Protocol of the Session on May 21, 2003

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat zunächst der Abgeordnete der SPD-Fraktion Herr Heinz Müller.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Koalition und die von ihr getragene Regierung werden Ihnen, das können Sie in der Koalitionsvereinbarung nachlesen, in dieser Legislaturperiode eine Reihe von gesetzgeberischen Vorhaben im kommunalen Bereich unterbreiten, die allesamt von erheblicher Bedeutung sind.

Rein zeitlich drängt der Entwurf für eine Novelle des Kommunalwahlgesetzes natürlich, weil wir hier ein objektives Datum haben, das wir berücksichtigen müssen. Das ist das Datum der Kommunalwahlen des Jahres 2004.

Deshalb macht es Logik, dass in dieser Reihe von Gesetzentwürfen für den kommunalen Bereich der Entwurf zur Novelle des Kommunalwahlgesetzes den Anfang macht.

Wir setzen mit diesem Gesetzentwurf, wenn er denn in Kürze – und ich hoffe, es wird in Kürze sein – in diesem Hause beschlossen werden wird, auch ein Stück der Empfehlungen der Enquetekommission um. Hier ist ja mehrfach von verschiedener Seite zu Recht darauf gedrängt worden, dass wir das, was die Enquetekommission empfohlen hat und was in Gesetze gehört – nicht alle Empfehlungen gehören ja in Gesetze –, auch zügig umsetzen. Dieses, und da bleibe ich bei meiner Position, kann nicht in der Form geschehen, dass man ein Enquetekommissionsgesetz macht, sondern dass man das, was ins Kommunalwahlgesetz gehört, dort hineinschreibt, dass man das, was in die Kommunalverfassung gehört, dort hineinschreibt und in dieser Weise mit in die Gesetzgebung aufnimmt, was die Enquetekommission empfohlen hat. Der vorliegende Entwurf der Landesregierung tut dieses für den Bereich des kommunalen Wahlrechts insbesondere dadurch, indem er uns ermöglicht, Wahlbereiche zukünftig frei und ohne Einschränkungen zu schneiden. Lassen Sie mich an einem Beispiel erläutern, wie wichtig das ist:

Stellen Sie sich bitte vor, eine Gemeinde von 900 Einwohnern und eine Gemeinde von 300 Einwohnern schließen sich zu einer Gemeinde zusammen. Nach bisher geltendem Recht dürfte diese Gemeinde mit insgesamt 1.200 Einwohnern überhaupt nicht in Wahlbereiche eingeteilt werden. Wenn wir ihr jedoch diese Möglichkeit geben würden, dann würde nach geltendem Recht eine Regelung greifen, die eine Durchschnittsgröße für einzelne Wahlbereiche festlegt, von der nur 25 Prozent nach oben oder unten abgewichen werden kann. Das, was die Menschen wollen, wenn sie eine solche Fusion akzeptieren, dass nämlich die bisher selbständigen Gemeinden auch zukünftig eigene Wahlbereiche bilden, damit sie die Chance haben, ihre Vertreter in die gemeinsame Gemeindevertretung zu entsenden, gibt das geltende Recht nicht her. Genau da setzt die Novelle an und schafft diese Möglichkeit. Deswegen ist dieses genau richtig.

Der zweite wesentliche Punkt, der Minister hat bereits darauf verwiesen, ist die Abschaffung der 5-Prozent-Klausel. Zunächst, meine Damen und Herren, wird die Abschaffung der 5-Prozent-Klausel durch das hier bereits erwähnte Gerichtsurteil nicht zwingend vorgeschrieben, sondern das Gericht sagt uns, dass wir uns, wenn wir eine solche Klausel auch weiterhin aufrechterhalten wollten, dieses sehr genau überlegen müssten. Dieses müssten wir dann sehr sorgfältig mit Argumenten untersetzen.

