Aber, meine Damen und Herren, wie soll diese Deckungsgleichheit der örtlichen Zuständigkeitsbereiche unterer Landesbehörden und kommunaler Verwaltungsträger aussehen, wenn man zu diesen kommunalen Verwaltungsträgern beispielsweise auch die Gemeinde hinzuzählt? Und, nur am Rande, sollten untere Landesbehörden nicht generell abgeschafft werden?
Und drittens schließlich knüpfe ich an das eben Gesagte an. Der Begründung zu Paragraph 9 ist zutreffenderweise zu entnehmen, dass der vorliegende Entwurf Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften nicht regelt. Das heißt dann aber auch, bezüglich der Einräumigkeit der Verwaltung bleibt auch mit diesem Gesetz zunächst alles beim Alten.
Paragraph 21 drückt diesen Sachverhalt etwas feiner aus. Die Landesregierung wird auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers über die räumliche Gliederung der kommunalen Ebenen warten müssen. Das gibt uns Abgeordneten Gelegenheit und nimmt uns auch in die Pflicht, das künftige Landesorganisationsgesetz einschließlich der darin enthaltenen weitgehenden Verordnungsermächtigungen der Regierung zur Errichtung, Auflösung und
Verlegung von Landesbehörden nach Paragraph 8 Absatz 1 kritisch und sachlich zu diskutieren und entsprechende Änderungen im parlamentarischen Verfahren zu erarbeiten. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Ältestenrat hat mich gebeten, mich möglichst schnell auf die für mich veränderten Redezeiten einzustellen. Ich kann also weniger argumentieren, sondern nur ein paar Schlagworte nennen. Das erste Schlagwort ist ein Zitat aus dem „Nordkurier“ vom 29.08., über das ich mich sehr gefreut habe. Dort steht nämlich: „Vielmehr sei im zurückliegenden Anhörungsverfahren eine Regelung in den Gesetzentwurf gekommen, wonach grundsätzlich bei jeder Aufgabe geprüft werden muss, ob sie nicht ganz in den ,eigenen Wirkungskreis‘ der Kommunen übertragen werden kann.“ Schön, sage ich, prima! Ich habe ja nicht mehr alle aktuellen Entwicklungen so ganz nah mitgemacht. Da hat sich also was getan. Und ich gucke zur Kontrolle in den Gesetzentwurf.
In Paragraph 3 Absatz 2 steht: „Die von den Landesbehörden zu übertragenden Verwaltungsaufgaben sollen auf die kommunalen Körperschaften als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis übertragen werden... In geeigneten Fällen ist zu prüfen,“
„ob diese Aufgaben als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe... übertragen werden können.“ Ende des Zitats.
Als Zweites habe ich dann noch mal geguckt in die Grundkonzeption – Frau Schulz hat sie eben schon erwähnt –, die ich zwar nach wie vor für falsch halte, aber immerhin hat sie der Landtag ja beschlossen. Dort lese ich: „Entscheidender Maßstab ist die nachhaltige Verbesserung der Qualität der öffentlichen Verwaltung, vor allem auch durch die Stärkung der Selbstverwaltung in den Gemeinden und Kreisen, die ,dem Aufbau der Demokratie von unten nach oben‘... dient.“ Sehr schön! Und weiter steht: „Ziel ist es, unter Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes den eigenen Wirkungskreis der kommunalen Ebenen zu stärken.“ Auch diesem Teil kann ich durchaus zustimmen.
Und dann schaue ich in die Begründung zu dem bereits zitierten Paragraphen 3 Absatz 2 und dort lese ich: „Grundsätzlich sollen die Landesaufgaben als Aufgaben nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis übertragen
werden. Gleichwohl ist – auch im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 12. Mai 2004 zur Verwaltungsmodernisierung – darauf zu achten, dass dabei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem eigenen und dem übertragenen Wirkungskreis entsprechend der kommunalen Selbstverwaltung gewahrt wird.“ Also hier habe ich mich dann gefragt, ob Beamte neuerdings einen Sinn für Ironie entwickeln oder ob sie sich über Landtagsbeschlüsse lustig machen.
Und einen letzten Gedanken in diesem Zusammenhang. Es gibt ja einen neuen Rechtslotsen in der Landesregierung, wenn ich richtig informiert bin.
