Protocol of the Session on November 14, 2007

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Die grundsätzliche Verfahrensweise zu diesem Thema ist in der Bundesdüngeverordnung und in der EU-Nitratrichtlinie bereits eindeutig geregelt. Die Notwendigkeit eines hier gewählten Sonderweges erschließt sich uns nicht.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Auch wenn wir in vielen Punkten dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmen, führen gerade die Regelungen der zeitlichen Befristung dazu, dass wir dem Antrag und auch der Beschlussempfehlung nicht zustimmen werden.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

An diesem Umstand ändert auch die im Agrarausschuss verabschiedete Entschließung nichts. Dieses Gesetz mit der Maßgabe zu beschließen, dass es vor dem Auslaufen der 3-Jahres-Befristung, die es im Bundes- oder EURecht eben nicht gibt, die Möglichkeit einräumt, dass notfalls das Gesetz noch einmal geändert werden kann,

entspricht nicht unserem Anspruch an die Glaubwürdigkeit und Rechtssicherheit, die man an Gesetzgebungen setzen sollte.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Die vorliegende Entschließung ist lediglich ein fauler Kompromiss

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Seien Sie doch nicht so bockig!)

und bringt ganz offen die Zerrissenheit auch dieser großen Koalition zum Ausdruck.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Auch ich erinnere hier an diverse Aussagen zu Wahlkampfzeiten. Die FDP-Fraktion spricht sich weiterhin sehr deutlich für eine strikte 1:1-Umsetzung von Bundes- in Landesrecht in dieser Frage aus. Darum haben wir uns auch entschlossen, den von uns bereits im Agrarausschuss gestellten Änderungsantrag noch einmal vor dem Plenum selbst zu stellen, um Ihnen noch einmal die Chance zu geben, die vorliegende Halbherzigkeit dieses Gesetzes einer vernünftigen Lösung zuzuführen.

Unser Ziel, und ich wiederhole mich gerne, ist eine dauerhafte und nicht befristete Umsetzung der bestehenden Bundesregelung. Und, das betone ich, mit diesem Änderungsantrag wird mitnichten die Notwendigkeit der Bedeutung des Gewässerschutzes infrage gestellt. Aber bereits die Bundesdüngeverordnung als fl ächendeckendes Aktionsprogramm Deutschlands zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie ist alle vier Jahre auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Eine Befristung plus Monitoring in Mecklenburg-Vorpommern ergibt lediglich eine doppelte Regelung, die es zu vermeiden gilt. Eine nur befristete Umsetzung birgt für die hiesigen Landwirte die Gefahr der Ungleichbehandlung mit Berufskollegen aus anderen Bundesländern. Die positive Signalwirkung für Investitionen in neue Ausbringetechnik relativiert sich mit der zeitlichen Befristung. Ich fordere Sie eindringlich auf, die derzeit von Ihnen praktizierte Prinzipienreiterei zu beenden und Ihrer Verantwortung nachzukommen, um für unsere Bürger und unsere Wirtschaft die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen! – Ich danke Ihnen.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Danke, Frau Reese.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Schlupp von der Fraktion der CDU.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Fraktion hat sich in den zurückliegenden Jahren immer wieder für eine 1:1-Umsetzung von europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben eingesetzt. So haben wir in der 4. Legislaturperiode zwei Anträge zur Schaffung von wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen im Bereich der Anwendung von Dünge- und Pfl anzenschutzmitteln in MecklenburgVorpommern eingebracht. Leider mangelte es in der Vergangenheit an den nötigen Mehrheiten. Auch deshalb haben wir uns im Rahmen der Erarbeitung der Koalitionsvereinbarung vehement dafür eingesetzt, dass künftig Vorgaben der EU und des Bundes in Mecklenburg-Vorpommern konsequent nach dem Grundsatz 1:1 umgesetzt werden sollen. Herausgekommen ist im Fall des Landeswassergesetzes dieser Kompromiss.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle erneut auf meine Argumente aus den vorhergehenden Aussprachen eingehen in der Hoffnung, dass sie von den Zweifl ern nicht nur gehört, sondern auch überdacht werden. Am 14. Januar 2006 trat die neue Düngeverordnung in Kraft. Wir haben es bereits gehört. Sie regelt unter anderem, dass bei der Ausbringung von Düngemitteln grundsätzlich ein Abstand von drei Metern zu Gewässern einzuhalten ist. Dieser Abstand wird vom wissenschaftlichen Beirat des Bundesumweltministeriums als ausreichend erachtet.

