Ich komme damit zur Abstimmung über den vorliegenden Antrag in der Sache. Wer stimmt dem vorliegenden Antrag auf Drucksache 4/265 zu? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag auf der Drucksache 4/265 bei Zustimmung der Fraktion der CDU, bei Ablehnung der Fraktionen der SPD und PDS sowie bei zwei Enthaltungen der SPD abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 18: Beratung des Antrages der SPD und PDS – Anpassung der Landesgesetze an das Lebenspartnerschaftsgesetz, Drucksache 4/260.
Antrag der Fraktionen der SPD und PDS: Anpassung der Landesgesetze an das Lebenspartnerschaftsgesetz – Drucksache 4/260 –
Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Herr Heydorn von der Fraktion der SPD. Bitte schön, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das seit dem August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz bedeutet in seinem Kern nichts anderes, als dass der Gesetzgeber zunächst erst einmal einem dringenden gesellschaftlichen Erfordernis nachgekommen ist und ganz nebenbei sich auch der in der Verfassung postulierten Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz ein weiteres Stück angenähert hat. Diskriminierung, Ächtung bis hin zu heftigsten gesellschaftlichen Benachteiligungen sind damit überwunden.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Kontrollanträge der Länder Bayern, Thüringen und Sachsen gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz mit seiner Entscheidung vom Juli 2002 zurückgewiesen hat, ist der gemeinsame Antrag der beiden Koalitionsfraktionen nur folgerichtig. Dieser Antrag spricht für sich, so dass dem grundsätzlich nichts mehr hinzuzufügen ist. Das Lebenspartnerschaftsgesetz hat nunmehr den Rahmen geschaffen, innerhalb dessen jetzt das Landesrecht an die Gesetzeslage im Bund und in Europa angepasst werden muss.
Ganz nebenbei: Global sind es erst eine kleine Hand voll progressiver Staaten, die gleichberechtigte Partnerschaften amtlich anerkennen. Dank der Regierungskoalition in Berlin hinkt die Bundesrepublik bei einer gesellschaftlich so eminent wichtigen Reform einmal nicht hinterher. Nein, Deutschland wird endlich auch einmal mit so beständig freiheitlich und modern orientierten Ländern wie den Niederlanden oder auch Dänemark in einem Atemzug genannt. Der Landtag möge deshalb folgenden Beschluss fassen: „Die Landesregierung wird aufgefordert, das Landesrecht bis Februar 2004 an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes anzupassen.“
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache von bis zu 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Als Erster hat das Wort der Innenminister des Landes Herr Dr. Timm. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist schon erwähnt worden durch Herrn Abgeordneten Heydorn, dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 am 1. August 2001 in Kraft getreten ist und unter Artikel 1 dieses Gesetzes das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält. Dieses Gesetz hat für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die eingetragene Lebenspartnerschaft geschaffen, die einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Identität ermöglicht.
Entsprechende Vorschriften über die Ausführung dieses Gesetzes sind leider im Bundesrat nicht verabschiedet worden. Das heißt, das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz fehlt immer noch. Und ich würde mich freuen, wenn der Bundesrat sich dazu durchringen würde, nicht nur in den Grundsätzen dieser Regelung sozusagen die Gesetzgebung passieren zu lassen, so, wie das Bundesverfassungsgericht dieses ja auch bestätigt hat, sondern auch die Ausführungen.
Ich will Ihnen anhand einiger Beispiele erläutern, was geregelt ist und was leider, ich sage mal, aus meiner Sicht, Herr Neumann, tatsächlich leider noch nicht geregelt ist: Geregelt sind im Lebenspartnerschaftsgesetz der Partnerschaftsname, Regelungen zu Unterhaltsverpflichtungen, das Erbrecht, das Mietrecht, das kleine Sorgerecht. Geregelt worden sind noch nicht – und ich bedaure das, da fehlt eine Regelung – steuerrechtliche Vorschriften, ähnlich wie bei einer Ehe. Beamtenrechtliche Bestimmungen fehlen, Sozialhilfe- und wohngeldliche Regelungen fehlen auch, ebenso wie die Berücksichtigung der eingetragenen Lebenspartnerschaft beim BAföG.
