Genau dieses ist als Richtpunkt in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 1999 festgehalten, in dem festgeschrieben steht, es müsste dem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung Rechnung getragen werden und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten müsse der Gesetzgeber – ich zitiere – „in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen.“ Nur, meine Damen und Herren, dies ist eben mit der Novellierung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht erfolgt. Bedauerlicherweise hat das Bundesverfassungsgericht auch selber diese Maßgabe nicht ernst genommen, indem es den Kündigungsschutz für Garagen kappte und der Bundestag ihn für Garageneigentum sogar rückwirkend mit dem 31.12.1999 aufhob. Dass nunmehr die Zusammenführung von Eigentum an Baulichkeiten sowie Grund- und Bodeneigentum, somit die Begrabung des ZGB der DDR, mit der Schuldrechtsanpassung vollendete Tatsache ist, muss man als unumkehrbar hinnehmen. Und das betrifft eben auch das Garageneigentum.
Leider ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland die große Linie, wenig pfl eglich und rücksichtsvoll mit den Rechtstiteln sowie dem Hab und Gut der Osteigentümer umzugehen. Und
damit nicht genug, der Gesetzgeber hat dem schließlich noch die Krone aufgesetzt, indem er festgelegt hat, dass die Garageneigentümer im Falle der Kündigung durch den Grundeigentümer fast keine Entschädigung verlangen können, denn ab 01.01.2007 – der Innenminister hat es bereits gesagt – kann der Garageneigentümer nur noch eine Entschädigung erlangen, wenn sich durch die Garage der Verkehrswert des Grundstückes erhöht hat, das heißt ein Wertzuwachs vorliegt. Dies dürfte in der Regel nicht vorliegen beziehungsweise es wird für die Garageneigentümer sehr schwierig werden, dies praktisch nachzuweisen.
Dennoch, meine Damen und Herren, gibt es trotz dieser allgemeinen miesen und misslichen, tatsächlichen und juristischen Lage bestimmte Spielräume für die Landesregierung, auf die ich an dieser Stelle aufmerksam machen möchte. Wir wollen mit unserem Antrag die Landesregierung bewegen, verpfl ichtend eine Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes auf den Weg zu bringen. Bitte kommen Sie jetzt nicht mit dem zeitlichen Argument! Wir alle können auf genügend Beispiele verweisen, wo bei entsprechendem politischen Willen durchaus Gesetze im Bundestag und im Bundesrat kurzfristig durchgebracht wurden. Und wenn das Auslaufen per 31.12.2006 nicht mehr verhindert werden kann, dann besteht auch die Möglichkeit, die Frist wieder neu einzuführen.
Wir sind der Auffassung, dass eine Frist bis 2022, nämlich bis zum Auslaufen der entsprechenden Regelungen für Erholungsgrundstücke, als akzeptable Zwischenlösung für angezeigt gilt. Bis 2022 könnte nach weiteren besseren Lösungen gesucht werden. Und wir erwarten zweitens eine Gesetzesänderung für die Garageneigentümer, die wenigstens einen fairen Schadensersatzanspruch garantiert. Entsprechende Varianten sind zu prüfen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich keine ausdrücklichen Bremsen eingezogen und die verfassungsrechtliche Schranke aus Artikel 14 des Grundgesetzes, wonach Enteignungen ohne Entschädigung verboten sind, gilt als selbstverständlich. Zu prüfen ist die Entschädigung nach dem Zeitwert über die Übergabe der Garage als Mindestmaß einer berechtigten und sinnvollen Entschädigung oder einer Entschädigung, die am Verkaufswert orientiert sein sollte, unter Berücksichtigung der steigenden Bodenpreise wenigstens dann, wenn der Grundeigentümer das Grundstück vermarkten will, oder die Entschädigung in Form eines Investitionsersatzes beziehungsweise des Wiederbeschaffungswertes und, und, und.
