Protocol of the Session on June 27, 2001

Verehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zuerst einmal darf ich allen Abgeordneten, die in den Ausschüssen beraten haben, herzlich für die Zügigkeit und Gründlichkeit danken. Im März ist der Gesetzentwurf eingebracht worden, im Juni wird er verabschiedet. Das ist mit Blick auf die zwölf weiteren Gesetzesvorhaben, die wir sonst noch haben, eine gute Vorlage und ich hoffe, dass wir mit dem übrigen Teil unserer Gesetzesvorhaben ebenso gründlich und zügig vorankommen werden. Dafür erst einmal bei diesem Dienstrechtsänderungsgesetz meinen herzlichen Dank!

Eine moderne Verwaltung braucht ein modernes Dienstrecht. Die Funktion des Dienstrechtes muss sich daran ausrichten, die Leistungsbereitschaft und die Kreativität der Mitarbeiter zu fördern. Das Können der Beamten, ihr Pflichtbewusstsein und insbesondere ihre Motivation sind mehr gefordert als je zuvor. Dazu muss immer wieder geprüft werden, wie die vorhandenen rechtlichen Instrumentarien weiter und im Einklang mit den Individualinteressen der Beamten selbst und natürlich sozusagen der grundgesetzlichen Vorgaben – die sind hier schon erwähnt worden – verbessert werden können.

Die Elemente Einführung der Altersteilzeit, Einstellungsteilzeit und Ausweitung des Altersurlaubs werden deutlich zu mehr Flexibilität in der Verwaltung führen, Herr Markhoff. Dass im Angestelltenbereich viel mehr möglich ist als im Beamtenbereich, das haben Sie richtig erwähnt. Allerdings, das muss ich auch sagen, ist die Diskussion über eine vermeintliche Besserstellung der Beamten gegenüber den Angestellten auch zu beachten. Und wir sollten auch sehr deutlich sagen, wozu die verfassungsrechtlichen Vorgaben im Beamtenbereich dienen. Deshalb, weil wir hier mehr Flexibilisierung erreichen mit diesem Dienstrechtsänderungsgesetz, ist dieses Gesetz auch ein wichtiger Baustein zu mehr Verwaltungsmodernisierung im Land Mecklenburg-Vorpommern. Im Einzelnen bedeutet die Verabschiedung dieses Gesetzes erstens einen Beitrag zur Modernisierung des Berufsbeamtentums und zur Flexibilisierung der Personalwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung, zweitens einen wichtigen arbeitsmarktpolitischen Beitrag, Herr Markhoff, den wir ja erst in Zukunft messen können, aber wir werden drüber sprechen, ob Sie Recht haben oder wir Recht haben, mal abwarten,

(Heiterkeit bei Dieter Markhoff, CDU: Werden wir sehen. – Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Das ist auch nicht so wichtig.)

drittens einen Beitrag zur Verbesserung der von vielen erwünschten und ersehnten, zu Recht ersehnten und erwarteten Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Meine Damen und Herren! In der Expertenanhörung sind insbesondere die neuen Teilzeitbeschäftigungsmodelle im Beamtenrecht sowie die Regelungen zur Teildienstfähigkeit einhellig, und zwar ohne Widerspruch begrüßt worden.

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen ist nun außerdem noch in Paragraph 28, der die Vergabe von Führungspositionen auf Probe regelt, wie Herr Müller es schon dargelegt hat, ein neuer Entlassungstatbestand aufgenommen worden.

(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Frau Schulz hat das auch dargelegt.)