Alle diese Dinge fehlen und demzufolge ist es zwar nötig, dass wir Landesgesetze anpassen – da komme ich gleich drauf zu sprechen –, ebenso notwendig ist es aber auch, dass der Bundesrat seine Blockade aufgibt und diese materiell-rechtlichen Bestimmungen ausführt.
Meine Damen und Herren, in Mecklenburg-Vorpommern wurden im Jahr 2001 21 und im abgelaufenen Jahr 2002 40 Lebenspartnerschaften begründet. Jetzt geht es um die Frage, wie viele und welche Vorschriften im Landesrecht sind an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes, auch wenn die zweite Hälfte beim Bund noch fehlt, anzupassen. Wir sehen von heute aus 17 Vorschriften, also 17 Landesgesetze und Rechtsverordnungen, die an das Bundesrecht, nämlich an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes anzupassen sind.
Ich will Ihnen einfach mal ein paar Beispiele nennen, ohne jetzt die 17 insgesamt vorzutragen. Es fängt an bei dem Abgeordnetengesetz. Das Abgeordnetengesetz regelt zum Beispiel in Paragraph 9 „Kostenpauschale“ die Beschäftigung von Mitarbeitern in den Wahlkreisbüros. Da heißt es in Paragraph 9 Absatz 3: „Ist der Mitarbeiter mit dem Abgeordneten verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen für die Beschäftigung nicht erstattet.“ Diese Regelungen müssen im Blick auf das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst werden, ist jedenfalls mir aus
meinem Ministerium mitgeteilt worden, ebenso Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung und zum Überbrückungsgeld. Das bezieht sich bislang nur auf Ehepartner und ich meine, dass der Landtag selber darüber nachdenken muss, ob sich das nicht auch ausdehnen sollte auf eingetragene Lebenspartnerschaften.
Weiterhin sind anzupassen Regelungen im Sicherheitsüberprüfungsgesetz, im Landesbeamtengesetz, in der Landesdisziplinarordnung, im Bestattungsgesetz, im Landesgraduiertenförderungsgesetz oder auch zum Beispiel in der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes.
Nun muss ich darauf hinweisen, dass wir bereits in diesem Bundesland, also in der Regierung, teilweise auch im Parlament, rechtliche Bestimmungen angepasst haben. Drei will ich Ihnen nennen: Das Landesumzugskostengesetz ist an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst, die Elternzeitlandesverordnung ist bereits angepasst worden, auch die Trennungsgeldverordnung.
Das heißt, wir sind mitten in der Anpassung, also mitten im Verfahren drin und ich werde mich bemühen, Ihnen bis zum angedachten Termin – ich glaube, Februar 2004 –,
spätestens bis dahin, Frau Kollegin Gramkow, die vollständige Übersicht über die Anpassungsbedarfe geben. Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber der Landtag ist. Und ob wir es tatsächlich bis Anfang 2004 schaffen – wir bemühen uns.
Letzte Bemerkung, ich wiederhole es noch einmal: Wichtig ist es für die eingetragenen Lebenspartnerschaften, dass wir nicht nur in diesem Bereich, ich nenne es mal, der grundsätzlichen Ausführungen rechtliche Anpassungen vornehmen, sondern auch dort, wo es um materielle Bestimmungen geht wie zum Beispiel im Steuerrecht, wie zum Beispiel im Bereich des BAföGs und anderer Vorschriften. Das ist allerdings nicht Sache des Landes, sondern Sache des Bundes und hier ist leider der Bundesrat immer noch nicht bereit, dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundestages zuzustimmen. Ich bedaure das und wünschte, auch die Seite der CDU würde sich in diese Richtung bewegen, so, wie Herr Heydorn das vorgeschlagen hat. – Vielen Dank.
Jetzt hat das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Glawe. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Drucksache 4/260 hat den klaren Arbeitsauftrag an die Landesregierung formuliert, das Lebenspartnerschaftsgesetz bis zum Februar 2004 auf den Weg zu bringen. Herr Minister, Sie haben es gesagt, es ist sehr anspruchsvoll formuliert. Wir als CDU werden uns diesem Auftrag nicht entgegenstellen und
wenn die Regierung arbeiten soll, dann soll sie arbeiten. Meine Damen und Herren, damit ist meine Rede auch schon zu Ende.
