Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes (ÖGDNeuregG) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/1624 –
Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Gerhard Bartels und Torsten Koplin, Fraktion der PDS – Drucksache 3/2156 –
Das Wort zur Berichterstattung hat die Abgeordnete Frau Dr. Seemann von der SPD-Fraktion. Bitte sehr, Frau Dr. Seemann.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der von der Landesregierung auf Landtagsdrucksache 3/2149 vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, das Landeshygieneinstitut zum 1. Januar 2001 grundlegend umzustrukturieren. Die Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, sollen beibehalten und teilweise verstärkt werden. Dabei soll das Landeshygieneinstitut, das bisher keine hoheitlichen Aufgaben erhalten hatte, sondern insoweit lediglich andere Behörden bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben fachlich beraten und unterstützt hat, auch mit eigenen hoheitlichen Aufgaben betraut werden. Angesichts des geänderten Aufgabenspektrums ist eine Fortführung als erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Landesbetrieb nicht mehr sinnvoll.
Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf enthält neben dem eigentlichen Errichtungsgesetz vor allem die für die Tätigkeit der neuen oberen Landesbehörde erforderlichen Änderungen des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst und des Landeskrankenhausgesetzes. Die Änderung dieser beiden Gesetze wird darüber hinaus zum Anlass genommen, die Ministeriumsbezeichnungen zu aktualisieren, die Geldbeträge auf den Euro umzustellen und sonstige Änderungen insbesondere zur Anpassung an neue bundes- und europarechtliche Vorschriften vorzunehmen. Die Beschlüsse des Sozialausschusses sehen in Abweichung zum Gesetzentwurf vor, dass die obere Landesbehörde den Namen „Landesgesundheitsamt“ erhält. Diese Änderung des Namens
dient der sprachlichen Vereinfachung und der rechtsförmlichen Anpassung an Namen anderer oberer Landesbehörden in Mecklenburg-Vorpommern.
Eine Ergänzung in Artikel 1 Paragraph 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfes sieht vor, dass das Landesgesundheitsamt insbesondere auch spezielle Problemlösungen der Gesundheit von Frauen und Kindern zu befördern hat. Eine weitere Änderung in Artikel 1 Paragraph 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzentwurfes stellt klar, dass die Hauptaufgabe des Landesgesundheitsamtes unter anderem darin besteht, Ärzte für die Durchführung von Schutzimpfungen fortzubilden und Gutachten bei Impfschäden zu erstellen. Nur noch in Ausnahmefällen hat das Landesgesundheitsamt die Aufgabe, Schutzimpfungen durchzuführen. Darüber hinaus sieht eine Ergänzung des Artikels 1 Paragraph 2 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzentwurfes vor, dass das Landesgesundheitsamt gewisse Untersuchungen auch dann durchführen kann, wenn diese zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben nicht erforderlich sind. Es kann daher in dem zur Aufrechthaltung seiner Fachkunde erforderlichen Umfang Untersuchungen auch für Dritte durchführen.
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung wurde von mehreren Sachverständigen betont, dass dies erforderlich sei, um die nötige Routine zu bewahren. Auf Vorschlag des Sozialausschusses sieht eine Ergänzung des Artikels 1 Paragraph 2 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzentwurfes vor, dass das Landesgesundheitsamt Kooperationen mit Forschungseinrichtungen eingehen kann, soweit hierzu Möglichkeiten bestehen. Die Empfehlung des Sozialausschusses zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfes stellt ferner klar, dass die der Behandlung von Patienten dienenden Neubauten und wesentliche Umbauten von Krankenhausgebäuden nur in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie in hygienischer Hinsicht dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und dies vom Landesamt für Gesundheit bestätigt worden ist.
Mit einer Änderung in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b bb des Gesetzentwurfes will der Sozialausschuss sicherstellen, dass das Gesundheitsamt an Besichtigungen durch das Landesgesundheitsamt zu beteiligen ist. Auf Vorschlag des Sozialausschusses zu Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzentwurfes, der den Bedenken des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rechnung trägt, wird zukünftig auch Dritten ein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht bezüglich der zu ihrer Person gespeicherten Daten gegenüber dem Krankenhaus eingeräumt, soweit schutzwürdige Belange des Patienten nicht entgegenstehen. Darüber hinaus muss aufgrund einer Änderung in Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzentwurfes nunmehr vor der Erteilung eines Auftrages zur Verarbeitung von Patientendaten außerhalb des Krankenhauses geprüft werden, ob der Zweck auch mit verschlüsselten oder pseudonymisierten Patientendaten erreicht werden kann.