Eine Beibehaltung der Klausel wäre also, eine entsprechende argumentative Untersetzung vorausgesetzt, durchaus möglich. Es ist also keine durch das Gericht erzwungene Entscheidung, sondern es ist eine politische Willensentscheidung, dass wir diese 5-Prozent-Klausel aus dem Kommunalwahlgesetz herausnehmen. Dass wir diese Willensentscheidung vorhaben, das können Sie ebenfalls in der Koalitionsvereinbarung nachlesen. Dass das nicht jedem gefällt, auch darauf hat der Minister bereits verwiesen. Ich kann auch sagen, das gefällt vor allen Dingen auf der kommunalen Ebene durchaus nicht jedem, auch wenn der Städte- und Gemeindetag in seiner Stellungnahme die Streichung befürwortet. Die Gespräche mit Kommunalpolitikern führen oft zu einem ganz anderen Ergebnis. Hier wird bei vielen die Beibehaltung

der 5-Prozent-Klausel durchaus begrüßt. Aber ich kann sagen, wir haben hier eine Entscheidung getroffen und wir werden diese Klausel streichen.

Der dritte Bereich, den die Novelle regelt, betrifft eine Reihe von Umsetzungen der Erfahrungen, die wir bei den Kommunalwahlen des Jahres 1999 und den darauf folgenden Direktwahlen von Bürgermeistern und Landräten machen mussten. Hier werden Konsequenzen gezogen, was Quoren und Verfahren angeht. Es wird auch das Thema Unterstützungsunterschriften vereinfacht und dereguliert. Auch hier erwarte ich keine allzu kontroversen Debatten, sondern im Wesentlichen eine konstruktive Diskussion und Zustimmung.

Lassen Sie mich bitte an diesem Punkt noch eine Frage erwähnen, die in den Gesetzentwurf noch keinen Eingang gefunden hat, die aber in der politischen Diskussion häufiger zu hören ist. Es ist die Frage, ob wir auch weiterhin einem Bürger, der den Wunsch hat, eine Liste zu wählen – und diesen Wunsch gibt es ja sehr häufig, dass er sich nicht auf Personen beziehen möchte –, die Möglichkeit geben, mit einem einzigen Sammelkreuz eine Liste, sei es die der SPD, die der PDS, die der CDU oder eine Bürgerliste, zu wählen und damit sein gesamtes Stimmgewicht für diese Liste in die Waagschale zu werfen. Wir sollten darüber nachdenken, ob wir eine solche Möglichkeit schaffen. Erfahrungen in anderen Bundesländern zeigen, dass dieses von vielen Wählerinnen und Wählern offenkundig erwünscht ist. Darüber müssen wir jedoch diskutieren. Der Entwurf enthält sie nicht, aber ich kündige an, dass wir diese Frage als Frage in die Diskussion der zuständigen Ausschüsse einbringen werden.

Zum Thema Ausschüsse: Wir haben das Problem, dass wir hier eine Entscheidung treffen müssen, welcher Ausschuss der federführende sein soll. Ich bin mit meiner Fraktion der Auffassung, dass wir diesen Gesetzentwurf federführend in den Innenausschuss überweisen sollten. Natürlich enthält dieser Gesetzentwurf auch verwaltungsreformerische Aspekte, er enthält auch Umsetzungen der Empfehlungen der Enquetekommission. Daraus aber herzuleiten, dass er federführend in den Sonderausschuss überwiesen werden sollte, halte ich nicht für die richtige Vorgehensweise, sondern wir haben hier einen Gesetzentwurf vor uns liegen, den es auch ohne Enquetekommission, zumindest in weiten Teilen seines Inhaltes, geben würde und wo wir auch ohne Enquetekommission und ohne Verwaltungsmodernisierung Diskussionsbedarf hätten. Daher für uns die Schlussfolgerung: federführend in den Kommunalausschuss – das ist bei uns der Innenausschuss – und selbstverständlich mitberatend in den Sonder- und Rechtsausschuss, wie es sich für Gesetzentwürfe gehört.

