(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Sozialdemokraten für Sie immer noch, Herr Köster. Sozialdemokraten, Sie Nazi.)
der Ärztekammer teilweise die Kontrolle der Facharztausbildung entziehen. Der Kammerpräsident befürchtet zu Recht gravierende Nachteile für die Patienten.
Nur weil jemand über gute medizinische Qualifizierung verfügt, muss die Person nicht zwangsläufig auch ein ebenso guter Ausbilder sein.
Sie haben ein Studium, Sie sind trotzdem für mich absolut eine Null, Herr Dr. Nieszery. Und so kann man es letztendlich auch umsetzen.
(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Wie schön, dass Sie sich immer in persönlichen Beleidigungen ergehen, wenn Sie nicht mehr weiter wissen.)
von Grund auf und ohne Kontrolle befugt sind, Fachärzte auszubilden. Die NPD-Fraktion lehnt daher diese Gesetzesänderung ab.
Herr Köster, für Ihre persönlichen Beleidigungen erteile ich Ihnen einen Ordnungsruf und da das der zweite ist, weise ich Sie da rauf hin, dass bei einem weiteren Ordnungsruf Ihnen das Rederecht entzogen wird.
(Udo Pastörs, NPD: Das macht nichts, Herr Präsident, das sind wir gewohnt. – Angelika Peters, SPD: Herr Pastörs muss jetzt auch einen kriegen. – Zuruf von Stefan Köster, NPD)
Dann erteile ich Ihnen den Ordnungsruf und da es bei Ihnen der dritte ist, entziehe ich Ihnen hiermit das Wort.
(Udo Pastörs, NPD: Sehen Sie, das ist Demokratie! Setzen Sie sich durch, Herr Kreher! – Stefan Köster, NPD: Ein wahrer Verfechter von Gerechtigkeit.)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung von Gesundheitsrecht und zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes ist, wie der offizielle Name bereits erkennen lässt, ein Artikelgesetz, das aus insgesamt sieben Artikeln besteht, mit denen verschiedene Gesetze im Gesundheitsbereich ergänzt oder aber abgeändert werden sollen. Von diesen sieben Artikeln wurden jedoch im Rahmen der Ausschussberatungen und einer öffentlichen Anhörung in erster Linie nur zwei in aller Ausführlichkeit und bis ins letzte Detail diskutiert und zum Teil äußerst kontrovers erörtert, das Klinische Krebsregistergesetz im Artikel 1 und die Änderung des Heilberufsgesetzes in Artikel 3. Daher sind auch die entsprechenden Änderungsanträge, die der federführende Sozialausschuss als Ergebnis der öffentlichen Anhörung am Ende beschlossen hat, in diesen Bereichen angesiedelt.
Wir waren dabei als Große Koalition stets bemüht, die Anregungen und Vorschläge der Sachverständigen und externen Experten aufzugreifen. Dass es in diesem Zusammenhang auch zu Interessenkonflikten und sehr unterschiedlichen, zum Teil gegensätzlichen Positionierungen kam, ist der Natur der Sache und den jeweils sehr eigenen Belangen der einzelnen Vortragenden geschuldet. Beim Klinischen Krebsregistergesetz war man sich jedoch einig, dass es eines solchen Klinischen Krebsregisters bedarf. Umstritten war lediglich die Frage, bei wem es am Ende angesiedelt wird und wer den Zugriff auf die Daten hat. Die Auswahlentscheidung wird das Parlament nicht treffen. Dies war schon immer klar und stand auch so bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung.
Selbstverwaltung im Gesundheitswesen gestärkt und weiter ausgebaut. Zudem haben wir beim Datenschutz die Vorschläge der Anzuhörenden aufgegriffen und eine Treuhandstelle geschaffen. Die Änderungen im Heilberufsgesetz dienen dem Bürokratieabbau und der Verfahrensvereinfachung. Hier haben wir auf die positiven Erfahrungen aus anderen Bundesländern zurückgegriffen und die entsprechenden Korrekturen im Bereich der Hochschulmedizin vorgenommen. Dies stärkt die Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich mit anderen Bundesländern und die Verfahrensbeschleunigung ist für die Hochschulen im Wettbewerb wichtig.
Der Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfes der Landesregierung liegt jedoch in der bereits zu Beginn erwähnten Schaffung eines Klinischen Krebsregisters. Um die Qualität der onkologischen Behandlung zu sichern und die Effizienz und Qualität der Klinischen Krebsregistrierung zu erhöhen, wird im Land Mecklenburg-Vorpommern für die Einrichtung eines Zentralen Klinischen Krebsregisters ein neues Gesetz geschaffen.
Die übrigen Anlässe sind ferner Änderungen von Bundes- und Landesrecht, Möglichkeiten der Verwaltungsvereinfachung beim Vollzug des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und des bereits erwähnten Heilberufsgesetzes sowie notwendige Verbesserungen beim Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes. Im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst werden zudem Änderungen bezüglich der U-2-Untersuchungen und der Erweiterung der Zuständigkeit der Ethikkommissionen an den beiden Universitäten auch auf Medizinprodukte vorgenommen. Außerdem werden eingetragene Lebenspartnerschaften bei den berufsständischen Versorgungswerken in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichgestellt und Bezeichnungen an geltendes Landes- und Bundesrecht angepasst.
Sie sehen somit, liebe Kolleginnen und Kollegen, eine Vielzahl an richtigen und aus meiner Sicht notwendigen Einzelregelungen, die in dieses Artikelgesetz gepackt wurden. Ich bitte daher um Zustimmung.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will es auch ganz kurz machen. Vielleicht muss man das, was hier von uns entschieden worden ist, noch mal an einem Beispiel deutlich machen. Es geht um das Thema Weiterbildungsermächtigung für die Universitätskliniken. Wir haben in dieser Anhörung eine ganze Reihe von Professoren gehabt, unter anderem einen an die Universitätsklinik Rostock berufenen Onkologen, der vorher in Sachsen tätig war. In Sachsen hatte ihm die dortige Ärztekammer die volle Weiterbildungsermächti
gung zuerkannt. Mit dem Wechsel nach MecklenburgVorpommern war diese Weiterbildungsermächtigung dahin. Er musste zur Ärztekammer in Mecklenburg-Vorpommern
und die Weiterbildungsermächtigung beantragen. Die Ärztekammer in Mecklenburg-Vorpommern sprach ihm nur noch eine Teilweiterbildungsermächtigung aus und befristete diese auf ein Jahr. Das halten wir für nicht sachgerecht. Und wir hatten in dieser Anhörung einen ganz anderen Eindruck:
Da geht es nicht um sachliche Fragen. Da ging es um Macht, nämlich um die Macht der Ärztekammer, diesen Bereich konsequent in allen Bereichen unter ihrem Kuratel zu haben.
Und, Frau Dr. Linke, Sie haben hier ja ausgeführt zum Thema Verwaltungsverfahren, ich finde, Sie haben es nicht verstanden.