Im Übrigen sehen die Beschlüsse des Ausschusses soweit sie Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Landesregierung beinhalten, vor allem Klarstellungen und Präzisierungen vor. Ich verweise insofern auf meinen Ihnen auf Landtagsdrucksache 3/2149 vorliegenden Bericht zur Beschlussempfehlung. Im Ergebnis empfiehlt der Sozialausschuss daher dem Landtag mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der CDU, dem geänderten Gesetzentwurf zuzustimmen. Ferner sieht es der Sozialausschuss vor dem Hintergrund des Konnexitätsprinzips einvernehmlich bei Enthaltung von
Seiten der Fraktion der CDU als erforderlich an, im Rahmen einer Entschließung die Landesregierung zu ersuchen, ihn rechtzeitig vor der letzten Sitzung vor der Sommerpause 2002 zu unterrichten, ob die kommunalen Gesundheitsämter ihre Mehraufwendungen in Folge der übertragenen neuen Aufgaben durch die Erhebung von Gebühren abdecken können.
Zwar haben sowohl die Landesregierung als auch der mitberatende Innenausschuss in ihren Stellungnahmen dargelegt, dass das Konnexitätsprinzip zu Gunsten und zu Ungunsten der Landkreise und kreisfreien Städte als gegeben angesehen und eine eventuell im Saldo gegebene Mehrbelastung der kreisfreien Städte und Landkreise durch den Gesetzentwurf von diesen durch die auf Grundlage der Gesundheitswesengebührenordnung vom 29.10.1999 zu erhebenden Gebühren vollständig gedeckt werden können, dennoch hält der Sozialausschuss die vorgelegte Entschließung für erforderlich, da zu diesem Thema im Rahmen der öffentlichen Anhörung von den Angehörten kontrovers vorgetragen wurde.
Meine Damen und Herren, so weit zum inhaltlichen Teil des Beratungsverfahrens im Sozialausschuss. Noch einige Worte zum Verfahren: Zu dem in der 51. Landtagssitzung am 14. Dezember 2000 in Erster Lesung beratenen und federführend an den Sozialausschuss sowie zur Mitberatung an den Innenausschuss und den Finanzausschuss überwiesenen Gesetzentwurf der Landesregierung hat der Sozialausschuss am 25. April 2001 eine öffentliche Anhörung von Sachverständigen durchgeführt. Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung verweise ich auf meinen Ihnen auf Landtagsdrucksache 3/2149 vorliegenden Bericht. Mit Schreiben vom 22. Februar dieses Jahres hatte ich den Finanzausschuss und den Innenausschuss schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass, da der Sozialausschuss den Gesetzentwurf am 13. Juni dieses Jahres abschließend beraten wollte, die mitberatenden Stellungnahmen bis zum 1. Juni dieses Jahres vorzulegen seien. Beide Mitberater konnten mit Hinweis darauf, dass noch Beratungsbedarf bestehe, diese Fristsetzung nicht einhalten. Ich habe während der Sitzung des Sozialausschusses am 13. Juni auf diesen Umstand hingewiesen und – wie parlamentarisch bislang üblich – die Schlussabstimmung zum Gesetzentwurf vorbehaltlich der unveränderten Zustimmung durch die Mitberater durchführen lassen. Widerspruch hierzu wurde von keiner der Fraktionen angemeldet.
Auf dieser Grundlage hat der Sozialausschuss in seiner 64. Sitzung am 13. Juni 2001 dem geänderten Gesetzentwurf vorbehaltlich der unveränderten Zustimmung durch die mitberatenden Ausschüsse mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der CDU zugestimmt. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in seiner 76. Sitzung am 15. Juni 2001 und der Finanzausschuss in seiner 81. Sitzung am 14. Juni 2001, also einen Tag beziehungsweise zwei Tage später, abschließend beraten und, soweit ihre Zuständigkeiten betroffen sind, keine Änderungen empfohlen. Eine erneute Beratung – und darauf weise ich jetzt ausdrücklich hin – im Sozialausschuss war daher entgegen der Auffassung von einigen Abgeordneten nicht mehr erforderlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweise ich auf die schon von mir erwähnte Drucksache. Ich bitte um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung. – Danke.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Dieser Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst und zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes beinhaltet in erster Linie die Errichtung eines Landesgesundheitsamtes beziehungsweise Landesamtes für Gesundheit, wie in der ersten Fassung noch genannt. Das Landesgesundheitsamt soll aus der Umwandlung des Landeshygieneinstitutes entstehen. Es wird also eine Fortführung unter Abwandlung des Aufgabenbereiches angestrebt. Nun ist es eigentlich fraglich, inwieweit ein Land mit 1,8 Millionen Einwohnern sich auf einer Fläche von rund 23.000 Quadratkilometern verteilt. Somit stellt sich die Frage, ob eine Mittelbehörde auf Dauer richtig und nötig ist. Wir als CDU sagen eigentlich nein.