Ich hoffe, meine Damen und Herren, dass wir ein solches Gesetz, das ja im Grunde genommen die Spielregeln definiert, in denen sich dann demokratische Auseinandersetzung abspielt und in denen der Souverän, das Volk, dann die Chance hat, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, dass wir solche Spielregeln ohne allzu hitzige parteipolitische Kontroverse miteinander definieren werden und dass wir uns konstruktiv und sachorientiert in den Ausschüssen mit diesem Entwurf auseinander setzen, um dann hier sehr bald eine Verabschiedung zu haben. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)

Vielen Dank, Herr Müller.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Dr. Jäger von der CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Um es vorwegzusagen: Es wird keine hektischen Auseinandersetzungen geben, soweit es meine Fraktion angeht, Herr Kollege Müller! Wir stimmen natürlich der Überweisung, und zwar speziell in den Innenausschuss, zu. Ich halte das auch für den richtigen Weg.

Ich habe mit Interesse vernommen, dass der Innenminister gesagt hat, dass die Direktwahl bleibt. Ich weiß gar nicht, hat das jemand in Frage gestellt? Wir jedenfalls nicht, Herr Innenminister.

Ihre Ausführungen zur 5-Prozent-Klausel teile ich inhaltlich voll. Ich habe damit auch ein bisschen Bauchschmerzen, ob wir das schaffen werden, diejenigen aus unseren kommunalen Vertretungen herauszuhalten, indem wir gut werben als demokratische Partei, die wir nicht drinnen haben wollen, nämlich die Extremisten. Das war bisher durch die 5-Prozent-Klausel im Wesentlichen gesichert. Das stellt höhere Anforderungen an uns alle, aber denen werden wir uns dann auch stellen können.

Bei der Wahlbereichseinteilung haben wir keine Bedenken. Sie setzen einen Teil der Empfehlungen der Enquetekommission um.

(Heinz Müller, SPD: Prima!)

Das andere haben wir durch einen Gesetzentwurf eingebracht, da sind wir am Beraten, Herr Kollege Müller. Also, das ist eine vernünftige Aufgabenteilung, das sollten wir so machen!

Was ich nicht so gerne habe, ist, wenn ein Innenminister, der ja auch Kommunalaufsicht ausübt, hier von diesem Pult solche Urteile abgibt, zu denen er dann im Ergebnis nicht stehen kann. Wenn eine Person in diesem Lande von einer rechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, nämlich nicht weiter anzutreten, Herr Innenminister, dann ist das kein Missbrauch von Rechtsformen. Ich habe manchmal so ein bisschen Bedenken, ob Sie Partei und Amt richtig auseinander halten. Geltendes Recht anzuwenden und nach geltendem Recht persönliche Entscheidungen zu treffen ist kein Missbrauch von Rechtsformen. Wenn Sie also eine Regelung als Lex Rügen haben wollen, dann gucken wir uns mal Ihre an. Sie haben das schamhaft verschwiegen. Der Städte- und Gemeindetag hat hier eine Auffassung vertreten, die mir außerordentlich sympathisch ist. Er hat nämlich gesagt: So geht es auch wieder nicht, Herr Innenminister. Wenn bei einer Wahl drei Kandidaten antreten, zwei bekommen erhebliche Stimmen und einer nur ganz wenige, nämlich der Dritte, dann kann man nicht hergehen, wenn einer von den beiden ersten Kandidaten, aus Gründen, die irgendwo liegen können, nicht mehr zur Verfügung steht, denn der kann krank werden, der kann sich entscheiden, dass er unter diesen Bedingungen nicht weiter kandidiert, oder der kann andere Gründe haben, die alle ehrenwert sind. Und dann soll jemand, der nur einen geringen Prozentsatz an Stimmen hat, weitermachen dürfen, obwohl die Bevölkerung ihn ja gar nicht will? Da habe ich Bedenken – das werden wir in den Ausschüssen miteinander diskutieren –, dass man dann einfach sagt: Na gut, dann nehmen wir den.

