(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Zuruf von Minister Dr. Till Backhaus – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Die Sonne scheint ins Kellerloch, lass sie doch!)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Jawohl, ich fühle mich als Bürger dieses Landes. Ich bin hier auch angekommen und dazu muss ich nicht ermahnt werden von einem Herrn Borrmann, der ja M-V nur schlechtredet und von Pommern redet. Also wenn er nicht angekommen ist, wir sind es. Und trotzdem möchte ich eine vernünftige Anrede in Zukunft haben.
(Gelächter bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Zuruf von Michael Andrejewski, NPD – Glocke der Vizepräsidentin)
Meine Damen und Herren, es war wieder eine Märchenstunde. Es war nicht zum Thema geredet. Es war eine Märchenstunde, wie wir sie immer durch den vorhergehenden Redner erlebt haben.
(Michael Andrejewski, NPD: Märchen sind Kultur. – Irene Müller, DIE LINKE: Volksmärchen ja, aber nicht Ihre.)
Ich wollte eigentlich nicht mehr viel zu dieser Problematik Gesetzentwurf in der Ersten Lesung sagen, aber durch diese Märchenstunde, denke ich mal, ist sehr viel an Schwerpunkten verloren gegangen. Lassen Sie mich einiges noch mal zusammenfassen,
vielleicht auch vor dem Hintergrund, dass die Zuschauer jetzt wieder zum Gesetzentwurf hingeführt werden möchten. Also, meine Damen und Herren, vor uns liegt ein Gesetzentwurf, der in erster Linie der Anpassung des
Landesrechts an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 dient.
Darin geht es um die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zum einen und zum anderen um die Änderung der Richtlinien in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligungen beziehungsweise den Zugang zu Gerichten. Wie gesagt, ich fasse es kurz zusammen, gehe da nicht weiter in die Tiefe.
Damit, meine Damen und Herren, wurde den Anforderungen der sogenannten Århus-Konvention der UN entsprochen. Die Århus-Konvention, wie wir ja alle wissen, benannt nach der dänischen Stadt Århus, in der die Unterzeichnung im Juni 1998 stattfand, ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der jeder Person Rechte im Umweltschutz zuschreibt.
Worin bestehen unter anderem die Rechte? Auch hier noch mal die Schwerpunkte: in der Information über Umweltfragen, in der Beteiligung an Verwaltungsverfahren zu Projekten mit Umweltbeeinträchtigungen oder in der Möglichkeit, Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen. Letzteres, Klage gegen Umweltbeeinträchtigungen zu führen, gilt auch im Sinne der Wahrung der Lebensbedingungen zukünftiger Generationen. Insofern besitzt die Konvention eine hohe Bedeutung. Die Umsetzung der Richtlinie ist durch Bundesrecht erfolgt, und zwar mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz und dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz. Eine 1:1-Umsetzung auch in Landesrecht erfordert nun die Anpassung.
Der Minister und auch die Vorredner haben es noch mal gesagt, das Landesrecht über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Landeswassergesetz müssen hier unbedingt angepasst werden. Dieser vorliegende Gesetzentwurf dient diesem Erfordernis. Und darüber hinaus, meine Damen und Herren, werden im Landeswassergesetz Deregulierungen und Verwaltungsvereinfachungen sicher vorgenommen werden müssen. Ebenso werden Änderungen eingefügt, die sich aus den Gesetzen zur Neugestaltung der Landesbauordnung und der Modernisierung der Verwaltung ergeben werden. Aber das ist alles in der Anhörung zu diskutieren und in der Schlussabstimmung ein Thema.
Wir bitten um Zustimmung zur Überweisung, federführend in den Agrarausschuss und mitberatend in den Europa- und Rechtsausschuss. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/1724 zur federführenden Beratung an den Agrarausschuss und zur Mitberatung an den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön.
Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie, Drucksache 5/1768.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen- Anhalt, Schleswig-Holstein über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (NKL Staatsvertragsgesetz – NKLStVG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/1768 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Nordwestdeutsche Klassenlotterie ist die Staatslotterie von zehn Bundesländern – die Präsidentin hat die Länder gerade aufgezählt –, zu denen auch Mecklenburg-Vorpommern gehört. Bislang ist sie ein gemeinschaftlicher Eigenbetrieb öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Zwischen den Ländern wurde nun ein neuer Staatsvertrag vereinbart, der mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in Landesrecht umgesetzt werden soll. Ziel der Änderung im Staatsvertrag ist die Überleitung der NKL in die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.
Warum nun das Gesetz? Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt ein neuer Glücksspielstaatsvertrag. Dieser verpflichtet die Länder zur Bereitstellung eines nicht übermäßigen, aber doch ausreichenden Glücksspielangebotes. Gleichzeitig stellt der Glücksspielstaatsvertrag verschärfte Anforderungen an die Rechtsgrundlagen des staatlichen Glücksspiels. Nach Auffassung der beteiligten Länder genügt der bisher lediglich auf einer Verwaltungsvereinbarung beruhende Eigenbetrieb nicht mehr diesen Anforderungen. Um auch in Zukunft eine Klassenlotterie anbieten zu können, soll dies daher wie auch bei der Süddeutschen Klassenlotterie in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geschehen. Hinzu kommt, dass das Bankenkonsortium, welches bislang mit der Durchführung des Lotteriegeschäftes befasst war, sich aus dem Vertragsverhältnis zurückziehen möchte. Wenn nun das Lotteriegeschäft in die Eigenregie einer Anstalt öffentlichen Rechts übernommen wird, führt dies zu Einsparungen von fast 2 Millionen Euro, was für unser Land immerhin noch gut 60.000 Euro ausmacht.
Die Entscheidung für die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts ist nach Abwägung der Alternativen getroffen worden. Dabei stellte sich diese Rechtsform als die steuerlich günstigste Variante heraus. Die Anteilsverhältnisse ändern sich nicht, ebenso wenig entstehen neue Risiken für die Vertragsländer. Für die Risiken des Spielbetriebes haftet weiterhin erstrangig das Vermögen der NKL, die Rückstellungen in ausreichender Höhe gebildet hat und dies auch weiterhin tun muss.
Da die neue Anstalt in die bestehenden Vertragsverhältnisse eintreten soll, hat der Rechtsformwechsel weder Auswirkungen auf die beim Bankenkonsortium beschäftigten Arbeitnehmer noch auf die Lotterieeinnehmer und die dort Beschäftigten. Insgesamt handelt es sich bei dem Rechtsformwechsel also um eine für den Fortbestand der NKL wichtige organisatorische Maßnahme mit erfreulichen Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Ich bitte um Überweisung und entsprechende Beschlussfassung in den Ausschüssen.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/1768 zur Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung durch die Fraktion der SPD, der CDU, der Fraktion DIE LINKE und der Fraktion der FDP sowie Gegenstimmen durch die Fraktion der NPD angenommen.
Meine Damen und Herren, die SPD-Fraktion hat Beratungsbedarf angezeigt. Ich unterbreche die Sitzung für zehn Minuten. Wir setzen um 14.10 Uhr fort.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen, auf der Drucksache 5/1769.