Ich halte es für wichtig, in diesem Zusammenhang an das gemeinsame Wort der Kirchen „Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit“ zu erinnern. Dort heißt es: „In den letzten 20 Jahren ist mit dem Reichtum zugleich die Armut in Deutschland gewachsen. … Armut hat viele Gesichter … Sie ist mehr als Einkommensarmut. Häufig kommen bei bedürftigen Menschen mehrere Belastungen zusammen, wie etwa geringes Einkommen, ungesicherte Wohnverhältnisse, hohe Verschuldung, chronische Erkrankungen, psychische Probleme, lang andauernde Arbeitslosigkeit, soziale Ausgrenzung und unzureichende Hilfen. Diese Armutssituationen treffen besonders diejenigen, die mehrere Jahre auf Sozialhilfe angewiesen sind.“ Zitatende.
Aktuell – und das erleben wir jeden Tag, wenn wir die Zeitung oder den „Medienspiegel“ aufblättern – wird durch die Bundesregierung und die konservative Opposi
tion eine aus meiner Sicht ganz schräge Diskussion forciert: Den sozial Schwachen wird suggeriert, sie würden dem Sozialstaat ungebührlich zur Last fallen. Es geschieht in solchen Fällen, was immer geschieht: Der kleine Mann wird zur Tugendhaftigkeit erzogen. Zum Beispiel, er möge maßvoll sein und auf Arbeitslosenhilfe verzichten, er möge duldsam sein und bis 67 Jahre arbeiten, er möge sparsam sein und schon mal ein bisschen Geld beiseite legen, um den nächsten Arztbesuch bezahlen zu können, und er möge flexibel sein und dorthin ziehen, wo es das Arbeitsamt bestimmt. Solche Tugenden, zumindest höre ich es nicht massiv, werden von Vermögensmillionären und -milliardären – die Aldi-Brüder waren gerade in der „Wirtschaftswoche“, glaube ich, als Stars gefeiert worden – nicht verlangt. Im Gegenteil, Steuergeschenke an die genannten Personen seit der Steuerreform aus dem Juli 2000 in Höhe von 462 Millionen Euro.
Und nun hören wir auf der anderen Seite und sehen es auch selber, wenn wir die Haushaltsbücher lesen, die öffentlichen Hände sind in die Krise geraten. Und ich sage, sie sind nicht in die Krise geraten, weil sozial Schwache so gierig sind, und nicht, weil es so viel soziale Gerechtigkeit gibt in diesem Land, sondern wegen fehlender Solidarität der Vermögenden und Leistungsstarken mit den sozial Schwachen.
Ein Staat, der die Reichen entlastet und dafür ärmere Schichten belastet, hört auf, ein Sozialstaat zu sein. Und ich halte es für unangebracht und höchst gefährlich, dass diejenigen, die den Sozialstaat verteidigen als, wörtlich, „Bremser der Nation“ diffamiert werden. Wer den Sozialstaat schützt, verteidigt auch die Demokratie. Aristoteles nannte Demokratie die Herrschaftsform mit Rücksicht auf den Nutzen der Mittellosen – ein schönes Bild, wie ich meine.
Sehr geehrte Damen und Herren, die PDS befürwortet das Ausführungsgesetz zum Grundsicherungsgesetz, weil selbstverständlich – wie Herr Heydorn es gesagt hat, bei allen Unterschieden, die ich zu seinen Auffassungen habe – die Zuständigkeiten und Kostenverteilungen, die sich aus dem Bundesgesetz ergeben, landesseitig geregelt werden müssen. Wir wenden uns aber als P D S zugleich gegen die missbräuchliche Anwendung des Begriffes „Grundsicherung“. Die bedarfsorientierte Grundsicherung dieses Gesetzes ist eben keine existenzsichernde soziale Grundsicherung. Immer noch gibt es unverschämten Reichtum auf der einen Seite und verschämte Armut auf der anderen, und das ist nicht duldbar. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/429 zur Beratung an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit wird dem Überweisungsvorschlag einstimmig gefolgt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, auf Drucksache 4/430.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 4/430 –
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich darf Ihnen die Rede meiner Kollegin Frau Keler vortragen, die es noch nicht geschafft hat, zur Sitzung zu kommen. Sie befindet sich noch im Vermittlungsausschuss.
Gegenstand des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Einschränkung der Beihilfen in Krankheitsfällen mit stationärer Unterbringung, welche das Land Mecklenburg-Vorpommern für alle Beamten, Richter und entsprechenden Versorgungsempfänger, aber auch für Landtagsabgeordnete und Mitglieder der Landesregierung, wenn sie privat versichert sind, zu zahlen hat.