Wir werden in den Ausschüssen auch noch ein bisschen Arbeit haben, denn das, was uns vorliegt, drückt sich in der Regelung doch vor einigem, was geregelt werden muss. Das ist noch relativ einfach. Sie haben jetzt den Wahlleiter so gestellt, dass er von der Gemeindevertretung, vom Kreistag gewählt und bestellt wird. Das ist okay, das kann man so machen. Nur, dann müssen Sie irgendetwas dazu sagen, zum Beispiel welche Qualifikationen er hat. Das war bisher bei den Oberbürgermeistern, bei den Landräten, bei den Bürgermeistern qua Amt definiert. Dahinter stand eine ganze Behörde. Das ist jetzt nicht mehr der Fall und dazu werden wir etwas sagen müssen. Die Wahl, das ist nun mal die Tätigkeit des Souveräns, ob Kommunalwahl oder Landtagswahl. Wer dazu Entscheidungen im Vorfeld zu treffen hat, der sollte dafür auch qualifiziert sein. Hier müssten wir uns überlegen, wie wir das noch ergänzen.

Für manche Menschen ist es eine der wichtigsten Fragen, nämlich: Wer ist denn nun eigentlich wählbar? Stichwort Paragraph 61 der Kommunalverfassung mit alldem, was so bei den zurückliegenden Wahlen an Persönlichem gelaufen ist, ich will das hier nicht besonders aufreißen. Verhältnis zur ehemaligen Stasitätigkeit und alles das, was durch die Presse ging, fassen Sie überhaupt nicht an. Ein Schelm, der Böses darüber denkt.

(Zuruf von Dr. Gerhard Bartels, PDS)

Ja, richtig! Ich weiß ja nicht, wie Sie es sehen,

(Dr. Gerhard Bartels, PDS: Ich frage ja nur mal.)

weil, Herr Bartels, Sie sind da ja vielleicht doch etwas befangen. Ich bin das weniger.

Aber dass man das Problem überhaupt nicht anfasst und dazu auch in der Begründung zum Gesetz kein Wort sagt, dass das, was abgelaufen ist, toll ist oder man das zumindest nicht für regelungsbedürftig hält, das hätte ich eigentlich so nicht erwartet. Aber gut.

Ja, meine Damen und Herren, im Sonderausschuss hatten wir die Frage: Was ist eigentlich, wenn ein Kreistag vor der Auflösung steht? Oder die Frage umgekehrt: Kann man einen Kreistag auflösen, wenn man die Gebietskörperschaft wegrationalisiert? Ich sage das jetzt einmal etwas untechnisch. Da ist die Lösung in Paragraph 52, so, wie sie vorgesehen ist, ziemlich schwach. Sie haben einfach hinter Gemeinden Landkreise eingefügt und glauben, Sie hätten damit Probleme gelöst. Auch darüber werden wir gemeinsam noch einmal in den Ausschüssen reden müssen. Herr Innenminister, das ist schon verfassungsrechtlich von Bedeutung, ob eine Wahl immer unter dem Vorzeichen erfolgt, da könnte ja einer kommen, in manchen Fällen sogar nur durch Rechtsverordnung. Und die Gebietskörperschaft, für die ich das Mandat meiner Wähler habe, nämlich der Wähler in meiner Stadt, der Wähler in meinem Kreis, die wird dann wegrationalisiert und damit wird die Wahlperiode verkürzt. Ich hätte es schon ganz gerne, wenn man da in der Begründung etwas Näheres finden könnte.

Dann gibt es noch so das eine oder andere. Ich will nicht nörgeln, wenn da Änderungsbefehle in der Begründung zitiert werden, die in dem Entwurf gar nicht mehr stehen. Ich würde Ihnen empfehlen, das, was Sie rausgeben, beim nächsten Mal doch etwas genauer zu lesen. Ich verweise darauf, dass Sie Änderungsbefehle beim Paragraphen 64 haben, da ist d) und e) genannt. Wenn man dann jedoch in den Text guckt, da gibt es d) und e) nicht.

Dazu muss ich sagen: Vielen Dank, dass Sie uns die Möglichkeit gegeben haben zu beweisen, dass wir Ihre Entwürfe auch genau gelesen haben. Sie merken, wir haben es gemerkt, und das sollten wir dann gemeinsam wieder rausnehmen.

Insgesamt stimmen wir der Überweisung in den Ausschuss, in diesem Falle federführend in den Innenausschuss, zu. Wir werden uns auch bemühen, zügig an diesem Gesetzentwurf zu arbeiten.