Danach soll es künftig auch möglich sein, den Beamten bereits vor Ablauf der in der Regel zwei Jahre andauernden Bewährungszeit aus dem Probebeamtenverhältnis zu entlassen, wenn sich seine mangelnde Eignung in dieser neuen Führungsposition schon vor dem eigentlich festgesetzten Ende der Probezeit zeigt. Diese Fälle dürften zwar in der Praxis selten vorkommen, aber sie kommen vor, wie wir wissen. Eine Führungsposition soll ohnehin demjenigen Beamten übertragen werden, der dafür aufgrund seiner in der Vergangenheit gezeigten Leistungen die Befähigung und Eignung mitbringt. Aber es gibt Beispiele, wo dieses anzuwenden wäre. Deshalb begrüße ich ausdrücklich diese Änderung, die aus den Reihen der Koalitionsfraktionen kommt, weil auch dieser Punkt zu mehr Flexibilisierung in der Verwaltung führen wird.

Ich bitte Sie, dieser Vorlage im Parlament zuzustimmen, will allerdings noch auf einen Punkt eingehen, den hier zuletzt auch Frau Schulz angesprochen hat, und zwar Paragraph 8 Landesbeamtengesetz. Wir haben derzeit eine öffentlich geführte Diskussion, ausgelöst durch kommunale Wahlen, beispielsweise in Bad Sülze, beispielsweise in Nordwestmecklenburg, und ich sage Ihnen jetzt schon, in Zukunft in vielen Kommunen außerdem auch noch, die zurückzuführen ist auf Paragraph 8 des Landesbeamtengesetzes.

Außerdem haben wir zum Beispiel in Güstrow eine Diskussion über andere Kriterien, die an Beamte anzulegen sind, auch dann, wenn sie als kommunale Wahlbeamte gewählt worden sind. Ich meine, wir müssen uns mal sehr grundsätzlich darüber unterhalten, ob das gesamte Landesbeamtengesetz mit seinen Kriterien, die an Landesbeamte angelegt werden müssen, auch ausnahmslos – mit wenigen Ausnahmen, das betrifft die Befristetheit der Verbeamtung – auf kommunale Wahlbeamte anzulegen ist. Das ist die entscheidende Frage. Ich sage Ihnen eines und ich habe dies in meinem Hause in Auftrag gegeben: Dies ist eine sehr wichtige Frage, weil sie auch den Wähler zu berücksichtigen hat, der mit seiner Wahlentscheidung möglicherweise indirekt gegen das Beamtengesetz verstößt. Aber dann stimmt irgendetwas bei der Konstruktion nicht mehr. Und darüber müssen wir sprechen.

(Gerd Böttger, PDS: Ja, das ist wahr. Der wählt ja nicht das Beamtengesetz, der wählt ja Personen.)

Herr Böttger, es ist so, wie Sie sagen, und ich meine, das ist eine wichtige Aufgabe für die nächste, möglicherweise erst für die nächste Legislaturperiode, weil es ein sehr dickes Brett ist, das wir hier zu bohren haben. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und PDS)

Danke, Herr Minister.

Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften des Landes

Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 3/1915. Der Innenausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/1915 mit der in der Beschlussempfehlung enthaltenen Maßgabe und im Übrigen unverändert anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummern 1 bis 9 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 3/2150. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit sind in Artikel 1 die Nummern 1 bis 9 entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummer 10 entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist in Artikel 1 die Nummer 10 entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe auf in Artikel 1 die Nummern 11 bis 36 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit sind in Artikel 1 die Nummern 11 bis 36 entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Ich rufe auf die Artikel 2 bis 4 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit sind die Artikel 2 bis 4 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung auf Drucksache 3/2150 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke schön. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 3/2150 mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion der CDU angenommen.

Meine Damen und Herren, die Fraktion der SPD hat nach diesem Tagesordnungspunkt eine Auszeit von 30 Minuten beantragt. Ich unterbreche die Sitzung jetzt für 30 Minuten, so dass wir dann um 13.20 Uhr wieder beginnen.