Mit der vorgesehenen Streichung der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen bei stationärer Behandlung – allgemein in der Öffentlichkeit unter dem Stichwort „Chefarztbehandlung“ bekannt – werden Leistungen gestrichen, die auch durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht abgedeckt werden. Mir ist bewusst, dass uns die geplante Maßnahme nicht nur Beifall einbringen wird. Aber, um es in aller Deutlichkeit zu sagen, ich bin dafür, dass diese Besserstellung im Krankheitsfall zukünftig entfällt, da es nicht länger vertretbar ist, Steuergelder, die an anderer Stelle dringend benötigt werden, zu dieser Finanzierung einzusetzen.
Mit dem Gesetzentwurf geht es hier in keiner Weise um die Abschaffung der Krankenversorgung für die Beamten, wie es gelegentlich heißt, denn auch nach der Streichung der Beihilfefähigkeit der „Chefarztbehandlung“ wird die notwendige medizinische Behandlung von Beamten im Krankenhaus selbstverständlich weiter gewährleistet und werden die Aufwendungen entsprechend der persönlichen Beihilfesätze auf Antrag erstattet. Jeder Betroffene kann weiterhin die Chefarztbehandlung und ebenso auch die Unterbringung im 2-Bett-Zimmer auf eigene Kosten oder durch eigene Zusatzversicherung in Anspruch nehmen. Die notwendigen Übergangsfristen für die Regelungen werden gesetzlich verankert. Das liegt im Gesetzentwurf Ihnen auch vor. Wem hingegen die dafür erforderlichen Versicherungsbeiträge zu hoch sind, der wird nicht gezwungen, diese Beiträge zu zahlen. Sein Behandlungsstandard im Krankenhaus entspricht dann dem Leistungsstandard, der auch jedem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung – der überwiegenden Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger also – ohne weitere Zusatzversicherung zukommt.
Der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass die von uns beabsichtigte Streichung der Wahlleistungen bereits in sieben anderen Bundesländern – Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein – Realität ist. Und wir gehen davon aus – das will ich auch hinzufügen –, dass wir nicht die Letzten sein werden, die diese Änderungen in den beamtenrechtlichen Regelungen vornehmen.
Die anfangs gegen diese Maßnahme allgemein ins Feld geführten verfassungsrechtlichen Bedenken – das wird ja häufig gemacht – sind nach der jetzt hierzu vorliegenden
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gegenstandslos geworden. Hinsichtlich der Details zu dieser Regelung verweise ich auf die Gesetzesbegründung. Gleichwohl haben wir im Gesetzesentwurf unter Fürsorgegesichtspunkten Übergangsregelungen für bereits begonnene Behandlungen und für diejenigen vorgesehen, die aus bestimmten Gründen keine Anpassung ihres Versicherungsschutzes erhalten können.
Den kommunalen Landesverbänden und den Spitzenorganisationen der Berufsverbände und Gewerkschaften wurde Gelegenheit gegeben, zum Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Soweit möglich, wurden Anregungen und Vorschläge eingearbeitet. Durchgreifende Widersprüche gegen die beabsichtigte Regelung wurden nicht vorgetragen.
Auch wenn diese Maßnahme von den Betroffenen als empfindlicher Einschnitt in Besitzstände verstanden werden kann, so verletzt sie dennoch in keinem Fall den Wesenskern der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie rechtfertigt sich vielmehr nach unserer Auffassung insbesondere aufgrund der mit dem Gesetzesvorhaben angestrebten Kostenentlastung und Gleichstellung zu den gesetzlich Versicherten in den übrigen gesetzlichen Versicherungen.
Nach entsprechenden Erfahrungswerten aus den Jahren 2001 und 2002 zu den Beihilfeaufwendungen für stationäre Aufenthalte würden sich diesbezüglich Einsparungen im Landeshaushalt von etwa 500.000 Euro, also circa 1 Million DM in alter Währung, für den Landeshaushalt ergeben. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und bitte Sie, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse zu überweisen und dort zügig zu beraten.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/430 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss sowie an den Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist dem Überweisungsvorschlag gefolgt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes, auf Drucksache 4/431.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 4/431 –
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Änderungswünsche zum Kommunalwahlgesetz unseres Bundeslandes sind so alt wie das Gesetz selber. Einige davon haben wir
aufgenommen, insbesondere nun auch nach den Hinweisen des Landesverfassungsgerichtes zur Beibehaltung der 5-Prozent-Klausel, andere Änderungswünsche haben wir nicht aufgenommen. Wichtig ist mir, dass wir in den Wahlverfahren mit der Entwicklung der Demokratie in unserem Lande, insbesondere in den Kommunen unseres Landes, Schritt halten. Die bedeutendste Änderung der vergangenen Jahre war die Einführung der Direktwahl von Bürgermeistern und Landräten. Ob diese ein voller Erfolg war, wird unterschiedlich bewertet. Wir gehen davon aus, dass sie bleibt, dass sie sich aber weiterhin bewähren muss und dass wir einige Vorschriften im Gesetz bezüglich der Direktwahl nachjustieren müssen, auf die ich im Einzelnen zu sprechen komme.