Und für all das soll der Garageneigentümer aufkommen. Es gebieten aus unserer Sicht allein schon Fairness und Anstand, auch der Gedanke einer ausgleichenden Gerechtigkeit, dem von seinem Eigentum befreiten Garageneigentümer wenigstens seine fi nanziellen und arbeitsmäßigen Investitionen und Aufwendungen zu ersetzen. Der Innenminister hat vorhin ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht – und wir alle kennen das in unseren Kommunen –, dass nicht nur die Anschlussgebühren von den Eigentümern bezahlt werden mussten, sondern viele Pfl egestunden, viele Reinigungsstunden in diesen Garagenkomplexen erfolgt sind. Für all das, was hier geleistet wurde, soll der Garageneigentümer, wenn ihm gekündigt wird, im Prinzip keine müde Mark erhalten. Meine Damen und Herren, das sehen wir nicht ein! Das alles hat mit einem sozialen Ausgleich, von dem vor allem auch das Bundesverfassungsgericht spricht, rein gar nichts zu tun. Eine Entschädigungsregelung ist das Mindeste, was
Und dann ist schließlich auch noch der unerträgliche Punkt der Kostentragung beim Abriss verankert. Für diese Regelung im Gesetz gibt es aus dem Karlsruher Richterspruch nun gar keine Handhabe. Sicher ist es recht und billig, den Garageneigentümer an den Kosten zu beteiligen, wenn er selbst kündigt oder er die Gründe für eine Kündigung dargelegt hat. Aber warum soll er, wenn ihm beispielsweise gekündigt wird, weil der Grundeigentümer das Grundstück lediglich anderweitig verwerten und verkaufen will, sich an den Abrissgebühren beteiligen müssen?
Punkt 2 unseres Antrages wendet sich an die Städte und Gemeinden. Um es gleich vorwegzunehmen, ja, kommunale Selbstverwaltung. Und wir wollen den Kommunen auch keine Vorschriften machen. Zunächst muss aber ins Auge gefasst werden, dass etwa 80 Prozent der Garagen auf kommunalem Grund und Boden errichtet worden sind. Bereits daraus ergibt sich eine vielfältige Fallkonstellation. In der Sache entscheidend ist aber in den meisten Fällen, wie die Städte und Gemeinden nach dem 01.01.2007 vorzugehen gedenken. Wir sind überzeugt, dass es keine schlagartigen massenhaften neuen Kündigungen und Abrisse oder Veräußerungen geben wird, da die Möglichkeiten für Garagengrundstücke bereits uneingeschränkt seit dem 01.01.2000 bestehen. Dennoch ist die rechtliche Gesamtsituation für Einzelgaragen wie für Garagenkomplexe prekär und sind die Verträge und damit auch der Bestand der Bauwerke außerordentlich vage.
Aus diesem Grund – und damit möchte ich schließen – erwarten wir, dass wir gemeinsam mit den Kommunen, die schon Ansätze gefunden haben, insoweit übereinkommen, dass offen gesagt wird, dass in den Kommunen Lösungen gefunden werden im Interesse der Garagenbesitzer. Ich glaube, dass es hier angezeigt ist, dass der Innenminister tätig werden kann, mit den kommunalen Spitzenverbänden Gespräche zu führen, um hier im Interesse der Bürgerinnen und Bürger Lösungen zu fi nden, die eine Protestwelle beziehungsweise …
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Aussprache.
Im Rahmen der Debatte ist vonseiten der FDP-Fraktion beantragt worden, den vorliegenden Antrag auf Drucksache 5/75 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag auf Überweisung bei Zustimmung durch die Fraktionen der Linkspartei.PDS und FDP, Ablehnung durch die Fraktionen der SPD und CDU und Stimmenthaltung der Fraktion der NPD abgelehnt.
Fraktion der Linkspartei.PDS auf Drucksache 5/75 in der Sache. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS bei Zustimmung durch die Fraktion der Linkspartei.PDS, Ablehnung durch die Fraktionen der SPD, CDU sowie einiger Abgeordneter der FDP und Stimmenthaltung der Fraktion der NPD und einiger Abgeordneter der FDP abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Beratung des Antrages der Fraktion der Linkspartei.PDS – Anhebung der Regelsätze nach SGB II und SGB XII auf 420 Euro, Drucksache 5/76.
Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS: Anhebung der Regelsätze nach SGB II und SGB XII auf 420 Euro – Drucksache 5/76 –
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Fraktion der Linkspartei.PDS will, dass die Bezieher von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe mehr Geld bekommen. Wie Sie wissen, setzt sich der Betrag, der den Lebensunterhalt absichern soll, für den betroffenen Personenkreis, abgesehen vom etwaigen Sonderbedarf, aus Regelsatz, Unterkunftskosten und Heizkosten zusammen.
Bevor ich über die Höhe des Regelsatzes spreche, möchte ich darauf verweisen, dass derjenige, der über den Regelsatz und dessen Höhe spricht, nicht umhinkommt, über die Hartz-Gesetze zu sprechen. Die Position der Linkspartei.PDS zu den Hartz-Gesetzen ist Ihnen vertraut. Ich nenne sie aber dennoch und will sie immer wieder in Erinnerung rufen: Wir lehnen die Hartz-Gesetze ab, weil sie für die Menschen schlecht sind. Wir lehnen sie ab, weil sie nachteilig sind. Das sage ich insbesondere in Richtung der FDP für das Handwerk und für die Gewerbetreibenden. Wir lehnen sie ab, weil sie zerstörerisch für die Demokratie sind.
Zu Letzterem haben wir uns ernsthaft – und da spreche ich die Mitglieder meiner Fraktion an, die Mitglieder der SPD- und CDU-Fraktion sowie der FDP-Fraktion – und ausreichend damit beschäftigt, was die Hartz-Gesetze damit zu tun haben, dass die NPD mittlerweile in den Landtagen von Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sitzt.
Zurück zum Regelsatz: Der Regelsatz für Alleinstehende beziehungsweise Alleinerziehende beträgt gegenwärtig nach dem Sozialgesetzbuch II 345 Euro und in unserem Land für Sozialhilfeempfänger nach dem SGB XII 331 Euro. Der Regelsatz nach dem SGB XII soll zum 01.01.2007 in Mecklenburg-Vorpommern auf 345 Euro angehoben werden.
Der Entwurf einer entsprechenden Landesverordnung ist seit dem 30.11.2006 im Anhörungsverfahren. Dieses Anhörungsverfahren soll zum 15.12.2006 abgeschlossen sein. Wir halten die genannten Beträge, sowohl die Regelsätze nach SGB II als auch SGB XII, für nicht ausreichend.
Maßstab für unsere Überlegungen ist die gesellschaftliche Teilhabe. Wer nicht genug Geld hat, um sich pas
sendes Schuhwerk zu kaufen, kann nicht hinreichend am gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Nun mögen Sie einwenden, Geld für Schuhe wird doch wohl jeder haben. Aber können Sie mir sagen, wie von 70 Euro, die einem Kind jährlich aus dem Regelsatz für Schuhwerk zugebilligt werden, Halbschuhe, Sandalen, Gummistiefel, Winterschuhe und Sportschuhe für den Unterricht bezahlt werden sollen? Wer nicht genug Geld hat, um auch mal ins Kino, in die Disco oder ins Theater zu gehen, kann nicht hinreichend am kulturellen Leben teilhaben. Nun mögen Sie einwenden, für eine der drei aufgezählten Kultureinrichtungen wird das Geld schon reichen. Aber können Sie mir sagen, wo die Theaterkarte oder der Discobesuch für 4,32 Euro zu haben ist? So viel wird einem Erwachsenen nach dem Regelsatz für den Besuch von Sport- und Freizeiteinrichtungen zugebilligt, Kindern gar nur 2,76 Euro.
Aber vielleicht schieben Sie all das, was ich gesagt habe, beiseite und sagen, das Bundessozialgericht hat am 23.11.2006 dieses Jahres befunden, dass die Höhe des Regelsatzes verfassungskonform sei.
Zu diesem Urteil liegt lediglich eine Medieninformation des Bundessozialgerichts vor, in der es wörtlich heißt, dass „keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen“. Was die Richter um Frau Dr. Wetzel-Steinwedel geritten hat, ist wohl aus der Begründung des Urteils, die uns erst in einigen Monaten erreichen wird, zu erfahren. Nachvollziehbar ist das Urteil nicht. Die Mängel und Fehler in der Bedarfsberechnung des Regelsatzes sind doch unübersehbar. So führt das statistische Modell, das die Nettoeinkommen, das Verbrauchsverhalten und die Lebenshaltungskosten der unteren Einkommensgruppen von Erwachsenen erfasst und linear auf Kinder heruntergebrochen wird, zu irrwitzigen Positionen. Zwei möchte ich nennen:
Im Regelsatz ist für Säuglinge zwar kein Geld für Windeln, dafür werden ihm aber 12 Euro für Zigaretten zugebilligt. Im Regelsatz ist für einen Grundschüler nur 1,50 Euro für Schreibmaterial enthalten. Der Regelsatz hält für den gleichen Schüler jedoch Geld für Bier und andere alkoholische Getränke bereit. Ich weiß nicht, was die Richter bewogen hat, das so zu entscheiden, wie sie entschieden haben. Vielleicht haben sie sich gesagt, dass ein Arbeitslosengeld-II-Bezieher oder Sozialhilfeempfänger mit 23 Euro für Kleidung doch gut bedient wäre. Die Jogginghose aus Ballonseide wäre doch allemal ausreichend, denn viel außer Haus würden diese Leute wohl nicht gehen. Bei einem Richter sähe das schon anders aus. Da bedürfe es der 7.100 Euro, denn man stünde schließlich täglich im Rampenlicht, brauche eine frisch gestärkte weiße Bluse oder eine leuchtend rote Robe.