Unterbrechung: 12.53 Uhr __________

Wiederbeginn: 13.30 Uhr

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich eröffne die unterbrochene Sitzung wieder und rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes

über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/1919, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses auf Drucksache 3/2152.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz – LVerfSchG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/1919 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses – Drucksache 3/2152 –

Das Wort zur Berichterstattung wird nicht gewünscht.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Offensichtlich sind damit alle einverstanden, dann eröffne ich die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Herr Dr. Körner von der SPD-Fraktion. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Wir haben ein neues Gesetz zum Verfassungsschutz vorliegen. Ich möchte es ein bisschen einschränken, kein neues Gesetz, sondern ein Gesetz, welches Akzentuierung und Schwerpunktsetzung gegenüber dem bestehenden Gesetz hervorhebt. Diese Akzentuierung und Schwerpunktsetzung sind erforderlich geworden, weil sich mit der Zeit natürlich auch die Aufgaben und die Struktur des Verfassungsschutzes verändern müssen.

Drei dieser Schwerpunkte, die dieses Gesetz gegenüber dem Vorgängergesetz beinhaltet, möchte ich kurz hervorheben. Zum einen hat sich das Tätigkeitsfeld der Verfassungsschutzbehörde verändert. Die Tätigkeit des Verfassungsschutzes richtet sich nach der neuen Formulierung ausdrücklicher gegen Bestrebungen in unserem Land, die sich gegen Völkerverständigung und das friedliche Zusammenleben der Völker richten. Dies geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf das Grundgesetz und ist gewissermaßen eine Zuspitzung angesichts wachsenden Rechtsextremismus im Lande. Für mich ist unverständlich, Herr Kollege Jäger, weshalb die CDU ausgerechnet diese Passage streichen möchte. Desgleichen haben wir bei einer weiteren Passage, denn auch unter der Überschrift „Veränderung des Tätigkeitsfeldes des Verfassungsschutzes“ ist ein klarstellender Hinweis darauf neu eingeführt worden, dass der Verfassungsschutz insbesondere Bestrebungen mit einer besonderen Gewaltanwendung, Bestrebungen mit einem besonders kämpferischen und aggressiven Verhalten im Blickfeld haben soll, sofern sie sich gegen die Grundsätze des Grundgesetzes richten. Auch dieses, Kollege Jäger, wollen Sie gestrichen haben. Das ist für uns unverständlich. Dagegen wollen Sie eine Passage eingefügt haben, dass der Verfassungsschutz zukünftig auch im Bereich der organisierten Kriminalität arbeiten soll.

(Reinhardt Thomas, CDU: Arbeitsgruppen 2 und 4.)

Das ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel, zumal Sie – und das ist der eigentliche Grund – diesen Änderungsvorschlag gewissermaßen en passant hier einfügen. Ich zitiere einmal Ihren Änderungsantrag im Innenausschuss mit

der lapidaren Begründung: „Damit soll der Verfassungsschutz auch für Vorfeldüberwachung der organisierten Kriminalität eingesetzt werden.“ Schluss, aus, Punkt.

(Reinhardt Thomas, CDU: Wer Ahnung hat, kommt damit klar.)

Sie haben in diesem Zusammenhang keine Rahmenerörterung, keine inhaltliche Begründung. Sie fragen überhaupt nicht, ob es sinnvoll oder gesetzeskonform ist, die Grenze zwischen Polizei und Verfassungsschutz neu zu formulieren. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Paragraphen 8 dieses Gesetzes. Ich zitiere diesen einmal, weil insbesondere von Ihnen ja oft der Hinweis kommt,

(Reinhardt Thomas, CDU: Lesen Sie sich die Beschlüsse der Arbeitsgruppen 2 und 4 durch!)

dass Sie es ganz genau haben wollen. Paragraph 8 des Verfassungsschutzgesetzes, den Sie auch akzeptieren, heißt: „Polizeiliche Befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu.“ Und nun in diesem Zusammenhang eine Ausweitung, ohne an diesem Punkt zu problematisieren, zu begründen, das ist aus meiner Sicht ganz klar ein Verstoß gegen dieses Gesetz.