Wir sehen den Vorschlägen, die Sie dann bringen, entgegen und hoffen, dass das sozusagen noch vor dem Februar 2004 stattfindet. Aber natürlich kann es auch sein, dass es etwas später wird. – Danke schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Werte Gäste! Insbesondere die Gäste der Grafik- und Designschule aus Anklam und die ehemalige Landtagsabgeordnete Caterina Muth begrüße ich ganz herzlich hier heute im Hause. Heute werden viele junge Menschen im Raum sein, denn ich glaube, es ist vielleicht auch ein Thema, was interessant ist. Wir wollen den offiziellen Startschuss geben für die Anpassung des Landesrechtes an das Bundespartnerschaftsgesetz. Das geschieht sprichwörtlich in letzter Minute, Herr Timm hat es ausgeführt.
Auf Bundesebene wurde im Frühjahr 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz vorgestellt und mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft gesetzt. Zuvor klagten die Länder Bayern und Sachsen gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes per einer einstweiligen Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht. Diese Klage wurde am 18. Juli 2001 abgewiesen und damit war der Weg frei für das Gesetz.
Schon damals bei der Gesetzgebung war klar, dass das eigentliche Anliegen rechtlich geteilt werden muss. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wurden beispielsweise die Form der Registrierung der Partnerschaft, die Unterhaltspflichten und Rechte, das Erbrecht und Möglichkeiten zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft geregelt. Auch das Nachzugs- und Einbürgerungsrecht für ausländische Lebenspartner fand eine Regelung, indes nicht die Sachen, die – und das ist ja schon betont worden – steuer- und melderechtliche Einzelheiten angehen wie das Tarifrecht und daraus abgeleitete Rechte wie beispielsweise der ganz einfache Fakt, dass die Partner einer eingetragenen Partnerschaft bei der Zahlung der Ortszulage im öffentlichen Dienst auch weiterhin keine Ansprüche ähnlich denen von Ehepartnern haben. Das zieht auch zwangsläufig eine Diskriminierung von Haushalten mit Kindern nach sich, denn ein Teil des Ortszuschlages bezieht sich auf die dauerhaft aufgenommenen Personen im Haushalt und zum Großteil sind dies die Kinder. Die Familien sind also auch hier betroffen.
All diese Dinge sollten in einem Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz des Bundes geregelt werden, welches zustimmungspflichtig durch den Bundesrat legitimiert werden muss. Hier nun aber harren heute fast zwei Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes diese Themen weiter im Vermittlungsausschuss aus. Und ganz offensichtlich gibt es gesellschaftliche Kreise, die kein Interesse daran haben, dass ein Ergänzungsgesetz verabschiedet und damit geltendes europäisches Recht auch endlich zum Standard in Deutschland wird.
Aber auch in Mecklenburg-Vorpommern haben wir uns nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Da unser Land in den 90er Jahren eher Vorreiter in Sachen Gleichstellung aller Lebensweisen war, kann man diesen Anspruch spätestens seit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes im Jahr 2001 als Vergangenheit betrachten. Im Juni 2001 stand im Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Landesausführungsgesetz zum Bundesgesetz auf der Tagesordnung, wurde dann aber kurzfristig wieder abgesetzt. Begründung damals: Sollte die einstweilige Anordnung von Sachsen und Bayern vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben, hätte man das Ausführungsgesetz umsonst beschlossen. Und es kam dann, was kommen muss: Die Klage wurde abgewiesen und bei uns im Nordosten gab es mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes keine Regelung mehr, wonach man Partnerschaften eintragen und damit registrieren lassen kann. Viele Schwule und Lesben, die eintragungswillig waren, taten dies dann in anderen Bundesländern, ein Fakt, der einer rosaroten Landesregierung alles andere als gut zu Gesicht steht.
Am 26. September 2001 wurde dann endlich das Landesausführungsgesetz verabschiedet und damit waren wenigstens die Eintragungsformalien geklärt. Das Landeslebenspartnerschaftsgesetz blieb natürlich weiter auf der Liste der noch zu erledigenden Dinge.
