Protocol of the Session on December 17, 2008

denn die Definition ist schon viele Jahre alt, wie eine Gartenlaube definiert wird. Insofern muss man vielleicht mal darüber gemeinsam reden, ob man nicht auch solche Wege gehen soll, um hier der durchaus berechtigten Forderung nach Rechtssicherheit für alle – das aber auch mit einer klaren Definition –, aber auch der Entwicklung, die nun in Deutschland weiter vorangegangen ist, auch was den Standard betrifft, Rechnung tragen zu können.

Mit dem Antrag werden wir gebeten, wie vom Antragsteller ausgeführt, „sicherzustellen, dass das Kommunalabgabengesetz von den Kommunen nicht missbräuchlich zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Gartenlauben in als gemeinnützig anerkannten Kleingärten genutzt wird.“ Selbstverständlich wird die Landesregierung – und somit auch das Innenministerium – jedem Rechtsmissbrauch mit Entschiedenheit entgegentreten. In Einzelfällen wurde auch in unserem Bundesland bei der Erhebung von Zweitwohnungssteuern in als gemeinnützig anerkannten Kleingartenanlagen das geltende Recht – ich interpretiere das mal so – falsch interpretiert und es wurde hier auch von meiner Vorrednerin schon angemahnt, dass in einem Kilometer Luftlinie unterschiedliche Regelungen gelten. Insofern ist der Antrag durchaus richtig und im Kern noch mal auf den Punkt gebracht, dass wir die Rechtsaufsichtsbehörden des Landes genau hier mit in die Pflicht nehmen müssen, denn das ist in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Zwar herrscht in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Kommunalabgabengesetz grundsätzlich Zweitwohnungssteuerfreiheit für Gartenlauben, die sich am Bundeskleingartengesetz orientieren. Dennoch, eine Zweitwohnungsbesteuerung ist für Gartenlauben dann zulässig, wenn Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes, hier insbesondere der Paragraf 3 Absätze 2 und 20a, nicht eingehalten werden. Zusätzlich muss der Zweitwohnungsbegriff laut örtlicher Zweitwohnungssteuersatzung erfüllt sein. Allerdings werden mit der Zweitwohnungsbesteuerung speziell in Kleingartenanlagen lediglich die Symptome einer Problemlage augenfällig, deren Ursachen an anderer Stelle zu suchen sind.

So werden beispielsweise in prädestinierten Lagen dieses Landes – ich nenne das mal, in Tourismusregionen – Gartenlauben in den Sommermonaten zum Teil als Wochenend- und Ferienhäuser genutzt. Sie entsprechen gelegentlich nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht den kleingartenrechtlichen und baurechtlichen Vorgaben. Nach Paragraf 3 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz sind zwar in Kleingärten Lauben in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche zulässig, allerdings dürfen sie eben nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

(Angelika Peters, SPD: Was heißt „dauernd“?)

Das bedeutet, entsprechen Lauben nach ihrer Beschaffenheit, die man an ihrer Ausstattung und Einrichtung festmachen kann, nicht den genannten Vorschriften, werden mithin kleingarten- und baurechtswidrig genutzt, stellen sich dann tatsächlich die Fragen einer Zweitwohnungsbesteuerung durch die Kommunen. Aber selbst die Begriffsdefinition „dauerndes Wohnen“ ist nicht ganz unkompliziert.

Meine Damen und Herren, gestatten Sie, dass ich im Rückblick auf den Willen des Parlaments seit 1993 eingehe. Das Kommunalabgabengesetz des Jahres 1993 enthielt keinerlei konkrete Regelungen zur Zweitwohnungssteuer. Es beinhaltete lediglich eine gemeindliche Ermächtigung zum Erheben öffentlicher Verbrauchs- und Aufwandssteuern, die auch die Zweitwohnungssteuer umfasste und somit ermöglichte. Mit der Novelle des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 wurde ausdrücklich klargestellt, dass Gartenlauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes keine Zweitwohnungssteuerpflicht auslösen.

(Heinz Müller, SPD: Genau.)

Mit der Übernahme von Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes in das Kommunalabgabengesetz des Landes wurde faktisch ein Bestandsschutz für Lauben, bezogen auf eine Größe von über 24 Quadratmetern, geschaffen, soweit diese zum Zeitpunkt der Wende bestanden.

(Jörg Vierkant, CDU: So ist es.)

Allerdings hat der Bundesgesetzgeber ausdrücklich diesen Bestandsschutz nicht auf die Beschaffenheit, insbesondere ihre Ausstattung und Einrichtung, bezogen. Daher könnten einzelne Lauben mit erhöhtem Standard zweitwohnungssteuerpflichtig sein, auch wenn die gesamte Kleingartenanlage als gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes anerkannt ist.

Dem Antrag ist also insoweit zuzustimmen, als dass bei einer rechtskonformen Gartenlaube nach dem Bundeskleingartengesetz bereits kraft Bundesrecht die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ausscheidet. Mein Appell kann deswegen an die Kleingartenorganisationen und den Landesverband der Gartenfreunde nur lauten: Schafft rechtskonforme Zustände im Hinblick auf den Wohnstandard von Gartenlauben und einer Zweitwohnungsbesteuerung ist rechtlich jeglicher Raum genommen.

Als Kommunalminister habe ich die Kommunen anzuhalten, nach Recht und Gesetz – auch im Bereich der Zweitwohnungsbesteuerung von Gartenlauben – vorzugehen. Soweit örtliche Steuersatzungen bestehen, müssen sich diese am Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes messen lassen. Der Gleichheits

grundsatz verlangt im Ergebnis eine steuerliche Gleichbehandlung von zum Wohnen geeigneten Gartenlauben mit vergleichbaren steuerpflichtigen Objekten wie Bungalows, Sommerhäusern und Ähnlichem.

Meine Damen und Herren, ich betone es gerne noch einmal: Einer rechtsmissbräuchlichen Anwendung geltenden Rechts wird die Landesregierung auch bei dieser Problematik mit aller Entschiedenheit entgegentreten. Entgegen dem Antrag wäre es aber kommunalerseits ebenso rechtsmissbräuchlich, bei einer wohnbeschaffenen Gartenlaube von einer Besteuerung abzusehen mit dem Hinweis, sie liegt in einer nach dem Bundeskleingartengesetz anerkannten Kleingartenanlage.

Meine Damen und Herren, weiterhin ist dem Antrag in dem Punkt zuzustimmen, dass kleingartenrechtliche Verstöße von den Vorständen der Kleingartenanlagen sowie den Kommunen zu ahnden sind. Das kann in Einzelfällen dazu führen – und auch darauf wurde schon einmal hingewiesen –, dass die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit in Gartenanlagen aberkannt wird. Kleingartenparzellen, die sich durch ihre Ausstattung und Bewirtschaftungsweise offensichtlich von der herkömmlichen kleingärtnerischen Nutzung entfernt haben und eher als Wochenendnutzung zu klassifizieren wären, droht möglicherweise der Verlust der kleingartenrechtlichen Schutzvorschriften.

(Angelika Peters, SPD: Das wäre nur konsequent.)

Dazu zählen insbesondere die Pachtpreisbindung und der Kündigungsschutz. Auch darauf wurde noch einmal hingewiesen, dass wir alle Facetten dabei betrachten müssen, auch alle Konsequenzen.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zusammenfassen: Der missliche Dauerkonflikt zwischen Kleingärtnern und Kommunen ist vor allem der Vergangenheit geschuldet. Während zu DDR-Zeiten Lauben mit höherem Standard – dazu zählten insbesondere auch Wasser- und Stromversorgung, Abwasserentsorgung sowie zum Wohnen geeignete Innenausstattung – zugelassen waren, erklärt das Bundeskleingartengesetz seit dem 3. Oktober 1990 genau dieses für rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund liegt also nicht in jedem Fall einer Zweitwohnungsbesteuerung ein Rechtsmissbrauch vor.

Ich bitte, an dieser Stelle bei der Betrachtung in den jeweiligen Kommunen ganz genau zu unterscheiden. Und auch deswegen mein Hinweis, dass man gegebenenfalls mal über die Bundesgesetzgebung in Gänze nachdenken müsste, denn es ist ja nicht ein Problem ausschließlich von Mecklenburg-Vorpommern.

Meine Damen und Herren, nichtsdestotrotz werde ich dies noch einmal zum Anlass nehmen, um die Landräte und Oberbürgermeister auf eine einheitliche und rechtskonforme Anwendung der geltenden Vorschriften hinzuweisen und im Rahmen einer Landräte- und Oberbürgermeisterkonferenz genau diese Problematik mit den Verantwortlichen noch einmal zum Tragen zu bringen, damit wir hier ein geordnetes Verfahren im Land einführen können und diese Thematik nicht das Parlament in regelmäßigen Abständen wieder beschäftigen wird. Nichtsdestotrotz ist es auch eine kommunale Selbstentscheidung, die vor Ort durch die Kommunen getroffen wird. Auch darauf haben wir zu achten.

Und deswegen mein Appell, darüber nachzudenken, ob es nicht an der Zeit ist, das zuständige Gesetz – und das ist das Bundesgesetz – dementsprechend anzupassen. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und bin gespannt auf eine angeregte Diskussion zu dieser Thematik. Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU)

Danke, Herr Minister.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Ritter von der Fraktion DIE LINKE.

(Vincent Kokert, CDU: Frieden in den Gärten!)

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Tat, als Kleingärtner bin ich fast geneigt auszurufen: Dass ich das noch erleben durfte! Die Koalitionsfraktionen thematisieren in diesem Landtag das Kommunalabgabengesetz.

(Zuruf von Dr. Armin Jäger, CDU)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, Dr. Jäger, wo es Sinn macht.

(Zuruf von Angelika Peters, SPD)

Zu dem Sinn des Antrages kommen wir noch, denn der konkrete Antragsgegenstand, liebe Kolleginnen und Kollegen, lässt das gesamte Land schon erwartungsvoll erschaudern.

(Zurufe von Dr. Armin Jäger, CDU, und Jörg Vierkant, CDU)

Die Landesregierung wird gebeten, die Kommunen auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Was ist denn das für ein Antrag, liebe Kolleginnen und Kollegen?

(Zuruf von Barbara Borchardt, DIE LINKE)

Ich habe mit Interesse die widersprüchlichen Pressemitteilungen aus den Koalitionsfraktionen gelesen, nur klüger bin ich dabei auch nicht geworden. Und ich weiß auch nicht, ob es vordergründige Aufgabe der Landesregierung ist, dafür zu sorgen, dass Ruhe in den Kleingärten unseres Landes herrscht.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das eigentliche Problem des Antrages ist nicht neu. Der Innenausschuss hat sich unter anderem im Zusammenhang mit der Berichterstattung des Bürgerbeauftragten zu KAGPetitionen am 3. April dieses Jahres ausführlich damit befasst. Ich komme darauf zurück. Dem Antrag kann man zustimmen, er schadet nämlich nicht, er nutzt aber auch wenig.

Mit der KAG-Novelle 2005 wurde klargestellt, dass Gartenlauben, soweit sie den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes entsprechen, grundsätzlich zweitwohnungssteuerfrei sind.

(Dr. Armin Jäger, CDU: Ja.)

Ob dies im Einzelfall gegeben ist, haben die kommunalen Satzungsgeber festzustellen, und zwar nicht missbräuchlich, wie es im Antrag unterstellt wird, sondern anhand der für alle Zweitwohnungen des Gemeindegebietes geltenden Kriterien.

(Zuruf von Dr. Armin Jäger, CDU)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, vor diesem Hintergrund habe ich meine Zweifel, ob der vorliegende Antrag sach

lich und örtlich zutreffend adressiert ist, wenn er die Landesregierung beauftragen will.

(Vincent Kokert, CDU: Ja, wen denn sonst?)

Erstens, liebe Kolleginnen und Kollegen, sollte man den Kommunen nicht drohen, von legitimen Einnahmequellen auch Gebrauch zu machen. Den Kommunen ist vielmehr zu verdeutlichen, welchen sozialen, ökologischen und letztlich auch finanziellen Nutzen Gemeinden aus einem funktionierenden Kleingartenwesen ziehen können.

Zweitens schließe ich mich der Empfehlung des Innenministers an, in Richtung Bund die Definition eines neuen, modernen, zukunftsfähigen Leitgedankens des Kleingartens anzuregen.

(Dr. Armin Jäger, CDU: Ja.)

Das Bundeskleingartengesetz bleibt historisch bedingt ebenso hinter der gesellschaftlichen Entwicklung zurück wie das traditionelle Verständnis der Gartenlaube. Diese dient heute eben nicht mehr nur dem Unterbringen von Harke und Spaten und dem Unterstellen des Kleingärtners bei Regen und Gewitter.

Nur, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist bei dieser Debatte wie bei vielen anderen Debatten zu befürchten, dass sich eben dann die Westsicht durchsetzt und ein Relikt aus DDR-Zeiten beerdigt wird. Und das wollen wir doch wohl alle nicht.

(Zuruf von Dr. Armin Jäger, CDU)

Na, da komme ich auf Sie zurück, wenn die Debatten dann stattfinden, Herr Dr. Jäger.

Drittens schließlich sollte der Landtag selbst beziehungsweise der zuständige Innenausschuss sachlich hinterfragen, ob er das politisch Gewollte präzise genug juristisch umgesetzt hat.