Ein zweiter neuer Schwerpunkt des Verfassungsschutzgesetzes: Es regelt neu die Informationsbeschaffung der Behörde. Positiv ist aus meiner Sicht hervorzuheben, dass der Gesetzgeber erstmalig die Mittel des Verfassungsschutzes normiert, also sie nicht nur einer Dienstvorschrift des Ministeriums unterstellt, sondern hier regelt der Gesetzgeber ganz klar die Mittel, mit denen der Verfassungsschutz arbeiten darf und mit welchen er nicht arbeiten darf. Das ist eine Stärkung des Gesetzgebers in dieser Hinsicht und gibt der Behörde natürlich auch einen klaren Rahmen. Zum anderen wird verdeutlicht, dass Minderjährige im Umkreis des Verfassungsschutzes nicht arbeiten dürfen, auch eine aus meiner Sicht wichtige Klärung.

Zum Dritten wird in diesem Zusammenhang verdeutlicht, dass das Zeugnisverweigerungsrecht einzelner Berufsgruppen, so, wie es in der Strafprozessordnung festgeschrieben ist, noch einmal ausdrücklich betont wird.

Darüber hinaus stärkt das neue Verfassungsschutzgesetz ausdrücklich demokratische Rechte, zum einen die Rechte der Betroffenen auf Auskunftserteilung, natürlich sofern keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen, aber auch – und das möchte ich besonders betonen – eine Stärkung der Rechte der Parlamentarischen Kontrollkommission. Jede Fraktion hat nunmehr Anspruch auf Mitwirkung in diesem Kontrollorgan. Es wird eine Protokollpflicht in der Parlamentarischen Kontrollkommission festgeschrieben. Auch für mich ist fraglich, Herr Kollege Jäger, warum Sie dieses streichen wollen. Warum wollen Sie keine Protokollpflicht im Gesetz festgeschrieben haben? Ich halte das schon für sinnvoll, dass die Sitzungen protokolliert werden, damit klar wird, was in dieser Sitzung beschlossen wurde, damit man darauf zurückgreifen kann.

Ein Weiteres in diesem Zusammenhang: Wir wollen auch eine Öffentlichkeit herstellen können für die Parlamentarische Kontrollkommission, einmal dass sie die Möglichkeit hat, über ihre Geheimhaltungspflicht hinaus den Landtag zu informieren, dass sie auch die Möglichkeit hat, die Öffentlichkeit zu informieren, und insbesondere –

und da gab es leidvolle Erfahrungen in der Vergangenheit –, dass sie die Möglichkeit hat, falsche Vorwürfe, die in der Öffentlichkeit erhoben wurden, abzuwehren und aufzudecken und darüber zu reden. Das wollen Sie nicht, das verhindern Sie. In der Tendenz Ihres Änderungsantrages lehnen Sie das von mir Gesagte ab. Sie wollen zurück zu einer ominösen Geheimniskrämerei, die dem Verfassungsschutz vorgeworfen würde.

(Zuruf von Reinhardt Thomas, CDU)

Das wollen wir nicht machen. Wir haben dieses Gesetz reformiert. Das Gesetz wird zeitnäher dadurch, es wird moderner. Sie können mit diesem Gesetz klarer auch in der Öffentlichkeit auf akute Problemfälle reagieren. Ihre Tendenz, wie gesagt, ist nicht zukunftsweisend, Ihre Tendenz ist eine Verweigerung, den Schutz des Grundgesetzes zukünftig stärker herauszustellen, und Ihre Tendenz beinhaltet auch eine Verweigerung gegenüber der Stärkung demokratischer Strukturen. Aber auch ohne diese von Ihnen vorgetragenen Ablehnungen werden wir dieses Gesetz passieren lassen hier im Parlament. Ich bin sicher, dass es Mehrheiten findet. Aus meiner Sicht gibt es keine ernst zu nehmenden Ablehnungsgründe Ihrerseits, die wir noch besprechen müssten. Aus meiner Sicht ist das Gesetz zukunftsweisend und deshalb wird es auch die Arbeit des Verfassungsschutzes in Zukunft besser gestalten und besser kontrollieren. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit.