Noch einen Hinweis an Herrn Pastörs: Ich bitte Sie, sich noch einmal mit Paragraf 65 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zu befassen. Sie haben eben in unzulässiger Weise Ihre zweite Frage erweitert, die ist
Ich rufe auf den Geschäftsbereich der Justizministerin und hierzu die Fragen 6 und 7 des Abgeordneten Herrn Andrejewski, Fraktion der NPD.
6. Unterstützt die Landesregierung den Gesetzentwurf des Bundesrates, der auch für Empfänger von Sozialleistungen bei Verfahren vor den Sozialgerichten Mindestgebühren in Höhe von 75,00 Euro einführen will?
Herr Andrejewski, die Frage kann ich mit Ja beantworten. Kernpunkt des Gesetzentwurfes des Bundesrates ist die Einführung von allgemeinen Gerichtskosten auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Ziel ist eine Angleichung an die Gerichtskostenregelungen der übrigen Gerichtszweige.
Wie bei allen anderen Klageverfahren auch, zum Beispiel vor den Verwaltungs- oder Zivilgerichten, haben Kläger, die sich die Verfahrenskosten nicht leisten können, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Damit ist sichergestellt, dass eine Einbuße der Sozialstaatlichkeit mit der Einführung von moderaten Gebühren nicht verbunden ist. Überdies bleibt der Grundsatz der Auslagenfreiheit erhalten, sodass die zum Teil teuren Gutachten in diesem Verfahren mit der Gerichtsgebühr abgegolten sind. Nur auf diesem Wege scheint es möglich, die seit Jahren fortlaufend ansteigenden Zahlen von aussichtslosen Klagen, die aber angesichts der Kostenfreiheit dennoch, weil ohne fi nanzielles Prozessrisiko, eingereicht werden, zu verringern. Nach wie vor kostenfrei ist das Verfahren, wenn der Kläger oder Beklagte im Prozess obsiegt.
Für welchen Zeitpunkt erwarten Sie, dass die Regelung rechtskräftig wird, nachdem der Bundestag sie auch bestätigt haben wird und es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht sein wird?
Ich hoffe, dass Mitte nächsten Jahres auch im Bundestag ein entsprechender Beschluss gefasst wird, sodass ich denke, dass es im Laufe des nächsten Jahres umgesetzt werden könnte.
Eine zweite Zusatzfrage bitte: Aufgrund welcher Erwägungen ist die Landesregierung auf den Betrag von 75,00 Euro gekommen, dass der leistbar sei für einen Hartz-IV-Empfänger, der 345,00 Euro Regelsatz bekommt?
Auf die 75,00 Euro ist nicht die Landesregierung gekommen, sondern das ist eine Höhe, die im Zusammenspiel der Bundesländer untereinander als angemessen erachtet wurde.
7. Unterstützt die Landesregierung darüber hinaus den Gesetzentwurf des Bundesrates, der bei der Prozesskostenhilfe eine pauschale Eigenbeteiligung in Höhe von 50,00 Euro vorsieht?
Der Entwurf sieht keine pauschale Eigenbeteiligung für jeden Hilfesuchenden vor. Wer Einkünfte unterhalb eines bestimmten Freibetrages erzielt, ist überhaupt nicht zahlungspfl ichtig. Er hat also auch die pauschale Eigenbeteiligung nicht zu erbringen. Nur dann, wenn Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung gewährt wird, soll eine, ich nenne es mal Bearbeitungsgebühr von 50,00 Euro erhoben werden. Sie ist dadurch gerechtfertigt, dass die Partei in diesen Fällen einen zinslosen Kredit der Staatskasse erhält. Darauf wird im Übrigen die Ratenzahlung zunächst verrechnet, sodass der Betrag, der der Partei regelmäßig für den Lebensunterhalt verbleiben muss, dadurch nicht gemindert wird.
Eine Zusatzfrage bitte: Die 50,00 Euro haben also den Charakter einer Bearbeitungsgebühr. Würde die Möglichkeit bestehen, das in Raten zu bezahlen?
Wie ich eben sagte, es wird ja auf die Ratenzahlung angerechnet und insofern würden die ersten Raten, die gezahlt werden müssten, diese Gebühr mit beinhalten.
Eine zweite Zusatzfrage: Ich habe richtig verstanden, dass Hartz-IV-Empfänger dann diese Mindestgebühr nicht bezahlen müssten, auch nicht, wenn sie die Prozesskostenhilfe nur auf Ratenbasis gewährt bekämen?
Wenn sie die Prozesskostenhilfe nur auf Ratenzahlung gewährt bekämen, dann schon. Allerdings mag ich glauben, dass für Hartz-IVEmpfänger der Freibetrag...
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 31. Mai 2006 festgestellt, dass der Jugendstrafvollzug aus Verfassungsgründen einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf. Dabei hat es zahlreiche grundlegende Aussagen über die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Jugendstrafvollzuges gemacht. Bis zum 31. Dezember 2007 ist der Gesetzgeber verpfl ichtet, ein Jugendstrafvollzugsgesetz in Kraft zu setzen. Die aus neun Bundesländern bestehende Arbeitsgruppe „Jugendstrafvollzugsgesetz“, zu der auch Mecklenburg-Vorpommern gehört, hat ihre Arbeit bereits Ende 2006 abgeschlossen und im Januar 2007 einen gemeinsamen Gesetzentwurf vorgestellt. In der Presseerklärung des Justizministeriums vom 12. Januar 2007 war zu lesen, dass das Justizministerium ein Jugendstrafvollzugsgesetz vorbereitet.
lenburg-Vorpommern und wann beabsichtigt die Landesregierung den Gesetzesentwurf in den Landtag einzubringen?
Sehr geehrte Frau Borchardt, nachdem die 9-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung Mecklenburg-Vorpommerns, Sie hatten es eben schon erwähnt, ihre Arbeiten an dem weitgehend einheitlichen Referentenentwurf für ein Jugendstrafvollzugsgesetz abgeschlossen hat, ist der Entwurf rechtsförmlich und hinsichtlich der Datenschutzvorschriften den hiesigen Erfordernissen in Mecklenburg-Vorpommern angepasst worden. Gegenwärtig befi ndet sich der Entwurf in der Ressortanhörung. Anschließend erhalten die zu beteiligenden Verbände Gelegenheit zur Stellungnahme. Da sich zeigt, dass dieses Verfahren vor der Sommerpause nicht mehr abgeschlossen werden kann, wird der Gesetzentwurf unmittelbar nach der Sommerpause in den Landtag eingebracht.
Welche konkreten Umstände hinderten die Landesregierung, den Gesetzentwurf nicht schon vor der Sommerpause einzubringen, denn der Verfahrensvorlauf ist nach Aussagen der Länder insgesamt, und in anderen Ländern ist es ja passiert, sehr weit?
Ich gehe davon aus, dass die Ressortabstimmungen in Kürze beendet sind. Wir möchten den beteiligten Verbänden aber ausreichend Gelegenheit geben zur Stellungnahme, das heißt, wir müssen die Fristen entsprechend einhalten und dann uns auch mit dem, was die Verbände vortragen, noch mal befassen. Das sind insofern die Gründe, warum wir erst nach der Sommerpause in den Landtag kommen.
9. Hält die Landesregierung die Kritik der Vorgängerregierung, insbesondere die des Ministerpräsidenten, aufrecht, dass mit Übergang des Strafvollzuges in Länderhoheit aufgrund der Föderalismusreform I die Rechtseinheit und Rechtssicherheit im Strafvollzug beendet wurde und eine einheitliche Rechtsstellung der Gefangenen im deutschen Strafvollzug nicht mehr gegeben ist?
Sehr geehrte Frau Borchardt, die Landesregierung hätte es begrüßt, wenn im Rahmen der Föderalismusreform die Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug nicht auf die Länder übertragen worden wäre. Nachdem diese Position sich aber nicht hat durchsetzen können, bemüht sich die Landesregierung nun darum, einer vollständigen Zersplitterung des Strafvollzugrechts in Deutschland dadurch entgegenzuwirken, dass die jeweiligen Gesetzesentwürfe gemeinsam mit möglichst vielen anderen Ländern weitgehend einheitlich erarbeitet werden, daher auch wie im Jugendstrafvollzugsgesetz die 9-Länder-Arbeitsgruppe. Wir gehen davon aus, dass wir in dieser Arbeitsgruppe der neun Länder auch das Untersuchungshaftvollzugsgesetz, was wir im Anschluss an das Jugendstrafvollzugsgesetz voranbringen müssen, erarbeiten werden. Ich denke, insoweit gehen wir ein bisschen den Sorgen,
Ist davon auszugehen, dass, wie im Musterentwurf der sogenannten 9er-Gruppe vorgesehen, auch in Mecklenburg-Vorpommern eine sozialtherapeutische Abteilung in der Jugendanstalt in Neustrelitz eingerichtet wird?
Ich rufe jetzt auf den Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und hierzu die Fragen 10 und 11 des Abgeordneten Herrn Borrmann, Fraktion der NPD.
In Anbetracht der Klimaerwärmung im Allgemeinen und der extremen Trockenheit im Besonderen droht in diesem Jahr möglicherweise eine Missernte in der Landwirtschaft.
10. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, um die zu erwartenden Ernteausfälle und wirtschaftlichen Schäden für die Bauern des Landes Mecklenburg-Vorpommern so zu begrenzen, dass eine Existenzgefährdung ausgeschlossen wird?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Durch die Trockenheit im April – im Übrigen hatten wir in der Vegetationsperiode oder über den Winter relativ gute Niederschläge – ist es so, dass wir ein Niederschlagsdefi zit um die 100 Millimeter im langjährigen Mittel gehabt haben, und wir hoffen natürlich, der Regen hat ja begonnen, dass sich die Kulturen erholen werden, wobei wir auch davon ausgehen müssen, dass insbesondere auf den leichten Standorten bereits deutliche Trockenschäden entstanden sind. Diese sind analysiert und die landwirtschaftlichen Flächen, um das vielleicht hier deutlich zu machen, benötigen wenigstens zwischen 40 und 50 Millimeter Niederschlag, damit die notwendige Feuchtigkeit und insbesondere der ausgebrachte Dünger wirken können.
Wir gehen davon aus, dass wir in Ruhe abwägen müssen, und der weitere Witterungsverlauf wird uns zeigen, davon wird es abhängen, welche Erträge in diesem Jahr erreicht werden können. Eine konkrete Prognose ist zurzeit so noch nicht möglich. Maßgeblich für die Existenzsicherung werden aber auch die Preise sein und wenn Sie das verfolgen, dann haben Sie zur Kenntnis genommen, dass wir doch relativ gute Erzeugerpreise in Mecklenburg, in Deutschland haben. Deswegen gehe ich davon aus, dass sich unsere Betriebe auch weiter stabilisieren können.