Und der Herr Ackermann erst einmal. Der bräuchte schon seine 20 Euro, nicht stündlich, nicht täglich, nein, minütlich,
und zwar auch in der Nacht, im Schlaf, denn er hat einen anstrengenden Job. Er muss doch immerzu darüber nachdenken, wie man aus den kleinen Krediten von Handwerkern und Gewerbetreibenden noch mehr
herauspressen kann. Und er muss auch immerzu darüber nachdenken, wie ein Unternehmen gewinnbringend an die Wand gefahren werden kann. Das alles ist sehr anstrengend und rechtfertigt das Millionengehalt, werden sich die Bundessozialrichter wohl gedacht haben.
Abgesehen davon ist die richterliche Entscheidung das eine, das andere ist die politische Bewertung. Und hier schließt sich die Linkspartei.PDS dem Wortlaut des Kommentators zum Gerichtsurteil, im „Nordkurier“ vom 24.11.2006 nachzulesen, an. Dort heißt es zum Urteil: „Zynismus, der eigentlich nicht mehr überboten werden kann. Soll doch vorgemacht werden, wie mit den wenigen ‚Piepen‘ jemand gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilnimmt. Ab und zu ins Kino geht oder ins Restaurant, wenigstens alle zwei Jahre Urlaub macht oder problemlos die Klassenfahrten der Kinder bezahlt. Lächerlich.“ Und etwas weiter heißt es dann: „Um so dringlicher die Notwendigkeit, endlich der Realität Rechnung zu tragen und über existenzsichernde Grundeinkommen nachzudenken. Denn das ist Hartz IV gewiss nicht. Ob mit höchstrichterlichem Segen oder ohne.“
Zu einer ähnlichen Auffassung gelangte gestern auch das Statistische Bundesamt. In unserem Pressespiegel ist es nachzulesen. „Die Welt“ hat es ausführlich beschrieben. Sie ermittelte anhand der Daten des Jahres 2004, dass in der BRD derzeit 10,6 Millionen Menschen in Armut leben. Das Statistische Bundesamt fügte hinzu, dass die Zahl derzeit noch höher liegen dürfte, denn die Regelungen des SGB II und SGB XII gelten erst seit Januar 2005.
Mit dieser Feststellung bewertet das Statistische Bundesamt die Hartz-Gesetze zumindest indirekt genauso wie die Linkspartei.PDS, dass es sich nämlich hier um ein Gesetz handelt, das man gut und gern als „Armut per Gesetz“ bezeichnen kann.
Wir dürfen, sehr geehrte Damen und Herren, Armut weder hinnehmen noch tolerieren, denn Armut ist mit einem würdevollen Leben unvereinbar. Auch sind Armut und Demokratie miteinander unverträglich. Deshalb sind wir in der politischen Pfl icht, unseren Gestaltungsspielraum zu nutzen und Armut zu bekämpfen. Er besteht darin – und darauf zielt unser Antrag –, dass wir auf Bundesebene aktiv werden und eine Erhöhung der Regelsätze des SGB II fordern. Und er besteht darin, dass wir selbst die nach dem SGB XII geltenden Regelsätze erhöhen. Letzteres haben wir selbst in der Hand, denn die Länder können vom Mindestregelsatz für die Sozialhilfe abweichende Regelsätze festlegen, beispielsweise aufgrund der regionalen Situation, und die, so denken wir, ist allemal gegeben.
(Zuruf von Harry Glawe, CDU – Dr. Wolfgang Methling, Die Linkspartei.PDS: Aber Sie haben doch jetzt mehr Gewicht, Herr Glawe. – Harry Glawe, CDU: Ja, aber jetzt reden Sie hier solche Reden.)