(Egbert Liskow, CDU: Genau.)

Gesonderte Regelungen werden lediglich für stark geneigte Flächen festgelegt. Die Europäische Union legt in der Nitratrichtlinie keinerlei Abstandsregelungen für Gewässer fest. Somit ist der Bundesgesetzgeber mit der 3-Meter-Regelung bereits über das EU-Recht hinausgegangen. Zurzeit ergeben sich aus dem in Paragraf 81 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern normierten Ausbringungsverbot zusätzliche Wettbewerbsverzerrungen. Das Ausbringungsverbot von sieben Metern im Uferbereich ist weder fachlich noch rechtlich zu begründen. Es stellt lediglich unverhältnismäßige Anwendungsbeschränkungen für mineralische und organische Düngemittel sowie für die Anwendung von Pfl anzenschutzmitteln dar. Zu Recht haben sich Landwirte und ihre berufsständische Interessenvertretung in der Vergangenheit darüber beklagt, dass die derzeitige Regelung schwerwiegende Wettbewerbsnachteile nach sich zieht. So berücksichtigt das Landeswassergesetz weder die Auswahl eines geeigneten Ausbringungszeitraums noch die Verhältnisse vor Ort oder die Applikationstechnik. Wie entscheidend dies aber ist, wurde nicht zuletzt bei der Anhörung zum Landeswassergesetz deutlich. Ob Pfl anzenschutzgesetz oder Düngemittelverordnung, es gibt schon heute ausreichende Regelungen im landwirtschaftlichen Fachrecht, die die gute fachliche Praxis und damit den Schutz der Umwelt normieren.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ja, das sieht man an den Ergebnissen.)

Pfl anzenschutzmittel dürfen nur dann verwendet und vermarktet werden, wenn sie amtlich zugelassen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mittel hinreichend wirksam und schädliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Grundwasser ausgeschlossen sind. Auch dazu wurde der Agrarausschuss im Rahmen der Anhörung umfangreich informiert. Gleichzeitig muss jeder, der Pfl anzenschutzmittel anwendet, die erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Aus diesen Gründen verfügen andere Bundesländer schon heute über keine landesgesetzlichen Regelungen.

Zu den von den Umweltverbänden während der Anhörung geäußerten und hier explizit den EU-rechtlichen beziehungsweise juristischen Bedenken möchte ich mich an dieser Stelle nicht weiter äußern. Zum einen bin ich zwar keine Juristin, aber die geäußerten Bedenken kamen mir freundlich gesagt kreativ und kritisch betrachtet eher abenteuerlich vor. Zum anderen wurden Einzelbeispiele in eine Gesamtbetrachtung einbezogen, ohne dass Ursache und Wirkung in einem wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhang gestellt werden konnten.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der CDU)

Sehr geehrte Damen und Herren, wie gesagt, ich hätte mir die Umsetzung etwas anders gewünscht, hoffe aber

mit der gefundenen Regelung auf eine deutliche Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit unserer Landwirte.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der CDU)

Danke schön, Frau Schlupp.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Borrmann von der Fraktion der NPD.

Frau Präsidentin! Abgeordnete des Landtages! Seid ihr bereit für die Bürger des Landes? Seid ihr bereit, vor den Bürgern des Landes eine Rechtfertigung abzulegen, wenn sie einst Rechenschaft von euch einfordern für eure missratene Politik, wenn sie an den Toren dieses Hauses rütteln und euch von diesem Hohen Hause herabholen in die Niederungen des Werkeltagslebens eines Bürgers? Was habt ihr getan, werden sie euch fragen, um uns Arbeit und Brot zu verschaffen und die Freiheit von Monstern der Bürokratie?

(Beate Schlupp, CDU: Zum Thema!)