Abschaffung der 5-Prozent-Klausel. Die Frage der 5Prozent-Klausel bei Kommunalwahlen ist lange Zeit, gerade auch in unserem Bundesland, aber auch weit darüber hinaus, kontrovers diskutiert worden. Ihre Einführung in das Erste Kommunalwahlgesetz hatte einen guten Grund: Sie diente der Vermeidung von Splittergruppierungen in den kommunalen Vertretungen. Anders als heute wurden die Bürgermeister und Landräte zu dieser Zeit damals noch indirekt durch die Vertretungen gewählt. Unsere Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber, Sperrklauseln unter Kontrolle zu halten, so auch der Hinweis des Landesverfassungsgerichtes, und die Voraussetzungen für ihren Erlass bei entsprechendem Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Dabei besteht das verfassungsrechtliche Gebot, insbesondere sicherzustellen, dass die Wahlrechts- und Chancengleichheit der politischen Parteien mit dem Erfordernis der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung im Einklang stehen muss.
Festgestellt werden muss, mit dem Gesetz über die Einführung der Direktwahl der Bürgermeister und Landräte haben sich für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel die maßgeblichen Umstände geändert. Mit der Einführung der Direktwahl ist von den Gemeindevertretungen und von den Kreistagen die wichtige Personalentscheidung den Wählern übertragen worden. Zugleich steht den Vertretungen eine Verwaltungsspitze mit erheblich gestärkter unmittelbarer Legitimation gegenüber. Das Risiko, um das es bei der Einführung der Sperrklausel damals ging, dass Splitterparteien auf diese Funktion der kommunalen Selbstverwaltung störend einwirken können, hat sich demnach verringert.
Hinzu kommt, dass in Mecklenburg-Vorpommern in circa 96 Prozent aller Gemeinden – das ist ja eine Diskussion, die wir auch schon geführt haben – aufgrund der Anzahl der zu wählenden Vertreter bereits eine innere Sperrklausel besteht. Lediglich in den Landkreisen, in den kreisfreien Städten sowie in 25 kreisangehörigen Gemeinden kann sich der Wegfall der Sperrklausel überhaupt auswirken. Aufgrund von Beispielrechnungen zeigt sich, dass auch der Wegfall der Sperrklausel in diesen Gebietskörperschaften weiterhin stabile Mehrheitsverhältnisse bestehen lässt. Eine Verschiebung zugunsten der kleineren, vor allem der Splitterparteien und der Wählergruppen, sowie der Einzelbewerber kann eintreten – das ist durchaus nachweisbar –, eine Gefährdung der Stabilität lässt sich allerdings nicht nachweisen.
Gleichzeitig wird nach einer Abschaffung der Sperrklausel die Differenzierung zwischen Einzelbewerbern, für sie gilt die 5-prozentige Sperrklausel nicht, einerseits und Parteien sowie Wählergruppen andererseits beseitigt.
Die Gefahr, dass rechtsextremistische Parteien in Kommunalvertretungen gewählt werden können, ist damit a l s o – das muss man einräumen – gestiegen, und das ist auch der entscheidende Punkt in der Diskussion, der sozusagen das Für und Wider hin und her hat bewegen lassen. Aber das bedeutet dann ebenso, dass die demokratischen Kräfte in den Städten und Kreisen eine offensive Auseinandersetzung mit den möglichen rechtsextremistischen Gruppierungen suchen müssen. Dieses gilt insbesondere jetzt auch nach der Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens, das wir ja kürzlich hinnehmen mussten.
Unter Beachtung der vorgenannten Gesichtspunkte hält die Koalition eine Sperrklausel im Kommunalwahlrecht daher künftig für verzichtbar, wenn auch teilweise mit Bauchschmerzen, wie ich einräumen will. Mit der Abschaffung der Sperrklausel kommen wir darüber hinaus natürlich auch einer Forderung des Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages nach.