Meine Damen und Herren, wir sind ziemlich weit, Herr Kollege Müller hat es gesagt, in der Zeit vorangeschritten. Diejenigen, die es sich überlegen, ob sie auf der kommunalen Ebene kandidieren, brauchen auch eine gewisse Überlegungszeit. Wir sollten sehen, dass wir die Arbeit, die jetzt noch an dem Entwurf zu machen ist, gemeinsam machen, um vernünftige Regelungen im Kommunalwahlrecht zu bekommen. Für meine Fraktion sage ich Ihnen eine volle und, wir hoffen, auch eine fachkundige Mitarbeit zu. – Vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Vielen Dank, Herr Dr. Jäger.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete der PDS-Fraktion Frau Schulz.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wie es meine Vorredner schon sagten, ist die Vorlage des Gesetzentwurfes zur Zweiten Änderung des Kommunalwahlgesetzes wenig spektakulär. Der Neuerungsgehalt ist bekannt. Die Problematik der 5-ProzentHürde ist von meinen Vorrednern ausführlich benannt worden. Ich möchte zum Ausdruck bringen, dass wir als PDS-Fraktion sehr froh darüber sind, da die Abschaffung der 5-Prozent-Hürde eine lang gehegte Forderung war, die durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes letztlich einen Schub für die Umsetzung dieser kommunalpolitischen Forderung ausgelöst hat.

(Beifall Torsten Koplin, PDS)

Eine zweite Neuerung im Gesetz, meine Damen und Herren, Herr Müller hat das auch schon reflektiert, setzt gewissermaßen die Empfehlungen der Enquetekommission der letzten Legislatur in Kommunalwahlrecht um.

Ich möchte auch auf die verabredeten Akzeptanzhilfen reflektieren. Ich halte den Vorschlag für eine zeitlich und quantitativ begrenzte Erhöhung der Gemeindevertreteranzahl im neuen Absatz 3 des Paragraphen 4 für sehr wesentlich, weil es eine wichtige Frage von Identität und demokratischer Mitwirkung gerade in solchen Gemeinden ist, die zum Beispiel ihre Selbständigkeit bei Gemeindefusionen aufgeben.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der PDS)

Nach dem neu gefassten Paragraphen 5 wird künftig die jeweilige kommunale Vertretung in eigener Verantwortung über Anzahl und Umfang der Wahlbereiche entscheiden, dazu hat Herr Müller auch schon Beispiele angeführt. Das war ein vielfach geäußerter Wunsch der Kommunalvertreter. Trotzdem muss ich aber an dieser Stelle sagen, dass wir natürlich auch Verantwortung haben, hier verfassungsrechtliche Aspekte und kommunalpolitische Probleme nicht zu übersehen.

Die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Kandida

ten schränken die freie Wahlbereichseinteilung etwas ein. Sie stellen eben bestimmte Mindestanforderungen, das heißt, die kommunalen Vertretungen werden bei künftigen Zuschnitten der Wahlbereiche Folgendes berücksichtigen müssen: Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Abweichung der Wahlbereichsgrößen von mehr als 25 Prozent verfassungsrechtlich bedenklich ist.

(Heinz Müller, SPD: Oh nein!)

Meine Damen und Herren, ich stimme Herrn Dr. Timm zu, dass der vorliegende Gesetzentwurf zugleich den Versuch unternimmt, politische Tricksereien beziehungsweise Ohnmachtsanfälle, wie sie die CDU nicht etwa bei den Störtebeker-Festspielen, dafür aber bei den Landratswahlen auf Rügen aufgeführt hat, kommunalrechtlich zu begrenzen.

(Beifall Dr. Gerhard Bartels, PDS)

Verzichtet künftig einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber auf die Wahlteilnahme, tritt an seine Stelle der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmzahl. Ich sehe das Szenario nicht ganz so, wie es Herr Jäger hier deutlich gemacht hat, weil Bewerbungen um Landräte oder Bürgermeister nicht irgendeine beliebige Sache sind, sondern hier werden wohlweislich Personen benannt. Ich denke, auch bei Entscheidungen wird sich dann letztlich der, der bei Bürgerinnen und Bürgern das meiste Vertrauen hat, durchsetzen.