Meine Damen und Herren, für uns schmerzlich ist der Verlust der Außenstellen in Greifswald und Schwerin. Dazu werden wir noch einen Änderungsantrag stellen. Des Weiteren will ich darauf verweisen, dass wir gerade bei den Aufgaben, die bei den Kommunen zu klären sind, noch Änderungsbedarfe sehen, daher auch die Berichterstattung, wie sie Frau Seemann ausgeführt hat. Was uns unverständlich erscheint, ist die Frage nach der Inbetriebnahme von Krankenhäusern, die in besonderer Weise auf die hygienischen Aufgaben mit Zustimmung des neuen Landesamtes erfolgen soll. Wir meinen, hier entstehen erneute Kosten, die in besonderer Weise auch dazu dienen sollen, eigentlich dieses Amt mit Einnahmen zu versehen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich soweit meine Ausführungen beenden. Ich will nicht verhehlen, dass wir in der Sache eigentlich gegen diese Lösung sind, aber alle anderen Dinge werden wir mit Änderungsanträgen noch abstimmen lassen. – Danke schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Gesetz, über das wir heute abstimmen, regelt die Umwandlung des Landeshygieneinstituts in das Landesgesundheitsamt. Das Gesetz hat eine lange Vorgeschichte. Neben den Strukturumbrüchen der vergangenen zehn Jahre, die für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LHI erhebliche Ungewissheit, Unruhe und Angst mit sich brachten, waren es insbesondere drei Gründe, die uns dazu bewogen haben, die Umstrukturierung und Umwandlung endlich in Angriff zu nehmen:
Zum Ersten war es ein Ersuchen des Landtages, das forderte, für die künftige Organisation der Labore wirksa
Zum Zweiten war es die Empfehlung des Landesrechnungshofes vom Januar 1998, einen Abbau der Untersuchungskapazitäten vorzunehmen.
Zum Dritten war es letztlich die Unwirtschaftlichkeit bei der Erfüllung der Aufgaben des Landeshygieneinstituts als Wirtschaftsbetrieb.
Nachdem alle Bemühungen scheiterten, ein ressortübergreifendes Laborkonzept auf die Beine zu stellen, machten wir uns im Sozialministerium gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Landeshygieneinstitutes ans Werk, zukünftige Strukturen zu entwickeln. Wir stellten alles Bisherige auf den Prüfstand und konzentrierten uns im Wesentlichen auf gesetzlich definierte Aufgaben für die Zukunft. Das Ergebnis war der erste Entwurf zur Neuregelung der Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst, welches wir hier am 14. Dezember 2000 in Erster Lesung beraten haben.
An dieser Stelle möchte ich mich ausdrücklich bei allen bedanken, die bei der Erstellung des nun vorliegenden Gesetzes mitgearbeitet haben. Es wurde viel erreicht. So wurde die Aufgabenverteilung neu geregelt, insbesondere die Überwachung der Krankenhaushygiene, die bisher bei den Gesundheitsämtern der Kreise lag. Darüber hinaus wird die Aus-, Fort- und Weiterbildung verstärkt, beispielsweise werden Ärztinnen und Ärzte insbesondere für die Durchführung von Schutzimpfungen fortgebildet. Zu den neuen Aufgaben gehört auch, andere Behörden und Institutionen fachlich zu beraten und zu unterstützen. So sind etwa Krankenhäuser verpflichtet, sich bei der Planung von Neubauten und wesentlichen Umbauten durch das Landesamt in hygienischer Hinsicht beraten zu lassen. Unverändert bleiben die Untersuchungsaufgaben, die für die Gesundheitsämter durchgeführt werden, wie etwa die Kontrolle des Trink- und Badewassers.
Mit dem neuen Aufgabenspektrum ist auch eine neue Struktur verbunden. Neben dem künftigen Landesamt mit Sitz in Rostock wird es eine Außenstelle in Neustrelitz geben. Um dem so genannten Probentourismus entgegenzuwirken, bleiben in Greifswald und Schwerin Untersuchungs- und Beratungsstellen bestehen.
