Vielleicht ist es ganz einfach so, der Innenminister hat das schon gesagt und auch mein Kollege Müller hat dazu sehr dezidiert vorgetragen. Aber vielleicht hilft es irgendwie, weil ja die Wiederholung auch die Mutter der Weisheit ist. Und ich gebe mir jetzt wirklich Mühe, das mal juristisch so richtig fein zu machen.
Gehen wir doch mal auf das zentrale tragende Argument ein. Das ist gemäß Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz der zu gewährleistende Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien. Und daraus würde sich, so argumentieren Sie, die Pflicht des Gesetzgebers ergeben und natürlich auch ein Anspruch der politischen Parteien, hier zum Beispiel der FDP, eine die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Um es noch mal zu betonen, damit es auch richtig klar ist: eine die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts. Und an dieser Stelle sind wir uns schon noch völlig einig, Herr Schnur, der Gesetzgeber hat tatsächlich eine Pflicht zur Prüfung von Wahlrechtsnormen. Da streiten wir überhaupt nicht. Das hat das Landesverfassungsgericht übrigens auch in seiner Entscheidung vom 14.12.2000 schon bestätigt.
Aber, meine Damen und Herren, es geht mitnichten um diese Begründung „Chancengleichheit“ bei einer Norm im Wahlrecht. Es geht bei dem Paragrafen 23 Absatz 5 und beim Paragrafen 105 Absatz 4 Kommunalverfassung eben nicht um die Chancengleichheit politischer Parteien bei der Mitwirkung einer politischen Willensbildung des Volkes.
Und nun noch einmal ganz klar: Die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern kennt keinen nur an die Mitgliedschaft in einer Partei anknüpfendes Fraktionsmitgliedsrecht. Das ist einfach dieser Kommunalverfassung schlicht unbekannt. Sie kennt es ganz ausdrücklich nicht. Die Bildung von Fraktionen ist eben frei und die Festlegung der Fraktionsstärke betrifft weder den Wahlvorgang noch die durch die Wahl vollzogene Entscheidung der Wähler über die Zusammensetzung des gewählten Gremiums.
Meine Damen und Herren, das Landesverfassungsgericht hat, und das ist hier vom Innenminister schon gesagt worden, genau zu dieser Frage am 16.12.2004 ein wegweisendes Urteil gefällt. Das können Sie gern noch einmal anfechten, aber es ist ein wegweisendes Urteil. Und daraus will ich nun mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident, zitieren: Die Paragrafen 23 Absatz 5 und 105 Absatz 4 Kommunalverfassung beziehen sich auf die institutionelle Staatlichkeit und damit eben nicht die politische Willensbildung. „Aufgabe der Fraktion ist es, die interne organschaftliche Willensbildung zu erleichtern
und zu verbessern … Die Fraktionen straffen den innerhalb der Kommunalvertretung vorzunehmenden Vorgang der Entscheidungsfindung und konzentrieren diesen auf deutlich unterscheidbare Alternativen … Überdies soll die Untergliederung der Kommunalvertretungen in Fraktionen dazu beitragen, den technischen Ablauf der Arbeit innerhalb des Selbstverwaltungsorgans in gewissem Grad zu steuern und zu erleichtern“.
Genau davon ist nun aber die Aufgabe von Parteien doch bitte zu unterscheiden. Die politische Willensbildung des Volkes findet doch an ganz anderer Stelle statt. Sie findet nämlich ihren besonderen Ausdruck in Wahlen zu den parlamentarischen Körperschaften beziehungsweise bei deren Mitwirkung. Das ist die vom Grundgesetz und von der Landesverfassung geschützte Aufgabe von Parteien. Das ist genau richtig. Ihre verfassungsgemäßen Rechte betreffen also sozusagen nur das Vorstadium vor dem Mandatserwerb. Und es ist nun mal ein wesentliches Merkmal unserer staatlichen Ordnung, die Staatsfreiheit von Parteien. Den Parteien wurde also gerade kein Recht auf Einbeziehung in die organisierte Staatlichkeit und die sich darin vollziehende staatliche Willensbildung gewährleistet. Die Vorschriften über Fraktionsstärken betreffen aber eben genau diese organschaftlichen Beziehungen innerhalb des Organs.
