Herr Kollege Müller, können Sie mir zustimmen, dass möglicherweise der Städte- und Gemeindetag tatsächlich sich zunächst darauf beschränkt hat, sehr allgemein Stellung zu nehmen, aber ganz im Gegensatz zum Landkreistag, der sich keines
wegs eben nur mit grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Positionen auseinander gesetzt hat, sondern sehr detailliert auf alle Argumente, die überhaupt vorgebracht waren im Vorentwurf, eingegangen ist?
Nein, Herr Dr. Born, da kann ich Ihnen nicht zustimmen. Der Städte- und Gemeindetag hat in seiner Stellungnahme keineswegs eine sehr allgemeine Positionierung abgegeben, sondern die Stellungnahme enthielt mehrere Teile. Davon war ein Teil eine sehr generalisierende Einschätzung des Gesetzentwurfes. Der Städte- und Gemeindetag hat sich aber dann in seiner Stellungnahme sehr detailliert Punkt für Punkt mit dem Gesetzentwurf vom November auseinander gesetzt. Und wie er selbst feststellt, ist dieses zu einem erheblichen Prozentsatz in die Überarbeitung des Gesetzentwurfes eingeflossen.
Herr Kollege Müller, können Sie mir bestätigen, dass es gerade der Landkreistag war, der sich sehr detailliert mit allen vorgebrachten Argumenten, mit allen auch nur andeutungsweise vorgebrachten Argumenten zum Gesetzentwurf auseinander gesetzt hat, und dass der Landkreistag sich gerade nicht darauf beschränkt hat, nur zu verfassungsrechtlichen Fragen Stellung zu nehmen?
Herr Dr. Born, wenn der Eindruck entstanden ist, ich sei der Auffassung, dass sich der Landkreistag ausschließlich mit Verfassungsrecht auseinander gesetzt hat, dann würde ich diesen Eindruck gern korrigieren. „Ausschließlich“ wäre unzutreffend. Aber der Landkreistag hat seine Stellungnahme und seine Argumentation sehr stark auf die Frage der verfassungsrechtlichen Problematik zugespitzt, sicherlich auch in der Erwartung, dass man auf dem verfassungsrechtlichen Weg das Gesetzgebungsvorhaben insgesamt zu Fall bringen kann.
Herr Kollege Müller, sehen Sie denn die verfassungsrechtlichen Fragen als einen Nebenaspekt an oder ist es nicht in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, dem Landtag verfassungsgemäße Gesetzentwürfe vorzulegen?
Herr Dr. Born, ich stimme Ihnen selbstverständlich zu, dass es Aufgabe der Gesetzgebungsorgane im Bund und in den Ländern ist, verfassungsgemäße Gesetze zu machen. Ich bin überzeugt davon, dass dieses auch die Absicht unserer Landesregierung ist,
und ich bin genauso überzeugt davon, dass es die Absicht aller drei Fraktionen dieses Hauses ist, nichts ande
res als verfassungskonforme Gesetze zu liefern. Aber eines müssen wir auch sehen: Die Frage der Verfassungskonformität ist eine notwendige Voraussetzung für ein sinnvolles Gesetz, weil sonst wird dieses Gesetz ohnehin vom Verfassungsgericht gekippt. Es ist aber noch kein sinnvolles Gesetz, sondern dazu brauchen wir wesentlich mehr. Und ich wäre sehr dankbar – und da könnte ich gerne noch mal ausholen, wen ich damit meine –, wenn man sich nicht auf Verfassungsfragen beschränken würde, sondern sich der Frage, wie wir denn eine vernünftige Verwaltung strukturieren wollen, wirklich einmal ernsthaft zuwenden würde.
Für manche ist nämlich die verfassungsrechtliche Problematik ein bequemer Ausweg zu sagen, dann brauche ich mich mit dem gesammelten Rest nicht mehr auseinander zu setzen. Das halte ich allerdings nicht für eine vernünftige Haltung.
Herr Dr. Jäger, ich unterstelle das, weil Sie dazwischengerufen haben, ich unterstelle Ihnen und Ihrer Fraktion dieses ausdrücklich nicht.