Erlauben Sie mir, noch auf einiges im Detail einzugehen. Mit dem so genannten Errichtungsgesetz werden in Artikel 1 die Aufgaben des Landesgesundheitsamtes beschrieben. Unter anderem wird die Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung künftig unter dem Dach des Landesgesundheitsamtes ihre Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören die Entwicklung von Konzepten für die Sucht- und Aidsprävention sowie die Sexualaufklärung. Es wurden Befürchtungen geäußert, die Landesregierung wolle damit eine Zentralisierung in der Suchtprävention zu Lasten des Beratungsangebotes im Land. Ich möchte hier noch einmal klipp und klar sagen: An den übrigen Präventionsstrukturen und damit an unserer Beratungslandschaft ändert sich gar nichts,
außer dass wir gemeinsam mit den Trägern an einer kontinuierlichen Qualifizierung der Beraterinnen und Berater arbeiten. Ich bin daher über die diesbezügliche Klarstellung im Gesetzestext sehr dankbar. Bedenken gab es
auch bei der Verlagerung der krankenhaushygienischen Überwachung auf das Landesgesundheitsamt. Wir sind jedoch davon überzeugt, dass angesichts des medizinischen Fortschritts und im Interesse der Patientinnen und Patienten eine transparente, landeseinheitliche Überwachung der Krankenhäuser erforderlich ist. Es gab weitere zahlreiche strittige Punkte im Vorfeld und in der parlamentarischen Debatte. Dies alles hat dazu geführt, dass das Gesetz nicht rechtzeitig zum 1. Januar 2001 fertig wurde.
Da der Haushaltsplan 2001 bereits die neuen Strukturen des Landesgesundheitsamtes voraussetzt, sollen diejenigen Vorschriften des Gesetzes, die organisatorischer Art sind, rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft treten. Handelt es sich aber um Befugnisse gegenüber Dritten, weil die Rückwirkung nicht möglich ist, dann wird das natürlich erst für die Zukunft sein. Deshalb ist es auch sehr differenziert in Artikel 8 dargelegt.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine lieben Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, damit das neue Landesamt seine Arbeit aufnehmen kann.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch ich möchte mich am Beginn meiner Ausführungen bei all denen bedanken, die uns beraten haben, die nach den Beratungen eine Menge an Arbeit investiert haben, um uns bei der Aufgabe, ein neues Profil, ein neues Gesetz für ein Landesgesundheitsamt zu verabschieden, unterstützt haben.
Bei der Anhörung wurde deutlich, dass wir doch einige Bedenken ausräumen mussten, einige Formulierungen verändern sollten, um Klarstellungen vorzunehmen. Ich bin eigentlich mit dem Gesamtverlauf der Beratungen zufrieden. Es wurde zum Beispiel deutlich, dass freie Träger die Sorge hatten – Frau Ministerin ist darauf eingegangen –, die Formulierungen im Gesetzentwurf könnten Beratungen in der Suchtprävention auch in das Landesgesundheitsamt hineinziehen bezüglich Aidsprävention, Sexualaufklärung, Suchtprävention. Um die Verunsicherung zu beheben, haben wir eine eindeutigere Formulierung angestrebt und gefunden, die klarstellt, dass das Landesamt für Unterstützung der auf diesem Gebiet Tätigen, für konzeptionelle Ansätze, für Koordinierung, für Aufklärung zuständig ist und keineswegs Einzelberatungen durchführt. Insofern besteht eine klare Aufgabentrennung in der Suchtprävention und Aidsprävention, aber eine enge Zusammenarbeit in Form von möglicher und vielleicht auch nötiger Unterstützung. Diese Aufgaben sollen nach den Angaben des Sozialministeriums auch dann erhalten bleiben, wenn die Landeskoordinierungsstelle in das Landesgesundheitsamt eingegliedert wird. Demnach kann hier von einer Kontinuität der Aufgabenerfüllung ausgegangen werden.
Meine Damen und Herren, auch im Bereich der Schutzimpfungen war die vormalige Formulierung nicht ganz eindeutig. Um deutlich zu machen, dass die Durchführung von Schutzimpfungen primär Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der kommunalen Gesundheitsämter ist und bleibt, haben wir auch hier eine Verän
derung vorgenommen und nur in Ausnahmefällen für das Landesgesundheitsamt die Möglichkeit, Schutzimpfungen durchzuführen, eingeräumt.
Meine Damen und Herren, unserer Fraktion war es ein besonderes Anliegen, einen Schwerpunkt der Aufgaben des Gesundheitsamtes neu zu formulieren, nämlich die Förderung von Frauen- und insbesondere Kindergesundheit in den Aufgabenbereich zu nehmen, da diese unseres Erachtens noch immer zu wenig Berücksichtigung finden.