Was habt ihr getan, um unser Trinkwasser sauber zu halten, Seen, Flüsse und Meere vor dem Kollaps zu bewahren? Abgeordnete, was wollt ihr dann antworten? Etwa: Wir haben keine Schuld, Brüssel schreibt uns alles vor. Oder: Wir haben nur umgesetzt, was die Bundesrepublik an Richtlinien festlegte. Oder: Wir haben doch alles demokratisch beschlossen. Sicher, formal ist allen Genüge getan. Der Gesetzentwurf wurde formal richtig eingebracht und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz überwiesen. Der Agrarausschuss gab in öffentlicher Anhörung neun Sachverständigen die Gelegenheit, ihre Gesichtspunkte in der Sache darzulegen. Die Standpunkte mündeten in einer Drucksache für den Landtag.

Nie gab es eine treffendere Drucksachennummer, die das Wesen des Inhalts zum Ausdruck bringt, 1001. Diese Drucksache ist ein wahres „Märchen aus 1000 und einer Nacht“. Selbst der servilste Lakai hätte die einzelnen Standpunkte, die unterschiedlicher nicht sein können, nicht in ein harmonisches Konstrukt verwandeln können. Doch hier wurde das Wunder vollbracht. Der Gesetzentwurf schreibt insofern Rechtsgeschichte, als er ganz offen eine Umkehr des Vorsorgeprinzips zum Sorglosprinzip betreibt. Wenn ein Gesetz ein Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit bewirkt, so war es vor dessen Anwendung auf konkrete Realisierung der Gefahren hin und der vordefi nierten Bedingungen so zu untersuchen, dass die Gefahr sich nicht irreversibel oder mit großen, schwer zu beherrschenden Gefahrenfolgen realisierte. Beim Sorglosprinzip, wie es auch in den USA üblich ist, gilt eine Sache erst dann als gefährlich, wenn ein Schaden eingetreten ist.

(Zuruf von Egbert Liskow, CDU)

Dieses Sorglosprinzip fi ndet im Gesetz seine Anwendung, indem erstens durch das Monitoring, zu Deutsch Beobachtung, der Eintritt negativer Wirkungen ermittelt werden soll und zweitens der Gesetzestext ausdrücklich sagt, dass negative Wirkungen nicht generell auszuschließen seien. Zitat: „Sofern keine negativen Wirkungen eintreten“. Zitatende. Die von Herrn Professor Lennartz gemachten Aussagen lassen uns Nationalisten zu dem Schluss kommen,

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: „Nationalisten“! Das war ja stark eben.)

dass aufgrund der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit eine generelle Aussage in Form innerhalb von drei Jahren oder Spätfolgen durch die Verringerung des Gewässerabstandes nicht möglich ist und auch dadurch längerfristige negative Folgen nicht ausgeschlossen werden können, und dies landesweit. Mecklenburg-Vorpommern wird zum Experimentierkasten für etablierte Sorglospolitiker. Aber alles halb so schlimm, der Wettbewerb ist gesichert. Dass die Vernichtung, ja, schon die Gefährdung des Gutes Lebensqualität durch Umweltschäden zum Wettbewerbsnachteil werden muss,

(Zuruf von Egbert Liskow, CDU)

darüber verschwendet hier, von uns Nationaldemokraten abgesehen, keiner einen Gedanken.

Die NPD stimmt den Überlegungen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschlands rückhaltlos zu. Auch wir sehen aus den genannten Gründen und vor dem Hintergrund der Wasserrahmenrichtlinie erhebliche verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Sie müssen partielle Taubheit haben.)

Es wird langfristig zu einer dramatischen Verschlechterung des Naturhaushaltes von Oberfl ächen-, Fließ- und Küstengewässern kommen.

Bürger des Landes, die NPD ist dafür, dass das Sorglosprinzip auch auf jene angewandt wird, die es praktizieren. Sofern bei der etablierten Sorglospolitik keine negativen Wirkungen eintreten, sollte rechtzeitig auf die unbefristete Fortschreibung ihres Tuns abgestellt werden. Was aber, wenn diese negativen Folgen für die Bürger eintreten? Dann gnade euch Gott ihr Sorglospolitiker!

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der NPD)

Danke, Herr Borrmann.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der SPD und CDU eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 5/655.

In Ziffer 1 seiner Beschlussempfehlung empfi ehlt der Agrarausschuss, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU in der Fassung seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 5/1001 anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummer 1 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. –