Und wichtig ist noch einmal, Herr Schnur, dass der Status des Gemeinde- oder Kreistagsvertreters, um den es ja hier geht, an den Status anknüpft. Diese haben nämlich nach der Wahl – und das ist jetzt entscheidend – eine eigene unabhängige Rechtsstellung erlangt, und zwar das sogenannte freie Mandat. Das freie Mandat ist uns wichtig.
Und dieses freie Mandat, diese unabhängige eigene Rechtsstellung, ist von einer Partei vollkommen gelöst. Das will ich Ihnen noch mal ganz klar sagen.
Meine Damen und Herren, jetzt noch ein bisschen etwas zum Landkreis Müritz. Ich habe mit großem Bedauern auf die Bank der SPD geguckt. Es wäre zu schön gewesen, wenn auch Rudolf Borchert, der ja ebenfalls Mitglied des Kreistages Müritz ist, sich das hätte anhören können, was unser junger Kollege hier losgelassen hat,
Die Wahrheit ist ganz einfach: Da sind, ich weiß nicht, 20 Anträge. Wir haben sie nicht mehr gezählt, Herr Schnur. Seitdem er aber Mitglied des Kreistages als Nachrücker wurde, war der Deiwel los.
Das waren wahrscheinlich 16 Stück. Nur davon hat er, glaube ich, 14 oder 15 gleich wieder zurückgezogen.
denn es sah erst einmal gut aus. Mit einem Schulterzucken sind die Anträge wieder zurückgenommen worden.
So viel zur unglaublichen Arbeit der FDP. Rudi Borchert hätte sich auch sehr gefreut. In der letzten Sitzung des Kreistages haben wir wieder was Tolles erlebt. Da hat nämlich Herr Schnur sich als Erster gemeldet und die Erfolge der Koalition als FDP verkauft.
Da haben sie alle gesagt, ja, das ist mal etwas anderes. Die FDP verkauft die Erfolge von SPD und CDU. Na mal sehen, ob ihm das dann in Zukunft auch gelingt. Im Übrigen will ich noch etwas sagen. Ich bedauere es ja sehr, dass die drei Mitglieder in der Nichtkreistagsfraktion die Fraktionsstärke nicht erreichten. Aber eines muss ich Ihnen sagen, da gibt es auch andere Gruppierungen, die haben sich auf freiwilliger Basis eben zu einer Fraktion zusammengeschlossen.
Dieses Recht hat die FDP natürlich selbstredend auch. Sie muss von diesem Recht nur Gebrauch machen. Herr Schnur, es hätte eines solchen Gesetzentwurfes nun wahrhaftig nicht bedurft.
Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der NPD der Abgeordnete Andrejewski. Bitte, Herr Abgeordneter.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der FDP ist natürlich mitleiderregend naiv. Die Autoren gehen offenbar von der mehr als unrealistischen Vorstellung aus, die Bestimmungen in der Kommunalverfassung zur Stärke der Fraktionen in Kreistagen und Gemeindevertretungen hätten tatsächlich allgemeinpolitische Überlegungen zum Hintergrund und man könnte mit Argumenten und Erfahrungen aus den Kreistagen die Machthaber in der Großen Koalition irgendwie beeindrucken. In Wirklichkeit stellt Paragraf 105 Absatz 4 Satz 2 der Kommunalverfassung natürlich ein schlecht getarntes und daher leicht erkennbares grundgesetzwidriges Einzelfallgesetz dar. „Eine Fraktion muss aus mindestens vier Kreistagsmitgliedern bestehen“, heißt es da. Ehrlicher wäre gewesen: Eine Fraktion muss mindestens immer ein Mitglied mehr
Als die 5-Prozent-Klausel fiel, das wird in Sachsen ja ganz offenkundig gemacht von Ihren Leuten, wusste und befürchtete man, die NPD könnte in die Kreistage kommen. Da hat man sich überlegt, na auf vier kommen sie wohl nicht, also machen wir vier rein.
Und dass es die kleine Konkurrenz FDP und Grüne auch noch erwischt hat, war ein wünschenswerter Nebeneffekt, den man so mitgenommen hat und hinter dem Werbeplakat „Kampf gegen Rechts“ verstecken konnte.
Auf eine Organklage der Grünen hin hatte das Landesverfassungsgericht zunächst im Juli 2004 einstweilig angeordnet,