Aber ich habe beispielsweise bei der häufig kritisierten Veranstaltung – ich habe sie überhaupt nicht zu kritisieren, ich fand sie sehr gut – des Innenministers in Greifswald solche Positionen sehr wohl gehört, wo Leute gesagt haben, das ist verfassungsrechtlich sowieso nicht haltbar, dann brauche ich mich damit nicht auseinander zu setzen. Diese Haltung halte ich für sehr schlecht und sehr schädlich.
Nun aber, meine Damen und Herren, zum Personalübergangsgesetz und zu seinen Regelungen. Das Personalübergangsgesetz gehört in der Tat in einen ganz engen Kontext mit den übrigen Gesetzgebungsvorhaben zum Bereich der Verwaltungsmodernisierung. Ja, es ist – und da treffe ich mich jetzt fast wieder mit Herrn Ringguth – sozusagen ein Kernstück, weil sich dieses Gesetz, ich bleibe bei meinem Marx-Zitat, mit der wichtigsten Produktivkraft in unseren Verwaltungen auseinander setzt, nämlich mit den Menschen. Wir treffen hier Regelungen, die für eine große Zahl von Menschen von existenzieller Bedeutung sind. Und schon von daher sind wir angehalten, hier besondere Sorgfalt anzuwenden. Wir reden aber auch über die Strukturen in unseren Verwaltungen, über die Zukunft unserer Verwaltungen, und wir reden, meine Damen und Herren, da müssen wir gar keinen Bogen drum herum machen, damit natürlich über Geld. Dieses ist bekanntlich in diesem Lande – und nicht nur in diesem Lande – knapp. Umso wichtiger ist es, dass wir uns sehr sorgfältig mit dem Thema Personal, mit dem Thema Menschen auseinander setzen.
Nun müssen wir zunächst einmal feststellen, dass die Diskussionslage nicht gerade einfach ist, insbesondere durch das Faktum, dass wir Regelungen zum Personalübergang und zur zukünftigen Verwendung von Personal nicht in einer Rechtsquelle haben, sondern in verschiedenen. Wir haben einmal – meine Vorredner haben darauf bereits hingewiesen – das Verwaltungsmodernisierungs
gesetz, wo insbesondere die Regelungen des Personalübergangs bei der Funktionalreform II und bei der Personalübertragung von den heute kreisfreien Städten auf die Kreise geregelt sind. Wir haben aber auch – und dieses wird sich in der Zukunft noch weiter ausgestalten und ausdifferenzieren – Regelungen auf tarifvertraglicher Basis, die hier von erheblicher Bedeutung sind. Entsprechende Gespräche zwischen den Gewerkschaften und insbesondere dem kommunalen Arbeitgeberverband werden geführt. Wir werden in der Zukunft darüber hinaus Vereinbarungen zwischen den heute kreisfreien Städten und den Landkreisen zum Personalübergang haben, freie Vereinbarungen. Und wir haben last, but not least das Personalübergangsgesetz, das heute Gegenstand der Erörterungen ist, für den Bereich der Funktionalreform II.
Warum nun diese Vielfalt von Regelungsorten? Kollege Ringguth hat ja schon gefragt: Warum schieben wir das nicht in das Verwaltungsmodernisierungsgesetz hinein? Zunächst einmal, meine Damen und Herren, habe ich in dieser Frage eine Reihe von Diskussionen, insbesondere mit Personalräten und Gewerkschaften, geführt. Ich habe in diesen Diskussionen – und jeder, der die Diskussionen geführt hat, dem wird es genauso gegangen sein – zunächst einmal zur Kenntnis nehmen müssen, dass es aus Sicht der Betroffenen, also aus Sicht der Mitarbeiter, ihrer gewählten Personalvertretungen und ihrer Gewerkschaften, gar nicht immer sinnvoll ist, alles in Gesetzen zu regeln. Ich bin dort teilweise auf Widerspruch gestoßen, als ich angeboten habe, bestimmte Probleme auf der gesetzlichen Ebene zu regeln,
sondern sie haben – richtig, Herr Dr. Jäger – auf das Thema Tarifautonomie hingewiesen und gesagt, dieses würden wir gern tarifvertraglich regeln
Hier, glaube ich, sind wir als Gesetzgeber gut beraten, einem solchen Begehren von Tarifvertragsparteien Rechnung zu tragen
und zu sagen, wenn die das bitte schön in einem Tarifvertrag regeln wollen, dann sollen sie dies tun, dann müssen wir als Gesetzgeber das doch nicht. Und man kann natürlich in manchen Fragen Regelungen vorsehen, wie wir das beim Kündigungsschutz tun, dass wir im Gesetz eine Grundsatzentscheidung treffen,
diese Grundsatzentscheidung aber öffnen und die Möglichkeit der Tarifvertragsparteien zulassen, dass hier abweichende oder darüber hinausgehende Regelungen getroffen werden. Ich glaube also, wir sind als Gesetzgeber gut beraten, wenn wir nicht glauben, dass von unserem Handeln nun das gesamte Glück auf dieser Welt abhängt. Da gibt es auch noch ein paar andere, und wenn es die Tarifvertragsparteien sind. Ihre Autonomie und ihr Handeln sollten wir respektieren und wir sollten sie machen lassen.
