit Bachelorabschluss vorgezogen wird, selbst wenn die Aufgaben den höheren Bildungsabschluss erfordern. Denn nach dem Gesetzentwurf handelt es sich bei dem Amt A 13 lediglich um das höhere Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2. Von daher sei die Voraussetzung des Masterabschlusses auch nur für den höheren Einstieg in die Laufbahngruppe 2 maßgebend. Bei den weiteren Beförderungsämtern hingegen wäre der Mastergrad dem niedrigeren Bachelorabschluss gleichgestellt.
Allerdings könnte für bestimmte Ämter ein Mastergrad durchaus erforderlich sein. Hierfür müsste es aber eine
gesetzliche Grundlage geben. Diesen verfassungsrechtlichen Bedenken ist mit der vorliegenden Beschlussempfehlung Rechnung getragen worden. Danach soll im eigentlichen Paragrafen 13 des Landesbeamtengesetzes für beide Laufbahngruppen unter anderem aufgenommen werden, dass, sofern die Aufgaben von Ämtern oberhalb des zweiten Einstiegsamtes es erfordern, diese nur mit Beamten besetzt werden sollen, die die Voraussetzung für das zweite Einstiegsamt in der jeweiligen Laufbahngruppe erfüllen. Darüber hinaus soll in Paragraf 20 bestimmt werden, dass die Beförderung eines Beamten, der die Befähigung für das Einstiegsamt einer Laufbahn besitzt, in ein Amt oberhalb des zweiten Einstiegsamtes diese Laufbahn nur zulässig ist, wenn eine zuvor erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt ist.
Alle weiteren Beschlüsse des Innenausschusses betreffen einen Großteil von Änderungen, auf die ich nicht weiter eingehen will, gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf. Nennenswert dürften insbesondere noch die Absenkung der maximal durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 44 auf 41 Stunden und die Heraufsetzung der Höchstaltersgrenzen für die Wählbarkeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte um zwei Jahre auf das 60. Lebensjahr bei Erstwahl und auf das 64. Lebensjahr bei Wiederholungswahl sein.
Ich möchte mich abschließend bei den Kolleginnen und Kollegen in den Fachausschüssen, aber insbesondere im Innenausschuss für die intensive Beratung zu dem Gesetz bedanken, die eben nicht einfach mal so in vier Wochen gemacht ist, die erheblichen Diskussionsbedarf mit den Verbänden, mit den Vereinigungen, mit den Institutionen mit sich gebracht hat und die im Ergebnis dessen auch im Gesetzentwurf – und das sagt ein Minister im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte – Veränderungen vorgenommen hat, die durchaus berechtigt sind, die über einen konstruktiven Dialog eingeflossen sind.