Zweite Änderung: Vorgaben für die Wahlbereichseinteilung. Auf Vorschlag der Enquetekommission aus der letzten Legislaturperiode wurde die Regelung über die Einteilung der Wahlbereiche überarbeitet. Hierin ist der Gesetzesvorschlag Teil der Verwaltungsreform in Mecklenburg-Vorpommern. Dabei verfolgen wir das Ziel, den Kommunen einen weitergehenden Gestaltungsspielraum bei der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbereiche zu ermöglichen. Die Wahlbereichseinteilung ist nun so gestaltet, dass die Akzeptanz für den Zusammenschluss von Gemeinden erhöht wird. Insbesondere wird erreicht, dass die Bürger ehemals selbständiger Gemeinden in der neuen Vertretung angemessen vertreten sind. Zu diesem Zweck wurden die detaillierten Vorgaben für die Wahlbereichseinteilung des bisherigen Paragraphen 5 gelockert.
Dritter Komplex: Unterstützungsunterschriften. In dem Entwurf ist weiterhin vorgesehen, das bisher im Paragraphen 22 Absatz 3 verankerte Erfordernis zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften abzuschaffen. Die Praxis hat gezeigt, dass die Unterstützungsunterschriften eine zusätzliche Hürde für die Wahlbewerber darstellen. Zudem gewährleistet die geringe Anzahl der beizubringenden Unterschriften nicht zwingend die Ernsthaftigkeit der Wahlvorschläge. Die nach dem geltenden Gesetz geforderten 10 beziehungsweise 30 Unterschriften können faktisch schon im Bekannten- beziehungsweise Verwandtenkreis aufgebracht werden. Demzufolge sind wir der Ansicht, dass sie auch entbehrlich sind.
Vierter Komplex: Nachrückerregelung im Fall einer Stichwahl. Nach der bisherigen Regelung kann gegebenenfalls eine Neuwahl erforderlich werden, wenn einer der für die Stichwahl zugelassenen Bewerber auf die Teilnahme an der Wahl verzichtet, und zwar nach dem ersten Wahlgang verzichtet. Nunmehr soll an die Stelle des für die Stichwahl ausgeschiedenen Bewerbers der Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenanzahl treten. Eine etwa notwendig werdende Neuwahl wird dadurch vermieden. Damit reagieren wir auf den Missbrauch der geltenden Regelung wie bei der Wahl zum Landrat auf der Insel Rügen im letzten Jahr, Sie haben es in Erinnerung, wo es durch Aktionen der CDU erforderlich gewesen war, eine zweite Wahl vorzubereiten, die mit dieser Regelung umgangen werden kann.
(Udo Timm, CDU: Das ist eine bösartige Unterstellung! – Unruhe bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)
Nein, das ist ein Bericht über die Tatsachen. Es wundert mich sehr, Sie leben ja auf der Insel. Sie müssen es ja eigentlich besser wissen als ich, aber offensichtlich wissen Sie es nicht besser!
(Udo Timm, CDU: Ich weiß es wesentlich besser als Sie! – Wolfgang Riemann, CDU: So ist es! – Zuruf von Angelika Peters, SPD)
Ich komme zum nächsten Komplex, zur Einführung der häufig von verschiedener Seite gewünschten und so genannten Behördenklausel. Der Entwurf enthält in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen im Landeswahlgesetz die Einführung einer Behördenklausel. Diese ermöglicht es, durch den Rückgriff auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes die Besetzung der Wahlvorstände abzusichern. Diese Regelung liegt im besonderen Interesse der kommunalen Ebene, da in der Vergangenheit die Gewinnung von ehrenamtlichen Wahlhelfern zum Teil erhebliche Probleme bereitet hat und die Verantwortlichen für die Durchführung der Wahl vor dem Wahltag oder in den Tagen vor der Wahl ins Schwitzen gebracht hat. Künftig werden die behördlichen Einrichtungen verpflichtet, den Gemeindewahlbehörden auf deren Anfrage geeignete Mitarbeiter für die Besetzung der Wahlvorstände zu benennen. Gemeint sind nicht nur Verwaltungsbereiche, sondern zum Beispiel Polizeibehörden, Schulen, Universitäten, Gerichte et cetera pp. Eigentlich, wenn ich das hier einräumen darf, ist so eine Regelung eher ein Armutszeugnis für eine lebendige Demokratie, aber leider wohl derzeit noch erforderlich.
Meine Damen und Herren, mit Blick auf die große Bedeutung dieses Gesetzesvorhabens für die im nächsten Jahr anstehende Kommunalwahl – höchstwahrscheinlich am 13. Juni des nächsten Jahres, nämlich zusammen mit der Europawahl – bitte ich Sie, zügig mit den Ausschussberatungen zu beginnen. Dem Städte- und Gemeindetag sowie dem Landkreistag danke ich für die zügige Mitberatung an der Vorlage der Gesetzesnovelle. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.