Was den Gesetzgebungsteil angeht, bin ich in der Tat der Meinung, dass wir es bei der innerkommunalen Verla
gerung von Personal und bei der Verlagerung von Personal vom Land auf die kommunale Ebene mit zwei sehr unterschiedlichen Ausgangsvoraussetzungen zu tun haben. Das eine Mal haben wir es nämlich ausschließlich mit einer anderen Sphäre, nämlich der kommunalen Sphäre, zu tun, während wir es im zweiten Fall mit einem Übergang aus unserer Sphäre genau auf diese Sphäre der kommunalen Ebene zu tun haben. Von daher halte ich eine gesetzestechnische Behandlung in zwei verschiedenen Gesetzen für nicht abwegig, wobei auch die andere Variante meines Erachtens kein Weltuntergang wäre, aber rein von der Sachlogik her sind zwei verschiedene Gesetze durchaus vernünftig.
Nehmen wir also dieses Gesetz, das Personal vom Land auf die kommunale Ebene überträgt, dann können wir nachlesen, es gibt vier Stufen, die hier beschrieben werden. Das notwendige Personal wird umrissen, wobei das notwendige Personal – und dieses halte ich für alternativlos – das Personal ist, das heute auf der derzeitigen Ebene der Aufgabenerledigung, also beim Land, benötigt wird, einschließlich des Intendanzpersonals, das dort vorhanden ist. Wir dürfen nicht vergessen, Herr Ringguth, wenn wir dieses Personal einschließlich des notwendigen Anteils von Intendanzpersonal übertragen, dann stellen wir ja auch die Finanzmittel bereit, um dieses Personal zu bezahlen im Wege der Konnexität. Von daher brauchen wir am Ende ein partnerschaftliches Miteinander von kommunaler Ebene und Land
und zu einem solchen partnerschaftlichen Miteinander gehört, dass keine Ebene versucht, die eigenen Probleme auf Kosten des anderen zu lösen. Ich glaube, das bekommen wir nur auf diesem Wege hin.
Der zweite Schritt ist dann die Festlegung, wie viele der Beschäftigten auf die einzelnen Kreise festgelegt werden. Im dritten Schritt wird konkretisiert, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das sind. Ich glaube, solche Dinge wie eine Stellenbörse, um möglichen Tauschwünschen Rechnung zu tragen, sind unstrittig etwas Gutes. Auch die Möglichkeit, dass die Kreise die Übernahme einzelner Bediensteter aus triftigen Gründen ablehnen können, ist notwendig. Und letztlich wird die verbindliche Überleitung der Beschäftigten bewirkt. Es ist ein logisches Abfolgemodell in diesen vier Stufen, das das Gesetz uns vorgibt und über das wir im Ausschuss zu reden haben.
Abschließend noch zwei Bemerkungen, die mir wichtig erscheinen. Wir haben vor – und das ist ein politischer Grundsatz, den ich hier mit allem Nachdruck unterstreichen möchte –, eine Verwaltungsreform nicht auf Knochen und nicht zu Lasten der Beschäftigten zu machen.
Wir wollen, dass Besitzstände der Beschäftigten, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gewahrt werden, und wir haben im Verwaltungsmodernisierungsgesetz Schutzklauseln für die Mitarbeiter verankert. Das ist gut so.