Der Innenminister hat das in einer Landtagssitzung hier mal genannt. Und in dem Papier – Frau Schulz hat auch das schon zitiert – von Herrn von Mutius lese ich Folgendes: „Wie aus der Anlage 2 ersichtlich, führt das 5-KreiseModell ohne eine neue Entscheidung über die Reform der Ämterstruktur unter Einschluss der Amtsverfassung teils zu einem unüberschaubaren Verwaltungsdickicht, teils zu einer Inkompatibilität von Kreisreform und kommunalen Unterbau sowie schließlich dazu, dass administrativ und politisch-demokratisch kommunale Selbstverwaltung von unten nach oben nicht mehr wirksam stattfinden kann.“ Recht hat der Mann.
Und ich zitiere weiter, eine Seite später: „Folgt man im Übrigen dem Vorschlag, mit der Aufgabenübertragung eine möglichst weitgehende echte Kommunalisierung der Aufgaben zu verknüpfen, dann gewinnen die Kreistage an Einfluss, es kommt zu einer Revitalisierung des kommunalpolitischen Mandats.“
Das Ziel ist richtig und ich hoffe, dass es nicht auch hier wieder Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Rechtslotsen und der Regierung gibt.
Fazit: Ich hoffe, dass nach der Landtagsbefassung in der Zweiten Lesung konstatiert werden kann, dass das, was im Punkt des Gesetzentwurfes unter „Problem“ an erster Stelle genannt wird, nämlich: „Das Konzept strebt im Wesentlichen folgende Ziele an: – Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“, dass wir dann am Ende der Zweiten Lesung konstatieren können, dass dem wirklich entsprochen worden ist. – Danke.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1306 zur federführenden Beratung an den Sonderausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss,
an den Rechts- und Europaausschuss, an den Finanzausschuss, an den Wirtschaftsausschuss, an den Landwirtschaftsausschuss, an den Bildungsausschuss, an den Bauausschuss, an den Sozialausschuss, an den Umweltausschuss sowie an den Tourismusausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, Drucksache 4/1307.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 4/1307 –
Frau Präsidentin! Meine verehrten Damen und Herren! Die Debatte zum Landesorganisationsgesetz lässt ja eine sehr konstruktive Beratung in den Ausschüssen erwarten. Ich hoffe, dass wir zum Kommunalabgabengesetz ebenso konstruktiv in den Ausschüssen die einzelnen Fragen beraten werden. Der Landtag hat sich ja bereits mehrfach in den letzten Monaten mit den Dingen des Kommunalabgabenrechtes befasst.
Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen, dass die Koalition für die 4. Legislaturperiode drei wesentliche Ziele bei der Änderung des Kommunalabgabenrechtes verfolgt:
Das ist ein ganz wichtiges Ziel dieser Gesetzesänderung, die Verbesserung von Unternehmensansiedlungen in Mecklenburg-Vorpommern.
Der Ihnen vorgelegte Gesetzentwurf trägt den Zielsetzungen in einer ausgewogenen Form Rechnung – ich betone das ausdrücklich –, weil immer noch im Einzelnen zu den verschiedenen Regelungspunkten unterschiedliche Interessengruppen teilweise heftig miteinander streiten. Dieser Interessenausgleich wird auch noch einmal bei der Anhörung, die Sie hier im Landtag in den nächsten Wochen durchführen werden, abzuwägen sein.
Erstens. Die Pflicht zur Beitragserhebung bei leitungsgebundenen Anlagen wird nach unserem Gesetzentwurf abgeschafft und durch ein Wahlrecht ersetzt. Dies ermöglicht, die Anlagen ausschließlich über ein Gebührensystem oder über ein kombiniertes Beitrags- und Gebührensystem zu finanzieren. Sie wissen, dass wir in der Landesregierung sehr breit abgewogen haben, ob wir von einer Beitragspflicht zu einer ganz freien Beitragsgestal
tung als Wahlrecht kommen sollen. Wir schlagen Ihnen das vor und mir ist vollständig bewusst, dass wir hier noch eine sehr intensive Debatte bei den weiteren Beratungen vor uns haben.
Zweitens. Der Gesetzentwurf ermöglicht die Reduzierung kalkulatorischer Kosten. Es wird zum Beispiel klargestellt, dass auch eine ertragswirksame Auflösung von Anschlussbeiträgen beziehungsweise von Zuschüssen erfolgen kann. Damit wird eine Angleichung an das Eigenbetriebsrecht erreicht, die zur Reduzierung von Abschreibungen bei der Gebührenkalkulation beitragen kann. Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen auf die Abschreibung des durch Zuschüsse Dritter finanzierten Anlagevermögens gänzlich verzichtet werden. Der Gesetzentwurf schließt ausdrücklich Abschreibungen auf beitragsfinanziertes Anlagevermögen aus. Damit wird eine Doppelbelastung der heutigen Beitragszahlergeneration vermieden, was zu einer Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in dieser Zeit, also gegenwärtig, führen kann.