Nun kann man sich ja trefflich darüber streiten, warum wir erst heute die Anpassung des Landesgesetzes auf den Weg bringen wollen. Wichtiger sollte nun aber sein, dass die Umsetzung so rasch wie möglich erfolgt, und dabei haben wir zeitlich keinen Spielraum. Das europäische Recht schreibt uns auch Fristen vor und die besagen, dass eben nicht bis 2004 im Februar, sondern bis zum 2. Dezember 2003 das jeweilige Landesrecht umgesetzt sein muss. Damit würde selbst der von uns heute hier terminisierte Februar diese EU-Maßgaben nicht erfüllen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass diese Frist natürlich auch auf Bundesebene gilt. Und das Ergänzungsgesetz, welches im Bund ja immer noch aussteht, muss ebenfalls bis zum 02.12. verabschiedet sein. Es ergibt sich daher auch für uns als Land die Aufgabe, den Einfluss unseres Landes auf Bundesebene zu nutzen, um das Ergänzungsgesetz auszugestalten, eine Aufgabe, die übrigens schon am 13.06.2001 hier im Landtag beschlossen wurde, aber offensichtlich keinen Erfolg gezeigt hat.
Unabhängig von allen Fristen steht eine unwahrscheinliche Fülle von Regelungsbedarf im Zusammenhang mit dem Landeslebenspartnerschaftsgesetz vor uns. Generell gibt es zwei Möglichkeiten für die Umsetzung. Der einfachste Weg wäre eine Anpassung des Landesrechtes mit Hilfe einer so genannten Generalklausel. In der Konsequenz würden alle Regelungen für Ehegatten in gleicher Weise für Lebenspartner gelten. Wo dieser Weg nicht durchsetzbar ist, müssen alle Vorschriften und Landesgesetze per Artikelgesetz geändert werden, in denen Regelungen zu Ehepartnern getroffen sind.
Ich will hier auszugsweise anreißen, welche Bereiche dies sind, Herr Timm hat es vorhin auch schon einmal angerissen: das Beamtenrecht, hier beispielsweise Trennungsgeld oder Sonderurlaub bei Tod eines Partners, das Tarifrecht, das Bestattungsrecht, aber auch das Bekanntgabe- und Zustellungsrecht, hier beispielsweise die Bekanntgabe von Erschließungsbeiträgen, wo geregelt ist, dass der Bescheid nur einem von beiden Ehepartnern bekannt gegeben zu werden braucht. Auch Versorgungs
regelungen für Freiberufe, landesrechtliche Fördergesetze, wo beispielsweise eine Anrechnung des Partnereinkommens möglich ist, aber auch das Abgeordnetengesetz sind betroffen. Ebenfalls ist das Belegungsbindungsgesetz betroffen. Wir sprachen gestern darüber und ich denke hier an die Ausgabe von Wohnberechtigungsscheinen und die Weiternutzung der Wohnung nach Tod eines Partners. Hier sollten wir übrigens in der Novellierung dieses Gesetzes bereits die partnerschaftlichen Regelungen auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften festschreiben. Das sollte im Verfahren, was wir gestern besprochen und auch beschlossen haben, möglich sein.
Alles in allem ist es insgesamt eine Zahl, die sicherlich auch einen Berg von Arbeit mit sich bringt, 112 Bereiche, in denen Bundesregelungen auf Partnerschaften ausgedehnt werden und wurden und sicherlich auch immer eine Betrachtung hinsichtlich einer Änderung des Landesrechtes im Nachgang bei uns erfolgen muss.
Wir alle wissen aber, dass der Gesetzestext das eine und das tägliche Leben oft etwas anderes ist. Deshalb muss das Engagement der Landespolitik auch darin erkennbar sein, dass die Gleichstellung der Lebensentwürfe umfassend zu fördern ist. Und da besteht gerade auf der kommunalen Ebene ein immenser Bedarf. Bis zum heutigen Tage müssen wir gerade auf dem flachen Land erleben, dass Schwule und Lesben eben keine gleichwertigen Teilhaber dieser Gesellschaft sind. Sicher wurde in den letzten Jahren viel an Vorurteilen abgebaut und wir erleben heute einen offeneren Umgang mit dem Thema, als es in früheren Generationen der Fall war, aber trotzdem sind Klischees und Vorurteile nur sehr, sehr langsam abzubauen.